G308 2009702-1•BVwG G308 2009702-1
G308 2009702-1Bundesverwaltungsgericht27.08.2014
Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, GPLA, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
G308 2009702-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 19.03.2008, Zl. BP 04/2008, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Anlässlich der am 02.03.2007 gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2006 abgeschlossenen GPLA-Prüfung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche am 07.03.2007 zu einer nachträglichen Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge in der Höhe von EUR 11.627,82 führten.
Die BF beantragte in der Folge die Ausstellung eines Bescheides.
Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK oder belangte Behörde) vom 19.03.2008, Zl. BP 04/2008, entsprochen. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der Dienstnehmer XXXX (VN: XXXX) im Zeitraum 01.09.2004 bis 30.04.2005 der Teilversicherungspflicht und von 01.05.2005 bis 31.12.2006 der Vollversicherungspflicht und die Dienstnehmerin XXXX (VN: XXXX) im Zeitraum von 06.12.2005 bis 31.12.2005 der Vollversicherungspflicht unterlegen seien. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, die sich aus den in Spruchpunkt I. angeführten Dienstverhältnissen sowie den weiters angeführten unbestrittenen Dienstverhältnissen ergebenden Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsoge gemäß Anlage 1 in der Höhe von EUR 11.627,82 gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 53a, 54 Abs. 1 ASVG, § 10 UrlG und § 6 BMVG nachträglich zu entrichten. Die Beitragsvorschreibung vom 07.03.2007 der am 02.03.2007 abgeschlossenen GPLA-Prüfung sowie die Anlage 1 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auf den vorliegenden Sachverhalt der Kollektivvertrag Gastgewerbe für Arbeiter und Gastgewerbe für Angestellte für Kärnten anzuwenden sei. Als Dienstgeberin fungiere die BF, welche im Handelsregister von Bangkok, Thailand, registriert sei und auf Grund des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes die ausländische Firma im darin festgelegten Umfang als Hauptniederlassung und die inländische Zweigniederlassung eingetragen sei. Das Prüforgan habe festgestellt, dass die "XXXX" von der inländischen Zweigniederlassung der BF geführt werde. Im Zuge der GPLA-Prüfung sei seitens des Prüforgans festgestellt worden, dass der Geschäftsführer XXXX (im Folgenden: Geschäftsführer) in der Zeit von 01.09.2004 bis 30.04.2005 geringfügig beschäftigt gewesen sei, und somit nur zu einem Teil der Pflichtversicherung unterlegen sei. Von 01.05.2005 bis 31.12.2006 sei der Geschäftsführer vollversicherungspflichtig gewesen. Darüber hinaus seien dem Geschäftsführer geldwerte Vorteile bezüglich einer Wohnung und eines Kraftfahrzeuges zur Privatnutzung zugeflossen. Das Vorliegen des Sachbezuges sei für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.12.2006, der einer Wohnung für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2006 festgestellt worden. Die getroffenen Feststellungen würden sich unter anderem auf die niederschriftliche Einvernahme des Geschäftsführers, auf vorgelegte Wochenarbeitspläne, den vorgelegten Mietvertrag und den Leasingvertrag bzgl. des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ergeben. Weiters sei für das Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers der Kollektivvertrag Gastgewerbe Angestellte gültig gewesen. Es seien daher die Bestimmungen der Jahresremuneration anzuwenden. Auf die anderen im Spruch genannten Dienstnehmer finde der Kollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter Anwendung, aus dem ebenfalls ein Anspruch auf Jahresremuneration hervorgehe. Bezüglich der Dienstnehmerin XXXX habe das Prüforgan aufgrund der vorgelegten Lohnaufzeichnungen festgestellt, dass für den Zeitraum vom 06.12.2005 bis 31.12.2005 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorgelegen sei. Des Weiteren seien für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 Beitragsnachweisungsdifferenzen festgestellt worden, welche sich Großteils aus Korrekturen diverser Beitragsnachweisungen sowie einer Vielzahl von Nachspeicherungen fehlender Beitragsnachweisungen ergeben hätten. Das Prüforgan habe die Nachspeicherung von fehlenden Beitragsnachweisungen für die Kalendermonate 12/2005, 01, 02, 03 und 09/2006 vorgenommen, wobei diesbezüglich ein bescheidmäßig vorgeschriebener Beitragszuschlag in Rechtskraft erwachsen sei. Sämtliche dienstnehmerbezogenen Feststellungen seien in der Anlage 1 angeführt. Die rechtliche Beurteilung des Bescheides beschränkt sich auf die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zu §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 45, 49 und 50 ASVG sowie § 15 EStG, § 10 UrlG, §§ 1 und 6 BMVG. Resultierend aus diesen Bestimmungen und der angeführten Sachlage ergebe sich daher, dass der BF der angeführte Betrag von EUR 11.627,82 nachträglich vorzuschreiben gewesen sei.
2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht der mit 15.04.2008 datierte und bei der belangten Behörde am 16.04.2008 eingelangte Einspruch (nunmehr Beschwerde) mit der Begründung erhoben, dass der angefochtene Bescheid de facto sämtliche Sachverhaltsfeststellungen und die entsprechende Angabe jener Beweismittel missen lasse, auf welche sich die getroffenen Feststellungen stützen würden. Der Geschäftsführer habe von der BF geldwerte Vorteile weder in Form einer Wohnung noch eines Kraftfahrzeuges zur Privatnutzung erhalten. Wie bereits im Ermittlungsverfahren von der BF dargelegt, habe diese dem Geschäftsführer lediglich ein Darlehen gewährt, um ihm die Ausstattung einer Wohnung und die Anschaffung eines Fahrzeuges zu ermöglichen. Seitens des Geschäftsführers bzw. dessen Ehegattin sei das gewährte Darlehen in der Höhe von EUR 15.296,00 am 02.01.2007 zur Gänze an die BF zurückbezahlt worden. Die diesbezügliche Bestätigung sei im Ermittlungsverfahren bereits vorgelegt worden, jedoch von der belangten Behörde nicht in ihrer Entscheidung berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe nicht angegeben, warum sie der Argumentation der BF nicht folgt und die vorgelegten Beweismittel in ihre Entscheidung nicht einfließen lasse. Bereits mit Schreiben vom 06.07.2007 an die belangte Behörde habe die BF nochmals dargelegt, dass ein Geldwertzufluss im Sinne von Sachbezügen nicht vorliege, sondern lediglich eine Darlehensgewährung an den Geschäftsführer. Trotz der urkundlich unter Beweis gestellten Tatsachen habe die belangte Behörde ohne weitere Wertung der Beweismittel festgestellt, dass geldwerte Sachbezüge vorliegen würden. Der angefochtene Bescheid lasse auch die Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der Bewertung dieser angeblich geldwerten Sachbezüge vermissen. Es werde lediglich der Gesetzestext wiedergegeben, jedoch nicht ausgeführt, welche tatsächlichen Anschaffungskosten des angeblich vom Geschäftsführer genutzten Privatfahrzeuges der Berechnung zugrunde gelegt worden seien. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar und die Begründung gesetzwidrig. Gleiches gelte auch für die Bewertung des angeblichen geldwerten Vorteils der Wohnungsnutzung. Einerseits sei durch die vorgelegte Einzahlungsbestätigung vom 02.01.2007 nachgewiesen, dass es sich um keine dauerhafte Zuwendung sondern um ein einmaliges Darlehen der BF an den Geschäftsführer gehandelt habe, andererseits sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, mit welchem Geldwert die Wohnungsnutzung angesetzt wurde, das heißt welche Bemessungsgrundlage die belangte Behörde ihren Berechnungen zugrunde gelegt habe. Der Geschäftsführer habe aus dem Dienstverhältnis auch keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Wohnung oder eines Fahrzeuges gehabt. Weiters gehe die belangte Behörde fälschlicherweise davon aus, dass hinsichtlich des Geschäftsführers im Zeitraum von 01.05.2005 bis 31.12.2006 Vollversicherungspflicht bestanden habe. Aus dem angefochtenen Bescheid würden sich keine Feststellungen ergeben, woraus sich die Vollversicherungspflicht für den genannten Zeitraum ableiten lasse. Es werde zwar auf "Wochenarbeitspläne" Bezug genommen, jedoch nicht dargelegt, welche tägliche Normalarbeitszeit der Geschäftsführer in diesem Zeitraum verrichtet haben soll. Es werde auch nicht ausgeführt, woraus sich die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der BF ergeben sollte. Der angefochtene Bescheid weise diesbezüglich keinerlei Begründung auf. Die reine Wiedergabe von Gesetzestexten sei nach ständiger Judikatur des VwGH als Scheinbegründung unzulässig. Es werde nicht zwischen Feststellungen und Wiedergabe von Gesetzestexten unterschieden. Auch eine Begründung für die Teilversicherungspflicht bis 01.05.2005 lasse der Bescheid vermissen. Der angefochtene Bescheid sei nicht nachvollziehbar, sohin auch keiner ordnungsgemäßen Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz zugänglich und daher mit Gesetzwidrigkeit behaftet. Die nicht näher bezeichnete "Anlage 1" werde zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Wie sich der im Spruch angeführte Betrag von EUR 11.627,82 ergebe, sei im Bescheid nicht aufgeschlüsselt. Aus der Anlage 1 ergebe sich rechnerisch jedoch ein Betrag von EUR 7.962,29. Woraus sich die Differenz der beiden Beträge ergebe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bescheid sei daher entweder rechnerisch unrichtig oder unvollständig. Zusammenfassend weise der Bescheid keine ordnungsgemäße Begründung auf, die entscheidungsrelevanten Feststellungen würden zur Gänze fehlen und die Herleitung des Nachzahlungsbetrages von EUR 11.627,82 könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Für die BF sei nicht nachvollziehbar, welchen konkret festgestellten Sachverhalt die belangte Behörde welcher Rechtsnorm unterworfen habe und auf Grund welcher Beweisergebnisse sie zum festgestellten Sachverhalt gelangt sei. Es werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, und weiters, der Landeshauptmann von Kärnten wolle dem Einspruch (Beschwerde) Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid beheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auftragen.
Als Beweise bot die BF die Einzahlungsbestätigung der BF vom 02.01.2007 sowie die Einvernahme des Geschäftsführers an.
3. Am 17.06.2008 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom selben Tag samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann für Kärnten als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen der BF in ihrem Einspruch (nunmehr Beschwerde) aus, dass seitens der BF die Nachverrechnungen bezüglich der Urlaubsersatzleistung und aliquoten Sonderzahlungen von XXXX (VN XXXX), XXXX (VN XXXX), XXXX (VN XXXX), XXXX (VN XXXX) und XXXX (VN XXXX) sowie die Mitarbeitervorsorge-Beiträge und Beitragsnachweisungsdifferenzen inhaltlich nicht bestritten worden seien, sondern lediglich das Argument der rechnerischen Unrichtigkeit des Bescheides bezüglich der Summenbildung in Anlage 1 und der Gesamtbeitragsnachverrechnung vorgebracht worden seien. Die Einwände würden ausschließlich die Beitragsnachverrechnungen des Geschäftsführers betreffen. Diesbezügliche Nachverrechnungen seien aufgrund einer niederschriftlichen Einvernahme und persönlichen Bestätigung des Versicherten vorgenommen worden. Für die Berechnung des Sachbezuges für den PKW der Marke "Renault Megane" sei ein Anschaffungswert von EUR 13.900,- zuzüglich 20 % für das Vorliegen eines Vorführwagens herangezogen und ein Sachbezug von 1,5 % monatlich, daher EUR 250,20, angesetzt worden. Für den Sachbezug Wohnung sei eine monatliche Miete von EUR 600,- inklusive Betriebskosten gemäß vorliegendem Mietvertrag in Ansatz gebracht worden. Die geringfügige Beschäftigung des Geschäftsführers von 01.09.2004 bis 30.04.2005 ergebe sich aus der Grundlage des Sachbezuges Fahrzeug, vom 01.05.2005 bis 30.11.2005 ergebe sich die Vollversicherung aus dem Sachbezug Fahrzeug und dem Sachbezug der Wohnung, vom 01.12.2005 bis 30.04.2006 ergebe sich die Vollversicherung aus dem Sachbezug Fahrzeug, dem Sachbezug Wohnung sowie einer Beschäftigung des Geschäftsführers in der "XXXX" mit 10 Stunden pro Woche, vom 01.05.2006 bis 31.12.2006 wiederum aus dem Sachbezug Fahrzeug und Wohnung. Der Geschäftsführer habe bestätigt, dass eine Wiederanmeldung mit 01.12.2005 aufgrund einer Tätigkeit von 10 Stunden pro Woche auf der Grundlage von EUR 460,- erfolgt sei. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei einer Beschäftigung im Gastgewerbe bei Vorliegen eines Dienstplanes und den persönlich bestätigten Angaben des Versicherten nicht näher auszuführen. Sowohl die Leasingrate als auch die monatliche Miete der Wohnung seien nachweislich von der Dienstgeberin bezahlt worden, wonach an dem Vorliegen eines Sachbezuges kein Zweifel bestehe. Bezüglich der Privatnutzung eines dienstgebereigenen Fahrzeuges sei lediglich kein Sachbezug anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer zwar die Möglichkeit der Privatnutzung eines dienstgebereigenen Fahrzeuges habe, diese aber tatsächlich nachweislich nicht in Anspruch nehme. Als Nachweis komme beispielsweise ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch oder ein schriftliches vom Arbeitgeber überwachtes Verbot der Privatnutzung in Betracht. Diesbezügliche Nachweise seien aber keine erbracht worden, das Fahrzeug sei ausschließlich vom Geschäftsführer genutzt worden. Das gewährte Darlehen von Seiten der Dienstgeberin an den Dienstnehmer sei vom Prüforgan zur Kenntnis genommen, jedoch in keiner Weise als Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG angesehen worden. Eine Nachverrechnung sei lediglich aufgrund der oben angeführten Gründe erfolgt. Hinsichtlich der rechnerischen Unrichtigkeit des Bescheides sei auszuführen, dass in der Begründung angeführt wurde, dass in Anlage 1 lediglich dienstnehmerbezogene Feststellungen angeführt seien. Die restlichen Nachverrechnungen der Beitragsvorschreibung vom 07.03.2007 seien eindeutig als MV-Beitrag und BNW-Differenz bezeichnet, die dazu relevanten Zeiträume angeführt und somit eine eindeutige Zuordnung gegeben. In der Anlage 1 seien auch die in der Begründung angeführten, den einzelnen Dienstnehmern zustehenden Urlaubsersatzleistungen sowie aliquote Sonderzahlungen inklusive der vorliegenden Beschäftigungszeiträume angeführt und diesbezüglich eine eindeutige Nachvollziehbarkeit der Nachverrechnung gegeben. Es werde der Antrag gestellt, dem Einspruch keine Folge zu geben, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzulehnen und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20.06.2008, Zl. 14-SV-3163/1/08, wurde dem Einspruch der BF gemäß § 412 Abs. 6 ASVG hinsichtlich des II. Teiles des Bescheidspruches die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zugleich mit der Zustellung des Bescheides wurde der BF auch der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 17.06.2008 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen vorgelegt.
5. Zum Vorlagebericht nahm die BF mittels Schriftsatz vom 15.07.2008 Stellung. Sie führte darin an, dass die belangte Behörde auf die wesentlichen Argumente der BF nicht eingegangen sei. Im Einspruch (Beschwerde) sei ausführlich dargelegt worden, dass es sich in Ansehung des Kraftfahrzeuges und der Wohnung nicht um laufende Zahlungen gehandelt habe, sondern um ein einmaliges Darlehen der BF, welches mittlerweile zurückgeführt worden sei. Außerdem seien unrichtige Feststellungen getroffen worden. Sowohl die Leasingrate als auch die monatliche Miete für die Wohnung seien nicht von der BF sondern vom Privatkonto der Ehegattin des Geschäftsführers bei der PSK bedient worden. Der Leasingvertrag für das Fahrzeug laufe ebenfalls auf den Geschäftsführer. Auch die Depotgebühr für das Leasingfahrzeug sei vom Geschäftsführer bzw. dessen Ehegattin persönlich und nicht von der BF bezahlt worden. Die gegenteiligen Feststellungen der Gebietskrankenkasse seien daher unrichtig und würden jeder Beweisgrundlage entbehren. Da es sich demnach um ein reines Privatfahrzeug des Geschäftsführers gehandelt habe, könne von ihm auch nicht verlangt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Es seien auch für Fahrten mit diesem Fahrzeug von ihm kein Kilometergeld oder Ähnliches verrechnet worden. Auch die Behauptung, dass die BF die Mietzinszahlungen für die Wohnung des Geschäftsführers geleistet habe, sei unrichtig. Auf die wesentlichsten Argumente der BF sei die belangte Behörde in keiner Form eingegangen. Sie führe lediglich auf Seite 3 aus, dass das "Darlehen von den Prüfern zur Kenntnis genommen wurde, jedoch in keiner Weise als Entgelt gem. § 49 Abs. 1 ASVG angesehen wurde." Die BF sei weder mit der Leasingfirma des gegenständlichen Fahrzeuges in irgendeiner Vertragsbeziehung gestanden oder habe dafür Zahlungen geleistet, noch habe ein Vertrag zwischen dem Vermieter der Wohnung und der BF bestanden. Auch habe die BF nie Mietzinszahlungen geleistet. Die BF habe lediglich ihrem Mitarbeiter ein Darlehen gewährt, welches wie bereits bescheinigt, zur Gänze vom Geschäftsführer bzw. seiner Ehegattin zurückgeführt worden sei. Ein Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG liege daher nicht vor.
Als Beweise wurden neuerlich die Einvernahme des Geschäftsführers und vorzulegende Zahlungsbelege angeboten.
6. Die unter Punkt I.5. dargestellte Stellungnahme der BF wurde der belangten Behörde neuerlich mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.07.2008 zur Gegenäußerung übermittelt.
7. Am 20.08.2014 langte die mit 20.08.2014 datierte Gegenäußerung der belangten Behörde ein. Nach Wiederholung der vom Prüforgan getroffenen Feststellungen gab die belangte Behörde an, dass es das Prüforgan leider verabsäumt habe, bei erstmaliger Einsichtnahme diesbezügliche Belege zu kopieren. In weiterer Folge hätten diese nämlich auch nach mehrmaligen Urgenzen bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung nicht mehr vorgelegt werden können. Der Leasingvertrag des Fahrzeuges bezeichne die BF als Mieterin und den Geschäftsführer als Mitmieter, der Mietvertrag der Wohnung führe den Geschäftsführer allein als Mieter an. Wesentlich dabei sei, dass die Zahlungen für das Fahrzeug und die Wohnung von der BF aufgrund der eingesehenen Belege erfolgten und darüber hinaus der Geschäftsführer diese Tatsachen auch niederschriftlich bestätigt habe. Für den überprüften Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2006 sei hinsichtlich der Bediendung der Mietzinse seitens der BF im Sinne der Stellungnahme vom 15.07.2008 keine Angaben gemacht und diesbezüglich auch keine Belege vorgelegt worden. Im Einspruch (Beschwerde) seien lediglich Angaben bezüglich der Darlehensrückzahlung gemacht worden, welches überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens sei. In Anbetracht der vom Prüforgan eingesehenen Zahlungsbelege von Seiten der BF wären im Falle der Vorlage der angegebenen Belege die Zahlungen hinsichtlich der betreffenden Zeiträume zu überprüfen. Angesichts des ständig neuen Vorbringens der BF könne nur noch auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung Bezug genommen werden, wonach die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung der belangten Behörde zu beurteilen seien, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht.
8. Der gegenständliche Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 16.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der angefochtene Bescheid vom 19.03.2008 enthält keinerlei begründete Feststellungen, noch hat dazu ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 19.03.2008 ergangenen Bescheid der GKK wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.
I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich
der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem
eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
§ 58 AVG lautet zudem:
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen
und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier Vorlagebericht] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Behörde gemäß Abs. 2 leg. cit. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Abs. 3).
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gemäß § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte.
Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu § 360b).
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheid unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
Die belangte Behörde hat die Beitragsvorschreibung der Betriebskontrolle auf Grund der Prüfung vom 02.03.2007 für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2006 sowie eine als "Anlage 1" bezeichnete Aufstellung zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhoben. Jedoch ergeben sich weder aus der Bescheidbegründung noch aus der Beitragsvorschreibung oder der Anlage 1, woraus sich die Annahme der Voll- bzw. Teilversicherungspflicht für den Geschäftsführer und die Vollversicherungspflicht für die Dienstnehmerin Janine LIRZER in den genannten Zeiträumen ergibt. Es finden sich hierzu keinerlei Aufzeichnungen über die Arbeitszeit oder das jeweilige Entgelt im Akt, noch haben diese - falls überhaupt vorhanden - Eingang in die Bescheidbegründung gefunden. Schon alleine Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der fehlenden Beweiswürdigung und der fehlenden tatsächlichen Nachweise für das Bundesverwaltungsgericht weder nachvollziehbar noch nachprüfbar.
Auch wie sich der Nachverrechnungsbetrag von EUR 11.627,82 ergibt, ist nicht aus der Bescheidbegründung ersichtlich. Es wird zwar auf Anlage 1 und die Beitragsvorschreibung verwiesen, aus welcher sich die Endsumme von EUR 11.627,82 ergibt, diese Aufstellungen sind jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar und einem Dienstnehmer zuordenbar.
Des Weiteren wurde im Bescheid lapidar festgestellt, dass der Geschäftsführer geldwerte Vorteile in Form einer Wohnung im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2006 und eines Fahrzeuges zur Privatnutzung im Zeitraum von 01.09.2004 bis 31.12.2006 erhalten habe. Dazu wird ausgeführt, dass sich diesbezügliche Feststellungen auf die niederschriftliche Einvernahme des Geschäftsführers, vorgelegte Wochenarbeitspläne, den vorgelegten Mietvertrag für die Wohnung und den Leasingvertrag für das Fahrzeug ergeben würden. Wie und in welcher Höhe die als Sachbezüge angesehene Wohnung und das Fahrzeug bewertet wurden, geht aus der Bescheidbegründung ebenfalls nicht hervor. Es findet sich nicht ein einziges dieser Dokumente im gegenständlichen Gerichtsakt. Die Beweiswürdigung ist auch diesfalls weder nachvollziehbar noch nachprüfbar.
Auf das Vorbringen der BF, dass sie dem Geschäftsführer lediglich ein einmaliges Darlehen gewährt habe, welches dieser zur Finanzierung des Fahrzeuges und der Wohnung genutzt habe und welches bereits mit 02.01.2007 vollständig von dem Geschäftsführer bzw. seiner Ehegattin an die BF zurückbezahlt worden sei, geht die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung überhaupt nicht ein, obwohl die BF in ihrer Beschwerde ausführt, dass die diesbezügliche Bestätigung bereits im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vorgelegt worden sei.
Warum die belangte Behörde der Gegenargumentation der BF im Ermittlungsverfahren in ihrem Bescheid nicht gefolgt ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die BF führt zudem in ihrer Beschwerde an, dass sie mit Schreiben vom 06.07.2007 an die belangte Behörde nochmals dargelegt habe, dass ein Geldwertzufluss im Sinne von Sachbezügen nicht vorgelegen sei. Auch dieses Schreiben - so es denn tatsächlich existiert, denn dieses fehlt ebenso im gegenständlichen Gerichtsakt - hat keinen Eingang in die Bescheidbegründung gefunden.
Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt, muss die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen und kann ein Begründungsmangel weder dadurch beseitigt werden, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann (was gegenständlich nicht möglich ist, da der Akt kein einziges Beweismittel enthält, welches für oder gegen die Feststellungen der belangten Behörde sprechen würde), noch kann ein solcher Mangel durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift (hier Vorlagebericht und folgende Stellungnahmen) behoben werden. Zudem bleibt noch anzumerken, dass im Vorlagebericht zwar viele Feststellungen präzisiert wurden, jedoch immer noch keine Nachweise für diese erbracht wurden, was unter anderem laut der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.08.2008 daran liege, dass das Prüforgan es verabsäumt habe, die nötigen Beweismittel zu sichern und diese daher quasi nicht vorgelegt werden könnten.
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat.
Erst nach der Beschwerde der BF gegen den gegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde sich überhaupt mit dem Vorbringen der BF befasst. Die in der Beschwerde angebotenen Beweise, insbesondere die Einvernahme von Zeugen wurden seitens der belangten Behörde nicht aufgenommen. So hätten beispielsweise der Geschäftsführer der BF oder dessen Ehegattin, oder die anderen im Bescheid angeführten Dienstnehmer befragt werden können.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, seine Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende, Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.