BVwG I402 2010229-1

I402 2010229-1Bundesverwaltungsgericht28.08.2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Bindungswirkung, EU-Entsendebestätigung,<br/>Revision zulässig, Untersagung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 2010229-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2010229.1.00

Spruch

I402 2010229-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Heidi-Theresa SCHARNREITNER und Maria WODOUNIK als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kitzbühel vom 03.04.2014, GZ 08114 / GF: 3672015, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013, und § 18 Abs. 12 AuslBG, BGBl. 218/1975 idF BGBl. I 72/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 17.02.2014 erstattete das in Italien niedergelassene Unternehmen XXXX (im Folgenden auch: Fa. [AB]) an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung unter Verwendung eines vom Bundesminister für Finanzen aufgelegten Formulars eine "Meldung der Entsendung nach Österreich gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG". In dieser Meldung gab die Fa. [AB] unter anderem bekannt, dass ein näher bezeichneter Arbeitnehmer mit rumänischer Staatsangehörigkeit vom 10.02.2014 bis 30.06.2014 als Hilfsarbeiter eingesetzt werde. In einem "Beiblatt für weitere entsandte Arbeitnehmer" wurde weiters bekannt gegeben, dass im gleichen Zeitraum auch XXXX (im Folgenden auch: [NA]), ein kosovarischer Staatsangehöriger, als Fliesenleger verwendet werde und dass diesem Arbeitnehmer für diese Tätigkeit ein stündliches Bruttoentgelt von € 9,-- gebühre. Unter der als Punkt 2. des Formulars vorgesehenen Rubrik "Inländische Auftraggeberin / inländischer Auftraggeber (Beschäftigerbetrieb oder Generalunternehmer in Österreich)" wurde die XXXX mit Niederlassung in XXXX, somit die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft, angegeben. Als Ort der Beschäftigung in Österreich wurde eine Adresse in St. Johann in Tirol angegeben.

2. Mit Schreiben vom 20.02.2014 erteilte die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kitzbühel (im Folgenden: belangte Behörde) der Fa. [AB] den Auftrag, einen entsprechenden Werkvertrag und das "Formular A1" nachzureichen und die wöchentliche Arbeitszeit anzugeben, und teilte mit, dass andernfalls "die EU-Entsendebestätigung nicht ausgestellt werden" könne. Eine Beantwortung dieses Auftrags ist laut einem im Akt befindlichen Vermerk der belangten Behörde unterblieben.

3. Im Verwaltungsakt liegt die Kopie eines E-Mails eines Funktionärs des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die belangte Behörde vom 01.04.2014, in dem dieser einen Auszug aus der geltenden Lohnordnung zum Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe mitteilt, aus dem Folgendes hervorgeht:

"I. Kollektivvertragslöhne (Alle Bundesländer) :

Ab 1. Mai 2013

Stundenlohn in Euro

Für alle Gewerbe außer Aufstellung und

Montage mobiler Trenn- oder Systemwände

1. Vorarbeiter 12,58

2. Fassader, Stuckateure und Gipser, wenn sie bei

Fassaden mit Zug-, Gips- und Gipsstuckateur- und

Edelputzarbeiten beschäftigt werden *) 12,58

3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem

erlernten Beruf beschäftigt werden 11,98

4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in

ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden 11,73

5. Angelernte Arbeiter 11,03

6. Hilfsarbeiter 9,91

7. Hilfspersonal, das zu Aufräumarbeiten der Büro- und

Aufenthaltsräume verwendet wird 9,49"

4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag vom 17.02.2014 auf Bestätigung der EU-Entsendung für [NA], Staatsangehörigkeit Kosovo, für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger gemäß § 18 Abs. 12 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. 218/1975, idgF abgelehnt werde und dass die Entsendung untersagt werde. Eine Ausfertigung dieses Bescheides erging auch an die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft.

5. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringt die beschwerdeführende Gesellschaft Folgendes vor: Der angefochtene Bescheid spreche aus, dass "der Antrag vom 17. Februar 2014 auf Bestätigung der EU-Entsendung für [NA], Staatsangehörigkeit Republik Kosovo, für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger gemäß § 18 Abs. 12 Ziff. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt wird". Soweit die Behörde im Spruch des Bescheides die beschwerdeführende Gesellschaft als Bescheidadressaten ausweise, könne "denklogischer Weise" nur davon ausgegangen werden, dass die Behörde davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Gesellschaft den im Spruch genannten Antrag gestellt hätte. Tatsächlich sei [NA] jedoch zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft gewesen und diese habe auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Den Antrag habe ein Dritter, nämlich [AB] gestellt. Die zwar nicht explizit ausgesprochene, aber aus dem Spruch "zwingend als Grundlage desselben erkennbare Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde" sei insoweit auch aktenwidrig. Anzuführen sei weiters, dass die belangte Behörde offenbar - im Widerspruch zum Wortlaut des Spruches des Bescheides - selbst davon ausgehe, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht Arbeitgeber des [NA] sei, zumal sie im angefochtenen Bescheid als Arbeitgeber/Auftraggeber (offenbar des [NA]) einen gewissen [AB] anführt. Der angefochtene Bescheid sei daher in sich widersprüchlich und auch aus diesem Grund zu beheben. Darüber hinaus enthalte der angefochtene Bescheid den Hinweis auf die Pflichten eines Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 und 2 AuslBG sowie darauf, dass die Nichteinhaltung dieser Pflichten eine Verwaltungsübertretung darstelle. Aufgrund dessen müsse die beschwerdeführende Gesellschaft "ernsthaft damit rechnen, dass von der hierfür zuständigen Behörde ein gegen sie bzw. ihre vertretungsbefugten Organe gerichtetes Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden soll oder bereits eingeleitet wurde". Aufgrund der in der Begründung des Bescheides nicht angeführten, jedoch aus dem Spruch zwingend abzuleitenden Feststellung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Gesellschaft hätte den im Spruch des Bescheides zitierten Antrag gestellt, habe sie ein "eminentes rechtliches Interesse daran, dass der genannte Bescheid nicht in Rechtskraft erwächst, zumal dies eine wesentliche Vorfrage in diesen drohenden Verwaltungsstrafverfahren sein könnte".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Nach der an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung von dem in Italien niedergelassenen Unternehmen XXXX erstatteten Meldung vom 17.02.2014 beabsichtigte das Unternehmen XXXX im Zeitraum vom 10.02.2014 bis 30.06.2014 die Entsendung (unter anderem) des kosovarischen Arbeitnehmers XXXX nach Österreich zur Durchführung von Fliesenlegerarbeitern für die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX: Diesem Arbeitnehmer sollte laut der Meldung für die während der Entsendung verrichteten Tätigkeiten ein Bruttostundenlohn von €

9,-- bezahlt werden. Der entsprechende Mindestlohn nach dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe liegt über dem in der Meldung angegebenen Bruttostundenlohn.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die ihnen zugrunde liegenden Annahmen lagen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde und wurden - soweit für die Beurteilung des Beschwerdefalls von Relevanz - in der Beschwerde nicht bestritten. Bereits der angefochtene Bescheid bezieht sich ausdrücklich auf den angezeigten Bruttostundenlohn von € 9,-- für Fliesenlegerarbeiten sowie darauf, dass dies nicht den Bestimmungen des Kollektivvertrags entspreche. Ebenso lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen, wer der Meldung zufolge als (entsendeter) Arbeitnehmer, wer als (entsendender) Arbeitgeber und wer als Empfänger der Arbeiten in Österreich angesehen wurde. All dies bestreitet die beschwerdeführende Gesellschaft letztlich nicht.

Ein Tatsachenvorbringen erstattet die Beschwerde ausschließlich insofern, als behauptet wird, der angefochtene Bescheid beruhe fälschlich auf der Annahme, dass die beschwerdeführende Gesellschaft einen Antrag gestellt habe und dass der im Bescheid genannte Arbeitnehmer, Herr [AN], zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft gewesen sei.

Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebrachte Behauptung, sie habe "keinen Antrag gestellt", steht ohnehin im Einklang mit den oben getroffenen Feststellungen. Entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft liegt aber auch dem angefochtenen Bescheid keine gegenteilige Annahme zugrunde. Wie das Beschwerdevorbringen erkennen lässt, entspringt das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft (ihre diesbezügliche Deutung des angefochtenen Bescheides) offenkundig ihrer rechtlichen Auffassung, wonach die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß § 18 AuslBG "zwingend" voraussetze, dass die Bescheidadressaten zuvor einen "einen Antrag" gestellt oder eine Meldung eingebracht haben. Diese rechtliche Auffassung ist jedoch unzutreffend. Daher vermag auch die Behauptung, die beschwerdeführende Gesellschaft habe keinen Antrag gestellt (keine Meldung eingebracht), weder die Sachverhaltsprämissen noch die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Frage zu stellen. Dass der Antrag (richtig: die Meldung) von einem Dritten gestellt (eingebracht) wurde, bestätigt die beschwerdeführende Gesellschaft ausdrücklich selbst.

Ins Leere geht auch die Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft, [AN] sei nie ihr Arbeitnehmer gewesen. Die in der Beschwerde bestrittene Feststellung, dass [AN] Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft sei, wurde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Auch in diesem Punkt vermag das Vorbringen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erschüttern. Die Tatsache, dass die entsendeten Personen nicht Arbeitnehmer des beschwerdeführenden Gesellschaft geworden sind (oder geworden wären), liegt geradezu im Wesen einer Entsendung. Ein Arbeitsverhältnis zwischen der entsendeten Person und der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde weder festgestellt, noch wäre dies eine Voraussetzung für eine Untersagung nach § 18 AuslBG - auch gegenüber dem Unternehmen, das die Leistungen vom entsendenden Unternehmen empfangen bzw. in Anspruch nehmen würde.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht daher fest. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20f Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975, in der Fassung BGBl. I 72/2013 (AuslBG), entscheidet des Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Nach § 3 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.

3.1.2. Nach § 2 Abs. 2 lit. d AuslBG gilt als "Beschäftigung" nicht nur der in § 2 Abs. 2 lit. a leg.cit. normierte Fall einer "Verwendung in einem Arbeitsverhältnis", sondern auch die Verwendung "nach den Bestimmungen des § 18".

3.1.3. § 18 AuslBG trifft Bestimmungen über "Betriebsentsandte Ausländer". Nach § 18 Abs. 1 leg.cit. handelt es sich dabei um "Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden".

Gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist unter den dort in Z 1 und 2 bestimmten Voraussetzungen für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich.

3.1.4. Für solche Entsendungen von Arbeitnehmern sieht § 7b Abs. 3 AVRAG eine Meldepflicht an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen vor. Diese Meldung ist spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme abzugeben.

Eine solche Meldung hat unter anderem "Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers)" zu enthalten (§ 7 Abs. 4 Z 3 AVRAG).

Diese Meldung ist von der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln (§ 18 Abs. 12 zweiter Satz AuslBG).

3.1.5. In seinem dritten Satz bestimmt § 18 Abs. 12 AuslBG Folgendes (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen u n d d e m A u f t r a g g e b e r , d e r d i e A r b e i t s l e i s t u n g e n i n A n SPRUCH n i m m t , das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen."

3.2.1. Adressaten der gesetzlichen Bestimmungen über die Entsendung von Ausländern sind daher dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach nicht nur der entsendende Arbeitgeber, sondern auch der "Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt" (§ 18 Abs. 12 AuslBG).

3.2.2. Mit der Verwendung des Wortes "und" im dritten Satz des § 18 Abs. 12 AuslBG gibt der Gesetzeswortlaut klar zu erkennen, dass die behördliche Entscheidung, die in Folge einer nach den Bestimmungen des § 7b AVRAG abgegebenen Meldung ergeht, sowohl an den die Arbeitnehmer entsendenden Arbeitgeber zu richten ist, als auch an das Unternehmen, das - laut Meldung - deren Arbeitsleistungen in Österreich in Anspruch nimmt (den inländischen Auftraggeber). Dies gilt nicht nur für die positive Erledigung einer solchen Meldung, sondern muss - da der Gesetzgeber insofern keine Unterscheidung trifft - auch für den negativen Fall einer anlässlich der Meldung ergehenden Untersagung gelten (s. weiters zB Gerhartl, ASoK 2007, 218 [222], der ausdrücklich festhält: "Der Untersagungsbescheid wird sowohl dem entsendenden Unternehmen als auch dem (inländischen) Auftraggeber zugestellt". Vgl. auch die Beschwerdesachverhalte, die den Erkenntnissen VwGH 15.10.2009, 2009/09/0110 und VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130, zugrunde lagen).

3.2.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es daher für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides irrelevant, dass die beschwerdeführende Gesellschaft "keinen Antrag gestellt" hat (und keine Entsendemeldung erstattet hat). Dass die Untersagung nach Meldung durch einen Dritten erfolgt, ist geradezu der gesetzlich gewollte Fall einer Untersagung nach § 18 Abs. 12 AuslBG. Es war somit nicht rechtswidrig, dass die Untersagung aus Anlass der Meldung durch das entsendende Unternehmen sowohl an das entsendende Unternehmen als auch an die beschwerdeführende Partei (als der in der Meldung bezeichnete inländische Auftraggeber) ergangen ist.

3.3.1. Soweit die Beschwerde schließlich damit argumentiert, dass sie ein "eminentes rechtliches Interesse daran" habe, dass der angefochtene Bescheid nicht in Rechtskraft erwächst, weil sie aufgrund der im Bescheid getroffenen Annahme, die beschwerdeführende Gesellschaft hätte einen "Antrag gestellt", ernsthaft damit rechnen müsse, dass von der hiefür zuständigen Behörde ein gegen sie gerichtetes Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

3.3.2. Wie bereits ausgeführt, enthält der Bescheid weder ausdrücklich noch implizit die Feststellung, die beschwerdeführende Gesellschaft habe einen "Antrag gestellt" (oder auch nur eine Entsendemeldung abgegeben). Eine dem inländischen Auftraggeber gegenüber ausgesprochene Untersagung nach § 18 Abs. 12 AuslBG ist nicht davon abhängig, ob er selbst eine Meldung nach § 7b AVRAG erstattet (oder "einen Antrag gestellt") hat oder ob diese Meldung vom entsendenden Unternehmen ausgegangen ist. Entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Auffassung können sich daher insofern aus dem angefochtenen Bescheid für die Frage einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der (Organe der) beschwerdeführenden Partei keine negativen Folgerungen ableiten.

3.3.3. Auch sonst ist die von der beschwerdeführenden Partei beschriebene Gefahr einer (rechtswidrigen) Bindungswirkung nicht gegeben. Da es sich nach dem Inhalt der Meldung im vorliegenden Fall um eine sog. EU-Entsendung handelt (bzw. handeln würde), käme als an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtete verwaltungsstrafrechtliche Norm ausschließlich die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG in Betracht. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt, obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist

und ... auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde".

3.3.4. Eine belastende Wirkung könnte der angefochtene Untersagungsbescheid in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 5 lit. b AuslBG nur in dem Umfang entfalten, als ihm Bindungswirkung zukommt. Eine solche Wirkung kann dieser Untersagungsbescheid aber nur so weit entfalten, als sein Inhalt reicht. Der Inhalt dieses Untersagungsbescheides erschöpft sich darin, den Sachverhalt, der in der Meldung umschrieben wurde, nämlich die zukünftige (also vom entsendenden Unternehmen erst beabsichtigte) Entsendung im Lichte der materiellen Voraussetzungen einer EU-Entsendung nach § 18 Abs. 12 AuslBG zu untersagen. Der Inhalt dieses Bescheides sagt weder darüber etwas aus, ob der inländische Auftraggeber in weiterer Folge tatsächlich die Leistungen des entsendeten Arbeitnehmers "in Anspruch genommen" hat, noch darüber, unter welchen Bedingungen ein solcher tatsächlicher Einsatz dieses Arbeitnehmers in weiterer Folge tatsächlich erfolgt ist. Der angefochtene Bescheid hindert die beschwerdeführende Partei also nicht, im Fall eines gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens zu diesen Beweisthemen ein für sie günstiges Tatsachenvorbringen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten und etwa vorzubringen (und zu beweisen), dass der Arbeitnehmer in Wirklichkeit höher bezahlt oder gar nicht in Anspruch genommen worden ist. Die Beurteilung dieser Fragen wäre in einem solchen Verwaltungsstrafverfahren durch den angefochtenen Bescheid keineswegs präjudiziert. Im Übrigen wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass der aus der Meldung stammende Sachverhalt, auf den sich der angefochtene Bescheid bezieht, nicht der Meldung entspräche (insbesondere, dass eine Entsendung des in der Meldung genannten Fließenlegers für einen Bruttostundenlohn von € 9,-- geplant war) oder dass die Subsumtion dieses gemeldeten Sachverhalts unter das Verbot der Entsendung unter kollektivvertragswidrigen Bedingungen unrichtig gewesen wäre.

3.3.5. Die Beschwerde vermag daher keine Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und ist folglich abzuweisen.

3.4. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand.

3.4. 1 Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 17 und 29, mwH).

3.4.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

3.4. 3 Nach der zu Art. 6 EMRK ergangenen (und gemäß Art. 6 Abs. 1 letzter Satz EUV sowie Art. 52 Abs. 3 GRC auch für Art. 47 GRC maßgeblichen) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der sich hierbei auf die einschlägige Judikatur des EGMR stützt (vgl. zB VfSlg. 17.597/2005), hat in einem den Anforderungen des Art. 6 EMRK unterliegenden Verfahren vor einem in erster und letzter Instanz entscheidenden Gericht das Recht auf eine "öffentliche Anhörung" ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zur Folge, "es sei denn, dass besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (Hinweis auf EGMR 19.2.1998, ÖJZ 1998, 935 - Allan Jacobsson gegen Schweden; 22.1.2004, ÖJZ 2004, 477 - Alge gegen Österreich, u.a.)."

3.4.4. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört einerseits der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein ausgegliedertes Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, die von der Möglichkeit der Antragstellung hätte wissen müssen, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht gewertet werden kann.

3.4.5. Abgesehen vom Verzicht können nach Art. 6 EMRK besondere Umstände, die den Entfall der mündlichen Verhandlung rechtfertigen (vgl. die Zusammenfassung im Erkenntnis VfSlg. 17.597/2005), "unter anderem darin bestehen, dass der Sachverhalt unbestritten ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (EGMR 5.9.2002, ÖJZ 2003, 117 - Speil gegen Österreich; weiters EGMR 20.11.2003, ÖJZ 2004, 437 - Faugel gegen Österreich, sowie zuletzt EGMR 24.3.2005, 54645/00 - Osinger gegen Österreich, mwN)". Zur Zulässigkeit des Unterbleibens der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK, wenn sich der Entscheidungsgegenstand des Gerichts auf eine Rechtsfrage (geringer Komplexität) bei feststehendem Sachverhalt beschränkt, kann weiters auch auf die Erkenntnisse VfSlg. 18.721/2009, 19.318/2011 und 17.855/2013 verwiesen werden.

3.4.6. Zum Sachverhalt, von dem der Bescheid auf Basis der EU-Entsendemeldung ausgegangen ist, wurde in der Beschwerde ein ergänzendes Vorbringen und Beweisanbot nur im Hinblick auf Umstände erstattet, die als rechtlich nicht relevant einzustufen sind (Fehlen einer Meldung durch die beschwerdeführende Gesellschaft, kein Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft). Urheberschaft und Inhalt der Meldung blieben unbestritten. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich daher auf die Frage der richtigen rechtlichen Würdigung des (soweit relevant: unbestritten gebliebenen) Sachverhalts durch die belangte Behörde. Diese Frage der Auslegung und Anwendung der Rechtslage weist zudem keine besondere Komplexität auf, weshalb ihre mündliche Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung erwarten ließ.

3.4.7. Angesichts dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht bei Ausübung seines Ermessens nach § 24 Abs. 1 VwGVG im Beschwerdefall davon aus, dass den Grundsätzen der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs, aber auch dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) durch eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung am besten gedient ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, inwieweit von einem (gegen einen inländischen Auftraggeber gerichteten) Untersagungsbescheid nach § 18 Abs. 12 AuslBG eine Bindungswirkung ausgeht, die in einem potentiellen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Auftraggeber gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 lit. b AuslBG zu Lasten dieses Auftraggebers wirkt.

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