W153 1429928-1•BVwG W153 1429928-1
W153 1429928-1Bundesverwaltungsgericht28.08.2014
allgemeine Menschenrechtssituation, befristete<br/>Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Militärdienst, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, unmenschliche<br/>Behandlung
W153 1429928-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIk
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, Staatsangehöriger von Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2012, Zl: 11 12.788-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ERITREA zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.08.2015 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Eritrea, reiste am 25.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des Militärdienstes geflohen sei. Außerdem gebe es in seiner Heimat keine Freiheit und er hasse die Regierung, da sie nicht gut arbeite. Nachdem er 2004 die Schule verlassen habe, habe er bei seinem Vater gearbeitet. Eines Tages sei er von zu Hause aus festgenommen worden. Als Grund sei angegeben worden, dass er nicht die Schule besuche und Leute in den Sudan gebracht habe. Er sei 10 Monate in einem unterirdischen Gefängnis gewesen und sollte dann zum Militär eingezogen werden. Während des Transportes zum Militär sei ihm die Flucht gelungen und er habe sich in den Sudan begeben.
Bei der Einvernahme am 24.10.2011 im Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er fünf Geschwister, zwei Brüder und drei Schwestern habe. Eine Schwester sei nach Ableistung des Militärdienstes in den Sudan gegangen. Zwei Schwestern seien verheiratet. Der älteste Bruder sei schon lange im Gefängnis, ob er noch lebe, wisse er nicht. Er habe schon sehr lange keinen Kontakt mehr zu ihm. Warum er inhaftiert sei, wisse er nicht genau. Seine Eltern haben eine Landwirtschaft und der Vater sei auch LKW-Fahrer. Er habe mit Eltern und Geschwistern zusammengelebt.
Der Beschwerdeführer ist Christ und gehört der Volksgruppe der Tigrinya an.
Befragt über den Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Gegensatz zur ersten Befragung an, dass er wegen seines Bruders verhaftet wurde. Er sei 10 Monate inhaftiert gewesen und sei dann aus der Haft zu Fuß in den Sudan geflohen. Die Grenze sei nicht weit entfernt und Leute haben ihm geholfen den richtigen Weg zu finden. Er habe dann von Ende 2005 bis 2011 bei einem Onkel im Sudan gelebt und in dessen Werkstatt geholfen. Den Sudan habe er verlassen, da er sich dort illegal aufgehalten habe und für Christen sei es in diesem muslimischen Land schwierig. Sein Onkel habe die Weiterreise bis Syrien organisiert und bezahlt. Von Syrien sei er über die Türkei nach Griechenland. Von Griechenland sei er dann mit dem Flugzeug nach Österreich gelangt.
Bezüglich des Fluchtgrundes die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme:
"...
LA: Warum mussten Sie aus Eritrea flüchten?
AW: Eritrea habe ich verlassen, weil ich inhaftiert war. Nachdem ich freigekommen bin, habe dann Eritrea verlassen. Ich weiß nicht genau, warum ich inhaftiert wurde.
Mein Bruder wurde vorerst inhaftiert, sie warfen mir vor, zu wissen, mit wem sich mein Bruder immer wieder getroffen hat, das warfen sie mir vor.
Warum mein Bruder inhaftiert wurde, weiß ich eigentlich nicht, er war eine Woche in Haft und dann haben sie mich inhaftiert. Er war beim Militär und wurde dann inhaftiert, warum weiß ich nicht. Wie gesagt, eine Woche später wurde ich festgenommen, sie kamen zu uns nach Hause und nahmen mich mit. Niemand sagte einen Grund dafür. Sie sagten, sie würden mich brauchen und nahmen mich mit. Zuerst nahmen sie mich mit in ein Büro, am Nachmittag brachten sie mich zu einem Ort namens XXXX, das ist ein Untergrundgefängnis. Ich war mit ca. 15 Personen in einem kleinen Raum. Manche waren ständig dort, andere wechselten. Man achtet aber immer nur auf sich selber.
Anfangs wurde ich höflich behandelt, sie wollten von mir wissen, mit wem sich mein Bruder getroffen hat, wer ihn bei uns zu Hause besucht hat. Sie wollten auch wissen, wer meinen Bruder beauftragte, diverse Unterlagen zu transportieren. Ich wusste aber nichts davon, war ja noch jung. Ob mein Bruder etwas unrechtes getan hat, weiß ich bis heute nicht. Ich habe aber erlebt, dass er sich oft beschwert hat und dann wütend war, also wenn über die politischen Systeme gesprochen wurde. Mein Bruder ist ungefähr 40 Jahre alt, er ist der älteste, ob er politisch tätig war, weiß ich nicht. Mein Bruder war seit 1996 beim Militär, was er genau gemacht hat, weiß ich aber nicht. Er lebte nicht bei uns, kam nur alle zwei Jahre für zwei Wochen zu Besuch.
LA: Wie kamen Sie wieder frei?
AW: Die Inhaftierung war schrecklich, alles war im Untergrund, nachmittags um fünf durften wir kurz in Freie, Sonntags mussten wir weiters Holz sammeln, ansonsten waren wir nur unter der Erde.
Ich wurde dann nicht entlassen. Sonntags mussten wir Holz sammeln, ich hörte dann, dass Leute das immer wieder zur Flucht nutzen, das habe ich mir dann auch vorgenommen und wollte eine günstige Gelegenheit abwarten. So war es dann auch.
Holz sammeln gingen grundsätzlich nur Leute aus meiner Gruppe. An diesem Tag war es anders, waren auch andere Leute dabei. Wir waren sehr viele und sie brachten uns weit weg, also wohin wo es viele Bäume gibt. Ich dachte mir, es ist egal, ich versuche einfach mein Glück. Die Wächter waren weit verstreut, ich habe den, der in meiner Nähe stand ständig beobachtet und habe mich dann langsam hinter einem Baum versteckt und bin dann langsam immer weiter von der Gruppe weg. Als ich dann schon etwas weiter weg war, begann ich einfach zu laufen. Es war Glück, dass ich fliehen konnte. Wenn man erwischt wird, muss man damit rechnen, getötet zu werden. Ich bin dann einfach weitergelaufen, wusste, dass der Sudan nicht weit entfernt ist, ich wusste aber nicht genau, in welche Richtung. Ich traf dann Hirten, bat diese um etwas zu essen und fragte sie nach dem Weg. Ich habe überlegt, ob ich nach Hause gehen soll, hatte aber Angst, dass sie mich dort zuerst suchen werden. Daher bin ich sofort in den Sudan. Leute haben mir dann geholfen, dass ich tatsächlich in den Sudan komme. Ich kam in ein Dorf namens XXXX, fragte Leute was ich machen kann und fuhr nach XXXX. Ich traf dann Leute aus Eritrea und bat, ob ich bei ihnen wohnen kann. Einen Monat war ich bei diesen Leuten, ich wusste, dass mein Onkel im Sudan lebt und diese Leute halfen mir, ihn zu finden. Mein Onkel hat mich dann abgeholt, er hat dann meinen Eltern erzählt, dass ich bei ihm bin. Ich blieb dann einige Jahre bei ihm. Er hatte eine Werkstatt und ich half ihm.
LA: Warum haben Sie den Sudan verlassen?
AW: Sudan ist nicht sicher, wir lebten illegal dort, wir mussten unseren Namen ändern, sogar mein Onkel, für Christen ist es in diesem moslemischen Land schwierig. Der Staat kann machen was er will. Man kann abgeschoben werden wenn sie gute zwischenstaatliche Phasen haben oder umgekehrt, nehmen sie einen fest, wenn es unter den Staaten Probleme gibt.
Vorhalt: Sie stellten viele Teile Ihrer Einvernahmen bei der Erstbefragung am 25.10.2011 gänzlich anders dar. Können Sie erklären warum?
AW: Diese Einvernahme fand am Flughafen statt, es wurde mir angedroht, dass ich nach Griechenland zurückgebracht werden, davor hatte ich Angst, dann war die Einvernahme auf Arabisch und ich konnte mich mit der Dolmetscherin nicht sehr gut verständigen.
Vorhalt: Einige Angaben stimmen ziemlich überein, wesentliche Angaben wie eben die Inhaftierung und Freilassen aber haben Sie heut völlig anders dargestellt, solche Verständigungsprobleme sind daher nicht nachvollziehbar?
AW: Ich habe einiges aufgeschrieben, war sehr unter Stress und habe nicht das gesagt, was ich sagen wollte.
LA: wissen Sie von Ihren Eltern, ob nach Ihnen gesucht wird?
AW: Ich weiß, dass meine Familie unter Beobachtung steht, meine Schwester wurde auch ein Jahr lang festgehalten und ist dann weggelaufen und ist derzeit im Sudan. Das heißt sie wurde entlassen, hat dann ihren Militärdienst abgeleistet und danach ist sie in den Sudan.
Nicht die Behörden beobachten jemanden, sondern Nachbarn werden dazu aufgefordert. Es ist sogar gefährlich telefonisch vie zu besprechen, weil die Telefone abgehört werden.
LA: Wurden Sie schon zum Militärdienst einberufen?
AW: Nein, ich war zu jung, war ja noch in der Schule.
Vorhalt: Sie sagten bei der Erstbefragung, Sie wären vom Gefängnis zum Militärdienst gebracht worden, auf dem Weg dorthin gelang Ihnen die Flucht, also völlig andere Angaben an heute. Können Sie das erklären?
AW: Ich war damals sehr nervös, habe eben die Dolmetscherin nicht gut verstanden.
Vorhalt: Der Fluchtweg und andere Angaben stimmen mit Ihren heutigen Aussagen ziemlich überein, da gab es scheinbar kaum Verständigungsprobleme, zu den Fluchtgründen stimmen Ihre Aussagen nicht überein und plötzlich gab es Verständigungsprobleme?
AW: Ich kann nicht mehr dazu sagen, sage die Wahrheit.
LA: Was hätten Sie bei einer möglichen Rückkehr nach Eritrea zu befürchten?
AW: Es ist eine Frage zwischen Leben und Tod, sie könnten mich umbringen.
..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09..2012 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, II. der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Eritrea ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung damit, dass in insgesamt das Vorbringen nicht glaubhaft sei und der den Fluchtgrund betreffende maßgebende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Als gesunder erwachsener Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.10.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde sein Vorbringen nicht korrekt gewürdigt hätte. Es sei seines Erachtens genügend substantiiert gewesen. Der eigentliche Kernpunkt der Flucht, seine Verhaftung und zehnmonatige Haft wurden unzureichend gewürdigt. Seine widersprüchlichen Angaben zu den Gründen seiner Festnahme haben linguistische Ursachen. Diesbezüglich wird auf UNHCR-Beobachtungen polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der EAST-Ost vom 23.03.2011 hingewiesen, in denen u.a. schwerwiegende Protokollierungsfehler beobachtet wurden.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er wahrheitsgetreu angegeben habe wegen seines Bruders von der eritreischen Sicherheitsbehörde verfolgt zu werden. Sein Bruder habe sich bei Besuchen zu Hause immer wieder kritisch über die Regierung geäußert. Daher würde eine Abschiebung nach Eritrea eine massive Verletzung von Art. 2 und 3. EMRK bedeuten, da für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr bestehe willkürlich inhaftiert und dort unmenschlich behandelt zu werden.
Am 24.01.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen gefälschter Einreisedokumente von einem Landesgericht zu 8 Wochen bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Der o.a. Gerichtsabteilung wurde die Rechtssache mit 01.01.2014 zugewiesen.
Am 13.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Am 30.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsauflösung des bis dato bevollmächtigten Vertreters ein. Der Beschwerdeführer war bei der mündlichen Verhandlung somit nicht vertreten.
Ein Vertreter des zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.
Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung im Wesentlichen nochmals über seine Fluchtgründe befragt.
Diesbezüglich die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der mündlichen Verhandlung:
"...
VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie in Eritrea?
BF: Ja, manchmal. Ich telefoniere mit meiner Familie.
VR: Warum war Ihr Bruder inhaftiert?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Ist er jetzt noch inhaftiert?
BF: Ja, meine Eltern haben keinen Kontakt mehr zu ihm, seit er inhaftiert wurde.
VR: Sie wissen nicht ob er lebt oder schon gestorben ist?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Was hat Ihr Bruder gemacht, was hat er gearbeitet und wo ist er verhaftet worden?
BF: Er war Soldat. Wir wissen wirklich nichts, aber wir glauben, dass er vielleicht gegen das Regime eingestellt war.
VR: Haben Ihre Eltern nie Probleme bekommen?
BF: Nein, sie hatten keine Probleme, aber sie lebten immer in Angst. Aber nach dem ihre Kinder weggegangen sind, mussten die Eltern "Fluchtgeld" für diese zahlen.
VR: Wer ist aller aus Eritrea weggegangen?
BF: Meine ältere Schwester und ich sind weggegangen. Die Eltern mussten nur für mich zahlen. Für meine Schwester mussten sie nichts zahlen, obwohl diese vom Militärdienst - Nationaldienst - in den Sudan geflohen ist.
VR: Dort lebt die Schwester noch immer?
BF: Ja, sie lebt noch im Sudan.
VR: Vorhalt: Dass nach den Länderberichten gerade für jene bezahlt werden muss, die vom Militärdienst fliehen und nicht für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea noch nicht militärdienstpflichtig waren.
BF: Das ist richtig, die Eltern hätten auch für beide zahlen müssen, man hat ihnen aber eine Strafzahlung erlassen.
VR: Wie alt waren Sie, als Sie das Land verlassen haben?
BF: Ich war fast 17 Jahre alt.
VR: Also noch nicht militärdienstpflichtig?
BF: Nein.
VR: Sind Sie trotzdem zum Militär eingezogen worden?
BF: Nein, ich wurde nicht eingezogen.
VR: Ihre Angaben, dass Sie auf dem Weg zum Militärdienst geflohen sind, waren nicht richtig.
BF: Nein, diese Angaben haben nicht gestimmt.
VR: Warum haben Sie Eritrea verlassen?
BF: Der Hauptgrund, warum ich Eritrea verlassen habe, war meine Haft. In einem jungen Alter, wo ich noch nichts wusste, wurde ich inhaftiert.
VR: Warum?
BF: Mein Bruder, der beim Militär war, wurde vor mir inhaftiert. Nach dem er bereits in Haft war, haben sie mich auch verhaftet.
VR: Wer hat Sie verhaftet, das Militär oder die Polizei?
BF: Es waren Personen in zivil, ich weiß es nicht, ob sie von der Polizei oder vom Militär waren. Ich glaube, es war der Geheimdienst.
VR: Was hat man Ihnen vorgeworfen?
BF: Sie haben mich über meinen Bruder gefragt.
VR: Sind Sie oft verhört worden?
BF: Ja, ich wurde wiederholt befragt.
VR: Sie sind verhaftet worden. Wo sind Sie als erstes hingebracht worden?
BF: Ich bin 3 km bis nach XXXX XXXX gebracht worden, das ist ein Kontrollpunkt am Stadtrand. Von XXXX XXXX bin ich 1 km weiter gefahren und dort in Adi Umer befindet sich das Gefängnis. Das Gefängnis ist umgeben von Bergen.
VR: Wie lange waren Sie dort?
BF. Zehn Monate.
VR: War Ihnen der Ort schon vorher bekannt, da man allgemein wusste, dass dies das Gefängnis ist.
BF: Ich kannte den Ort nicht.
VR: Wurden Sie während der Haft besucht?
BF: Nein, es ist nicht erlaubt.
VR: Wussten Ihre Eltern, wo Sie waren?
BF: Erst nach meiner Flucht erfuhren sie davon.
VR: Haben Sie Ihren Bruder dort getroffen?
BF: Nein.
VR: Vorhalt: "Zuerst nahmen Sie mich mit in ein Büro. Am Nachmittag brachten sie mich zu einem Ort namens XXXX, das ist ein Untergrundgefängnis".
VR: Wie war es im Gefängnis? Schildern Sie mir ein traumatsiches Erlebnis aus dem Gefängnis?
BF: Ganz genau kann ich mich nicht an diese Zeit erinnern. Die erste Zeit haben sie mich gut behandelt, dann haben sie mich behandelt, wie die anderen Häftlinge. Das heißt, man durfte nichts sagen, man durfte nichts fragen, man durfte nur das tun, was befohlen war.
VR: Welche Frage sollten Sie beantworten, um frei zu kommen?
BF. Die Hauptfrage war, mit wem hat sich mein Bruder getroffen und wohin ging er. Ich denke, sie wollten mich nur austricksen.
VR: Wo hat Ihr Bruder eigentlich gelebt?
BF: Vorher war er Soldat . Er war unter anderem auch in XXXX.
VR: Das bedeutet, er war weit weg von Ihnen bzw. von daheim?
BF: Das stimmt, aber in den Ferien, einmal im Jahr, kam er für ein Monat nach Hause.
VR: Wann war Ihr Bruder vor der Verhaftung das letzte Mal zu Hause?
BF: Während er im Jahr 2004 auf Urlaub war, wurde er zu Hause verhaftet.
VR: Waren Sie da dabei, als er verhaftet wurde?
BF: Nein, ich war nicht zu Hause, wie er mitgenommen wurde. Ich habe es nur von meiner Familie erfahren.
VR: Wie er auf Urlaub war, waren Sie viel mit ihm zusammen?
BF: Er war meistens zu Hause bei der Familie, manchmal bin ich mit meinem Bruder auch ausgegangen.
VR: Warum haben Ihre Eltern keine Schwierigkeiten bekommen? Warum gerade Sie?
BF: Meine Eltern wurden nur beobachtet, aber nicht verhaftet.
VR: Ihre Schwestern auch nicht?
BF: Die anderen Schwestern, die verheiratet sind, bekamen auch keine Schwierigkeiten, sie wurden nicht verhaftet. Ihre Ehemänner sind Soldaten.
VR: Dann sind Sie geflohen, wie war das? Schildern Sie mir das bitte kurz.
BF: Ich bin geflüchtet, als wir Holz holen mussten.
VR: Das ging so leicht?
BF: Nein, das war nicht leicht, es war wirklich sehr schwer. Es war lebensgefährlich.
VR: Wie haben Sie es geschafft?
BF: Ich habe von anderen Häftlingen erfahren, dass es eine Fluchtmöglichkeit beim Holzsammeln gibt. Wir waren in einer Gegend, wo es Bäume gab, es war aber kein Wald. Wir waren viele Gefangene aber auch viele Wächter. Die Wächter haben uns unterschiedlich streng bewacht, manche waren auch nett und hatten Mitleid mit uns. Der Wächter, der mir am nächsten war, drehte seinen Rücken zu mir und so konnte ich mich immer weiter zurückbewegen. Ich musste aber auch auf die anderen Wächter aufpassen. Dann als ich weit genug entfernt war und mich unbeobachtet fühlte, rannte ich einfach davon. Meine Flucht wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt und es wurde mir daher auch nicht nachgeschossen.
VR: Hunde hatten die Wächter keine?
BF: Nein.
VR: Waren Sie Mitglied einer politischen Organisation in Ihrem Heimatland? Sie waren nie Mitglied der EPLF und einer Ihrer Unterorganisationen?
BF: Nein war ich nicht.
VR: Sie waren doch mehr als 5 Jahre im Sudan?
BF: Ja.
VR: Wo haben Sie dort gelebt und warum mussten Sie fort?
BF: Ich hatte dort einen Cousin mütterlicherseits. Ich habe bei ihm in einer Werkstatt gearbeitet.
VR: Welchen Grund hatten Sie dann vom Sudan wegzugehen?
BF: Ich habe mich dort nicht sicher gefühlt. Ich hatte keinen Aufenthaltsstatus und außerdem ist der Sudan ein muslimischer Staat und ich bin Christ.
VR: Sie wurden konkret dort nicht verfolgt?
BF: Nein, aber es bestand immer die Gefahr, dass ich nach Eritrea ausgewiesen werde.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Eritrea und verließ 2005 illegal seinen Heimatstaat und hielt sich von Ende 2005 bis 2011 im Sudan auf. Dann flog er nach Syrien und von dort gelangte er über die Türkei nach Griechenland. Von Griechenland flog er mit gefälschten italienischen Einreisepapieren nach Österreich und stellte am 25.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann mangels Glaubhaftmachung seiner Inhaftierung nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Es wird festgestellt, dass aufgrund der Menschenrechtslage in Eritrea, der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
Zur Situation in Eritrea werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen, zuletzt 2001, ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums
von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert. (AA 6.2012) Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (Popular Front for Democracy and Justice, PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär. 1997 wurde eine neue Verfassung ratifiziert. Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden. Das Übergangsparlament besteht aus 75 gewählten Mitgliedern und 75 der PFDJ. 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung. (FH 1.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2012): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.9.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss. (EDA 4.9.2013) Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen Trainingseinheiten absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für Al-Shabab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab. (AI 23.5.2013)
Quellen:
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.9.2013): Reisehinweise Eritrea, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/eritre.html, Zugriff 4.9.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis war die Justiz machtlos. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz blieb bestehen. (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 10.2011) Korruption in der Justiz blieb ein Problem. Das Büro des Präsidenten wurde in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz litt unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur. (USDOS 19.4.2013) Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. (AA 10.2011)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2011): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
USDOS - U.S. Deparmtent of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013
Sicherheitsbehörden
Die Polizei war für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzte manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, waren für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt wurden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielte die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. (USDOS 19.4.2013) Die Polizei ist schlecht bezahlt und anfällig für Korruption. (FH 1.2013)
Quellen:
USDOS - U.S. Deparmtent of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter. Jedoch sind Folter und Schläge in Gefängnissen und Anhaltezentren institutionalisiert. Der Mangel des Zuganges zu den Haftzentren machte es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen, festzustellen. (USDOS 19.4.2013) Gefangene wurden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten. (AI 23.5.2013)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
USDOS - U.S. Deparmtent of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013
Korruption
Korruption war 2012 weiterhin ein Problem. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr effektiv die alleinige Kontrolle über Importe. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die vom Regime begünstigt werden, vom Schmuggel und Verkauf von Mangelwaren, wie Baumaterial, Nahrung und Alkohol profitieren. Der International Crisis Group zufolge sind hochrangige Militäroffiziere die Haupttäter in diesem Handel. Sie wurden auch beschuldigt, sich zu bereichern, indem sie von den ca. 900 Menschen - die Eritrea jedes Monat verlassen wollen - Gebühren verlangen, sowie durch den Einsatz von Wehrpflichtigen für private Bauprojekte. (FH 1.2013) Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2012 den 150. von 174 Plätzen ein. (TI 2013)
Quellen:
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 5.9.2013)
Wehrdienst
Der Militärdienst war für Frauen und Männer über 18 Jahren obligatorisch. Alle Schüler mussten das letzte Schuljahr im militärischen Ausbildungslager Sawa verbringen. Diese Maßnahme betraf schon Jugendliche im Alter von 15 Jahren. In Sawa litten die Minderjährigen unter den schlechten Bedingungen und harten Strafen für Regelübertretungen. Der Militärdienst dauerte eigentlich 18 Monate, wurde aber häufig auf unbestimmte Zeit verlängert. Den Militärdienstleistenden wurden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichten. Sie mussten häufig Zwangsarbeit in Regierungsprojekten, z.B. in der Landwirtschaft oder in privaten Firmen im Besitz des Militärs oder der Eliten der Regierungspartei, leisten. Die Strafen für Deserteure und Militärdienstverweigerer umfassten Folter und andere Misshandlungen. (AI 23.5.2013) Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden. (FH 1.2013)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschen- und Bürgerrechtslage in Eritrea ist sehr schlecht. Eritrea ist ein Einparteienstaat, Oppositionsparteien sind verboten. Kritiker der politischen Führung Eritreas laufen Gefahr, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet und dauerhaft inhaftiert zu werden. Die Justiz ist nicht unabhängig, Sondergerichte übernehmen "politische Fälle". Die Presse ist staatlich gelenkt und wird streng kontrolliert. Es gibt nur eine staatliche Fernsehgesellschaft und nur eine staatliche kontrollierte Zeitung. (AA 6.2012) Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab. (AI 23.5.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2012): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.9.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetze und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Jedoch schränkte die Regierung diese Rechte in der Praxis stark ein. Die Regierung schränkte die Möglichkeiten von Personen, die Regierung öffentlich oder privat zu kritisieren stark ein. Einige, die dies taten, wurden verhaftet. Die private Presse blieb verboten. Die Regierung kontrollierte alle Print- und Rundfunkmedien im Land - darunter sind eine Zeitung, drei Radiostationen und eine Fernsehstation. Journalisten bedürfen einer Lizenz. Die meisten unabhängigen Journalisten blieben in Haft oder im Ausland. Journalisten betrieben aus Angst vor der Regierung Selbstzensur. (USDOS 19.4.2013) Zwei der vier Internetprovider verbieten Zugang zu Seiten, die von der Regierung nicht genehmigt wurden. Personen, die Internetcafés aufsuchen, werden von der Regierung überwacht. Das sechste Jahr hintereinander bezeichnet "the Committee to Protect Journalists (CPJ) Eritrea als das Land, in dem am meisten zensuriert wird. (HRW 31.1.2013)
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/237133/360007_de.html, Zugriff 6.9.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung erlaubte jedoch keine von beiden. Die Regierung erlaubte die Gründung anderer politischer Parteien als der PFDJ nicht und verbot die Gründung von Vereinen, ausgenommen solche mit offizieller Genehmigung. (USDOS 19.4.2013) Politische Organisationen sind nicht erlaubt, außer jene, die von der PFDJ kontrolliert werden. Die Gründung von NGOs ist verboten. Versammlungen von mehr als sieben nicht verwandten Personen sind verboten. (HRW 31.1.2013) Eritrea ist ein Einparteienstaat, Oppositionsparteien sind verboten. Kritiker der politischen Führung Eritreas laufen Gefahr, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet und dauerhaft inhaftiert zu werden. (AA 6.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2012): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.9.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/237133/360007_de.html, Zugriff 6.9.2013
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen kamen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen war in Schiffscontainern aus Metall eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befanden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt waren. (AI 23.5.2013, vgl. HRW 31.1.2013, vgl. FH 1.2013)) Die Gefangenen erhielten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig war die medizinische Versorgung unzureichend oder wurde den Gefangenen ganz verweigert. 2012 befanden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen waren Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehörten dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene waren bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage inhaftiert. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene durften keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wussten ihre Familien nicht, wo sie sich befanden und wie es ihnen gesundheitlich ging. Die Regierung weigerte sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben war. (AI 23.5.2013) Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen. (FH 1.2013)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/237133/360007_de.html, Zugriff 6.9.2013
Todesstrafe
In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 4.9.2013) Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2012 angewendet wurde. (FCO 4.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.9.2013): Reise- und Sicherheitshinweise - Eritrea,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 4.9.2013
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and
Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section
IX: Human Rights in Countries of Concern - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/244437/367856_de.html, Zugriff 6.9.2013
...
Behandlung nach Rückkehr
Tausende Eritreer verließen 2012 das Land, überwiegend um dem unbefristeten Militärdienst zu entgehen. Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wurde weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen mussten Geldstrafen zahlen oder wurden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, bestand die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden. (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013) Dennoch wurden zahlreiche Eritreer aus Staaten wie Ägypten, Sudan, Schweden, Ukraine und Großbritannien nach Eritrea zurückgeführt. (AI 23.5.2013) Generell hatten Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland lebten, mussten jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlten, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa zukünftige Ausreisevisa. Wenn ein Antragsteller im Ausland gegen Gesetze verstoßen hatte, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hatte, oder ihm von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden war, wurde der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft. (USDOS 19.4.2013) Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt die Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung. (Landinfo 28.7.2011)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013
Landinfo (28.7.2011): Temanotat Eritrea: Nasjonaltjeneste, http://www.landinfo.no/asset/1710/1/1710_1.pdf, Zugriff 6.9.2013"
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person, zu den persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen zur Situation in Eritrea ergeben sich aus dem Länderbericht. Im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage ergibt sich keine geänderte Situation, insbesondere bezüglich von Personen, die das Land illegal verlassen haben.
Festzuhalten ist, dass beim erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine groben Mängel festzustellen sind. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht keine Unkorrektheit bei der Erstbefragung feststellen und es wurden auch in der Beschwerde außer den Verständigungsproblemen keine konkreten Vorwürfe vorgebracht.
Die Protokolle der Einvernahmen wurden dem Beschwerdeführer am Ende der Amtshandlung rückübersetzt zur Kenntnis gebracht und er bekräftigte mit seiner Unterschrift ohne Rüge oder Beifügung die Richtigkeit und Vollständigkeit der niedergelegten Protokolle. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er sei bei der ersten Befragung unter Stress gestanden, ihm sei angedroht worden nach Griechenland zurückgebracht zu werden und er habe sich mit seiner Dolmetscherin in Arabisch nicht sehr gut verständigen können, ist daher nicht plausibel. Der Beschwerdeführer wurde bei der Einvernahme am 25.10.2011 ausdrücklich schriftlich auf die Folgen unwahrer Angaben hingewiesen und hat auch keine Einwendungen gegen die Dolmetscherin vorgebracht. Er hat selbst angegeben Arabisch gut zu verstehen.
Grundsätzlich dient die Erstbefragung den Asylwerber über dessen Fluchtroute zu befragen und diese hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer jedoch bei der nächsten Befragung seine Fluchtgründe nicht näher erläutert sondern in wesentlichen Punkten eine gänzlich andere Fluchtgeschichte erzählt.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit fehlt.
Der Beschwerdeführer konnte bei der mündlichen Verhandlung auch dem Bundesverwaltungsgericht seine Haft nicht glaubwürdig darlegen. Die Schilderungen waren trotz Nachfrage vage und wenig detailreich. Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Einzelheiten über die Haftbedingungen schildern. Er gab an, er könne sich an diese Zeit nicht mehr ganz genau erinnern. Er konnte auch keine substantiellen Angaben über den Grund der Verhaftung und die Verhöre machen. Er sei wegen seines Bruders verhaftet worden und man habe ihn über seinen Bruder befragt. Warum sein Bruder inhaftiert wurde, wusste er nicht. Hierbei sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich, da er in der Beschwerde angab, dass er als Familienmitglied wegen der politischen Tätigkeiten seines Bruders verfolgt wurde.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist es auch nicht plausibel, dass nur der Beschwerdeführer und nicht seine Eltern wegen der Verhaftung des älteren Sohnes verfolgt wurden. Seine Eltern hätten nur, wie in den Länderfeststellungen erwähnt (vgl. Kapitel "Wehrdienst") für die Flucht eines ihrer Kinder Strafe zahlen müssen. Der Beschwerdeführer hat diese relevante Tatsache erst bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und weiter ausgeführt, dass, obwohl er und seine Schwester geflohen sind, nur einmal das "Fluchtgeld" zu zahlen war und eine Strafzahlung erlassen wurde.
Ebenso wirkten die Schilderungen der Flucht aus dem Gefängnis konstruiert und waren trotz intensiver Befragung zu wenig substantiiert.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher wie die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht in Haft war und Eritrea nicht aus politischen Gründen verlassen hat. Als Kern kann lediglich glaubhaft angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat illegal verlassen hat. Im Gegensatz zur Behörde stellt das Bundesverwaltungsgericht jedoch dazu fest, dass laut den Länderfeststellungen bei einer Abschiebung nach Eritrea "reale Gefahren" willkürlicher Inhaftierung oder Folter drohen (vgl. Kapitel "Behandlung nach Rückkehr").
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Zu Spruchpunkt A)
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Länderfeststellungen im angefochten Bescheid sowie auf andere Berichte oder die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Thema verweist, ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die prekäre Menschenrechtssituation in Eritrea nicht in Abrede gestellt wird. Zur Asylgewährung reicht es jedoch nicht aus, auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zu verweisen, sondern bedarf es hierzu der Glaubhaftmachung einer persönlichen Betroffenheit.
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer jedoch, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, diese persönliche Betroffenheit nicht glaubhaft machen. Er hat während des Verfahrens seinen Fluchtgrund in wesentlichen Punkten abgeändert und gesteigert. Der letztlich vorgebrachte Fluchtgrund war wenig substantiiert.
Bei ganzheitlicher Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der gemachten Angaben, seiner Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens (vgl. VwGH vom 26.11.2003, Zl: 2003/20/0389) konnte das Bundesverwaltungsgericht somit keine Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes feststellen.
Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen
Zu Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Menschenrechtslage in Eritrea eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zum Schluss gelangt ist, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea für unbedenklich zu halten.
Soweit die belangte Behörde offenkundig von einer Rückkehrmöglichkeit ausgeht, hat sie verabsäumt, sich mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr insbesondere der Menschenrechtslage näher auseinanderzusetzen.
Gerade die Feststellungen zur Menschenrechtlage von Rückkehrern, die noch nicht den Militärdienst geleistet haben, zeigen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre und dies eine reale Gefahr einer Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der EMRK nach sich ziehen würde.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist zwar nicht unbescholten, er wurde aber nicht wegen eines Verbrechens verurteilt und hat seit dem Aufenthalt in Österreich keine Straftat begangen.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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