BVwG G305 2009026-1

G305 2009026-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad<br/>der Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nachvollziehbarkeit, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Unvollständigkeit,<br/>Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2009026-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2009026.1.00

Spruch

G305 2009026-1/3E Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX,

geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 25.04.2014, VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 21.11.2013 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 4 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, eingebracht.

In der Folge reichte er einen zum 29.11.2013 datierten Befund der Fachärzte für Radiologie, XXXX und

XXXX, mit der Befundung eines Zustande nach einer Umstellungsosteotomie rechter Femur mit noch deutlich nachweisbarem Osteotomiedefekt und wulstartiger, kortikaler Narbenbildung, samt Röntgenbild, einen weiteren, zum 21.01.2013 datierten Befund des Instituts für Radiologische Spezialdiagnostik über ein MR des linken Kniegelenks, der beim BF eine hochgradige Retropatellararthrose und Gonarthrose links mit einer Chondromalazie Grad III bis IV an der Patellarückseite im Patellagleitlager, eine Chondromalazie Grad IV im medialen Kompartiment, ein fehlendes mediales Meniskusvorderhorn (Zustand nach Arthroskopie), eine Knochennarbe in der Tuberositas tibiae sowie deutlich verdickte Patellarsehne bei Zustand nach Marknagelung einer Unterschenkelfraktur, starke Zacken an den Gelenksrändern und einen geringen Knieglenkserguss befundete, samt Röntgenbildern desselben Datums, einen zum 11.03.2013 datierten radiologischen Befund der Radiologie XXXX, der beim BF eine Beinlängendifferenz (links von + 10 mm) mit Beckenschiefstand (links + 8 mm), eine Medialisierung der Ganzbeinachsen bds. mit einem Gelenktragewinkel von rechts 8 Grad und links 5 Grad, einen Zustand nach Unterschenkelschaftfraktur links knöchern konsolodiert, eine geringgradige medialseitig betonte Gonarthrose bds., oberer Patellarsporn bds. auf degenerativer Basis, kleine Ossikel im Verlauf des distalen Ligamentum patellae bei Zustand nach Entfernung eines Verriegelungsmarknagels nach distaler Unterschenkelfraktur links, einen groben unteren Calcaneussporn auf degenerativer Basis und einen kleinen oberen Calcaneussporn rechts auf degenerativer Basis befundete, samt Röntgenbildern desselben Datums, eine zum 26.11.2013 datierte Aufenthaltsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über einen medizinischen Rehabilitationsaufenthalt im Sonderkrankenhaus XXXX, einen zum 06.12.2013 datierten ärztlichen Entlassungsbericht des Sonderkrankenhauses XXXX mit den Diagnosen Zustand nach valganisierender supracondylärerer Umstellungsosteotomie rechts, geringe Gonarthrose links, deutliche Femoropatellararthrose links, lokales Lumbovertebralsyndrom bei degenerativem lumbosacrale Bandscheibenschaden und mäßiger Osteochondrose L3/L4, arterieller Hypertonus, Diabetes mellitus Typ II, Nikotinabusus und PSA-Erhöhung, eine zum 06.12.2013 datierte Therapieübersicht und einen zum 18.10.2013 datierten Laborbericht des Sonderkrankenhauses XXXX, einen zum 30.01.2014 datierten Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX, mit der Diagnose Prostatitis nach PPP, und einen zum 31.01.2014 datierten Diabetes-Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX mit der Diagnose eines entgleisten Diabetes mellitus Typ II, eines ateriellen Hypertonus und von Polyarthralgien in Vorlage.

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstattete der Arzt für Allgemeinmedizin,

XXXX, ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF auf der Grundlage einer bei ihm am 17.02.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung und der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/210, wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Kniegelenksschädigung beidseitig 02.05.19 30

2 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II) 09.02.02 30

3 Bluthochdruck 05.01.02 20

4 Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen 02.01.01 20

5 Harnentleerungsstörung 08.01.06 20

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich:

"Der Behinderungsgrad der führenden GS 1 wird durch den GdB der GS 2, 3, 4 und 5 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben, da die Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates im Zusammenwirken mit dem Bluthochdruck, der Zuckerkrankheit und der Entleerungsstörung der Blase eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bewirken."

Festgehalten wurde weiters, dass es sich bei dem beim BF festgestellten Gesamtgrad der Behinderung um einen seit dem Jahr 2014 bestehenden Dauerzustand handle und sich der BF zumindest für eine Erwerbstätigkeit auf einem gestützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb eigne.

3. Mit Schreiben vom 28.02.2014 brachte die belangte Behörde dem BF das Ermittlungsergebnis und den vom ärztlichen Sachverständigen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern.

Mit seiner, über seine Rechtsvertretung bei der belangten Behörde eingebrachten, zum 24.03.2014 datierten Stellungnahme legte der BF den zum 14.02.2002 datierten Bescheid der belangen Behörde, OB:

XXXX, auf dessen Grundlage die Zugehörigkeit des BF zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde, und den zum 31.03.2003 datierten Bescheid der belangten Behörde, OB: XXXX, über die Aberkennung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, wegen Nichterfüllung des für die Zuerkennung notwendigen Grades der Behinderung im Ausmaß von 50 von Hundert, vor.

Inhaltlich brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich aus dem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 31.03.2003 ergebe, dass erhebliche weitere Beschwerden, Einschränkungen und Krankheiten vorlägen, die einen Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 von Hundert ergäben. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der BF auch durch diese anderen Erkrankungen eingeschränkt sei und es ihm nicht möglich sei, schmerzfrei größere und sogar kleinere Wegstrecken zurückzulegen. Allein zur Erreichung seines Arbeitsplatzes müsse er eine Wegstrecke von über einem Kilometer zurücklegen, sollte er diese zu Fuß erreichen müssen. Wegen seiner seit 2008 bestehende Zuckerkrankheit sei er auf eine Einmalinsulingabe und zwei Tabletten Metformin umgestellt worden.

4. In seiner aktenmäßigen Stellungnahme zur Äußerung des BF führte der medizinische Sachverständige, XXXX, aus, dass der mit dem Sachverständigengutachten vom 14.02.2002 eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 von Hundert mit dem Sachverständigengutachten vom 31.03.2003 um zwei Stufen herabgesetzt worden sei, da eine Nachuntersuchung der Gesundheitsschädigung GS 1 eine deutliche Besserung gezeigt habe. Aus diesem Grunde sei die Gesundheitsschädigung GS 1 im Folgegutachten nur noch mit 30 von Hundert bewertet worden sei. Da die Gesundheitsschädigung Osteosynthese nach Unterschenkeltrümmerbruch links zwischenzeitig vollständig abgeheilt worden sei und der BF diesbezüglich auch keine Beschwerden mehr angegeben habe, sei diese Gesundheitsschädigung im Sachverständigengutachten vom 17.02.2014 nicht mehr beurteilt worden. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.02.2014 seien völlig andere und neue Gesundheitsschädigungen beurteilt worden. Da mit der Äußerung keine neuen Befunde und Unterlagen vorgelegt wurden, bleibe die vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung mit 40 von Hundert unverändert.

5. Mit dem 28.04.2014 an den BF abgefertigten, zum 25.04.2014 datierten Bescheid,

VN: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 21.11.2013 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte bei ihm einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert fest.

In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 40 von Hundert festgestellt worden sei und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, entnommen werden könnten. Die auf Grund seiner Äußerung ergangene abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen ergangene Stellungnahme sei ihm Anhang ersichtlich.

6. Gegen diesen, dem BF am 02.05.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die zum 10.06.2014 datierte Beschwerde des BF, mit der er die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung als unrichtig rügt. Seit dem Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2013 habe sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtert und seien gegenüber dem Vorgutachten nachstehende beachtenswerte Beeinträchtigungen aufgetreten: er habe Beschwerden in beiden Kniegelenken, wobei die Beschwerden im linken Kniegelenk im Zusammenhang mit dem Unterschenkeltrümmerbruch links stünden und die Ursachen dieses Beschwerdebildes nicht erfasst und begründet würden. Auch leide er an Beschwerden des rechten Kniegelenks, obwohl eine Umstellungsosteotomie durchgeführt worden sei. Auch die Meniskusteilresektion rechts habe keinen dauernden Erfolg erbracht und befinde sich der BF aufgrund seiner starken Schmerzen in beiden Kniegelenken in ärztlicher Behandlung des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, dessen zum 06.06.2014 datiertes Attest der BF in Vorlage brachte.

Als sich der BF wegen eines Leistenbruchs in ambulante Behandlung des Landeskrankenhauses XXXX begab, sei bei ihm röntgenologisch eine Sklerosierung des Pfannendachs mit beginnender Osteophytenbildung festgestellt worden. An der unteren BWS fänden sich auch höhergradige degenerative Veränderungen an der unteren BWS mit Spangenbildungen, die er mit Ambulanzkarten des Landeskrankenhauses XXXX zu belegen versucht.

Aus einem weiteren, in Vorlage gebrachten Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie, XXXX, ergebe sich, dass beim BF weiters eine Psoriasis, eine psychogene Komponente und eine Schlafstörungen vorliegen. Das Beschwerdebild rechtfertige zumindest einen Behinderungsgrad im Ausmaß von 50 von Hundert und komme zur Harnentleerungsstörung eine Stuhlentleerungsstörung hinzu.

7. Am 24.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 lec. cit.).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein ärztliches Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin,

XXXX, das dieser auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung erstellte, zu Grunde gelegt.

In der Begründung zu der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung heißt es wörtlich:

"Der Behinderungsgrad der führenden GS 1 wird durch den GdB der GS 2, 3, 4 und 5 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben, da die Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates im Zusammenwirken mit dem Bluthochdruck, der Zuckerkrankheit und der Entleerungsstörung der Blase eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bewirken."

Allerdings lässt die Begründung nicht genau erkennen, wie der Sachverständige die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF vorgenommen hat. Im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung GS 2 bezog sich der Sachverständige auf die Position 09.02.02, das im Hinblick auf den Grad der Behinderung eine Bandbreite, die von 30 von Hundert bis 40 von Hundert reicht, vorsieht. Da die Position 09.02 Diabetes mellitus insgesamt fünf verschiedene Positionen vorsieht, wie 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit einer Bandbreite von 10 - 30 %, 09.02.02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage mit einer Bandbreite von 30 - 40 %, 09.02.03 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit 50 %, 09.02.04 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage mit einer Bandbreite von 50 - 60 % und 09.02.05 Diabetes mellitus mit häufigen Keoacidosen und schweren häufigen Hypoglycämien oder ausgeprägten Spätkomplikationen mit einer Bandbreite von 70 bis 100 %, ist eine nähere und ausführliche Auseinandersetzung mit der ausgewählten Position und der vorgenommenen Einschätzung jedenfalls geboten. Im gegenständlichen Fall fehlt eine solche Auseinandersetzung.

Die Anlage sieht bei Harnentleerungsstörungen auch zwei Positionen vor, und zwar die Position 08.01.06 Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades mit einer Bandbreite von 10 bis 40 % und die Position 08.01.07 Entleerungsstörung der Blase schweren Grades mit einer Bandbreite von 50 bis 70 %. Auch hier entschied sich der medizinische Sachverständige für die Position 08.01.06 und nahm bei der Einschätzung einen im unteren Spektrum der von 10 bis 40 % reichenden Bandbreite liegenden Grad der Behinderung an. Auch hier fehlt eine nähere und ausführliche Auseinandersetzung mit der vorgenommenen Einschätzung des Grades der Behinderung.

Der Begründung des Bescheides, dem das Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt wurde, lässt sich entgegen § 60 AVG nicht entnehmen, von welchen Erwägungen sich die belangte Behörde bei ihrer - in der Begründung so bezeichneten - freien Beweiswürdigung hat leiten lassen.

Gemäß § 60 AVG 1991 idgF. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Begründungspflicht wird durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. inhaltsleere oder leerformelartige Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 7 zu § 60 und die dort referierte Rechtsprechung der Höchstgerichte). Dabei muss die Begründung des Bescheides erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden und welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 21 zu 60). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht.

Da nähere Ausführungen zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF zur Gänze fehlen, erweist sich die von der medizinischen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF gezogene Schlussfolgerung zumindest als unschlüssig und unvollständig und entziehen sich die gezogenen Schlussfolgerungen zum Grad der Behinderung der nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht.

Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des ärztlichen Sachverständigengutachens nachgekommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), hätte sie dem medizinischen Sachverständigen auftragen müssen, die Einschätzung entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung des BF durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen.

Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen oder erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)

Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde des BF als berechtigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Gesundheitsschädigungen und den vom BF in dessen Beschwerde genannten, zusätzlichen Leiden und Beschwerden einen höheren Grad der Behinderung ergibt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neuerliches Sachverständigengutachten einzuholen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Sie wird darauf Bedacht zu nehmen haben, wie die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung durch den ärztlichen Sachverständigen erfolgt (persönliche Untersuchung des BF, Bedachtnahme auf die von ihm vorgelegten Befunde, sowie der Röntgenbilder und CT-Aufnahmen) und ob das ärztliche Sachverständigengutachten den oben aufgezeigten Merkmalen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit) genügt und erst ein solches Sachverständigengutachten seiner ausreichenden Begründung zu Grunde zu legen haben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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