BVwG W168 1403292-2

W168 1403292-2Bundesverwaltungsgericht29.08.2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 1403292-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1403292.2.00

Spruch

W168 1403292-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 08 04.332/5 - BAE, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3, 34 Abs. 2, 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt am 02.01.2013 infolge der Flüchtlingseigenschaft seiner Angehörigen auf einen "Antrag auf Asylerstreckung" änderte, der im zweiten Verfahrensgang mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 08 04.332/5-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde.

Die dem Beschwerdeführer erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zl. 08 04.332-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 08 04.332/6-BAE, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 25.11.2014 erteilt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 08 04.332/5-BAE, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.03.2013 Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und habe es zudem unterlassen, das detaillierte Vorbringen vor Ort überprüfen und feststellen zu lassen. Insbesondere würde jedoch die rechtliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung moniert. Dies, da die Bestimmungen des §§ 3, 34 Abs. 2, 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, rechtlich relevant wären. Folglich wäre gem. § 75 Abs. 9 AsylG auf gegenständliches Verfahren, welches vor dem 1.1.2010 anhängig war, die Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG nicht anzuwenden. Somit sei der beschwerdeführenden Partei aufgrund des Status seiner Kinder als anerkannte Flüchtlinge gem. § 3 AsylG ebenso der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da es rechtlich unerheblich sei, wann die Ehe geschlossen worden wäre bzw. wann die Kinder auf die Welt gekommen seien, sondern es lediglich rechtlich erheblich sei, wann gegenständliches Verfahren begonnen worden wäre und dass dieses Verfahren nach wie vor anhängig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften und die Beschwerdeschrift und Einsicht in das Strafregister.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Antragstellung vorgebracht, unverheiratet zu sein und keine Kinder zu haben.

Später hat er ergänzt, er habe nach muslimischem Ritus eine Somalierin geheiratet, die seit 23.11.2007 in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Am XXXX sind die gemeinsamen Kinder in Österreich geboren, denen mit Bescheid vom 22.06.2011, Zlen. 11 03.767.BAL und 11 03.768-BAL, jeweils ebenfalls der Flüchtlingsstatus gemäß §§ 3, 34 Abs. 2 AsylG in der damals geltenden Fassung im Familienverfahren mit ihrer asylberechtigten Mutter zuerkannt wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 00.033-BAE, wurde dem dritten Kind des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am XXXX wurde das vierte gemeinsame Kind geboren, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zahl W168 2009132-1 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

a.) Der unbescholtene Beschwerdeführer ist der leibliche Vater von folgenden im österreichischen Bundesgebiet geborenen Kindern:

  1. mj. XXXX, (Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX, XXXX, ausgestellt am XXXX), der mit Bescheid des BAA Linz vom 22.06.2011, GZ 11 03.767, gemäß §§ 3, 34 Abs. 2 AsylG in der damals geltenden Fassung der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde

  2. mj. XXXX, (Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX, XXXX), der mit Bescheid des BAA Linz vom 22.06.2011, GZ: 11 03.768, gemäß §§ 3, 34 Abs. 2 AsylG in der damals geltenden Fassung der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde

  3. mj. XXXX, (Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes XXXX), welchem mit Bescheid des BAA Eisenstadt vom 13.03.2013 zu GZ: 13 00.033 BAE gemäß §§ 3, 34 Abs. 2 AsylG in der damals geltenden Fassung der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde

  4. mj. XXXX, (Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX), der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur GZ W168 2009132-1 gemäß §§ 3, 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

b.) Mit der Mutter seiner Kinder ist der Beschwerdeführer nicht standesamtlich verheiratet. Der Mutter der Kinder des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007, Zl. 07 07.643-EAST Ost, infolge ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 12.11.2007 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der gegenständlichem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde liegende und beweiszuwürdigende Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Verwaltungsakt sowie aus den nachfolgenden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Abklärungen:

Zu a.) Das Verwandtschaftsverhältnis ergibt sich aus den Geburtsurkunden des Standesamtes XXXX, aus dem Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes XXXX, und der Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX. Die genannten Beweismittel sind amtlicher Herkunft und es bestehen daher keine Zweifel an ihrem Inhalt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit den Beweismitteln inhaltlich vollständig übereinstimmend. Die Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft der Angehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Bescheiden des Bundesasylamtes zu den Zlen. 11 03.767, 11 03.768, 13 00.033, und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W168 2009132-1. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Zu b.) Die Feststellungen zur Mutter der Kinder des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und dem vorliegenden Bescheid des Bundesasylamtes die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers betreffend.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.

Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.

Die vom Beschwerdeführer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Beschwerdeergänzungen vorgebrachten neuen Tatsachen fallen nicht unter das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG, weil es sich um entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente handelt, die sich erst gemäß Z. 1 nach dem angefochtenen Bescheid geändert hatten (traditionelle Eheschließung mit anerkanntem Flüchtling, Geburt gemeinsamer Kinder und deren Anerkennung als Flüchtling).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt der (hier nicht einschlägige) § 24 VwGVG.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 34 Abs. 2 normiert, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 Z. 2 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 75 Abs. 9 AsylG bestimmt, dass § 34 Abs. 6 AsylG, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.

Zum angefochtenen Bescheid:

Zur Begründung der Familieneigenschaft mit seiner Frau und insbesondere seinen Kindern ist insbesondere auf die oben angeführten unzweifelhaften Beweismittel zu verweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der Chronologie der Ereignisse der Ablauf der Ereignisse als solches glaubwürdig ist. Sowohl die Einreise als unverheirateter kinderloser Antragsteller, Heirat nach Erreichen der Volljährigkeit dem Ritus seiner Religion entsprechend mit einer Somalierin und darauf folgende Geburt der Kinder.

Die Beschwerde wurde gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BFA-VG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

Die angefochtene Entscheidung ist rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er Familienangehöriger seiner Tochter, XXXX, der mit heutigem Tage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie seiner minderjährigen leiblichen Töchter XXXX der mit Bescheid des BAA Linz vom 22.06.2011, GZ 11 03.767, und XXXX, der mit Bescheid des BAA Linz vom 22.06.2011 GZ: 11 03.768, sowie seines minderjährigen Sohnes XXXX, welchem mit Bescheid vom 13.03.2013 zu GZ: 13 00.033 BAE ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, ebenfalls dieser Status zu gewähren ist.

Dem Beschwerdeführer steht nämlich der Status eines Asylberechtigten gemäß §§ 2 Abs. 2 Z. 22, 3 und 34 Abs. 2 AsylG zu, weil er der leibliche Vater seiner mittlerweile geborenen minderjährigen, unverheirateten Töchter und seines Sohnes ist, welchen bereits mit den oben bezeichneten Bescheiden der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG, wonach die Ableitung des Asylstatus eines nicht minderjährigen Beschwerdeführers ausgeschlossen wäre, weil der Status von einem Familienangehörigen abgeleitet wird, der seinen eigenen Status selbst über § 34 Abs. 2 AsylG abgeleitet hatte, ist gemäß § 75 Abs. 9 AsylG im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar.

Das Verfahren des Beschwerdeführers war nämlich bereits seit dem 15.05.2008 anhängig und somit vor dem 01.01.2010.

Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde vollständig geklärt ist.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist wie festgestellt unbescholten. Hinsichtlich der Kinder des Beschwerdeführers ist auch kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.

Die Beschwerde ist zulässig und ihr war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf darauf hingewiesen werden, dass sich die Entscheidung rechtlich unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

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