BVwG W156 2005344-1

W156 2005344-1Bundesverwaltungsgericht29.08.2014

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Meldepflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2005344-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2005344.1.00

Spruch

W156 2005344-1/7E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.10.2013, Zl. XXXX, wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.05.2013, GZ: XXXX, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.1.2012, XXXX, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Geltendmachung einer Geschäftsführerhaftung von der belangten Behörde zunächst hinsichtlich jedem nachzuverrechnenden Betrages festzustellen gewesen wäre, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne des § 33 ff ASVG gemeldet hätten werden müssen, dass die Meldungen unterblieben seien und dass diese Unterlassung für die Uneinbringlichkeit kausal gewesen sei.

Weder aus dem Bescheid der belangten Behörde noch aus dem beiliegenden Rückstandsausweis lasse sich ein im Sinne der Judikatur geforderte Spezifikation der Meldeverstöße entnehmen. Auch hätte die belangte Behörde dem Einspruchswerber, jetzt Beschwerdeführer, die spezifischen Meldeverstöße im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermitteln müssen und hätte diesem auch die Möglichkeit bieten müssen, sich vom Verschulden frei zu beweisen zu können.

2. Mit Bescheid vom 11.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer als Vertreter des Beitragsschuldners gemäß § 67 Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) im Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet, der belangten Behörde die auf dem Beitragskonto XXXX des Beitragsschuldners prot. XXXX, im Folgendne als Primärschuldnerin bezeichnet, rückständigen Sozialversicherungsbeiträge im Betrage von EUR 14.008,24 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Die Begründung lautet wie folgt:

"Herr XXXX ist als Geschäftsführer zur Vertretung des Beitragsschuldners berufen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört es, dafür zu sorgen, dass die Beiträge, insbesondere die Dienstnehmerbeitragsanteile im Sinne des § 153c StGB, ordnungsgemäß entrichtet und die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten nach § 111 ASVG erfüllt werden. Dies ist insofern schuldhaft unterblieben, als der Dienstgeber, die prot.XXXX, gegen § 34 Abs.1 und 2 ASVG verstoßen hat. Demnach haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Überdies hat der Dienstgeber, sofern die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs.4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs.1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Laut Beitragsprüferin, Frau XXXX, hat die prot.XXXX ihre Melde- und Beitragspflichten insofern verletzt, dass für die Dienstnehmerin XXXX(D1) die fehlende Sonderzahlung laut Lohnkonto bzw. für den Dienstnehmer XXXX eine fehlende Sonderzahlung laut Kollektivvertrag (N24) nicht gemeldet wurde und im Monat 12/07 nachverrechnet wurde. Für die Dienstnehmer XXXX gab es laut Forderungsanmeldungen eine dritte Sonderzahlung (Leistungsprämie), welche nicht gemeldet und in 12/08 nachverrechnet wurde. Für das Jahr 2009 wurde die Beitragsnachweisung 1/09 laut Excel-Liste (erstellt laut Lohnkonto und IEF-Forderungen) korrigiert bzw. ab 2/09 neu erstellt.

Im vorliegenden Fall haben die Geschäftsführer als Vertreter des Dienstgebers nicht nur ihre Meldepflichten gemäß § 34 Abs.1 und 2 ASVG schuldhaft verletzt, sondern sind auch ihren Beitragspflichten nach § 58 Abs.2 und 4 ASVG nicht nachgekommen, wonach der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge schuldet und diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen hat.

Herr XXXX als Geschäftsführer und Vertreter der prot. XXXX hat somit schuldhaft gegen Melde- und Beitragspflichten verstoßen und konnten die Beiträge daraufhin nicht eingebracht werden, weshalb die Haftung für die Beiträge auszusprechen und gemäß § 410 Abs.1 Z.4 ASVG dieser Bescheid zu erlassen war.

Mit diesen ergänzenden Ausführungen hat die Wiener Gebietskrankenkasse der Bestimmung des § 60 AVG sowie dem Auftrag des Landeshauptmannes von Wien, ausgesprochen im Bescheid vom 29.5.2013, Rechnung getragen."

3. Mit Schreiben vom 24.10.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründet die Beschwerde im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, er hätte nicht - entsprechend den Pflichten eines Geschäftsführers dafür gesorgt, dass die Beiträge, diesfalls insbesondere die Dienstnehmerbeitragsanteile im Sinne des § 153 c StGB ordnungsgemäß entrichtet würden und auch nicht die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten nach § 111 ASVG erfüllt.

Dies wäre insofern schuldhaft unterblieben, als seitens der Primärschuldnerin gegen § 34 Abs. 1 und 2 ASVG verstoßen worden sei, indem während des Bestands der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltsanspruchs etc. (...) innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden sei. Der Dienstgeber habe überdies, sofern die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, nach Ablauf eines Beitragsmonats mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweise). Diese Melde- und Beitragspflichten seien nun insoferne verletzt worden, als für eine Reihe von Dienstnehmerinnen es "laut Forderungsanmeldung eine dritte Sonderzahlung gab (Leistungsprämie), welche nicht gemeldet und in 12/2008 nachverrechnet wurde':

Dieser Haftungstatbestand des Meldeverstoßes in Zusammenhang mit dem Haftungstatbestand der nicht zeitgerechten Entrichtung der Dienstnehmerbeitragsanteile sei im vorliegenden Falle aber keinesfalls verwirklicht worden, - da bis zur Konkurseröffnung mit 29. Jänner 2009 sämtliche Meldungen zeitgerecht und vollständig erstattet und die Beiträge auch abgeführt worden seien.

Zu den Einlassungen im Bescheid vom 11. Oktober 2013 - basierend auf den Feststellungen der Beitragsprüferin sei folgendes festzuhalten:

Die Prüferin führe aus: Für die Dienstnehmer (...) habe es laut Forderungsanmeldung eine dritte Sonderzahlung (Leistungsprämie) gegeben, welche nicht gemeldet und (soll wohl heißen durch die Beitragsprüfung) in 12/08 nachverrechnet worden sei. Die Prüferin beziehe sich hiebei sichtlich auf die durch die angeführten Dienstnehmer angemeldeten Forderungen umfassend auch eine Leistungsprämie entsprechend (großteils) Punkt 5 der zwischen der Primärschuldnerin und den einzelnen Dienstnehmern abgeschlossenen

Dienstverträgen. Hierin hieße es: "Der Dienstnehmer erhält einen Leistungsbonus, basierend auf der Erreichung der im Mitarbeiterbeurteilungsgespräch vereinbarten Zielvorgaben, in Höhe von 0 (null) bis 2 (zwei) Bruttomonatsgehältern. Dabei werden im Mitarbeiterbeurteilungsgespräch mit dem Vorgesetzten jährlich Zielvorgaben definiert. Abhängig vom Erreichen der vereinbarten Ziele entscheidet der Vorgesetzte über die Höhe des auszuschüttenden Bonus. Im ersten Beschäftigungsjahr nimmt der Arbeitnehmer an diesem System aliquot teil. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis am oder nach dem 1. Oktober eines Jahres, nimmt der Dienstnehmer am Bonussystem erst im darauffolgenden Jahr statt."

Entsprechend dieser Regelung entstehe der Anspruch des Dienstnehmers auf diese Leistungsprämie nur wenn die vorgegebenen Ziele erreicht worden seien und der Vorgesetzte über die Höhe des auszuschüttenden Betrages nach Maßgabe der Zielerreichung entschieden habe.

Der Anspruch auf die angeführte Leistungsprämie könne nun entsprechend den vorliegenden Regelungen in den Dienstverträgen frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2008 und der Feststellung durch den Vorgesetzten entstanden sein, dh allerfrühestens mit 1. Jänner 2008. Das Entgelt für die von den Dienstnehmerinnen als Forderung angemeldeten Leistungsprämien wäre daher ordnungsgemäß erst mit der Beitragsnachweisung für Jänner 2009, fällig per 15. Februar 2009 zu melden bzw. abzuführen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Insolvenzverfahren bereits eröffnet gewesen (Datum Eröffnung Insolvenzverfahren: 29.1.2009) und es hätten die Geschäftsführer demgemäß auch keinen Verstoß gegen allfällige Melde-, Anzeige und Auskunftsverpflichtungen nach § 111 ASVG bzw. bezüglich der Pflichten zur Entrichtung der Dienstnehmeranteile begangen.

Bereits mit Schreiben vom 19.8.2011 und nochmals mit Schreiben vom 29.11.2011 und auch mit Schreiben vom 15.2.2012 sei einen Antrag auf Erteilung eines Bescheides nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG gestellt bzw. bekräftigt worden. Dennoch sei weder dem Beschwerdeführer noch seinem bevollmächtigtem Vertreter ein Bescheid nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG zugestellt worden. Zwar sei im Bescheid vom 11.10.2013 nunmehr kursorisch dargelegt, welche allfälligen Meldeverstöße festgestellt worden seien, doch könnte mangels eines Bescheides nicht nur kein Rechtsmittel gegen das Ergebnis der Überprüfung gelegt werden, sondern basiere der vorliegende Bescheid immer noch leidglich auf den nicht bescheidmäßig festgestellten und nicht im Rechtszug überprüften Einlassungen der Beitragsprüferin.

Seitens der belangten Behörde werde nicht dargelegt,

a) warum die Meldung der Beiträge bzw. die zugrundelegende Beitragsnachweisung VOR Konkurseröffnung hätte erfolgen müssen, wenn doch der Anspruch erst frühestens mit Jänner 2009 entstanden sein konnte

b) welche Beiträge im einzelnen nicht entrichtet worden seien und

c) warum dies schuldhaft geschehen sein sollte.

Tatsächlich seien bis zur Konkurseröffnung alle Beiträge ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet worden. Mangels entsprechender Bescheidausfertigung zur Beitragsprüfung habe vom Beschwerdeführer die - scheinbar erfolgte - Zuordnung von ausständigen Beiträgen zu Zeiträumen vor Konkurseröffnung nicht bekämpft werden können, da weder bekannt sei in welcher Höhe noch warum Beiträge zu Zeiträumen vor Konkurseröffnung zugeordnet worden seien.

4. Mit Schreiben vom 11.02.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Da gemäß § 414 ASVG Abs. 2 ASVG die Entscheidung über Betragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst ist, liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des

§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

2. Dem angefochtenen Bescheid ist entgegen dem Auftrag des Landeshauptmannes von Wien im Bescheid vom 29.05.2013 wieder nicht zu entnehmen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt hinsichtlich der nachzuverrechnenden Beträge im Sinne des § 33 ff ASVG gemeldet hätten werden müssen, dass die Meldungen unterblieben seien und dass diese Unterlassung für die Uneinbringlichkeit kausal gewesen sei.

Auch dem gegenständlichen Bescheid ist lediglich ein Rückstandsausweis vom 16.01.2012 beigefügt, aus dem hervorgeht, dass die Primärschuldnerin für den Monat 12/07 und 12/08 samt Verzugszinsen berechnet bis 14.01.2012 Beitragsrückstände in Höhe von gesamt 14.008,24 € aufweise.

In seinem jüngsten Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden haben, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Weiters wird ausgeführt, dass der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit angesichts des in § 28 VwGVG 2014 verankerten Systems auch die Frage erfasst, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG 2014 konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG 2014 nicht Gebrauch macht.

Es wird die Beschwerdegegnerin angehalten sein, in der Begründung eines Folgebescheides zum Ausdruck zu bringen, welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder Dienstnehmerin im einzelnen in welchem Zeitraum herangezogen wurden, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge hierfür zu entrichten sind.

Insbesondere wird unter Heranziehung der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Primärschuldnerin und den einzelnen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen festzustellen sein, wieso die Leistungsprämien hinsichtlich der 28 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit dem 12/08 nachverrechnet wurden und warum die Fälligkeit der Sonderzahlung nach Auffassung der belangten Behörde noch in den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung fällt und sohin zu einer allfälligen Haftung des Beschwerdeführer führt.

Auf Grund des zufolge § 360b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der Beschwerdegegnerin anwendbaren § 60 AVG wird diese angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheids betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin ein Verfahren betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG durchgeführt. Zufolge § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge der pflichtversicherten Dienstnehmer und Lehrlinge das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Zufolge § 49 Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG ergibt sich für das vorliegende Verfahren daher die Notwendigkeit festzustellen, welche Geld- und Sachbezüge die Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Haftungszeitraum erhalten haben. Der sich ergebende Betrag ist als Beitragsgrundlage festzustellen und von diesem Betrag sind die Beiträge rechnerisch zu ermitteln. Dies hat für jeden Dienstnehmer im Haftungszeitraum zu erfolgen.

Die im gegenständlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in ausreichendem Maße geeignet, den zur Entscheidung notwenigen Sachverhalt zu ermitteln. Insbesondere wurde es - aufgrund des Anerkenntnis der Forderung durch den Massenverwalter im Insolvenzverfahren und der dazugehörigen höchstgerichtlichen Judikatur - unterlassen, festzustellen, in welchen Beitragszeitraum die Leistungsprämien der 28 Dienstnehmer fallen, und somit die Fälligkeit der Beiträge und in Folge allfällige verfahrensrelevante Meldeverstöße zu bestimmen.

Auch wurde es - wie oben festgehalten - unterlassen, im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Bindung betreffend die tragenden Gründe und die für die Behebung maßgeblichen Rechtsansicht des Landeshauptmannes von Wien (Bescheid vom 29.05.2013, GZ: MA 40 - SR 31057/2012) bezüglich jedem nachzuverrechnenden Betrages festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne des § 33 ff ASVG gemeldet hätten werden müssen, dass die Meldungen unterblieben seien und dass diese Unterlassung für die Uneinbringlichkeit kausal gewesen sei.

Auch ist das Bundesverwaltungsgericht nicht der Auffassung, dass die Ermittlung der Meldeverstöße von 30 Dienstnehmern sowie der einzelnen Beiträge angesichts des vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Mehrparteienverfahren der wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens entspricht.

Hinsichtlich des Vorbringens der belangten Behörde, dass die Forderung der belangten Behörde im Konkursverfahren 5 S 12/09 p des HG Wien gemäß § 109 IO durch den Masseverwalter anerkannt worden sei und dieses Anerkenntnis laut ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes wie ein Urteil sei und daher ein Verfahren zur Feststellung der Beitragspflicht nicht mehr möglich sei, ist festzuhalten, dass dieses Anerkenntnis in erster Linie gegen die Primärschuldnerin wirkt und daher die belangte Behörde hinsichtlich der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG nicht entbindet, festzustellen, in welchem Umfang der Geschäftsführer aufgrund schuldhafter Meldeverstöße im Haftungszeitraum oder allfälliger Ungleichbehandlung zur Haftung herangezogen werden kann. Dies gilt insbesondere für die Prüfung, ob die Meldeverstöße in den Haftungszeitraum fallen.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der im Zuge der GPLA nachverrechneten Beiträge kein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG ausgestellt worden sei, und er deshalb verhindert gewesen wäre, gegen die aus der GPLA-Prüfung überprüften Einlassungen der Beitragsprüferin im Rechtszug vorzugehen, darf angemerkt werden, dass der Versicherungsträger einen Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG zu erlassen hat, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Im gegenständlichen Fall hätte der Dienstgeber, hier die Primärschuldnerin, das Recht auf Ausstellung eines diesbezüglichen Bescheides bis zur Konkurseröffnung, im Anschluss daran der Masseverwalter, gehabt.

Mangels Dienstgebereigenschaft steht dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über die gesamten Beitragsrückstande gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG nicht zu.

Der Bescheiderlassung hinsichtlich der sich aus § 67 Abs. 10 ASVG ergebenden Pflichten des Beschwerdeführers wurde durch den angefochtenen Bescheid nachgekommen.

3. Aufgrund der inhaltlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr abzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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