BVwG W132 2008529-1

W132 2008529-1Bundesverwaltungsgericht28.08.2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Verfahrensmangel, Zumutbarkeit,<br/>Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2008529-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2008529.1.00

Spruch

W132 2008529-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, PassNr XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 19.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemein: Größe 188 cm, Gewicht 102 kg, Blutdruck 140/80 mmHg,

Frequenz: 80/Min. rhythm. Gesamtmobilität - Gangbild: normal

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Knochenbau normal. Haut und Schleimhäute unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal. Zähne: saniert, eigene. Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut. Thorax:

symmetrisch, elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne. Abdomen: mäßig adipös, blande OP-Narbe. Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht. Nierenlager frei.

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme. Kleine Abszesse, vor allem an der Innenseite der Oberschenkel, die geschilderte Fistel am Steißbein derzeit geschlossen.

Zusammenfassung relevanter Befunde: Ein Koloskopiebefund der Fachärztin für Innere Medizin, Dr. XXXX vom 04.11.2013 zeigt einen Morbus Crohn mit Anastomosenrezidiv und Befall des Restkolons, dazu auch im Einklang stehender histologischer Befund.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Morbus Crohn

Auswahl dieser Position wegen der Schwere des Verlaufs und auch des vorliegenden Koloskopiebefundes, unterer Rahmensatz, da der Ernährungszustand nicht beeinträchtigt ist. Erhöhte Stuhlfrequenz sowie Abszesse sind in dieser Position erfasst. 07.04.07 70 vH

In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Formularfeldes verneint und werden folgende Punkte als zutreffend gekennzeichnet:

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

X eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

X Auch wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.

X Weiters wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegeben Bedingungen, aus.

Begründung: Eine derart außergewöhnliche Beeinträchtigung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, liegt nicht vor.

2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 25.03.2014 Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass es ihm auf Grund seiner Erkrankung weder psychisch noch physisch möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Er leide an extremen Durchfällen und Bauchkrämpfen. Er benötige dann binnen weniger Minuten ein WC. Mit dem Auto könne er sofort stehen bleiben, bei einer Busfahrt sei dies nicht zu bewerkstelligen. Er sei trotz des schweren Verlaufes seiner Erkrankung berufstätig.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

In der, zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.05.2014 wird Folgendes festgehalten:

Keine neuen Aspekte, da die nachgereichten Befunde zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits bekannt waren, insbesondere auch sind die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" durch eine episodische Durchfallneigung nicht ausreichend begründbar, zumal weder eine Stuhlinkontinenz noch ein herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand vorliegen, somit keine Änderung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG und den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und der StVO.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entscheidung des Sachverständigen auf einer äußerlichen Untersuchung und einem kurzen Gespräch beruhe, wodurch aber nicht feststellbar sei, wie es dem Beschwerdeführer gesundheitlich wirklich gehe. Er sei derzeit wieder im Krankenstand weil es ihm schlechter gehe. Er nehme derzeit 25 mg 2-0-1 Perdnisolon in Spritzenform, da die Anzahl der Stühle immer häufiger und die Bauchkrämpfe immer unerträglicher würden und er den Stuhl nicht mehr halten könne. Auch die Medikamente würden derzeit keine Verbesserung der Situation bringen. Sollte der Zustand sich nicht bessern, stehe eine weitere Darmoperation mit Darmverkürzung bevor, obwohl erst 2013 ca. 40 cm entnommen worden seien. Die Operation habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht sondern im Gegenteil seien jetzt Dünn- und Dickdarm von der Entzündung befallen. Es sei schwierig außer Haus zu gehen, da nicht überall öffentliche Toiletten zur Verfügung stehen würden, besonders in Autobus, Straßenbahn oder U-Bahn. Im eigenen Auto fühle er sich sicherer, denn im Notfall könne er stehenbleiben und ein Restaurant, eine Tankstelle oder öffentliche Toilettenanlagen aufsuchen und wenn es sich nicht ausgehe die Toilette zu erreichen, was leider öfter vorkomme, brauche man nicht mit voller Hose im öffentlichen Verkehrsmittel zur nächsten Toilette fahren, was sehr peinlich und unangenehm sei.

Aufgrund seiner Krankheit seien jetzt auch noch Depressionen hinzugekommen aufgrund derer er nirgends ohne Ängste hingehen könne. Er sei deshalb in psychiatrischer Behandlung und nehme auch Medikamente. Bezüglich seiner Abszesse sei auch keine Besserung eingetreten. Es seien ihm damals unter dem Arm die betroffenen Areale mit einer Hautlappenverschiebung saniert worden, weiters die komplette Leiste und Oberschenkel beidseits. Es sei ihm von der behandelnden Ärztin zu einer neuen Operation geraten worden, diesmal ohne die Wunden zu nähen, sondern diese selbst heilen zu lassen, was wieder eine schmerzhafte Operation bedeute. Trotz Therapien und Medikamenten sei keine Besserung zu erwarten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob eine dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit einer Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit bzw. die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Vordergrund stehen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigen-gutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; 29.06.2006, Zl. 2006/10/0050; 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321)

Gemäß § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Die belangte Behörde hat sich entscheidend auf das innerfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 14.02.2014 und die ergänzende Stellungnahme Dris. XXXX vom 05.05.2014 gestützt. Diese entsprechen nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen.

Es werden zwar die Art und die Schwere der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigung durch Zuordnung zur Position 07.04.07 der Einschätzungsverordnung und Feststellung des Grades der Behinderung in Höhe von 70 vH beschrieben. Zur Frage der beantragten Zusatzeintragung erfolgt jedoch keine individualisierte Beurteilung. Es wird nicht dargelegt, wie sich das Darmleiden des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Es wurde lediglich - ohne Begründung - das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung durch das Ankreuzen von Formularfeldern verneint bzw. ohne Erklärung festgestellt, dass keine derart außergewöhnliche Beeinträchtigung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, vorliege. Die zur im Rahmen des Parteiengehörs eingeholte Stellungnahme Dris. XXXX, trifft ebenfalls keine Aussagen zu den Auswirkungen der Darmerkrankung des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Vielmehr wird unzuständiger Weise die der Behörde obliegende Rechtsfrage beantwortet, indem festgestellt wird, dass die beantragte Zusatzeintragung durch eine episodische Durchfallneigung nicht ausreichend begründbar sei, zumal weder eine Stuhlinkontinenz noch ein herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand vorliege.

Die medizinischen Sachverständigen setzen sich auch weder mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen des Morbus Crohn (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel noch mit den vorgelegten Beweismitteln auseinander. Damit fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. (VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021)

Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend wird sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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