BVwG W108 1431138-2

W108 1431138-2Bundesverwaltungsgericht29.08.2014

Regest

Familienverfahren, Wiederaufnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 1431138-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1431138.2.00

Spruch

W108 1431134-2/12E

W108 1431135-2/7E

W108 1431136-2/7E

W108 1431137-2/7E

W108 1431138-2/7E

W108 1431139-2/7E

W108 1431140-2/7E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, mj. 4. - 8. vertreten durch 1. und 2., alle StA. Syrien, betreffend Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2013, Zlen. A12 431.134-1/2012/2E, A12 431.135-1/2012/2E, A12 431.136-1/2012/2E, A12 431.137-1/2012/2E, A12 431.138-1/2012/2E, A12 431.139-1/2012/2E, A12 431.140-1/2012/2E, A12 431.141-1/2012/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind Ehegatten und die Eltern der Antragsteller zu 3. bis 8. Die Antragsteller sind Staatsangehörige Syriens und gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 03.10.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) stellten.

1.2. Sowohl bei der Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden AsylG) am 04.10.2012 als auch bei den darauffolgenden Einvernahmen am 22.11.2012 vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) begründeten die Antragsteller die Asylanträge im Wesentlichen dahingehend, dass ihr Haus in Syrien bei einem Flugzeugangriff zerstört worden und dabei eine Tochter des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin (bzw. eine Schwester der Antragsteller zu 3. bis 8.) ums Leben gekommen sei. Auf Grund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges gebe es dort keine Sicherheit mehr. Aus diesem Grund sei die Familie geflohen.

1.3. Die belangte Behörde wies mit Bescheiden jeweils vom 23.11.2012 die Asylanträge der Antragsteller jeweils unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab. Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den Antragstellern jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihnen unter Spruchpunkt III. der Bescheide jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Versagung des Asylstatus wurde im Wesentlichen damit begründend, dass die Antragsteller ihren Herkunftsstaat auf Grund des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen und sich keine individuell-konkreten, gegen die Antragsteller gerichteten Bedrohungen ergeben hätten.

1.4. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Erstantragsteller sei Sympathisant und aktiver Unterstützer des syrischen Widerstands gewesen. Seine beiden Neffen seien als Oppositionelle politisch aktiv und er habe sie mit Geld, Essen und Bekleidung unterstützt. Dies sei auch der Grund gewesen, warum sein Haus bombardiert worden sei; einen anderen Grund könne er sich nicht vorstellen. Er sei davon überzeugt, im Falle einer Rückkehr nach Syrien gesucht zu werden bzw. sofort bei der Einreise verhaftet zu werden. Die Behörde habe die vorgebrachten Fluchtgründe keiner näheren Prüfung unterzogen. Die Beweiswürdigung der Behörde dahingehend, dass er keine asylrelevante Verfolgung angegeben habe, sei falsch, denn aus welchem anderen Grund hätte die syrische Luftwaffe sein Haus bombardieren sollen, wenn nicht wegen der Unterstützung der Opposition durch den Erstantragsteller. Er sei Sympathisant der syrischen Opposition. Die problematische Sicherheitslage betreffe ihn daher ganz speziell aufgrund seiner politischen Gesinnung, weshalb er nicht nur aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien gefährdet sei, sondern in einem asylrelevanten Maß reell und aktuell als Mitglied einer konkreten politischen Gruppe.

1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2013, Zln. A12 431.134-1/2012/2E, A12 431.135-1/2012/2E, A12 431.136-1/2012/2E, A12 431.137-1/2012/2E, A12 431.138-1/2012/2E, A12 431.139-1/2012/2E, A12 431.140-1/2012/2E, A12 431.141-1/2012/2E wurde die Beschwerde der Antragsteller abgewiesen. Folgender Sachverhalt wurde vom Asylgerichtshof festgestellt:

"Die Beschwerdeführer [Antragsteller] sind syrische Staatsangehörige und Angehörige der arabischen Volksgruppenmehrheit sunnitischen Bekenntnisses. Im Rahmen bürgerkriegsähnlicher Handlungen wurde das Wohnhaus der Antragsteller durch einen Luftangriff zerstört, wobei eine der Töchter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin getötet wurde. Die Beschwerdeführer haben ihren Herkunftsstaat nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Gruppierung."

Dazu erwog der Asylgerichtshof Folgendes (Fehler wie im Erkenntnis):

"Dem Vorbringen der 1. Bis 4. Beschwerdeführer(innen) vor der Behörde erster Instanz ist unmissverständlich entnehmbar, dass der Erstbeschwerdeführer sowie dessen Ehegattin den Herkunftsstaat Syrien gemeinsam mit den minderjährigen Kindern wegen der herrschenden Bürgerkriegssituation verlassen haben. So wurde sowohl vom Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin sowie weiters von der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin derselbe Sachverhalt als zentraler Ausreisegrund genannt. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin stellten weiters allenfalls vorliegende weitere Risikoelemente wie insbesondere Parteizugehörigkeit, bereits erfolgte Fahndungsmaßnahmen oder Festnahmen ausdrücklich in Abrede. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführer wurden jeweils zweimal niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und ergaben sich hiebei keinerlei wie immer geartete Hinweise auf weitere Sachverhaltselemente, wie sie im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz nunmehr behauptet wurden. Das bezughabende Beschwerdevorbringen zu einer oppositionellen Gesinnung bzw. unterstützerische Tätigkeit wird daher als ansatzlos gesteigertes Vorbringen seitens der Beschwerdeführer als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Des Weiteren kann die seitens der Beschwerdeführer daraus abgeleitete Bombardierung des Wohnhauses als Reaktion auf eine oppositionelle Gesinnung sowie allenfalls auf oppositionell politische Aktivitäten der Neffen des Erstbeschwerdeführers nicht als zielgerichtet bzw. konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtet erkannt werden, sondern stellt sich die Zerstörung des Hauses aufgrund vorliegender notorischer Berichtslage zur Situation in Syrien als Folge typischer bestehender Bürgerkriegshandlungen dar.

Nicht erkannt werden kann insbesondere, dass der Erstbeschwerdeführer oder allenfalls auch im Gefolge die Familie des Erstbeschwerdeführers aufgrund einer politisch-unterstützerischen Tätigkeit für die Opposition einem realen Risiko zielgerichteter Verfolgung aufgrund von zumindest unterstellter abweichender politischer Gesinnung ausgesetzt wären.

....

Im vorliegenden Fall ist fundiert und basierend auf den Angaben der Erst- bis Viertbeschwerdeführer plausibel hervorgetreten, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aufgrund der allgemein herrschenden Bürgerkriegssituation sowie in concreto der Zerstörung des Wohnhauses verlassen haben.

Die Beschwerdeführer sind - so deren eigene Angaben - bis dato nicht zielgerichtet ins Blickfeld syrischer Autoritäten oder Behörden geraten. Die herrschende Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat indiziert gemäß ständiger Rechtsprechung per se nicht die Flüchtlingseigenschaft.

Die allgemein herrschende bürgerkriegsähnliche Situation in Syrien vermag sohin allein kein hinreichendes Indiz für ein Überschreiten der Verfolgungsschwelle im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu bieten, sofern nicht individuell-konkrete Risiko- bzw. Verfolgungselemente hinzutreten. Gemäß der Rechtssprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 23.05.1995, Zl. 94/20/0816) hat das Asylrecht nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sondern ist Voraussetzung für die Asylgewährung die Furcht vor einer sich gegen den Asylwerber selbst konkret richtenden intensiven Verfolgungsabsicht oder -handlung. Solche etwa vorliegenden weiteren Risikofaktoren sind im Verfahren nicht glaubhaft hervorgetreten.

Betroffenheit von Bürgerkriegshandlungen bzw. von bürgerkriegsähnlichen Zuständen im Herkunftsstaat ist per se allein nicht geeignet, Flüchtlingseigenschaft zu indizieren. Die in casu vorliegende Betroffenheit von bürgerkriegsähnlichen Handlungen wurde durch die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG durch die Behörde erster Instanz berücksichtigt."

2.1. Mit undatiertem, am 26.02.2014 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem Antrag begehrten die Antragsteller die Wiederaufnahme ihrer mit genanntem Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass neue Beweismittel hervorgekommen seien, die voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid führen würden. Der Erstantragsteller habe mit Hilfe seines Bruders aus seinem Heimatland neue Beweismittel erhalten, die dem Antrag in Kopie beigefügt seien. Die meisten Beweismittel seien bereits älteren Datums, von der Existenz dieser Beweismittel habe der Erstantragsteller bis zur Kontaktaufnahme durch seinen Bruder am 20.02.2014 keine Kenntnis gehabt. Per e-mail habe der Erstantragsteller diese Beweismittel dann am 24.02.2014 erhalten.

Bei den Beweismitteln (dem Antrag angeschlossen waren vier - von 1. bis 4. nummerierte - fremdsprachige Urkunden in Kopie, wobei die mit

3. nummerierte Urkunde unleserlich war) handle es sich um:

"1. Gerichtsurteil - Anklage, der Erstbeschwerdeführer sei als Versorgungsmitarbeiter beim oppositionellen Katastrophenschutz beschäftigt gewesen.

2. Bestätigung des Magistrates von XXXX, dass die Tochter des Erstbeschwerdeführers bei in den Einvernahmen genannten Bombeneinschlag getötet wurde.

3. Bestätigung des durch die syrische Opposition kontrollierten Gemeinderates von XXXX vom 24.08.2012, dass das Haus der Beschwerdeführer bombardiert wurde.

4. Haftbefehl des Regierungsgeheimdienstes vom 27.12.2013 gegen den Erstbeschwerdeführer."

Es handle sich bei den genannten Beweismitteln um solche, die neu hervorgekommen seien, d.h. um solche, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden hätten, die dem Erstantragsteller jedoch erst später bekannt geworden seien. Die neuen Beweismittel seien im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden und stellten daher neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar.

Die Behörde habe die Versagung des Asylstatus damit begründet, dass die Antragsteller keine spezifisch individuellen politischen Fluchtgründe vorgebracht hätten. Auch der Asylgerichtshof stütze sich bei der Beurteilung des Fluchtvorbringens auf diese Argumentation. Die Antragsteller hätten im behördlichen Verfahren aus Angst vor einer etwaigen Rückkehr nach Syrien lediglich die allgemeinen Bürgerkriegszustände in ihrem Heimatland geschildert. Hätten die Antragsteller die nun erhaltenen Beweismittel bereits im nun abgeschlossenen Verfahren vorgelegt, so wäre das Verfahren entweder zur weiteren Ermittlung an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden, wobei die Antragsteller Gelegenheit bekommen hätten, zu ihrem Fluchtvorbringen ausführlich Stellung zu nehmen, was zu einer gänzlich neuen Bewertung dessen Vorbringen geführt hätte. Oder der Asylgerichtshof hätte selbst eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der dichten Beweislage eine andere Beweiswürdigung vorzunehmen gewesen wäre, welche voraussichtlich zu einem anderen Bescheid geführt hätte. Auch treffe die Antragsteller kein Verschulden, dass diese Beweismittel nicht schon im offenen Verfahren vorgelegt worden seien, da dies naturgemäß nicht möglich gewesen sei, zumal die Antragsteller nicht in deren Besitz gewesen seien und bis vor kurzem auch keine Kenntnis von deren Existenz gehabt hätten.

2.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014 erging der Auftrag, ein leserliches Exemplar (bzw. das Original) oder eine deutsche Übersetzung der mit 3. nummerierten Urkunde vorzulegen.

2.3. Mit einem am 09.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz legten die Antragsteller die im Antrag mit

3. nummerierte Urkunde im Original sowie einen USB-Stick als weiteres Beweismittel vor, welcher nach den Angaben der Antragsteller (in einem am 08.04.2014 eingelangten) Schriftsatz die Zerstörung des Wohnhauses dokumentiere.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste amtswegig die Übersetzung der vorgelegten fremdsprachigen Urkunden.

Das mit 1. nummerierte Beweismittel ("Gerichtsurteil - Anklage, der Erstbeschwerdeführer sei als Versorgungsmitarbeiter beim oppositionellen Katastrophenschutz beschäftigt gewesen") wurde der eingeholten Übersetzung zufolge vom Gericht XXXX, zur Nr. XXXX betreffend den Erstantragsteller ausgestellt, und zwar mit dem Inhalt: "Dies ist eine Gerichtsladung für die Tagsatzung am Sonntag, 14.11.2013. Aufgrund der Anzeige des Staatsanwaltes wegen einer Tätigkeit im Bereich des Rettungswesens wird eine Verhandlung stattfinden. Wenn Sie nicht erscheinen oder einen Vertreter schicken, werden gegen Sie gesetzliche Maßnahmen ergriffen."

Bei dem mit 4. nummerierten Beweismittel ("Haftbefehl des Regierungsgeheimdienstes vom 27.12.2013 gegen den Erstbeschwerdeführer") handelt es sich der Übersetzung zufolge um einen gegenüber dem Erstantragsteller am 27.12.2013 ausgestellten Haftbefehl, und zwar mit der Begründung, dass die Arabische Republik Syrien von der syrischen Botschaft in Österreich informiert worden sei, dass sich der Erstantragsteller in Österreich aufhalte. Er werde beschuldigt, Medikamente von Österreich über die Türkei an bewaffnete Gruppen geliefert zu haben. Es sei ebenfalls berichtet worden, dass er Satellitentelefongeräte aus Deutschland ins Land gebracht habe.

Bei den Beweismitteln zu 2. und 3. handelt es sich um die Sterbeurkunde vom 13.02.2013 betreffend die Tochter des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin am 24.08.2012 sowie um eine Bestätigung der lokalen Verwaltung des Dorfes XXXX, dass im Zuge eines Angriffes mit Militärflugfahrzeugen und Militärhubschraubern am 24.08.2012 auf das Dorf Menschen getötet und verwundet und viele Häuser zerstört worden seien. Unter anderem sei auch das Haus des Erstantragstellers total zerstört worden, eine seiner Töchter getötet und eine weitere Tochter erheblich verletzt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und aus den diesem Antrag beigelegten fremdsprachigen Urkunden (OZ 1; Übersetzung: OZ 4, 5, 11), sowie aus den beigeschafften Akten des Asylgerichtshofes und des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) betreffend die Asylverfahren der Antragsteller.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.

2. § 32 VwGVG betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden.

Gem. Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.

Fallbezogen wurden die Asylverfahren, deren Wiederaufnahme begehrt wird, rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, gegen das keine Revision zulässig war und ist, abgeschlossen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist davon auszugehen, dass der unter Hinweis auf § 69 AVG beim Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2014 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme von durch den Asylgerichtshof abgeschlossenen Asylverfahren als solcher nach § 32 VwGVG zu werten und vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Es ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG Anm. 13).

3. Ausgehend von der Behauptung im Wiederaufnahmeantrag, dass die Antragsteller von der Existenz der mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel erst am 20.02.2014 erfahren haben und der gegenständliche Antrag am 26.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist dieser Antrag als im Sinne des § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

4. Der Antrag ist jedoch nicht begründet:

4.1. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können (Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, 2009 der Beilagen, XXIV. GP zu § 32 VwGVG).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], S. 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127 u.a.).

Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht (vgl. Hengstschläge/Leeb, AVG, § 69, Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

4.2. Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich hinsichtlich der mit 1. und 4. nummerierten Beweismittel (siehe oben Punkt 2.4.) weder anhand des Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag noch anhand (des Ausstellungsdatums und des Inhalts) der Urkunden, dass es sich hierbei um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handelt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof (mit Erkenntnis vom 08.01.2013) vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Es handelt sich vielmehr um "neu entstandene" Beweismittel, die sich auch nicht auf "alte" (schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden habende) Tatsachen beziehen. Hinsichtlich der mit 1. und 4. nummerierten Beweismittel ist - auch anhand des eigenen Vorbringens der Antragsteller - nicht ersichtlich, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens gegenüber dem Erstantragsteller eine Anklageerhebung (bzw. eine Gerichtsladung) erfolgt wäre und ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre. Die Beweismittel zu 1. und 4. sind daher schon deshalb nicht geeignet, die Wiederaufnahme der Verfahren zu begründen. Die Wiederaufnahmetatbestände zielen nämlich nicht darauf ab, bei nachträglicher Änderung der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft zu ermöglichen.

Die Beweismittel zu 2. und 3. (siehe oben Punkt 2.4.) sind, wenngleich sie sich auf "alte" Tatsachen beziehen, ebenfalls nicht geeignet, die Wiederaufnahme zu begründen: Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist nämlich weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen ("relativer Charakter" des Wiederaufnahmegrundes).

Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Bei den Beweismitteln zu 2. und 3. handelt es sich um eine am 13.02.2013 ausgestellte Sterbeurkunde betreffend die Tochter des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin am 24.08.2012 sowie um eine Bestätigung der lokalen Dorfverwaltung hinsichtlich des Angriffes am 24.08.2012 auf das Dorf mit Militärflugfahrzeugen und Militärhubschraubern, wobei Menschen (so auch eine Tochter des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin) getötet und (so auch eine weitere Tochter des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin) verwundet worden seien und (auch) das Haus der Antragsteller zerstört worden sei.

Der Angriff vom 24.08.2012 unter Zerstörung des Hauses und Tötung und Verletzung von Kindern des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin wurde von den Antragstellern bereits zur Begründung ihrer Asylanträge vorgebracht und war Gegenstand der bereits rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Von diesem Vorbringen (diesen Tatsachen) wurde in den abgeschlossenen Verfahren ausgegangen und vom Asylgerichtshof rechtlich dahingehend beurteilt, dass es sich dabei um Folgen typischer Bürgerkriegshandlungen handle, denen keine Asylrelevanz zukomme, zumal auch dem Beschwerdevorbringen zu einer gegenüber der syrischen Regierung oppositionellen Gesinnung und zu einer oppositionellen Tätigkeit bzw. zu einer aktiven Unterstützung des syrischen Widerstandes durch den Erstantragsteller aufgrund des Umstandes, dass dieses Vorbringen erst in der Beschwerde (und nicht bereits vor der Behörde) erstattet wurde, die Glaubwürdigkeit versagt wurde. Gemessen an dieser Rechtsmeinung (wobei die Relevanz neu hervorgekommener Tatsachen anhand der - möglicherweise auch unrichtigen - Rechtsmeinung der Behörde [fallbezogen des Gerichtes] im rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren zu beurteilen ist), wäre der Asylgerichtshof mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch bei Kenntnis der nunmehr vorgelegten Beweismittel zu keinem anderen Verfahrensergebnis gekommen.

Diese Ausführungen gelten im Übrigen auch für das "weitere" (nicht im Wiederaufnahmeantrag vom 26.02.2014 als Beweismittel angeführte, sondern erst am 08.04.2014 bzw. am 09.04.2014 benannte/vorgelegte) Beweismittel (USB-Stick), welcher nach den Angaben der Antragsteller die Zerstörung des Wohnhauses dokumentiere. Auf dieses "weitere" Beweismittel ist allerdings schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme eine Bindung an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe besteht und Wiederaufnahmegründe nicht nachträglich ausgetauscht oder neu geltend gemacht werden können (vgl. Hengstschläge/Leeb, AVG, § 69, Rz 56).

Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren spruchgemäß abzuweisen war.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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