BVwG W168 1438605-2

W168 1438605-2Bundesverwaltungsgericht28.08.2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 1438605-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1438605.2.00

Spruch

W168 1438605-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ruanda, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. 13 13.579 EAST - Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ruanda, stellte am 20.09.2013 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Informationen aus dem EURODAC-System zufolge hatte er zuvor bereits am 16.02.2006 in Griechenland sowie am 27.06.2013 in Ungarn jeweils einen Asylantrag gestellt.

I.2. Die beschwerdeführende Partei wurde am 20.09.2013 erstbefragt und gab er hierbei an, sein Heimatland im Jahr 2006 verlassen zu haben und nach Griechenland gelangt zu sein, wo er bis Jänner 2013 als Marktverkäufer gearbeitet habe. Er hätte sodann keine Arbeit mehr gehabt und habe im April 2013 Griechenland nach Ungarn verlassen. In Ungarn wären ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und wäre er drei Monate im Flüchtlingslager Bicske gewesen. Schlepperunterstützt wäre er sodann nach Österreich gelangt. Ungarn sei ein gutes Land, er habe jedoch nicht genug Essen im Flüchtlingslager bekommen; auch hätte er nicht in die Schule gehen dürfen. Sollte er zurückgeschickt werden, komme er nach Österreich zurück. Sein Heimatland habe er verlassen, da er auf der Straße gelebt und keine Arbeit gehabt hätte. Er wolle in die Schule gehen und arbeiten. Es wäre ihm erzählt worden, dass er in Österreich Arbeit sowie Geld für Kleidung und Zigaretten bekomme.

Er habe sich in Ungarn ca. drei Monate aufgehalten und wolle er nicht dorthin zurück

I.3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der EURODAC Treffer leitete das Bundesasylamt am 24.09.2013 unter genauer Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein (AS 37 bis 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).

I.4. Mit Erklärung vom 27.09.2013 stimmten die ungarischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Asylwerber am 17.06.2013 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe, der Antrag am 17.07.2013 negativ beschieden worden wäre und der Beschwerdeführer mittlerweile untergetaucht sei.

I.5. Am 13.10.2013 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt Wien Josefstadt überstellt, wo er sich nach wie vor aufhält.

I.6. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.10.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen, und habe er weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land Verwandte. Er befinde sich in Haft, da er beschuldigt werde, Kokain besessen zu haben. Er wolle nicht nach Ungarn zurück, da er kein Essen bekommen habe. Die Unterkunft wäre schmutzig gewesen und hätte er nicht einmal auf die Toilette gehen können. Am 06.09.2013 wäre er im Flüchtlingslager bei einem Fest eingeladen gewesen und hätten ihn zwei Personen von dort geholt und zu ihm gemeint, dass sie ihn zu jemandem führen würden, dem er noch Geld aus Griechenland schulde. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung nichts davon erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er manchmal mehr zu den Fragen hätte dazusagen wollen.

I.7. Mit Bescheid vom 23.10.2013 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG u.a. Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Haft, zur Situation von Dublin II-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn.

Daraus geht unter anderem entscheidungswesentlich hervor, dass es im inhaltlichen ungarischen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtet sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs wäre gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde geachtet. Seit 01.01.2013 wäre Haft nur noch eingeschränkt verhängt worden. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei Inhaftierungen und Rückgang der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Vorwürfe und Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedingungen kritisiert worden seien, wäre reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-II-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehr die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gäbe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Die letzteren Informationen wurden auch wieder von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Auch bei seit dem 01.07.2013 aus Österreich rücküberstellten Menschen komme es nicht zu einer zwangsläufigen Inhaftierung, sie würden jedenfalls als Asylantragsteller behandelt (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Budapest vom 28.06.2013)

Ab dem 01.07.2013 sei eine neue Regelung der Inhaftierung von Asylwerbern in bestimmten Fallkonstellationen vorgesehen. Diese Konstellationen seien ungeklärte Identität und Nationalität, das "sich Verstecken", die begründete Annahme, dass ein Asylwerber das Asylverfahren verzögere oder sich diesem entziehe, die Notwendigkeit der Haft zum Schutz der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die Antragstellung am Flughafen und die Behinderung des Dublin-Verfahrens wegen Nichterscheinung bei Ladungen. Die Haft werde zuerst für 72 Stunden verhängt, binnen der ersten 24 Stunden könne die ungarische Asylbehörde die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht könne die Haft um maximal 60 Tage verlängern. Dies könne bis zu zweimal geschehen, bei einer maximalen Haftdauer von 6 Monaten. Über die Verlängerung der Haft entscheide ein Gericht. Bei der ersten Verlängerung der Haft habe eine persönliche Anhörung zwingend zu erfolgen. Eine Anhörung könne auch auf Antrag des Betroffenen erfolgen, entweder bei einer Beschwerde, oder bei weiteren Verlängerungen der Haft. Weitere Ergänzungen, beziehungsweise neue Regelungen zum Asylgesetz, die mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten sollten, beträfen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrages, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruches auf Unterstützung.

Ausgeführt wurde im angefochtenen Bescheid ferner, beruhend auf einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BMI in Ungarn vom 28.06.2013, dass das Ziel der neuen Regelung es sei, dass die Antragsteller während der Prüfung der Asylgründe anwesend seien; es finde eine individuelle Abwägung statt. Dezidiertes Ziel sei es keinesfalls, jeden Antragsteller einer Freiheitsbeschränkung zu unterziehen. Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich unter anderem Informationen über das offene Zentrum Debrecen; dort seien primär Erstantragsteller untergebracht; auf einen deutschen Liaisonsbeamten habe die Einrichtung 2012 "einen guten Eindruck" gemacht. Daneben wurden Feststellungen zu anderen Unterkünften getroffen, sowie zur medizinischen Versorgung, aus denen sich im Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation ergibt. Im Übrigen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ergeben. Es liege auch kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.11.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verknüpft. Der Beschwerdeführer habe individuelle konkrete Gründe gegen seine Abschiebung nach Ungarn dargelegt. Auch hätte er dargelegt, dass die Umstände in Ungarn unzumutbar gewesen wären. So hätte es dort weder Verpflegung noch sonstige Versorgung gegeben. Wäre der Beschwerdeführer eingehender befragt worden, hätte er weiters angeben können, dass er in den drei Monaten, die er in Ungarn verbrachte, in einem Lager in Bicske gelebt hätte, wo er nur einmal pro Tag Essen erhalten und mit ca. 300 Personen in einer Halle schlafen hätte müssen. Am 06.09.2013 wäre er überdies im Lager in Bicske von zwei afrikanischen Männern, die von seinen früheren Arbeitgebern in Griechenland beauftragt worden wären, aufgespürt und aufgefordert worden, nach Griechenland zurückzukehren, da er diesen Personen noch Geld schulde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin versucht, von der Polizei in Ungarn Hilfe zu bekommen, was aber nicht möglich gewesen wäre. Auch sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung nicht alles vorbringen habe können. Die belangte Behörde verkenne jedoch auch die tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn. Die humanitären Verhältnisse wären ungenügend und bedrohten regelmäßig die in Art. 3 EMRK garantierten Rechte. Dazu kämen notorisch mangelhafte Asylverfahren. Die von der belangten Behörde verwendeten Länderfeststellungen wären unschlüssig und könnten die persönlich vorgebrachte Furcht des Beschwerdeführers nicht entkräften. Darüber hinaus wären die Länderfeststellungen mangelhaft, das sich darin keine Hinweise fänden, ob und inwieweit die ungarischen Behörden die Asylrechtsnovelle 2013 bereits in der Praxis umgesetzt hätten. Weiters wird vorgebracht, dass es seit 01.07.2013 extensive Gründe für die Inhaftierung von Asylwerbern gebe. Es sei die so genannte "Asylum Detention" eingeführt worden. Die Haftgründe wären zu vage formuliert und fürchte das Helsinki Komitee, dass nun wieder vermehrt Haft verhängt würde. Inhaftierung könne nur im Rahmen einer automatischen gerichtlichen Haftprüfung alle 60 Tage überprüft werden. Die zuständigen Regionalgerichte würden aber oft ineffektiv sein. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nun die Beschwerdefrist im Asylverfahren auf acht Tage verkürzt worden sei. Beachte man die komplexe rechtliche Situation von Asylbewerbern und die wahrscheinlich weit verbreitete Inhaftierungspraxis könne so der Zugang von Asylwerbern zu einem effektiven Rechtsmittel gefährdet sein. Außerdem sei die soziale Lage von Flüchtlingen in Ungarn ähnlich erniedrigend und unmenschlich wie die Lage von Flüchtlingen in Italien. Die Obdachlosigkeit sei darüber hinaus mit einer Geldstrafe und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bedroht. Eine Abschiebung nach Ungarn würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch das Gebiet der Mitgliedstaaten erstmals in Griechenland betreten und entspreche eine Ausweisung nach Ungarn nicht der Dublin II VO und sei daher unzulässig. Es könne jedenfalls dem europäischen Gesetzgeber bzw. dem Inhalt der Verordnung nicht die Absicht unterstellt werden, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ungeklärte Anwendungsfragen durch Einholen von Zuständigkeitserklärungen anderer Mitgliedstaaten zu lösen. Es ist kein Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands im Sinne des Art. 16 Dublin II VO eingetreten. Aufgrund der Verurteilung Griechenlands durch den EGMR sei Österreich jedoch verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und den Beschwerdeführer zum Verfahren in Österreich zuzulassen .

1.9. Am 12.10.2013 wurde die beschwerdeführende Partei gem. §121 FPG i. V.m §12/2 AslyG wegen §27 Abs. 3 SMG vorläufig festgenommen.

1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013 wurde die Beschwerde gemäß §5 und §10 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK die beschwerdeführende Partei unmittelbar und konkret betreffende Gründe in Ungarn zum damaligen Zeitpunkt weder aus den Länderfeststellungen als auch aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst ableitbar seien.

1. 11 Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshofes wurde mit 23.1.2014 stattgegeben.

1. 12 Der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshof eingebrachten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des VfGH vom 23.01.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1. 13 Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2014 wurde in Behebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013 festgestellt, dass aufgrund der in Ungarn mit 1. Juli 2013 eingetretenen gesetzlichen Änderungen eine Entscheidung erforderlich ist, die hinsichtlich der Berichtslage auf aktualisierten und direkt auf diese Veränderungen einhergehenden Informationen beruht.

1. 14 Am 15. Juli 2014 wurde die beschwerdeführende Partei abermals wegen des Verdachtes des gewerbsmäßig begangenen Handels mit größeren Mengen an Suchtmitteln in der Betreuungsstelle Ost nach dem SMG festgenommen und angezeigt und ihr die Grundversorgung entzogen.

1. 15 Am 22. Juli 2014 konnte nach Abklärung festgestellt werden, dass das seitens der beschwerdeführenden Partei das gewillkührte Vollmachtsverhältnis zur RA Kanzlei Schleinzer Partner nicht mehr aufrecht ist. Daraufhin wurden dem Vertreter der ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, die aktualisierten Länderfeststellungen zu Ungarn mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt.

1. 16 Am 7. August langte hierauf die Stellungnahme der Diakonie Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung ein. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass nach einem Bericht des "bordermonitorings" vom März 2014 sich Wärter in Schubhaftanstalten in Ungarn agressiv verhalten würden bzw. hierbei auch Inhaftierte verletzt würden. Ein Verfahren wurde angeführt, bei dem es hinsichtlich der Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien dieses Verfahrens zu Problemen, dies auch insbesondere im Zusammenhang mit der Inschubhaftnahme dieser namentlich nicht genannten und somit auch nicht nachvollziehbaren Person, gekommen wäre. Weiters wurde angeführt, dass sich auch aus einem aktuellen Bericht des Helsinki Committees ergebe, dass die meisten Asylwerber in Ungarn eingesperrt würden. Effektive Rechtsmittel gegen die Inschubhaftnahme stünden den Antragstellern nicht zur Verfügung. Hierdurch wäre weiter anzunehmen dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Überstellung nach Ungarn in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde. Die in der Beschwerde angeführten Anträge würden daher weiter aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und dem Ergebnis der Eurodac - Abfrage. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist, nach Behebung durch den Verfassungsgerichtshof, nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin II-Verordnung lauten:

"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs. 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig."

Artikel 16 AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt.

Artikel 18

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.

......

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Die Zuständigkeit Ungarns basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns gem. Art. 16 Abs. 1 e. Dublin II VO vom 27.09.2013. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Ungarn schließen lassen würde.

Sämtliche durch die beschwerdeführende Parteien getätigten Ausführungen zum Bestehen von etwaigen Bedrohungen in Ungarn sind derart vage und unbestimmt, dass von einer unmittelbar drohenden konkreten Bedrohung nicht ausgegangen werden kann. So die beschwerdeführende Partei ausführt, dass sie möglicherweise in Haft genommen werden würde, bzw. es dort zu Übergriffen kommen würde, so ist hierzu auszuführen, dass dieserart Ausführungen auf reinen Spekulationen beruhen. Ein lückenloser Schutz gegen allfällige Bedrohungen ist auch in Österreich für niemanden möglich. So Übergriffe einzelner Beamter in Ungarn stattgefunden haben, so hat sich die beschwerdeführende Partei in Ungarn an die diesbezüglichen Stellen zu wenden und diese Ansprüche dort geltend zu machen. Dass die ungarischen Behörden rechtswidrige Übergriffe tolerieren würden, bzw. den Rechtsschutz bei Übergriffen verweigern kann den unzweifelhaften Länderberichten zu Ungarn nicht entnommen werden. Konkretes Vorbringen, dass hierzu die beschwerdeführende Partei einer unmittelbaren und im besonderen Maße treffenden Gefahr unmittelbar ausgesetzt worden wäre, bzw. bei einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn ausgesetzt sein würde, wurde nicht erstattet. Aus sämtlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass sie keinerlei konkrete Angaben zu einer ihr unmittelbar und konkret drohenden Gefährdung erstattet hat. Auch sind aus den Ausführungen der gewillkührten Vertretung keinerlei konkrete und die beschwerdeführende Partei konkret betreffende unmittelbare Gefährdungen hins. Art. 3 EMRK ableitbar. Dies auch insbesondere nicht aus den Angaben hinsichtlich der Schubhaftpraxis in Ungarn.

Wenn die beschwerdeführende Partei hinsichtlich Ungarn -ausschließlich in der Beschwerdeschrift- ausführt, dass sie in Ungarn keine Unterbringung oder ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde, ist dieses Vorbringen unter Beachtung der aktuellen Länderinformationen als auch hinsichtlich des Amtswissens zur asylrechtlichen Situation in Ungarn in der Weise zu beurteilen, dass aus solch einem unspezifischen Vorbringen keinerlei derart konkrete grobe Verletzungen von Versorgungs- oder auch Verfahrensvorschriften erkennbar sind, die tatsächlich eine unmittelbare Verletzung von Bestimmungen des Art2 bzw. Art.3 oder. Art.8 EMRK ableiten ließen, bzw. hieraus systemische Mängel in Ungarn im Asylsystem zu erkennen sind. Dem Grundsatz der Beweislastumkehr folgend ist von einer grundsätzlichen Sicherheit Ungarns für die beschwerdeführende Partei auszugehen. Nur dann, wenn substantielles Vorbringen erstattet wird, welches per se genügend Substrat bietet an dieser grundlegenden Situation im Einzelfall zu zweifeln, sind ergänzende individuelle Nachforschungen anzustellen. Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, welches Anlass böte, an dieser grundlegenden Sicherheit Ungarns in Bezug auf die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu zweifeln.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Auch gehen die aktuellen Länderfeststellungen ausführlich auf die Veränderungen der Rechtslage nach den Gesetzesänderungen in Ungarn insbesondere nach dem 1.Juli 2013 ein. Hierzu ist ergänzend auf ein Erkenntnis des EGMR CASE OF MOHAMMADI v. AUSTRIA mit Datum 3. Juli 2014 (Application no. 71932/12) zu verweisen. In diesem Entscheid wird ausführlich auch die geänderte Rechtslage erörtert und ausdrücklich festgehalten, dass in Ungarn systemische Verletzungen aufgrund dieser geänderten Rechtslage gegenwärtig nicht erkennbar sind.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die ungarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.

d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

f.) Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

Eine mündliche Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht dargetan.

g.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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