BVwG W125 1426956-1

W125 1426956-1Bundesverwaltungsgericht29.08.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W125 1426956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1426956.1.00

Spruch

W125 1426956-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, ZI. 11 10.669-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatangehöriger, stellte am 16.09.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos XXXX zu seinen Fluchtgründen an, dass es in "seiner Community" namens "XXXX" Öl gebe. Aus diesem Grund habe das Militär alle Einwohner von dort, darunter auch Kinder, verjagen oder umgebracht. Aus Angst, getötet zu werden, sei der Beschwerdeführer aus Nigeria geflohen. Er habe in XXXX/Nigeria ein Schiff bestiegen, das er zu Abend verlassen habe, weshalb er nicht sagen könne, wo er sich befunden habe. Anschließend habe er die Reise auf der Ladefläche eines LKWs, welchen er erst in XXXX verlassen habe, fortgesetzt. Er habe weder Beschwerden noch Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern würden. Ebenso wenig habe er Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Land.

2. Aufgrund von Zweifeln des Bundesasylamtes am Alter des Beschwerdeführers wurde zur Feststellung seines Alters (behauptete Minderjährigkeit) ein gerichtsmedizinisches Gutachten durch das Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung eingeholt, welches unter Einbeziehung eines zahnärztlichen Gutachtens des XXXX vom 08.10.2011 sowie zwei durchgeführten fachradiologischen Gutachten durch XXXX, XXXX, vom XXXX.10.2011 und vom XXXX.10.2011, zu der Schlussfolgerung kommt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 21 aufgewiesen habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Beschwerdeführer mindestens 20 Jahre alt gewesen. Das von ihm damals angegebene Alter (von 16 Jahren) könne aufgrund der erhobenen Befunde nicht belegt werden (vgl. Aktenseiten 57 bis 85, infolge As.).

3. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 traf das Bundesasylamt aufgrund des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Gutachtens (siehe Punkt 2.) die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz bereits volljährig gewesen sei. Daher werde er im gegenständlichen Verfahren nicht mehr von einem Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter vertreten.

4. In der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters auf Vorhalt des Ergebnisses des Altersgutachtens aus, dass ihm seine Mutter sein Alter gesagt habe. Sein Bruder sei drei Jahre älter als er, demnach sei dieser 19 Jahre alt. Nachdem auch dem Rechtsberater die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Ergebnis der ärztlichen Altersfeststellung gegeben wurde, dieser jedoch keinen Gebrauch davon machte, verließ jener die verwaltungsbehördliche Einvernahme.

Daraufhin gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, keine Angehörigen in Österreich zu haben. Sein Vater und seine Schwester seien verstorben. Seine Mutter und sein älterer Bruder sollten irgendwo in Nigeria leben. In Nigeria sei er als Landarbeiter tätig gewesen. Nun wolle er in Österreich bleiben und arbeiten; er könne jede Arbeit verrichten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Wesentlichen Folgendes an: Seit seiner Kindheit sei er Mitglied der "XXXX" in XXXX. Anfang 2011 habe er an einer Protestkundgebung dieser Organisation teilgenommen. Sie hätten gegen den Ölkonzern XXXX protestiert, weil dieser ihre Umgebung zerstört habe und die Einwohner demnach keine Landwirtschaft mehr hätten betreiben können. Aus diesem Grund habe die "XXXX" die XXXX-Arbeiter daran gehindert, zu deren Arbeitsstelle zu gelangen; sie habe aber keine Einrichtung des Konzerns zerstört. Zur Auflösung dieser Demonstration sei dann aber das nigerianische Militär eingesetzt worden, welches mit Macheten gegen die Demonstranten vorgegangen sei. Ungefähr 20 Jugendliche wären getötet worden; der Beschwerdeführer selbst sei verletzt worden (diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf eine Narbe auf der Brust). Ihm sei die Flucht nach XXXX gelungen, jedoch sei er auch dort vom Militär gefunden worden, weshalb er letztlich Nigeria mit Hilfe seines Bruders verlassen habe. Dazu befragt, ob der Beschwerdeführer sein heutiges Vorbringen bescheinigen könne, entgegnete dieser, dass die Medien über diese Angelegenheit berichtet hätten. Er wisse von seinem Bruder, dass der lokale Radiosender "XXXX" Anfang September 2011 seinen Namen genannt habe.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, besonders gefährdet zu sein, weil er Mitglied der "XXXX" sei und diese die Protestkundgebung gegen XXXX organisiert habe. Bevor es zu den Problemen mit XXXX gekommen sei, habe die Organisation Jugendliche, die Landwirtschaft und Fischerei betrieben hätten, unterstützt.

5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.02.2012 in der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer aus, im Dorf XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre dem christlichen Glauben und der Volksgruppe der XXXX an. Sein Vater und seine Schwester seien schon tot. Den Aufenthaltsort seiner Mutter und seines noch lebenden Bruders wisse er nicht.

Erneut nach den Umständen befragt, die ihn zum Verlassen Nigerias bewogen hätten, gab der Beschwerdeführer an, mit anderen Jugendlichen aus seinem Dorf gegen XXXX protestiert zu haben, woraufhin es Anfang 2011 zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und dem Militär gekommen sei. Dabei seien 20 Jugendliche seiner Gruppe sowie sein Vater und seine Schwester ums Leben gekommen. Auch als der Beschwerdeführer sein Dorf verlassen und in das einige Autostunden entfernte XXXX gegangen sei, habe ihn das Militär gesucht und sich bei seinem Bruder nach seinem Aufenthalt erkundigt. Scheinbar hätten einige Jugendliche, die vom Militär verhaftet worden seien, den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass der Name des Beschwerdeführers im Radiosender "XXXX" genannt worden sei. Im Falle einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer lebenslang eingesperrt werden, weil die Regierung und XXXX zusammenarbeiteten. Nach Vorhalt von Informationen zur Lage in Nigeria (im Konkreten zur politischen und allgemeinen Sicherheitslage, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Niger Delta und zu Rückkehrfragen), meinte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund "des Ölproblems" derzeit in seiner Region nicht sicher sei. Das Militär sei ständig anwesend gewesen und habe immer wieder Gemeinden gestürmt; meistens würde das Militär Jugendliche schlagen.

Über Nachfrage erklärte sich der Beschwerdeführer mit Erhebungen in seinem Heimatland für einverstanden.

6. Auf Aktenseiten 179 bis 181 finden sich - unkommentiert - englischsprachige Artikel zum Niger Delta.

7. Mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl. 11 10.669-BAT, wies das Bundesasylamt - ohne erkennbare weitere Verfahrensschritte - den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass zwar die Angaben des Beschwerdeführers zu den Öl-Konflikten und deren Folgen in Nigeria nicht angezweifelt würden, jedoch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen in Abrede gestellt werde. In erster Linie wurde das damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach das Militär sein Dorf ohne Vorwarnung angegriffen und alle Bewohner verjagt, verletzt oder getötet habe, um die Ölförderungen zu gewährleisten, nicht als den Tatsachen entsprechend gewertet werden könne, zumal "Internetrecherchen" diese Anschuldigungen nicht hätten bestätigen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Militär tatsächlich den Namen des Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe immer wieder unterschiedlich dargestellt. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens würde der von ihm geschilderte Protest - und damit zusammenhängend die Zerstörung von Ölpipelines (sic!) und das Verjagen von Arbeitern - eine kriminelle Handlung darstellen und würde er wegen der Begehung von strafrechtlichen Delikten gesucht werden. Darüber hinaus hätte er die Möglichkeit, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria in Hinblick auf die existenziellen Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ebenso wenig würde durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden.

Das Bundesasylamt stützte sich bei seiner Entscheidung auf Feststellungen aus dem Jahr 2012 zur politischen Lage in Nigeria, zur allgemeinen Sicherheitslage, zu den Menschenrechten, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Situation intern Vertriebener (IDPs), zur Situation von Frauen, zu diversen Rückkehrfragen (Grundversorgung, Wirtschaft, Dekret 33, Dokumente) sowie zur medizinischen Versorgung. Als Quellen sind unter anderem die Österreichische Botschaft Abuja, das deutsche und amerikanische Auswärtige Amt, die U.K. Home Office Border Agency und IOM angeführt.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 in der damaligen Fassung die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 24.05.2012 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde. Darin wird zunächst moniert, dass die belangte Behörde eigenen Angaben zufolge Internetrecherchen durchgeführt, diese jedoch nicht offengelegt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wo das Bundesasylamt die betreffenden Nachforschungen angestellt habe. Anhand einschlägiger Berichte sei erkennbar, dass die nigerianische Exekutive gewaltsam gegen die eigene Bevölkerung vorgehe. Im Übrigen würden sogar Manager der Firma XXXX zugeben, "die nigerianische Exekutive für systematisches, extralegales Töten und Folter bezahlt zu haben". Entgegen der anderslautenden Ansicht des Bundesasylamtes sei es auch nachvollziehbar, dass das Militär den Namen des Beschwerdeführers habe eruieren können. Sofern die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, kriminelle Handlungen begangen zu haben, sei ihr zu entgegnen, dass dieser keine kriminellen Akte gesetzt habe, der Einsatz des Militärs nicht zur Wahrung der strafrechtlichen Ordnung, sondern zur Gewährleistung der Ölförderung erfolgt sei und der Beschwerdeführer deshalb behördlich gesucht werde. Aus diesem Grund sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative verwehrt. Vor dem Hintergrund, dass ihn das nigerianische Militär mit einer Machete verletzt habe, beantrage er die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Verifizierung des von ihm geschilderten Verletzungshergangs.

10. Am 06.02.2013 übermittelte der XXXX zwei den Beschwerdeführer betreffende Bestätigungen über dessen Teilnahme am Deutschkurs der XXXX an den damaligen Asylgerichtshof.

11. Am 03.04.2014 wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W125 eine weitere Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs den Beschwerdeführer betreffend übermittelt; ebenso zuletzt mit Eingabe vom 11.08.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konflikte wegen Ölförderungen in Nigeria zwar nicht angezweifelt, dafür aber die persönliche Betroffenheit des Genannten, der eigenen Angaben zufolge als Mitglied der "XXXX" an einem Protest gegen den Ölkonzern XXXX teilgenommen habe. Der obigen Rechtsprechung folgend wäre es nun aber die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren spezifische Feststellungen zu den geschilderten Konflikten mit der Firma XXXX zu treffen; beispielsweise mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes vor Ort-Recherchen durchführen zu lassen, damit dieser Informationen über die Auseinandersetzungen zwischen dem genannten Ölkonzern und den Einwohnern des betroffenen Dorfes

XXXX respektive der Jugendorganisation "XXXX", und über den Angriff des Militärs gegen die Demonstranten zu erhalten versuchen hätte können.

3. Unter Einbindung eines Vertrauensanwaltes hätte beispielsweise auch der Versuch unternommen werden können, Nachforschungen bei dem vom Beschwerdeführer genannten Radiosender "XXXX" zu tätigen, um zu einer abschließenden und haltbaren Beurteilung seines Vorbringens, wonach er in diesem Radiosender namentlich genannt worden sei (und demnach gesucht werde), gelangen zu können. Es hilft jedenfalls nicht entscheidend weiter, wenn die belangte Behörde (nur aus - nicht auf ein überprüfbares Tatsachensubstrat gestützten - Plausibilitätserwägungen) vermeint, es sei nicht nachvollziehbar, dass das nigerianische Militär den Namen des Beschwerdeführers (beziehungsweise auch seinen Aufenthalt) eruiert habe (As. 226). Nachforschungen beziehungsweise eine Anfrage bei dem erwähnten Radiosender unter Wahrung der Anonymität des Beschwerdeführers hätten womöglich Aufschluss darüber geben können, ob sein Name tatsächlich in einem lokalen Radiosender genannt wurde oder nicht. Zum heutigen Entscheidungszeitpunkt ist die Sachlage in diesem Punkt jedenfalls klärungsbedürftig.

4. Entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Bundesasylamt somit trotz bestehender Möglichkeiten nicht den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt ermittelt. Es hat ohne jegliche Feststellungen zu dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers und ohne jeglichen Versuch, Erhebungen zum Sachverhalt in Nigeria durchzuführen, entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch nicht erkennen, warum es der belangten Behörde nicht möglich gewesen sein sollte, geeignete, dem Fall angepasste Länderinformationen einzuholen. Es sind auch keine Gründe erkennbar, die das Bundesasylamt tatsächlich daran gehindert hätten, die Angaben des Beschwerdeführers - gegebenenfalls durch eine Anfrage an die Österreichische Botschaft - genauer zu hinterfragen. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes oder widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre das Bundesasylamt entsprechend der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte verpflichtet gewesen, zumindest im Bereich des Möglichen zu recherchieren.

Im gegenständlichen Fall erweckt es also den Anschein, als hätte es die belangte Behörde der Beschwerdeinstanz (respektive dem Bundesverwaltungsgericht) überlassen, bei auftretenden Zweifeln selbst komplexe Erhebungen durchzuführen. Jedenfalls sind gravierende Ermittlungslücken ersichtlich (siehe das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014), durch die sich das erkennende Gericht veranlasst sieht, die Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

5. In diesem Kontext ist ein weiterer Punkt, der auch in der Beschwerde aufgeworfen wurde, von Relevanz: Auf Seite 34 des angefochtenen Bescheides spricht das Bundesasylamt von Internetrecherchen, die - in Bezug auf das Vorgehen des nigerianischen Militärs gegenüber den Bewohnern des Dorfes XXXX - dazu geführt hätten, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen. Hier fehlt es jedoch an einer nachvollziehbaren Darlegung des Bundesasylamtes, um welche genauen Internetrecherchen es sich handelt. Ohne konkrete Ausführungen ist nicht hinreichend klar, ob die erwähnten Nachforschungen überhaupt dazu geeignet sind, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften. Es ist davon auszugehen, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes auf nicht nachvollziehbaren Recherchen beruht, weshalb sich die Verwendung dieses Ermittlungsergebnisses als unschlüssig darstellt. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit gleichfalls festzustellen, dass die belangte Behörde diesbezüglich nur "ansatzweise" ermittelt hat.

6. Sofern die belangte Behörde schließlich festhält, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten kriminelle Handlungen gesetzt habe und demnach wegen der Begehung strafrechtlicher Delikte nach ihm gesucht würde, weshalb es ohnehin dahingestellt bleiben könne, ob man seinem Fluchtvorbringen Glauben schenke oder nicht (vgl. As. 226, BAA), handelt es sich - bei Berücksichtigung der Lage in Nigeria, die sich unter anderem durch eine Vielzahl von schweren Menschenrechtsverletzungen seitens der nigerianischen Sicherheitsbehörden bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen - um eine entscheidend verkürzte und somit ungeeignete Argumentation der Verwaltungsbehörde, die nicht geeignet ist, die aufgetretenen Ermittlungslücken für unbeachtlich zu erklären, worauf es gegenständlich ankäme. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - entgegen den anderslautenden Ausführungen des Bundesasylamtes (vgl. As. 226) - auch nie vorgebracht, Ölpipelines zerstört zu haben (vgl. As. 101 und As. 173: "... Wir haben die Einrichtungen des Konzerns nicht zerstört, aber die Arbeiter auf der Straße gehindert zu deren

Arbeitsstellen zu gelangen. ... Wir haben Ölrohre weggetragen, die

noch nicht zu einer Pipeline verbaut waren und haben die Arbeiter vertrieben.").

7. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter den Punkten 2. und 5. getroffenen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis war in einer Gesamtschau so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen in ihrer Vielzahl vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.

8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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