G303 2002869-1•BVwG G303 2002869-1
G303 2002869-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2014
Behindertenpass, Behinderung, Beschwerdeführer verstorben
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Senatsvorsitzende betreffend die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX, Passnummer XXXX, beschlossen:
I.
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz, VwGVG eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Aus dem ZMR-Auszug vom 27.08.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer verstorben ist.
Da eine Rechtsnachfolge im gegenständlichen Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz nicht in Betracht kommt, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine grundlegenden Rechtsfragen aufwirft.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.