BVwG W218 1437422-2

W218 1437422-2Bundesverwaltungsgericht28.08.2014

Regest

Deutschkenntnisse, familiäre Situation, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 1437422-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W218.1437422.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2014, Fz. 820977609/2081575, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 55 und 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 30.07.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 23.01.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei.

Der Beschwerdeführer gab an, dass eine Tante in Österreich lebe. Sie heiße XXXX. Derzeit lebe sie in XXXX, aber ihre Söhne namens XXXX und XXXX leben in XXXX. Ein Cousin seiner Mutter namens XXXX lebe auch in Österreich.

Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer als XXXX XXXX gearbeitet. Die Eltern, drei Schwestern sowie weitere Verwandte, wie eine Tante, leben noch in der Russischen Föderation.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Fz. 12 09.776-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

.

4. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.08.2013 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2014, GZ. W218 1437422-1/2E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.). Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A) II.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (B)).

Die Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde wie folgt begründet:

"Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer - abgesehen von Onkeln und Cousins, welche aber bereits seit Jahren (XXXX) in Österreich aufhältig sind, mit welchen der Beschwerdeführer aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und zu welchen aktuell kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht (bzw. vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde) - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Juli 2012) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keine Deutschkursbestätigungen usw. vorgelegt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben."

6. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 22.05.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab auf die Frage, ob sich seit der Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichtes am 16.04.2014 in seinem persönlichen Umfeld etwas geändert habe an, dass er Sport treibe und Deutsch lerne. Er dürfe ja nicht arbeiten, weil er nur die weiße Karte habe. Er besuche Deutschkurse, habe die A1 Prüfung bestanden und bereite sich für die A2 Prüfung vor. Er spreche ein bisschen Deutsch. Der Beschwerdeführer legte ein Sprachzertifikat der Volkshochschule XXXX vom 14.03.2014 vor, wonach er die Prüfung Grundstufe Deutsch A1 mit 38 von 60 Punkten bestanden habe.

Befragt, ob er Angehörige in Österreich habe, sagte der Beschwerdeführer, ja, seine Tante sei aus XXXX gekommen und sei hier nicht aufgenommen worden. Er glaube sie sei jetzt in Deutschland. Er habe zwei Cousins in XXXX und einen Cousin seiner Mutter in XXXX. Die nahen Angehörigen des Beschwerdeführers leben in Tschetschenien.

Der Beschwerdeführer werde derzeit finanziell von der XXXX unterstützt. Seine Verwandten unterstützen ihn auch mit Essen, denn wenn man Sport treibe, dann brauche man viel Energie. Die Verwandten haben ihm auch geholfen die Sportausrüstung zu kaufen.

Befragt, ob er derzeit ärztliche Hilfe benötige, sagte der Beschwerdeführer, ja, er soll an der Nase operiert werden. Er lege diesbezüglich Unterlagen vor, nämlich ein Informationsblatt über eine Nasenscheidewandoperation ohne Operationsdatum.

Der Beschwerdeführer besuche keine Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen. Er habe vor die Fahrprüfung zu machen und mit der Arbeit zu beginnen.

Er sei Mitglied im Sportklub. Dort habe er viele Freunde gefunden. Sie seien wie eine Familie. Die Rückkehr in die Heimat würde für ihn den sicheren Tod bedeuten. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen vor, wonach er Mitglied in einem XXXX sei, sowie diverse Fotos und Tabellen von XXXX.

Letztes Jahr habe er sich mit anderen Asylwerbern bei der Gemeinde gemeldet und habe sich freiwillig gemeldet, um die Überschwemmungsfolgen zu beseitigen. Seine Hilfe sei aber nicht in Anspruch genommen worden.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er hier eine Freundin habe. Sie haben vor im Sommer zu heiraten. Sie heiße XXXX. Befragt nach ihrem Familiennamen überlegte der Beschwerdeführer und gab an, sie heiße XXXX. Er glaube sie sei am XXXX geboren. Sie sei jetzt 20 geworden. Sie wohne ihn XXXX. Nach der genauen Adresse befragt gab der Beschwerdeführer "XXXX" an. Er habe sie vor fast einem Jahr, im Juni, kennengelernt. Er sehe sie zwei bis drei Mal pro Monat. Es sei nicht einfach nach XXXX zu fahren. Er habe dorthin übersiedeln wollen. Das habe aber nicht geklappt. Befragt, welchen Aufenthaltsstatus seine Freundin habe, sagte der Beschwerdeführer, sie habe eine Art Visa, er wisse nicht wie man das nenne. § 15 oder subsidiärer Schutz.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2014, Zl. 820977609/ 2081575, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillig Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich seiner Person, seines Asylverfahrens und seines Privat- und Familienleben Folgendes festgehalten:

Die Feststellungen zu den Entscheidungen der Behörde 1. Instanz sowie zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil festgestellt, dass weder Gründe für die Zuerkennung von Asyl, noch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bestehen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig, dass - nach Prüfung durch diesen - zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Gründe festgestellt werden haben können, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig gemacht hätten. Für diese Prüfung sei durch das Bundesverwaltungsgericht bereits die Art und Dauer seines bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob sein bisheriger Aufenthalt rechtswidrig gewesen sei, geprüft worden. Weiter seien das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad seiner Integration, seine Bindungen zum Herkunftsstaat, seine strafgerichtliche Unbescholtenheit sowie allfällige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, sowie die Frage ob sein Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet worden sei, geprüft worden. Da ein Zuerkennungsgrund gem. § 9 BFA-VG verneint worden sei, sei durch das Bundesamt nunmehr zu prüfen, ob sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Änderung ergeben habe bzw. ob es irgendwelche Umstände oder Bescheinigungsmittel gäbe, welche vom Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung einer Vorlage noch nicht herangezogen werden haben können.

Der Beschwerdeführer habe in der erfolgten niederschriftlichen Einvernahme keinerlei Umstände, welche auf eine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft bzw. eine zu berücksichtigende Änderung hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände seit der Entscheidung des BVwG hinweisen würden, vorgebracht. Es ergeben sich daher zu seiner familiären und privaten Situation im Bundesgebiet keine Gründe oder neue Tatsachen, die seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens zwingend erscheinen ließen und zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Art. 8 EMRK führen können bzw. einen Hinderungsgrund einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet darstellen würden.

Aus dem Ermittlungsverfahren habe sich nicht ergeben, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit v.a. strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution erforderlich sei oder dass er Opfer von Gewalt geworden sei und eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b oder 382e EO erlassen worden sei und habe er auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor Gewalt erforderlich sei. Die Voraussetzungen eines weiteren Aufenthaltes aus humanitären Gründen seien somit in Ermangelung von entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben.

Er beherrsche die im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kenne die in seinem Herkunftsstaat herrschenden kulturellen Gepflogenheiten.

Es seien auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr seinen Unterhalt nicht durch eigene Arbeitsleistung sichern könne. Er sei arbeitsfähig und könne daher einer Beschäftigung in der Russischen Föderation nachgehen. Zudem habe er viele Familienmitglieder in seinem Herkunftsstaat auf deren Unterstützung er zweifellos zählen könne. Gemäß § 67 AsylG 2005 könne auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn in seinem Herkunftsstaat gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr sei darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden seien verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (www.XXXX-XXXX.at/rueckkehrhilfe).

In Gesamtschau sei daher davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich weiterhin nicht entstanden sei und stelle daher die - neuerliche - Rückkehrentscheidung (vormals Ausweisung) auch keinen Eingriff in sein Privatleben dar.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Lage in seinem Herkunftsstaat Folgendes festgehalten:

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts seien zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationen herangezogen worden und seien diese, ob der erst kürzlich ergangenen Entscheidung, nach wie vor als aktuell zu bezeichnen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie werden die ihm erst kürzlich zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen in diesem Bescheid nicht erneut wiedergegeben. Hinsichtlich der allgemeinen, sowie mit seiner Person in Zusammenhang stehenden Situation in seinem Herkunftsstaat haben keine Umstände festgestellt werden können, welche ein Rückkehrhindernis darstellen oder einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat hinderlich gegenüberstehen würden.

8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 06.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

9. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 23.06.2014 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben und eine Vollmacht für den Rechtsberater vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, gemäß § 9 BFA-VG müsse eine Interessenabwägung hinsichtlich der Verhängung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgenommen werden. Wie die Behörde angesichts der Integration des Beschwerdeführers zur Feststellung gelangen habe können, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles dringend geboten sei, bleibe auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde nicht nachvollziehbar und erscheine im Ergebnis unrichtig. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. Schließlich reichen allgemein formulierte Interessen in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht aus, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers begründen zu können.

Der Beschwerdeführer sei schon seit zwei Jahren in Österreich aufhältig und habe sich sehr gut eingelebt. Er habe zahlreiche gute Freundschaften zu aufenthaltsberechtigten Personen. Hervorgehoben seien hier XXXX, XXXX und andere Freunde aus dem XXXX. Der Beschwerdeführer habe sich in diesem Verein als wertvolles Mitglied ausgezeichnet und sei sogar XXXX.

Den A1 Deutsch- Kurs habe er bereits erfolgreich absolviert und bereite sich gerade intensiv auf die A2 Deutschprüfung vor. Entsprechende Nachweise werden angehängt.

Seit etwa einem Jahr sei er in einer Liebesbeziehung mit XXXX (Beschwerdeführer gibt deren Handy-Nummer an), geb. XXXX, wohnhaft in "XXXX XXXX". Die beiden möchten Ende August heiraten. Die Freundin halte sich die meiste Zeit bei ihrer Familie in der XXXX auf, weshalb der Beschwerdeführer diese als ihre Adresse angegeben habe. Sie sei subsidiär schutzberechtigt.

Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde ergeben sich sohin neue Tatsachen, welche einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in der zurückweisenden Entscheidung kaum mit der Integration des Beschwerdeführers befasst und habe daher auch nicht zu der Erkenntnis gelangen können, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher habe es in weiterer Konsequenz das Ermittlungsverfahren an das BFA zurückverwiesen. Andernfalls hätte das Bundesverwaltungsgericht ja über die Frage der Zulässigkeit erkannt. Der Beschwerdeführer habe bereits am 14.03.2014 die A1 Prüfung abgelegt. Diese habe in den knappen Ausführungen des BVwG nicht berücksichtigt werden können, da sie nicht vorgelegt gewesen seien. Eine mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden. Das Bundesamt habe keine weitere Begründung angeführt und habe keinesfalls abgewogen, obwohl dies geboten wäre. Der Bescheid sei sohin mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet.

Der Beschwerdeführer habe zwei Cousins in XXXX und einen Cousin seiner Mutter in XXXX. Für den Beschwerdeführer seien diese sehr nahe und wichtige Menschen. Er fahre etwa zwei bis drei Mal pro Monat nach XXXX, sooft es finanziell möglich sei. Dort leben XXXX (Beschwerdeführer gibt dessen Handy-Nummer an), und XXXX(Beschwerdeführer gibt dessen Handy-Nummer an). Die Beiden unterstützen ihn im täglichen Leben. In XXXX wohn XXXX XXXX (Beschwerdeführer gibt dessen Handy-Nummer an), welcher ihn auch finanziell unterstütze.

Obwohl der Beschwerdeführer dies und seine Verlobung bekannt gegeben habe, seine sportlichen Erfolge und seine stabile Verankerung im Team vorgebracht habe und somit seine soziale Verankerung und das Bestehen eines schützenswerten Privatlebens glaubhaft gemacht habe, finde dies mit keinem Wort Berücksichtigung.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut verankert und habe Zukunftspläne geschmiedet. Er möchte seinen Führerschein machen, sich eine Arbeit suchen und heiraten. Er habe sich ein dichtes Netz aus guten Beziehungen aufgebaut und eine ausgezeichnete Integration aufzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung wäre daher nach gründlicher Abwägung aller Interessen jedenfalls ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Führerscheins fest.

Der Beschwerdeführer reiste am 30.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer lebt seit zwei Jahren in Österreich. Er weist Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf und ist Mitglied in einem Sportverein. Der Beschwerdeführer war aber in Österreich bisher nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich daher nicht eigenständig bestreiten. Derzeit lebt er von der Grundversorgung. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden arbeitsfähigen Mann, welcher bereits in seiner Heimat als XXXX XXXXgearbeitet hat.

Die Eltern, drei Schwestern sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien.

In Österreich leben zwei Cousins des Beschwerdeführers, sowie ein Cousin seiner Mutter, welche allesamt den Status von Asylberechtigten innehaben. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen Verwandten aber nicht im gemeinsamen Haushalt und ist auch nicht finanziell oder auf sonstige Art und Weise von diesen abhängig. Der Beschwerdeführer hat seit einem Jahr eine russische/ tschetschenische Freundin, welche seinen Angaben zufolge in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. Auch mit dieser lebt er weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser.

Es besteht in Österreich somit kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation sowie in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie Anfragen im Zentralen Melderegister, im GVS, im Strafregister sowie im IFA, jeweils vom 08.08.2014.

Hinsichtlich der weiteren Begründung der Feststellungen bezüglich des nicht schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung einen mit den öffentlichen Interessen gerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, darf an dieser Stelle unten auf Punkt

3.2. verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mittels Erkenntnis abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht

erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Im vorliegenden Fall leben zwei Cousins des Beschwerdeführers sowie ein Cousin seiner Mutter in Österreich. Die Cousins leben in XXXX, der Cousin seiner Mutter in XXXX. Alle drei sind in Österreich asylberechtigt.

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousins usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f)

Im gegenständlichen Fall ist ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Cousins bzw. zwischen dem Beschwerdeführer und dem Cousin seiner Mutter jedenfalls zu verneinen, da der Beschwerdeführer mit den genannten Verwandten weder im gemeinsamen Haushalt lebt (laut dem im Akt befindlichen Melderegisterauszug vom 08.08.2014 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in XXXX und sagt der Beschwerdeführer auch selbst, dass er seine in XXXX lebenden Cousins lediglich zwei bis drei Mal pro Monat besucht), noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass ihn seine Cousins und auch der Cousin seiner Mutter "im täglichen Leben" und finanziell unterstützen. Er sagt aber auch selbst (und ist dies auch einem Auszug aus dem GVS vom 08.08.2014 zu entnehmen), dass er seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend staatliche Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und dadurch überwiegend seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Der Beschwerdeführer gibt in der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2014 erstmals an, dass er seit einem Jahr eine Freundin habe, die in XXXX wohne. Er sehe sie zwei bis drei Mal pro Monat. In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass die Freundin subsidiär schutzberechtigt sei und dass er sie im August heiraten möchte.

Ob hinsichtlich nichtehelicher Lebensgemeinschaften ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, ist differenziert zu betrachten, nämlich je nach Dauer, Stabilität, Intensität, finanzieller Verflochtenheit oder dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder. Bei solchen nichtehelichen Gemeinschaften ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, doch können auch die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343). Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, nicht mit seiner Freundin zusammen zu leben. Auch eine Anfrage im Zentralen Melderegister vom 08.08.2014 ergibt, dass die genannte Freundin an einer Adresse in XXXX (obdachlos) gemeldet ist. Von einem gemeinsamen Haushalt kann daher nicht die Rede sein. Es gibt auch keine gemeinsamen Kinder und auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von seiner Freundin finanziell unterstützt wird oder in sonstiger Weise von ihr abhängig ist.

Bei Eingehung der Beziehung musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass sich sein vorläufiges Aufenthaltsrecht nur auf seinen Asylantrag bezieht, welcher naturgemäß auch negativ für den Beschwerdeführer entschieden werden kann.

Im gegenständlichen Fall muss ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin/ Lebensgefährtin verneint werden.

Abschließend betrachtet besteht daher kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und bzw. liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ‚Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 30.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit zwei Jahren in Österreich. Es ist ihm zwar zugute zu halten, dass er Mitglied in einem XXXX ist und dadurch erste soziale Kontakte geknüpft hat. Der Beschwerdeführer besucht auch Deutschkurse, weist Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf und hat die Deutschprüfung, Niveau A1, bestanden. Dazu ist auszuführen, dass Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).

Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist. Die Eltern, drei Schwestern, Tanten sowie weitere Verwandte leben in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich daher bereits soziale Kontakte geknüpft hat, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2014 angegeben hat, er soll an der Nasenscheidewand operiert werden. Diesbezüglich legte er ein Informationsblatt über eine derartige Operation ohne Operationstermin vor. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei den geschilderten gesundheitlichen Problemen jedenfalls um keine derart schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Zu dem Vorbringen betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wird schließlich auch angemerkt, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2014 ergibt. Denn nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation im Sinn des § 50 FPG führen würden.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.3. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen sowie dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren inklusive Parteiengehör vorangegangen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt.

Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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