W186 1227037-2•BVwG W186 1227037-2
W186 1227037-2Bundesverwaltungsgericht28.08.2014
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Bangladesch gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2010, Zl. 09 12.769-BAW, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte erstmals am 13.7.2001 einen Asylantrag. Begründend gab er dazu an, dass sein Vater seit ca. zehn Jahren Mitglied der BNP (= Bangladesh Nationalist Party) sei. Sein Vater habe ein Restaurant in XXXX besessen. Seit 1996 sei er öfter von Mitgliedern der Awami League (in der Folge AL) aufgefordert worden, Spendengelder zu bezahlen. Im Falle einer Nichtzahlung habe man ihm gedroht ihn umzubringen und das Restaurant anzuzünden. Sein Vater habe nie bezahlt und deswegen sei er mehrmals geschlagen worden. Am 1.4.2001 sei der Bruder des Gemeindevorstehers, XXXX, vor dem Geschäft des Vaters von sechs oder sieben unbekannten Tätern durch Messerstiche getötet worden. Er sei im Geschäft seines Vaters gewesen und sie hätten alles gesehen. Der Bruder des Opfers sei ein führender Funktionär der AL gewesen. In den nächsten Tagen seien Mitglieder der AL in das Restaurant gekommen und hätten mit Hockeyschlägern die Einrichtung zerstört und sein Vater und er seien geschlagen worden. Sie hätten seinen Vater beschuldigt, dass er etwas mit dem Mord zu tun gehabt habe und er wisse, wer die Täter seien. Er und sei Vater sollten die Namen der Täter bekanntgeben. Danach sei das Lokal geschlossen worden. Der Gemeindevorsteher habe seinen Vater und ihn bei der Polizei der Mitwisserschaft bezichtigt und angezeigt. Dies wisse er, da ihm dies von Mitgliedern der AL mitgeteilt worden sei. Ihnen sei mit gedroht worden, sie aufzuhängen. Am 2. oder 3. April hätten sie einen Drohbrief erhalten. Am 4.4.2001 sei er als er auf einer Wiese gespielt habe von einem Dorfbewohner in ein unbewohntes Haus gebracht worden. Dort sei er geknebelt worden und hätten von seinem Vater Lösegeld binnen einer Woche gefordert. Als er und sein Vater wieder nach Hause gekommen seien, habe seine Mutter mitgeteilt, dass sie in der Zwischenzeit von der Polizei gesucht worden seien. Am 7.4.2001 habe er seinen Heimatort verlassen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.2.2002, 01 16.170-BAW wurde der Antrag abgewiesen. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer eine Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 22.2.2006 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.2009, 2006/20/0146-8, abgelehnt.
1.3. Am 15.10.2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag an, es gebe noch immer Probleme in seiner Heimat. Seine Fluchtgründe seien in seiner Heimat von einem Dolmetscher und einem Sachverständigen überprüft worden. Die Leute hätten ca. 3.000,-- bis 4.000,-- Euro für eine "positive Erledigung" verlangt; sein Vater habe das Geld aber nicht gehabt.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 21.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinem Vater telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass die Probleme nach wir vor aktuell seien. Sein Erstverfahren sei deshalb negativ entschieden worden, da im Februar Recherchen in seiner Heimat durchgeführt worden seien. Sechs oder sieben Monate seiner Einvernahme vor dem unabhängigen Bundesasylsenat seien zwei Personen aus Österreich in Begleitung uniformierter Polizisten bei seinen Eltern gewesen. Die ihm zugesicherte Anonymität sei missachtet worden und man habe Bestechungsgeld gefordert. Sie hätten Fotos von seinem Vater und dem Teegeschäft, welches derzeit von seinem älteren Bruder geführt werde, gemacht. Nachdem die Leute weg gewesen seien, habe er mit seiner Mutter telefoniert.
Zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat befragt gab er an, sein Vater sei vor etwa elf Jahren Augenzeuge eines Mordes geworden. Das Verbrechen sei vor dem Teegeschäft seines Vaters passiert. Sein Vater sei sowohl von Seiten des Opfers als auch von Seiten der Täter unter Druck gesetzt worden. Um seinen Vater einzuschüchtern, habe man ihn einmal entführt. Daraufhin habe sein Vater Angst um den Beschwerdeführer bekommen und ihn außer Landes gebracht. Sein Vater sei nicht politisch aktiv und auch nicht Mitglied einer Partei gewesen.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 7.5.2010 gab der Beschwerdeführer an, er selbst habe den Mord vor dem Teehaus nicht gesehen.
Mit Schreiben vom 10.9.2010 stellte das Bundesasylamt eine Botschaftsanfrage. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.11.2010 ist auszugsweise zu entnehmen:
"... Im Jahr 2002 kam es tatsächlich zu einem Versuch von Beamten, Bestechungsgeld vom Vater des Antragstellers zu kassieren. Dass die Beamten dabei von uniformierten Polizeibeamten begleitet wurden kann nicht bestätigt werden; an die Namen der damals beteiligten Beamten kann sich der Vater des Antragstellers auch nicht mehr erinnern. In den Jahren danach kam es zu keinem weiteren Vorfall mehr. Es konnte auch niemand bestätigen, dass versucht wurde, von (der) Mutter des Antragstellers Geld einzufordern, welche ab 2003 nach schwerer Erkrankung bettlägrig war und 2006 verstorben ist. Details zur Mutter des Antragstellers und deren Krankheitsverlauf sind unterhalb in der Antwort der ÖB angeführt.
Zum Vorfall im Jahr 2002:
Eine Person, die in einem Geschäft in XXXX, Dhaka arbeitete und in XXXX wohnte, gab dem Vaters des Antragstellers, XXXX, eine Adresse von einem Büro in XXXX. Die Person erklärte dabei dem Vater, dass ihn die dortigen Beamten treffen wollen, um mit ihm über eine Anfrage bezüglich seines Sohnes zu sprechen. Der Vater traf in der Folge einen Beamten. Dieser erklärte ihm, dass er eine Anfrage über seinen Sohn, XXXX, welcher sich in Österreich aufhält erhalten hat. Er erklärte weiter, dass, wenn er einen positiven Bericht über seinen Vater verfassen würde, sein Sohn in der Lage wäre, weiterhin in Österreich zu leben und Geld zu verdienen; bei der Verfassung eines negativen Berichts würdeXXXX zurück nach Bangladesh geschickt werden. Der Beamte verlangte Taka 100.000,-- für die Verfassung eines positiven Berichts.
XXXX erklärte, dass er ein armer Mann sei und nicht in der Lage wäre eine so große Summe Geld zu zahlen. Daraufhin rieten die Beamten
XXXX die Angelegenheit mit seinem Sohn in Österreich zu besprechen und seine Entscheidung hinsichtlich der Zahlung später zu treffen. Danach sind zwei Personen (ohne Polizeibegleitung) im Abstand von etwa 15-20 Tagen zweimal ins Haus vonXXXX gekommen und haben ihm drei Zertifikate (Chariman¿s certificate, certificate of Marriage Registrar und ein Zertifikat von der Polizeistation) vorgelegt. Die Personen nahmen auch Video-Clips von seinem Haus, den Familienangehörigen und dem Tee-Shop von XXXX auf. Der Vater des Antragstellers bezahlte den Beamten daraufhin Taka 4000,--...."
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6.12.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.12.2010. Am 3.1.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung.
1.6. Mit Schreiben vom 22.1.2012 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen, die seine Integration belegen sollten.
1.7. Am 8.10.2012 führte der Asylgerichtshof und am 26.08.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Im Zuge dieser Verhandlungen legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor, die seine soziale und berufliche Integration in Österreich belegen sollen: im Wesentlichen Lohn/Gehaltsabrechnungen der letzten zwei Jahre; einen aktuellen Versicherungsdatenauszug; aktuelle Beschäftigungsbewilligungen für seine Tätigkeit im Gastronomiebereich; ein Sprachdiplom auf A2-Niveau; eine Bestätigung über seine Teilnahme an einem Deutschkurs auf B1-Niveau; eine Reihe von "Unterstützungserklärungen", die sich für seinen Verbleib in Österreich aussprechen sowie eine Bestätigung über seine Teilnahme an einem vom Wiener Roten Kreuz durchgeführten Erste-Hilfe-Kurs. Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge dieser Verhandlung, dass er seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig, geht die meiste Zeit einer geregelten Beschäftigung nach und ist selbsterhaltungsfähig. Er beherrscht Deutsch jedenfalls auf Niveaustufe A-2 des Europarates, besucht regelmäßig für seine Integration maßgebliche Kurse und hat eine Vielzahl sozialer Kontakte in Österreich aufgebaut.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Die Verfahrensdauer des anhängigen Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlungen und aus den vorgelegten Unterlagen.
Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:
1.1. Wie dargestellt brachte der Beschwerdeführer am 15.10.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzliche Entscheidung erging am 1.12.2010 auf Grundlage des AsylG 2005.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).
In der Beschwerdeverhandlung vom 26.08.2014 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, wodurch diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich, über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - des Spruchpunktes III. des Bescheides abzusprechen.
Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
1.3. Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.
1.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2001, somit seit 13 Jahren, in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Allerdings ist sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ein maßgeblich relevanter Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).
Der Beschwerdeführer geht seit vielen Jahren einer geregelten Tätigkeit nach, ist selbsterhaltungsfähig und besucht regelmäßig für seine Integration maßgebliche Kurse Kurse und hat sich in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich erfolgreich an Deutschkursen teilgenommen, ein Sprachzertifikat (Niveaustufe A2 des Europarates) erworben und besitzt damit Deutschkenntnisse in ausreichendem Ausmaß. Er ist strafrechtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht oder gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen.
Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013), obwohl sie sich ua auf eine wiederholte Antragstellung gründet. Dass er die mit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens verbundene Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht befolgt hat, ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Im Folgeverfahren, das der Beschwerdeführer nach Ergehen des abschließenden Erkenntnisses des VwGH am 10.09.2009 angestrengt hat, hat sich vielmehr ergeben, dass die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermittlungstätigkeiten im Erstverfahren berechtigt gewesen sind. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass dieses Folgeverfahren inhaltlich geführt wurde und nicht zu einer Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache geführt hat. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem Sachverhalt, die der Entscheidung des EGMR 8. 4. 2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, zu Grunde lag und in dem der EGMR im Ergebnis zu dem Schluss gelangt, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, auf Grund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe und jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könne, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen.
Es gibt schließlich Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat, sollten sie überhaupt noch bestehen, besonders intensiv wären. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat. Im Zusammenhalt mit der sehr langen Aufenthaltsdauer ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.
Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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