BVwG W190 1244682-4

W190 1244682-4Bundesverwaltungsgericht29.08.2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W190 1244682-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W190.1244682.4.00

Spruch

W190 1244682-4/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA Ukraine, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Oktober 2010, Zl. 03 23.451-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. März 2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 2. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 4. August 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass er in der Ukraine im Wald eine Schachtel mit verschiedenen Unterlagen und Dokumenten sowie eine Computerdiskette gefunden habe. Dies sei brisantes Material gewesen, weil darin Machenschaften von Regierungsbeteiligten über Waffengeschäfte, Bankkonten usw. aufgelistet gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dieses Material einem Journalisten übergeben, welcher bereits wenige Stunden danach vom Geheimdienst verhaftet worden sei. In der Folge sei auch der Beschwerdeführer vom Geheimdienst verfolgt worden indem er befragt, misshandelt und überwacht worden sei.

Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer vor:

Personalausweis Nr. XXXX, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Behörde des Innenministeriums in XXXX.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 2003, Zahl: 03 23.451-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Der Unabhängige Bundesasylsenat behob mit Bescheid vom 21. November 2006, Zahl 244.682/0-VII/20/03 den angefochtenen Bescheid vom 12. November 2003 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Jänner 2007, Zahl: 03 23.451-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers erneut gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 1010/2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 10. September 2009, D5 244682-2/2008/2E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 2010, Zahl: 03 23.451-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers erneut gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 1. Juni 2010, D5 244682-3/201/2E, behob der Asylgerichtshof den vorzitierten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 2010 (erneut) und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010, Zahl: 03 23.451-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, "BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" wiederum ab (Spruchpunkt I.) und erklärte gemäß "§ 8 Absatz 1 AsylG" dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer wiederum gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aus, dass die rechtlichen Erwägungen des Bundesasylamtes sich auf eine Darstellung der Rechtslage und auf die Feststellung, dass er in der Ukraine unbehelligt wohnen und arbeiten könnte, beschränkten.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes gemäß § 66 AsylG 2005 vom 8. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Am 10. März 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit dieser führt derselbe aus, er sei seit nunmehr mehr als zehn Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig. Die Länge des mangelhaften Verfahrens könne ihm im Sinne des VfGH Erk. B950/10 ua vom 7. Oktober 2010 nicht angelastet werden. Er habe auch nur einen einzigen Asylantrag gestellt. Das Verfahren sei aber insgesamt drei Mal an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden. Seine notwendige medizinische und psychische Behandlung müsse bei der Interessenabwägung in Bezug auf den Schutz des Privatlebens einbezogen werden. Dass der psychische Gesundheitszustand eines Asylwerbers bei der Interessenabwägung zu einer Rückkehrentscheidung zu beachten sei und eine notwendige Behandlung die persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich stärke, bestätige auch der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis 27.03.2007, 2006/21/0165. Aus all diesen Gründen, welche dauerhafter Natur seien, und aufgrund der zitierten Rechtsprechung ergebe sich in einer Gesamtbetrachtung, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf seine Person auf Dauer unzulässig sei. Er sei bereits 55 Jahre alt, leide an schweren Depressionen und habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in der Ukraine. Es werde ihm voraussichtlich nicht mehr möglich sein, sich dort eine Existenzgrundlage zu sichern. Zudem stamme er aus einer vorwiegend russisch sprachigen Region im Osten des Landes. Dort seien zum gegebenen Zeitpunkt Gewaltausbrüche weiterhin an der Tagesordnung.

Der Beschwerdeführer übermittelte unter einem:

  • Stellungnahme des Interkulturellen Psychotherapiezentrum Jefira vom 6. März 2014, wonach der Beschwerdeführer seit 2011 dort wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Zu Beginn habe er Symptome einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt. Im Vordergrund stehe derzeit die Behandlung einer schweren Depression. Diese sei nach ICD 10 als schwere depressive Episode mit paranoiden Symptomen, F 32.2, zu diagnostizieren. Die Schwere der Symptome erfordere eine Fortsetzung der begonnenen Psychotherapie für "längere Zeit".

Am 12. März 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der gewillkürten Vertreterin des Beschwerdeführers statt.

Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, derzeit einmal wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen. Er werde jedoch nicht psychiatrisch bzw. neurologisch behandelt. Er nehme auch keine Psychopharmaka sondern nur pflanzliche Mittel.

Zu seiner familiären und wirtschaftlichen Situation führte der Beschwerdeführer aus, in der Ukraine früher verheiratet gewesen zu sein. Der Ehe entstamme eine Tochter. Sowohl zu seiner geschiedenen Frau als auch zur Tochter habe er allerdings seit drei Jahren keinen Kontakt mehr. Auch zu seiner in Krivoi Rog lebenden Mutter bestehe seit fast vier Jahren keinerlei Verbindung. In Österreich lebe er derzeit allein und von der Grundversorgung.

Auf Grundlage einer in deutscher Sprache durchgeführten Konversation konnten seitens des erkennenden Richters beim Beschwerdeführer gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache festgestellt werden. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Geschichte und Kultur nachzuweisen und eine Reihe von Kontaktpersonen zu benennen, die auf eine hinreichende soziale Integration schließen ließen.

Mit Schreiben vom 17. März 2014 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren bekannt.

Mit Schreiben vom 2. April 2014 zog der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertretung seine gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde zurück und schränkte das Rechtsmittel sohin auf gegen Spruchpunkt III. gerichtet ein.

Unter einem brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:

Bestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst gen GmbH vom 1. März 2014 über die laufende Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs

Bestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 28. März 2014 über die ehrenamtliche Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der Veranstaltung eines Integrationsfußballturniers

Konvolut von Befürwortungsschreiben, die dem Beschwerdeführer ein beachtenswertes Maß an Integration und nachbarschaftlichem Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld bescheinigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, Akte des Unabhängigen Bundesasylsenates, sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS, AIS und Strafregister-Abfragen, vorgelegte Dokumente bzw. sonstige Bescheinigungsmittel, ferner durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 12. März 2014 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, geboren am XXXX, erwiesen.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine.

Der Beschwerdeführer gelangte am 2. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am 4. August 2003 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl und ist seither durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nachgewiesen über einen hinreichenden Freundes- und Bekanntenkreis, der auf ein berücksichtigungswürdiges Maß an sozialer Integration schließen lasst. Auch das Wissen des Beschwerdeführers über österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie lassen auf eine überdurchschnittliche Integrationsbereitschaft schließen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf den durch den Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten ukrainischen Personalausweis.

Die Feststellungen zur sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Beschwerdeverfahren sowie den zu diesem Vorbringen erbrachten Nachweisen (Unterstützungsschreiben).

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Wissen über österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie vermag der erkennende Richter auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12. März 2014 zu stützen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13. August 2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [...] zu Ende zu führen, [...]. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzutreten.

Wie bereits aufgezeigt hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2014 seine Beschwerde, sofern diese (auch) gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gerichtet war, zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid diesbezüglich am selben Tage in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Gegenständliches Verfahren war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II am 1. April 2014 ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.

Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.

Daher sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer ist seit Einbringung seines Asylantrages im Jahre 2003, seit nunmehr mehr als elf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über hinlängliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Wie an oberer Stelle des Weiteren angeführt, konnte der Beschwerdeführer zudem einen hinreichenden Freundes- und Bekanntenkreis nachweisen, der auf ein hohes Maß an sozialer Integration schließen lässt. Auch das Wissen des Beschwerdeführers über österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie lassen auf eine überdurchschnittliche Integrationsbereitschaft schließen. Der Beschwerdeführer ist zudem gänzlich unbescholten und betätigt sich auch ehrenamtlich.

Die Länge des Verfahrens kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Mit Recht hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er lediglich den gegenständlichen (ersten) Asyl- und keinerlei Folgeanträge gestellt hat und ein mangelhaft durchgeführtes erstinstanzliches Verwaltungsverfahren insgesamt drei Mal zu einer Kassation der ergangenen Bescheide und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt geführt hat. Auf dieser Grundlage tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bisher lediglich aufgrund eines Asylantrages rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, in den Hintergrund. (Vgl. in diesem Sinne VfGH 7.10.2010, B950/10ua ).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dieser das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG nicht erfüllt hat und zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Dem Beschwerdeführer ist daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.

Zu B:

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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