W170 1434246-1•BVwG W170 1434246-1
W170 1434246-1Bundesverwaltungsgericht28.08.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
Schriftliche Ausfertigung des am 31.07.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 12 18.626-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich
Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin - eine volljährige Staatsangehörige Syriens, die der Volksgruppe der Tscherkessen sowie der muslimischen Religion angehört - reiste gemeinsam mit ihren Eltern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen - am 23.12.2012 Antrag auf internationalen Schutz.
Am 25.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser Einvernahme gab sie ihre Fluchtgründe betreffend im Wesentlichen an, die Heimat wegen der allgemeinen Lage in Syrien verlassen zu haben.
Am 27.12.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 18.02.2013 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie im Wesentlichen ihre in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 01.03.2013, erlassen am 05.03.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht habe, sie habe seinen Heimatstaat auf Grund der allgemein dort herrschenden Sicherheits- bzw. Versorgungslage verlassen, nicht jedoch auf Grund der Aussetzung einer persönlichen konkreten Verfolgung. Eine solche habe die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 12 18.626-BAL, wurde der Beschwerdeführerin eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit am 19.03.2013 zur Post gebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich fürchte nach Syrien zurückzukehren, da sie dort wegen illegaler Ausreise bestraft werden würde.
Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014, Zl. W170 1434246-1/5Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun und darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 31.07.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde Vorgebrachte. Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 03.03.2014 und
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2014.
Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel eingesehen:
syrischer Personalausweis der Beschwerdeführerin;
syrischer Führerschein der Beschwerdeführerin;
Sprachzeugnisse Englisch und Französisch betreffend;
Abschlusszeugnis der Universität;
Bestätigung über Absolvierung eines Deutschkurses Niveau B1;
diverse Bestätigungen des Arbeitsmarktservices und
Bestätigung über die Teilnahme an einer Lernpartnerschaft (Sprachprojekt).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten wurde.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine syrische Staatsangehörige ist, deren Identität feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich unbescholten ist.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Tscherkessen, welche eine regimetreue Minderheit in Syrien bildet, angehört.
Weiters wird festgestellt, dass es objektiv nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin befürchtet, im Falle einer Rückkehr nach Syrien auf Grund ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung, in der das syrische Regime zumindest potentiell eine regime-oppositionelle politische Gesinnung sieht, verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.
Abschließend wird festgestellt, dass keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe zu erkennen sind.
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen auf Grund der vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumente fest; laut einer Strafregisterauskunft vom 29.07.2014 ist die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten. Bis dato wurden vom (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.
Die Feststellungen zur Volksgruppe sowie der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu dieser ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten sowie aus den gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Aus der Länderdokumentation ergibt sich, dass Angehörige der Volksgruppe der Tscherkessen, die als besonders regimetreu gilt, gezwungen sind, im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin "Farbe zu bekennen" und sich für eine der beiden Seiten zu entscheiden; dies ist insoweit problematisch als dieses Herkunftsgebiet zwar in der Hand oppositioneller Kräfte ist, aber die syrische Armee dieses umstellt hat. Daher besteht die berechtigte Sorge der Beschwerdeführerin in dieser besonderen Lage dass sie dem syrischen Regime durch ihre rechtswidrige Ausreise einen Grund gab, die Beschwerdeführerin einem Verhör - das mit zumindest realer Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen des Rechts nicht gefoltert zu werden, verbunden ist - zu unterziehen, um festzustellen, ob diese wirklich ausgereist ist oder weiterhin im von den Rebellen gehaltenen Gebiet gelebt und sich somit potentiell mit diesen verbrüdert bzw. arrangiert hat.
Es sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen hervorgekommen; dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht, ergibt sich einerseits aus der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt und fehlender Hinweise auf eine Änderung der Situation und andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Verfolgung vor allem zum Zeitpunkt der Einreise in seinen Herkunftsstaat drohen würde.
Zu A)
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG)war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 05.03.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 19.03.2013 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Die Beschwerdeführerin müsste im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung durch staatliche Stellen fürchten, da diese in der illegalen Ausreise und Asylantragstellung der Beschwerdeführerin insbesondere auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen, regimetreuen Minderheit eine oppositionell-regimefeindliche Gesinnung zumindest vermuten würden. Daher droht der Beschwerdeführerin Verfolgung auf Grund ihrer Volksgruppenangehörigkeit bzw. auf Grund ihrer unterstellten politischen Gesinnung. Da der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit bzw. der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Die Revision ist somit unzulässig.
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