BVwG W151 2003076-1

W151 2003076-1Bundesverwaltungsgericht29.08.2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Beschwerdezurückziehung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2003076-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2003076.1.00

Spruch

W151 2003076-1/13E

W151 2004445-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard PAMMER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER über die Beschwerden von XXXX und XXXX, beide vertreten durch Dr. Johannes PEPELNIK, Czerninplatz 4, 1020 Wien gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse, jeweils vom XXXX, mit jeweiliger Zahl: XXXX beschlossen:

A)

Die Verfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang:

1. Mit o.a. Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom XXXX, beide: XXXX wurden der Antrag der XXXX gemäß § 12d Abs. 2 AuslBG auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für XXXX, als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 20.12.2013 erhob der Rechtsvertreter für beide Beschwerdeführer jeweils eine - nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende- Berufung.

3. Am 06.03.2014 und 13.03.2014 legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht beide bezughabenden Akten vor. Der zuständigen Gerichtsabteilung wurden diese am 07.03.2014 und 14.03.2014 zugeteilt.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2014 ermittelte das Gericht beim AMS den Zustellmodus und die Zustelldaten der Bescheide und brachte dieses Schreiben sowie die mit 28.05.2014 datierte Stellungnahme des AMS dem Beschwerdeführervertreter im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Aufgrund der Stellungnahme des AMS ergab sich nachvollziehbar, dass die Bescheide mit 12.12.2013 zugestellt wurden und die eingebrachte Beschwerde, die sich gegen beide Bescheide richtet, rechtzeitig erfolgte.

5. In der am 28.08.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurden beide Verfahren miteinander verbunden und zogen beide Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurück.

4. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i. d.g.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerden zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung der Verfahren gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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