W182 1435376-1•BVwG W182 1435376-1
W182 1435376-1Bundesverwaltungsgericht28.08.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,<br/>private Verfolgung
W182 1435376-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 12 08.940-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste im Juli 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.07.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er sein Herkunftsland mit seinen Eltern als Baby verlassen habe müssen, weil sein Vater mit seinen Brüdern Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Der BF sei im Iran aufgewachsen und habe etwa im Mai 2011 den Iran verlassen müssen, da er dort als afghanischer Flüchtling keinerlei Rechte besessen habe. Jeden Tag habe er damit rechnen müssen, dass er von der Polizei verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben werde. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil er dort von seinen Onkeln bedroht werde. Er befürchte, dass diese ihn umbringen würden. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Der BF habe in Teheran von 2003 bis 2005 die Grundschule besucht. Er habe im Iran drei Jahre als Schneiderlehrling und zwei Jahre als Schneider gearbeitet.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.04.2013 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Alter von fünf Jahren mit seinen Eltern in den Iran geflüchtet sei. In Afghanistan habe es "ein Haus und Grundstücksstreitigkeiten" gegeben (vgl. As 85). Der BF könne sich aber nicht erinnern. Er habe das nur von Erzählungen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass es Grundstücksstreitigkeiten zwischen ihm und seinen Halbbrüdern gegeben habe. Der BF können zu diesen Halbbrüdern nichts angeben, da er sie nicht persönlich kenne. Er kenne alles nur vom Hörensagen. Ihm selbst sei nichts passiert. Sein Vater habe Angst, dass die Halbbrüder oder deren Söhne ihm oder dem BF etwas antun würden. Die Feindschaft zwischen seinem Vater und seinen Halbbrüdern sei groß. Das dem Streit zu Grunde liegende Grundstück würde sich in XXXX befinden (vgl. As 91). Trotz Aufforderung konnte der BF weder eine Grundstücksnummer noch eine Parzellennummer nennen und konnte auch sonst keine Beweismittel vorlegen. Die Eltern des BF hätten in Afghanistan nie eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Dazu befragt, warum der BF ausgerechnet eine Gefahr seitens der Nachbarn in Afghanistan befürchten solle, erklärte dieser (vgl. As 89): "Mein Vater meinte das. Die könnten mich eventuell umbringen." Auf die Frage, warum er umgebracht werden sollte, gab der BF an: "Die Feindschaften werden auf die Kinder übertragen." Es sei ein Familienstreit. Die Frage, ob die Familie des BF in Afghanistan über ein Haus, Grundstücke oder Besitztümer verfügen würde, verneinte der BF. Im Herkunftsland würden sich noch zwei Onkel, eine Tante, Cousins seines Vaters sowie weitschichtige Verwandte väterlicherseits aufhalten. Der BF habe keinen Kontakt zu diesen Personen. Der BF sei im Iran mit seiner Familie illegal aufhältig gewesen und hätte jederzeit abgeschoben werden können. Seine Eltern würden aus dem Iran nicht abgeschoben werden, weil dort so alte Leute nicht abgeschoben werden. Der BF habe sich im Iran mit seiner Familie immer in einer Ortschaft in der Nähe von Teheran aufgehalten. Seine Familie würde sich nach wie vor im Iran aufhalten. Der BF habe bis zum Tag seiner Ausreise aus dem Iran als Schneider gearbeitet. Der BF habe einfach Angst, wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Dies seien alle seine Fluchtgründe.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Zu seinem Fluchtvorbringen, wonach seine Familie in Afghanistan Grundstücksstreitigkeiten mit Halbbrüdern des Vaters gehabt hätte, wurde im Wesentlichen begründet, dass dieses nicht glaubwürdig gewesen sei. Die diesbezüglichen Angaben des BF seien derart vage und allgemein gehalten gewesen, so dass von einem glaubhaften Vorbringen nicht ausgegangen werden habe können.
1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde auch bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen hätte müssen. So habe die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anzulegen und müsse den Umstand der Minderjährigkeit entsprechend würdigen.
1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.08.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom inzwischen volljährigen BF im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, dass er im Jahr 2000 mit seiner Familie sein Herkunftsland wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe. Der Vater des BF habe frühzeitig seine Mutter und im Alter von zwölf Jahren seinen Vater verloren und sei bei der Stiefmutter mit zwei Halbbrüdern aufgewachsen. Er habe die Stiefmutter sehr respektiert, da sie ihn und seine Geschwister "durchbringen" habe können. Als der Vater des BF älter geworden sei und selbst gearbeitet habe, habe er sogar ein Grundstück auf den Namen der Stiefmutter gekauft. Dieses Grundstück hätte sich nicht in seiner Heimatprovinz XXXX, sondern in Kabul befunden und sei 2000 m² groß gewesen. Als der Vater des BF schließlich geheiratet habe und der BF zur Welt gekommen sei, habe er seiner Familie ein besseres Leben bieten wollen und verlangt, dass ein Teil des Grundstückes auf ihn übertragen werde, damit er darauf ein Haus bauen könne. Seine Halbbrüder hätten dies jedoch nicht zugelassen, ihm gedroht und schließlich sogar seine Frau, die Mutter des BF, des Öfteren misshandelt. Deshalb sei die Familie des BF im Jahr 2000 in den Iran geflüchtet. Der Schwiegersohn einer Tante väterlicherseits, der Zeuge der Ereignisse geworden sei, sei im Jahr 2003 ermordet worden, weil er versucht habe, sich im Grundstücksstreit für den Vater des BF einzusetzen. Etwa im Jahr 2007 hätten Belutschen die Hälfte des Grundstücks für sich eingefordert. Die Stiefbrüder des Vaters des BF seien gezwungen gewesen, sich mit den Belutschen auf die Grundstücksteilung zu einigen, da diese sehr einflussreich gewesen seien und ihnen im Gegensatz zum Vater des BF etwas antun hätten können. Seine Halbbrüder hätten vom Vater des BF nichts zu befürchten gehabt. Mit dem Tod des Schwiegersohns der Tante väterlicherseits sowie eines Onkels des Vaters seien auch sämtliche Zeugen, die es für den Kauf dieses Grundstück gegeben habe, nicht mehr da gewesen. Das Grundstück befinde sich auch nicht mehr im Familienbesitz, sondern sei von den Halbbrüdern verkauft worden. Selbst im Testament seiner Stiefmutter, die im April oder Mai 2013 verstorben sei, sei der Vater des BF mit keinem Wort erwähnt worden. Auf dem Grundstück sei auch nie ein Haus errichtet worden. Der BF könne als einziger Sohn seines Vaters nicht ins Herkunftsland zurückkehren, denn er wäre als einziger Namensträger gefährdet, von seinen Onkeln umgebracht zu werden.
1.5. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.03.2013 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei die Verhängung der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person:
Der BF ist Staatsangehöriger der Islamische Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste im Juli 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden konnte das individuelle Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund, im Herkunftsland im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit von Familienangehörigen verfolgt zu werden.
1.2. Zur Situation in der Islamische Republik Afghanistan:
Sicherheitslage
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan
Laut dem US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) ist Afghanistan eine islamische Republik, die Einwohnerzahl wird auf zwischen 24 und 32 Millionen geschätzt (USDOS, 8. April 2011, Introduction). Das Land ist dem Integrated Regional Information Network (IRIN) zufolge seit drei Jahrzehnten Schauplatz bewaffneter Konflikte, im Zuge derer hunderttausende Menschen getötet wurden und Millionen von AfghanInnen emigrierten (IRIN, 15. Juli 2010).
Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2014, dass die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im April 2014 von Schwierigkeiten begleitet wurden: ein schleppender Beginn der WählerInnenregistrierung, Verzögerungen bei der Verabschiedung notwendiger Rechtsvorschriften, Uneinigkeit bei der Besetzung der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, eine geringe Rate von registrierten Wählerinnen sowie Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, am Wahltag für Sicherheit zu sorgen. (HRW, 21. Jänner 2014) Das Nachrichtennetzwerk Women News Network (WNN) berichtet, dass trotz Einschüchterungen, Drohungen, Gewalt und 39 Selbstmordanschlägen in den 8 Wochen vor den Präsidentschafts- und Provinzratswahlen vom 5. April 2014, die Wahlbeteiligung 60 Prozent erreicht hat. Verschiedenen Nachrichtenquellen zufolge wurden nach den Präsidentschaftswahlen mehr als 3.000 Beschwerden eingebracht (WNN, 8. April 2014). Agence France-Presse (AFP) zitiert den Sprecher der Wahlbeschwerdekommission, demzufolge der Level des Wahlbetrugs anscheinend niedriger gewesen ist, als noch bei den Wahlen von 2009 (AFP, 14. April 2014). Einem Artikel von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) zufolge hat Afghanistans Unabhängige Wahlkommission bestätigt, dass am 14. Juni 2014 eine zweite Wahlrunde ausgerichtet werden soll, da keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit erreicht hat. Bei der Stichwahl treten der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah und der frühere Weltbank-Ökonom Ashraf Ghani gegeneinander an (RFE/RL, 15. Mai 2014a).
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Afghan voters turn to social media to fight fraud, 14. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 273882]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-voters-turn-social-media-fight-fraud
HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html
IRIN - Integrated Regional Information Network: The best way to ensure NGO staff safety?, 15. Juli 2010 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 142680] http://www.ecoi.net/local_link/142680/257459_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Results Due In Afghan Presidential Vote, 15. Mai 2014a (verfügbar auf ecoi.net) [ID 276236] http://www.ecoi.net/local_link/276236/405463_de.html
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Afghanistan, 8. April 2011 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 158210] http://www.ecoi.net/local_link/158210/275144_de.html
WNN - Women News Network: Afghan women opt for change through democracy, 8. April 2014 [ID 273534] http://womennewsnetwork.net/2014/04/08/afghan-women-democracy/
Internationale Truppen (ISAF - International Security Assistance Force)
Die unter Führung der NATO operierende Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) hat die Ausweitung ihrer Sicherheits- und Aufbaumission von Kabul ausgehend auf den Rest des Landes im Jahr 2006 abgeschlossen, berichtet Freedom House. Trotz des Einsatzes zehntausender zusätzlicher ISAF-Soldaten und der voranschreitenden Entwicklung der afghanischen Armee befindet sich Afghanistan zu einem Großteil unter dem Einfluss lokaler Militärkommandanten, Stammesführer, Warlords, Drogenhändler und kleinerer Banditen. Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen Kandahar und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert. (Freedom House, Jänner 2013)
In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht schreibt das Center for Strategic and International Studies (CSIS), dass die verschiedenen aufständischen Gruppen die überlegenen ausländischen Truppen nicht mehr als ihre wichtigsten Gegner betrachten. Stattdessen besteht das oberste Ziel der Aufständischen in der Zeit bis 2014 darin, durch gezielte militärische und politische Kriegsführung die afghanische Regierung und die afghanischen Sicherheitskräfte zu schwächen und den eigenen politischen Einfluss wiederherzustellen bzw. auszuweiten. (CSIS, 9. Mai 2012, S. 10-11)
In einem Bericht vom März 2013 stellt das CSIS Informationen zur schrittweisen Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Streitkräften an die afghanische Regierung zur Verfügung. Dem CSIS zufolge hat Präsident Karzai die erste von 5 Tranchen im März 2011 angekündigt, gefolgt von der zweiten im November 2011, der dritten im Mai 2012 und der vierten im Dezember 2012. Die vollständige Umsetzung der Übertragung soll je Tranche (abgesehen von der noch ausstehenden fünften Tranche) zwischen 12 und 18 Monaten dauern. Am Ende der vierten Phase sollen 23 der 34 afghanischen Provinzen übergeben worden sein oder sich im Transitionsprozess befinden und die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung für 87 Prozent der afghanischen Bevölkerung tragen. (CSIS, 28. März 2013, S. 40)
Laut HRW wird die Frist zum Truppenabzug bis Ende 2014 das Ende des Engagements der internationalen Streitkräfte weiter beschleunigen. Uneinigkeit zwischen der afghanischen und der US-amerikanischen Regierung, unter anderem in Zusammenhang mit der Eröffnung eines Taliban-Büros in Qatar, hat die noch ausstehende Unterzeichnung des Bilateralen Sicherheitsabkommens, mit dem die US-amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, verzögert. Ähnliche Abkommen mit anderen ausländischen Partnern sind ebenfalls noch ausständig. Diese Verzögerungen haben das Unsicherheits- und Instabilitätsgefühl in Afghanistan verstärkt. (HRW, 21. Jänner 2014)
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Afghan voters turn to social media to fight fraud, 14. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 273882]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-voters-turn-social-media-fight-fraud
CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:
Measures of "Progress" in Afghanistan in the Spring of 2012, 9. Mai 2012 [ID 216728]
http://csis.org/files/publication/120510_Afghan_Military_Progress.pdf
CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:
The Afghan War In 2013; Meeting The Challenges Of Transition - Volume III; Security And The ANSF, 28. März 2013 [ID 243899] http://csis.org/files/publication/120510_Afghan_Military_Progress.pdf
Freedom House: Freedom in the World 2013 - Afghanistan, Jänner 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 242086] http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html
HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html
Aufständische Gruppen
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)
Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)
Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks") fokussiert. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15)
Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani-Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15-16)
Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierunsgvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 14)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UNGA, 5. März 2013, S. 5)
Das ANSO führt in einem Bericht vom April 2013 an, dass die Anzahl der von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 verübten Angriffe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen ist. Nach Einschätzung des ANSO ist angesichts der Stabilität der saisonalen Konflikttrends (geringe Konfliktintensität im Winter und starker Anstieg im Sommer) davon auszugehen, dass die erneute Eskalation des Konflikts während der gesamten Saison anhält und die Gewalt im Jahr 2013 das zweithöchste Niveau nach 2010 erreicht. Die Anzahl der Angriffe bestätigt außerdem, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Vielmehr handelte es sich um eine operationelle Pause, die möglicherweise durch den strengen Winter 2011/12 bedingt war und mittlerweile beendet wurde. Das ANSO berichtet weiters, dass die bewaffneten Oppositionsgruppen weiterhin zunehmend afghanische Ziele angreifen. So haben in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 73 Prozent aller von den bewaffneten Oppositionsgruppen verursachten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die afghanischen Sicherheitskräfte abgezielt. Weitere 10 Prozent zielten auf ZivilistInnen, die mit der Regierung in Verbindung standen bzw. denen eine solche Verbindung vorgeworfen wurde. (ANSO, April 2013, S. 9)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 7o Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UNGA, 13. Juni 2013, S. 5)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel von AlertNet bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. Die gleiche Anzahl an PolizistInnen war in den 12 vorangegangenen Monaten ums Leben gekommen. (AlertNet, 2. September 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UNGA, 6. September 2013, S. 5)
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UNGA, 6. September 2013, S. 6)
In seinem an den UNO-Sicherheitsrat (UNSC) übermittelten Bericht vom November 2013 schreibt der UNO-Generalsekretär, dass die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 durch den bewaffneten Konflikt getöteten oder verletzten ZivilistInnen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich angestiegen ist. Die Zahl der Todesopfer stieg um 14 Prozent (1.319 Todesopfer) und die der Verletzten um 28 Prozent (2.533 Verletzte). Als Gründe führt der Bericht eine vermehrte Nutzung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie eine größere Opferzahl durch Bodengefechte an. Die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 getöteten oder verletzten Frauen stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 61 Prozent, die der getöteten oder verletzten Kinder um 30 Prozent. (UNSC, 22 November 2013, S. 2)
Dem UNO-Sonderbeauftragten für Afghanistan zufolge hat die UNO in den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte ZivilistInnen verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Der Sonderbeauftragte teilte außerdem mit, dass "zunehmende Konflikte" in zuvor ruhigeren Provinzen im Westen und Norden Afghanistans "zu einiger Besorgnis geführt haben". (RFE/RL, 18. Dezember 2013)
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass das Jahr 2013 wahrscheinlich das gewaltreichste seit 2001 gewesen ist. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Offiziellen afghanischen Quellen zufolge befinden sich nur 5 der 416 Distriktzentren unter der permanenten Kontrolle der Taliban, allerdings reicht die Kontrolle der Regierung in vielen weiteren Distriktzentren kaum über die unmittelbaren Grenzen der Zentren hinaus. Im Oktober 2013 berichtete das Wall Street Journal, dass die Kontrolle der Regierung in dem wichtigen Distrikt Maiwand im Süden Afghanistans 2 Kilometer außerhalb des Distriktzentrums endet. Die Situation in anderen wichtigen Distrikten ist ähnlich. So haben die Taliban im Distrikt Chahrdara in der Provinz Kundus nach dem Abzug der zusätzlichen US-Nachschubtruppen ("additional US ‚surge' forces") fast überall die Kontrolle zurückerobert. (Ruttig, 30. Dezember 2013)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Jahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Februar 2014, dass sie im Jahr 2013 insgesamt 8.615 zivile Opfer (2.959 Todesopfer und 5.656 Verletzte) dokumentiert hat und dies einen 14-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr, als die Zahlen zurückgegangen waren, darstellt. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 11 Prozent regierungstreue Kräfte und für 10 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Der Hauptgrund für den Anstieg der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2013 war der Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere in von ZivilistInnen bewohnten oder frequentierten Gebieten. Laut UNAMA wurde 2013 die höchste Zahl getöteter und verletzter Frauen und Kinder seit 2009 dokumentiert. (UNAMA, Februar 2014, S. 1-2) Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht vom März 2014, dass die UNO im Jahr 2013 insgesamt 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert hat und das Jahr somit das zweitgewaltreichste seit 2001 gewesen ist. 70 Prozent der Vorfälle wurden aus dem Osten, Südosten und vor allem Süden des Landes berichtet. Im Laufe des Jahres 2013 haben sich in den Provinzen im Osten und Süden verstärkte Angriffe verschiedener Gruppen, darunter der afghanischen Taliban, der Tehrik-e-Taliban, der Lashkar-e-Tayyiba und der Lashkar-i-Jhangvi, ereignet. Im Norden Afghanistans hat die Islamische Bewegung Usbekistan weiterhin in entlegenen und bergigen Distrikten operiert. (UNGA, 7. März 2014, S. 4) 2014
In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar. (IRIN, 2. April 2014)
Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher. (IPS, 17. April 2014)
Quellen:
AlertNet: Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, 2. September 2013 (veröffentlicht von Reuters) [ID 257212] http://www.trust.org/item/20130902145122-8nymp/?source=hptop
ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013; Jan 1st - Mar 31st 2013, April 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 245417]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf
CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 17. Jänner 2014 [ID 268940] http://fpc.state.gov/documents/organization/221259.pdf
IPS - Inter Press Service: Afghanistan Turns a Political Corner, 17. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-turns-political-corner
IRIN - Integrated Regional Information Network: Concern over polling in Afghan schools and clinics, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273158]
http://www.ecoi.net/local_link/273158/402142_de.html
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Sicherheitslage in XXXX
Die Provinz XXXX grenzt an Kabul und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz XXXX nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der Anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban (Globalpost 1.11.2012). Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013). Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften eine massiven militärischen Operation im Norden XXXXs durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke XXXX, XXXX, XXXX und XXXX von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013). Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des XXXX Stützpunktes in XXXX aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013). Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen XXXX, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014). Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant Maulavi Abdul Rahman soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolonews 20.1.2014)
Quellen:
ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 15.1.2014
LWJ - The Long War Journal (19.10.2013): IMU claims suicide attack against US forces in Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2013/10/imu_claims_suicide_a.php#ixzz2qTuhOrih, Zugriff 15.1.2014
Glopalpost (1.11.2012): Afghanistan: Taliban fear grips once peaceful XXXX province,
http://www.globalpost.com/dispatch/news/regions/asia-pacific/afghanistan/121031/afghanistan-XXXX-taliban-us-withdrawal-nato, Zugriff 15.1.2014
Pakistan Defence (24.6.2013): 40 Taliban killed in Anti-Insurgent Operation in XXXX,
http://www.defence.pk/forums/afghanistan-defence/260177-40-taliban-killed-anti-insurgent-operation-XXXX.html, Zugriff 15.1.2014
Tolonews (15.1.2014): 16 Insurgents Killed, 3 Injured in Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/13471-16-insurgents-killed-3-injured-in-operations, Zugriff 26.1.2014
Tolonews (20.1.2014): Ghorband Operation "Successful", But Civilian Casualties High,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/13539-ghorband-operation-qsuccessfulq-but-civilian-casualties-high, Zugriff 27.1.2014
Tolo News (24.6.2013): Afghan Security Forces Launches Anti-Insurgent Operation in XXXX, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/10971-afghan-security-force-launches-anti-insurgent-operation-in-XXXX, Zugriff 15.1.2014
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Quellen:
NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),
http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 27.2.2014).
Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013
CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
Quellen:
TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013
UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013
UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):
Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. (AA 31.3.2014)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,
http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014
Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,
http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014
RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 31.3.2014 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationale Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013
CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.4.2013): Annual Report Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013
Schiiten
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
Quellen:
AA - (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31.03.2014, S. 11)
U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013;
US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013;
BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013;
Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.02.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014
CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
MRGI - Minority Rights Group International (7.2012): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/4954ce5ec.html, Zugriff 30.7.2013
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 03.03.2014
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht. (Atlantic Community Herbst 2011)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. (AA 31.03.2014)
Die gesellschaftliche Diskriminierung von Angehörigen der Hazara dauert an. Auch kam es zu Auseinandersetzung zwischen Hazara und den nomadischen Kuchi. Seitens der Hazara wird den Nomaden vorgeworfen, illegal ihr Land zu besetzen (USDOS 27.02.2014).
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013)
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).
Quellen:
AA - (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31.03.2014, S. 10)
Atlantic Community (Herbst 2011): Human Security, Peacebuilding, and the Hazara Minority of Afghanistan: A study of the importance of improving the community security of marginalized groups in peacebuilding efforts in non-Western Societies, http://archive.atlantic-community.org/app/webroot/files/articlepdf/Hazara.pdf, Zugriff 16.1.2014
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014
CRS - US Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 03.03.2014
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellungen zu den Fluchtgründen resultieren aus den Angaben des BF beim Bundesasylamt, in der Beschwerdeschrift sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dem Fluchtvorbringen des BF, wonach er bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer Verfolgung durch Familienangehörige wegen eines bis ins Jahr 2000 zurückreichenden Grundstücksstreits ausgesetzt wäre, konnte kein Glauben geschenkt werden.
Vorauszuschicken ist, dass keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vorliegen bzw. wurden weder in der Beschwerde noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung konkrete Mängel substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der BF allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Das Erstbefragungsprotokoll sowie die Einvernahmeprotokolle wurden zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
Dazu ist weiters festzustellen, dass der BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht bei der Darstellung seines Fluchtburgvorbringens in einem zentralen Punkt von seinen diesbezüglichen Angaben beim Bundesasylamt abgewichen ist. So brachte der BF in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.04.2013 auf Nachfragen ausdrücklich vor, dass sich das dem Familienstreit zu Grunde liegende Grundstück in seiner Heimatprovinz XXXX befinden würde. In der Beschwerdeverhandlung wurde von ihm im völligen Widerspruch dazu erstmals vorgebracht, dass sich das betreffende Grundstück in Kabul befunden hätte. Unter Vorhalt seiner diesbezüglich anders lautenden Angaben beim Bundesasylamt erklärte der BF wenig überzeugend, dass diese vielleicht zusammenfassend falsch protokolliert worden wären. Dies passt aber nicht mit dem Umstand überein, dass der BF beim Bundesasylamt bei der entsprechenden Frage unmissverständlich und ausschließlich nur nach der Lage des Grundstückes befragt wurde, weshalb eine wie vom BF vermutete falsche Zusammenfassung völlig unwahrscheinlich erscheint (vgl. As 91). Sein Erklärungsversuch vermag aber auch deshalb nicht zu überzeugen, da ihm seine Angaben in der Einvernahme vom 04.04.2013 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters nachweislich rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. As 93-95). Diesbezüglich ist noch hervorzuheben, dass das Grundstück als angeblicher Auslöser und Gegenstand der Familienstreitigkeiten einen zentralen Platz im Vorbingen des BF einnimmt, und diese Abweichung sohin massiv die diesbezügliche Glaubwürdigkeit des BF belastet.
Der BF verstrickte sich aber auch bei der Darstellung der fluchtrelevanten Vorfälle in der Beschwerdeverhandlung in erhebliche Unstimmigkeiten. So gab er etwa ursprünglich an, dass sein Vater, als er älter geworden und selbst gearbeitet habe, das Grundstück auf den Namen der Stiefmutter - quasi als Anerkennung dafür, dass sie ihn großgezogen habe - gekauft habe. Auf Nachfragen, was sein Vater gearbeitet hätte, gab der BF an, dass dieser bei seinem Onkel väterlicherseits in einer Art öffentlichen Bad gearbeitet habe. Auf Vorhalt, ob denn diese Tätigkeit in einem Bad soviel eingebracht hätte, dass er sich ein 2000 m² großes Grundstück in Kabul leisten hätte können, erklärte der BF wiederum im Widerspruch zu seinem bisherigen Angaben, dass der Onkel sehr wohlhabend gewesen wäre und sein Vater dieses Grundstück "sozusagen als Geschenk" bzw. als einmalige Auszahlung für die Arbeit der letzten fünf Jahre im Bad erhalten hätte. Auf Vorhalt, dass er ursprünglich angegeben habe, dass der Vater das Grundstück selbst gekauft habe, versuchte der BF den Widerspruch wenig überzeugend dahingehend aufzulösen, dass sein Vater dieses Grundstück zwar gekauft, jedoch sein Onkel bezahlt hätte. Dazu führte der BF weiter aus, dass der Onkel seines Vaters diesen mehr oder weniger dazu aufgefordert hätte, dieses Grundstück zu kaufen, weil der Vater geheiratet hätte. Dies widerspricht aber wiederum seiner ursprünglichen Darstellung, wonach sein Vater das Grundstück aus Respekt für seine Stiefmutter gekauft hätte, und erst, als er geheiratet hätte, von der Stiefmutter einen Anteil an dem Grundstück für sich und seine Familie verlangt hätte.
Auch im Zusammenhang mit der Aneignung der Hälfte des Grundstücks durch Belutschen wies die diesbezügliche Darstellung des BF Unstimmigkeiten auf. So gab er ursprünglich an, dass die Belutschen ihren Anspruch auf das Grundstück auf den Umstand gestützt hätten, dass offenbar mehrere Grundbuchrollen für das Grundstück ausgestellt worden wären, also das Grundstück mehrfach verkauft worden wäre. Später sprach er im gleichen Zusammenhang wiederum davon, dass die Belutschen mit gefälschten Papieren Ansprüche gestellt hätten.
Unabhängig davon konnte der BF aber auch keinen nachvollziehbaren Grund nennen, weshalb seine Onkel seinen Vater und ihn nach wie vor wegen des Grundstücks verfolgen sollten, zumal der BF klarstellte, dass diese von seinem Vater (und auch dem BF) nichts zu befürchten hätten. So sei das Grundstück nie auf den Namen des Vaters des BF ausgestellt worden und sei dieser auch nicht im Testament der Stiefmutter bedacht worden. Weiters gebe es auch keine Zeugen für den Kauf mehr. Darüber hinaus habe der Vater des BF seit seiner Ausreise im Jahr 2000 nie mehr versucht, seinen Anteil am Grundstück einzufordern. Aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung ist zudem ausdrücklich zu entnehmen, dass dessen Onkel auch gar nicht befürchtet hätten, dass der Vater des BF ihnen etwas antun könnte. Letztlich würde sich das Grundstück auch nicht einmal mehr im Besitz der Onkel bzw. in Familienbesitz befinden. Somit kann aber keine Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland Gefahr liefe, von seinen Onkeln wegen eines Grundstückstreits mit seinem Vater aus dem Jahr 2000 bedroht zu werden.
Unter Vorhalt erkannte der BF offenbar diese Diskrepanz und versuchte sohin sein Vorbringen zu steigern, indem er erstmals eine Gefährdung seines Vaters und seiner Person aufgrund eines Testaments der Stiefmutter, die im Jahr 2013 verstorben wäre, konstruierte. So hätte die Stiefmutter des Vaters des BF in ihrem Testament untersagt, dass der Vater des BF für sie ein Totengebet nach dem Koran sprechen dürfe. Diese Ausnahme vom Totengebet würde nach afghanischer Tradition mehr oder weniger eine Aufforderung an die Hinterbliebenen darstellen, für die Verstorbene an der derartig im Testament genannten Person Rache zu nehmen. Abgesehen davon, dass der BF zuvor im Widerspruch dazu erklärt habe, dass sein Vater im Testament der Stiefmutter "mit keinem Wort erwähnt" worden sei, konnte er auch keine plausiblen Gründe darlegen, welchen Grund die Stiefmutter gehabt haben sollte, um ihren Stiefsohn einer derartigen Gefahr auszusetzen. Dies umso mehr, als der Vater des BF seinem Vorbringen zufolge freiwillig und sogar in Dankbarkeit das Grundstück auf ihren Namen gekauft hätte und auch sonst durch sein Verhalten keinen nachvollziehbaren Anlass für eine derartige Rache gegeben hat, zumal er ja auch im Grundstückstreit faktisch keinen ernsthaften Widerstand geleistet hat.
Unter Einbeziehung der dargelegten massiven Widersprüche und Unstimmigkeiten konnte in einer Gesamtbetrachtung nur von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF ausgegangen werden.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale wie etwa seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines religiösen Bekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Derartiges wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, wobei sich diesbezügliche auch keine von Amts wegen aufzugreifende Hinweise ergeben haben.
Das Vorbringen, im Herkunftsland im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit von Familienangehörigen verfolgt zu werden, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als tatsachenwidrig erwiesen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
IV. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3.2. zitierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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