BVwG W202 2007239-1

W202 2007239-1Bundesverwaltungsgericht27.08.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 2007239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.2007239.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, Zl. 1004989708/14490075, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 26.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 28.03.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, in seinem Heimatland habe er LKW-Fahrer werden wollen, deshalb habe er mit einem LKW-Fahrer als Helfer gearbeitet. Im November 2013 seien sie mit ihrem LKW Richtung Kaschmir unterwegs gewesen. Am Weg seien sie von sechs bewaffneten Männern angehalten worden. Sie seien Terroristen gewesen. Sie hätten mitfahren wollen und als sie dies abgelehnt hätten, hätten die Terroristen sie bedroht. Sie seien mit den Terroristen weitergefahren und seien während der Fahrt von der Polizei angehalten worden. Sie hätten angehalten, obwohl die Terroristen dies nicht gewollt hätten. Als die Polizei zu ihnen gekommen sei, um sie zu kontrollieren, hätten die Terroristen das Feuer eröffnet. Danach hätten die Polizisten zurückgeschossen. Die Terroristen und der Beschwerdeführer seien davongelaufen und der Fahrer sei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei von den Terroristen gefoltert worden und dabei hätten sie seinen linken Daumen abgeschnitten. Er und der Fahrer seien von der Polizei verdächtigt worden, mit den Terroristen zusammenzuarbeiten. Die Polizei habe ihn bei sich zu Hause gesucht, er sei allerdings im Spital gewesen. Danach habe er sich für ca. zwei Monate in New Delhi versteckt. Aus Angst, dass er unschuldig als Terrorist eingesperrt werde, hätten seine Familie und er beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von der Polizei unschuldig eingesperrt und gefoltert zu werden.

Der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab, Dorf XXXX. Er habe im November 2013 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von New Delhi aus begonnen und sei am 15.01.2014 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe vom 15.01.2014 bis zum 26.03.2014 gedauert. Die Reise habe sein Vater mit einem Schlepper organisiert.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.04.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"LA: Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor Exekutive richtig? Können sie sich erinnern was sie damals gesagt haben?

VP: Ja, Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Möchten sie zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen?

VP: Nein.

LA: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf an, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc.!

VP: Ich bin am 17.05.1990 in Indien geboren. Ich bin dort auch in die Grundschule gegangen. Ich habe als LKW Beifahrer gearbeitet. Ich bin ledig, ich habe keine Kinder, ich habe bei meinen Eltern gelebt.

LA: Wann haben Sie Indien nun verlassen?

VP: Ich habe Indien am 15. Jänner 2014 verlassen. Ich bin von Delhi in die Türkei und dann weiter nach Moskau geflogen. Danach weiter über unbekannte Route am Landweg nach Österreich.

LA: Haben Sie Dokumente die Sie vorlegen können?

VP: Ich habe keine Dokumente. Meinen Reisepass hat der Schlepper.

LA: Haben Sie Barmittel?

VP: 10,- Euro.

LA: Waren Sie jemals bei einer politischen Partei?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals bei bewaffneten Gruppierungen?

VP: Nein.

LA: Wann hatten Sie den letzten persönlichen Kontakt zur Familie in Ihrer Heimat?

VP: Ich hatte seit meiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.

LA: Leben Sie nach wie vor in der Bundesbetreuungsunterkunft in Traiskirchen?

VP: Ja.

LA: Wovon leben Sie hier in Österreich - Ausschließlich von der Grundversorgung / haben Sie selbst Geld / werden Sie von jemandem unterstützt?

VP: Ich habe selbst nichts.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Machen Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie / Haben Sie hier Freunde/Bekannte?

VP: Nein.

LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

VP: Im November 2013 bin ich das erste Mal mit meinem Chef als Beifahrer mit dem LKW nach Jammu und Kashmir gefahren. Wir haben eine Ladung Äpfel abgeholt, am Rückweg haben uns Terroristen angehalten und wollten dass wir sie mitnehmen. Wir lehnte eigentlich ab, aber die Terroristen bestiegen den LKW und kurz danach gerieten wir in eine Polizeikontrolle. Die Terroristen verlangten dass wir durchfahren, wir hielten aber trotzdem an und dann fingen die Terroristen an zu schießen. Ich konnte vom LKW springen und fing zu laufen an und Terroristen haben mich verfolgt, nach einer kurzen Distanz schnappten sie mich und schnitten mir den Daumen ab. Ich hielt einen LKW an und fuhr mit diesem weg, mein Chef wurde festgenommen. Ich gelangte nach XXXX und ließ mich von einem privaten Arzt behandeln. Ich rief zu Hause an und erfuhr dass die Polizei bei mir zu Hause war, meine Familie sagte, dass ich nicht nach Hause kommen soll und ich sollte das Land verlassen. Nach zwei Monaten Aufenthalt in Delhi bin ich ausgereist. Das sind meine Fluchtgründe. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.

LA: Wo genau haben Sie die Äpfel abgeholt?

VP: Das weiß ich nicht, dass hat der Chef alles gemacht, ich bin ja nur mitgefahren.

LA: Erklären Sie den Umstand wie diese Personen auf den LKW aufsteigen haben können?

VP: (Ast überlegt) ... sie haben uns ja angehalten, es waren sechs

Männer, sie stiegen einfach auf den LKW, ...

LA: Auf die Ladefläche? Waren andere Fahrzeuge auch dort?

VP: Zwei waren im Fahrerhaus und die anderen hinten.

LA: Sie waren also zu viert im Fahrerhaus?

VP: Ja.

LA: Beschreiben Sie den LKW!

VP: Es war ein gelber LKW ... ca. 10 Reifen ... glaube ich.

LA: Welche Marke?

VP: (Ast überlegt) ... Marke Tata, ... Typ S ...

LA: Wie viel Zuladung kann man aufnehmen?

VP: Das weiß ich nicht ... die Hälfte war voll geladen.

LA: Von wo sind Sie nach Jammu gefahren?

VP: XXXX.

LA: Wie weit ist die Distanz von XXXX nach Jammu und Kashmir?

VP: Wir sind sechs Stunden gefahren.

LA: Wie hieß die Zielstadt?

VP: XXXX.

LA: Von wo sind Sie weggefahren?

VP: XXXX.

LA: Dort waren Sie auch zu Hause?

VP: Nein, aber der LKW vom Chef war dort.

LA: Wo ist die Firma des Chefs etabliert?

VP: Ich weiß nicht. ... er hat einen LKW ... über seine Firma weiß

ich nicht bescheid.

LA: Wie sind Sie zu diesem Job gekommen?

VP: (Ast überlegt sehr lange) ... mein Vater hat das gemacht.

LA: Was haben Sie verdient?

VP: Das wurde noch nicht ausgemacht, ich war das erste Mal dort.

LA: Wie die Personen aufgestiegen sind, woher wissen Sie dass diese Terroristen waren?

VP: Sie hatten drei Taschen mit und Hacken umgehängt ... wir dachten

dass es Holzfäller sind ...

LA: Wann haben Sie erfahren dass es Terroristen sind?

VP: (Ast schweigt).

LA: Wie groß waren diese Taschen?

VP: (Ast zeigt ca. 70 cm groß) so groß ca.

LA: Was haben die beiden Personen im LKW Fahrerhaus gesagt bzw. gemacht, als die Polizeikontrolle zu sehen war?

VP: Sie sagten nicht anhalten ... da sie nämlich Waffen hatten.

LA: Haben Sie diese Waffen gesehen?

VP: Nein.

LA: Welche Waffen waren das?

VP: Ich habe es nicht gesehen ...

LA: Waren es Pistolen oder Gewehre?

VP: Kleine Pistolen glaube ich.

LA: Wann haben Sie diese zum ersten Mal bemerkt?

VP: Ich weiß nicht mehr.

LA: Wie viele Polizisten waren dort?

VP: Zwei Polizeijeeps.

LA: Wie viele Polizisten?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Dann haben Sie den LKW angehalten, wo standen die Polizisten?

VP: Am Straßenrand.

LA: Erklären Sie sich weiter?

VP: (Ast schweigt).

LA: Nochmals wie hat der Durcheinander begonnen?

VP: Die Terroristen haben in die Luft geschossen.

LA: Wie, erklären Sie sich weiter?

VP: (Ast schweigt).

LA: Was haben die Polizisten gemacht?

VP: (Ast wird sehr laut) ... zurückgeschossen, natürlich! Dann

fingen die Terroristen zu laufen an.

LA: Wann haben Sie den LKW verlassen?

VP: (Ast schweigt und zuckt mit den Schultern).

LA: Sind Sie Terroristen als erster ausgestiegen oder Sie?

VP: Erst die Terroristen und dann ich ...

LA: Dann laufen die Terroristen weg?

VP: Ja.

LA: Wann sind Sie gelaufen?

VP: Danach.

LA: Vorhalt: Sie gaben zuvor an, dass die Terroristen Sie verfolgt hätten, was stimmt nun?

VP: Ich weiß nicht mehr so genau.

LA: Ihre Wunde an der linken Hand ist doch weit älter als vier Monate?

VP: ... (Ast überlegt) ... nein, nein, die ist von damals.

LA: Mit was haben Sie Ihren Daumen abgeschnitten?

VP: Mit der Hacke.

LA: Wo war diese?

VP: Diese hatten sie umgehängt.

LA: Aus welchem Grund sollten diese Sie verfolgen, Sie haben doch nichts gemacht?

VP: So halt.

LA: Warum, erklären Sie sich schlüssig?

VP: Ich war ... (Ast schweigt) ...

LA: Könne Sie nicht mehr angeben?

VP: Nein.

LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?

VP: Nein. Das ist alles.

LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?

VP: Ich möchte nicht nach Indien zurück. Die Polizei war auch bei uns zu Hause, ich weiß nicht was noch weiter passiert. Ich könnte eingesperrt werden.

LA: Warum haben Sie sich nicht gleich bei der Polizei gemeldet, Sie waren doch verletzt?

VP: Angst.

LA: Warum haben Sie nicht versucht die Sache aufzuklären, erklären Sie sich schlüssig?

VP: Ich weiß nicht.

LA: Woher wussten Sie nun, dass Sie von der Polizei gesucht werden?

VP: (Ast schweigt).

LA: Nach Ihnen wird in Indien gefahndet?

VP: Ich weiß nicht, die Polizei ist nicht wieder gekommen.

LA: Vielleicht hätte die Polizei nur Ihre Zeugenaussage gebraucht?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Nein das war alles.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.

Ebenso ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Festzustellen ist weiters, dass Sie die weiteren genannten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben sollen und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft machen konnten.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht den Behörden Ihres Herkunftsstaates zurechenbar sind. Zudem ist keineswegs festzustellen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Ihnen Schutz zu bieten.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

Stellungnahme VP: (Ast überlegt und schweigt).

Vorhalt: die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien werden gemeinsam erörtert.

Sie können nun dazu Stellung nehmen?

VP: (Ast schweigt)"

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zu Indien und führte betreffend die geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer, obwohl er am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, angegeben habe, bereits alles gesagt zu haben. Offensichtlich habe er nichts hinzuzufügen gehabt bzw. habe sich am Beginn nicht festlegen wollen. Dazu dürfe angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspreche es der Erfahrung der Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angabe seiner Befürchtungen und Gefühle schildere. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.04.2014 geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht, noch seien seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung hätten sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehe. Aufgrund der Tatsache, dass er beim Bundesamt von sich aus nicht erkläre, um welche Gegner bzw. Terroristen es sich konkret gehandelt habe oder ob es eine kriminelle Bande gewesen sei, diese jedoch schlussendlich der Ausreisegrund gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, ihm und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr er aufgefordert worden sei, bei beiden Befragungen konkret und detailreich seine Fluchtgeschichte zu schildern. Der Beschwerdeführer widerspreche sich bereits zu Beginn in seiner Fluchtgeschichte zu seinen Angaben vor der Exekutive, wo er behauptet habe, am Weg nach Kaschmir von Terroristen angehalten worden zu sein. Nun erkläre er vor dem Bundesamt, dass sich am Weg zurück in den Punjab der Vorfall mit den Terroristen zugetragen habe. Auch habe er vor der Exekutive widersprechend zu den Angaben vor dem Bundesamt erklärt, dass er von den Terroristen gefoltert worden sei, wobei ihm bei dieser Folterung als zusätzliche Qual der Daumen abgeschnitten worden sei, vor dem Bundesamt habe er lapidar erklärt, dass ihm bei der Flucht weg von der vermeintlichen Polizeikontrolle die Terroristen gefolgt und ihm dabei den Daumen abgeschlagen hätten. Völlig surreal sei es, dass er als LKW-Fahrerhelfer bzw. LKW-Fahreranwärter nicht konkret angeben könne, wie viele Reifen sein LKW gehabt habe. Erneut gebe er lapidar an, dass es vielleicht zehn Reifen gewesen seien und bekräftige seine Unkenntnis mit den Worten, dass er das halt glaube. Weiters sei es völlig unrealistisch, dass er nicht wisse, wie viel Zuladung der LKW fassen könnte. Immer unglaubwürdiger und unschlüssiger erkläre er, dass er nicht einmal die etablierte Adresse seines Arbeitsgebers wisse. Auf die Ungereimtheiten hingewiesen, erkläre er plötzlich, dass diese gegenständliche Fahrt seine Erste gewesen sei. Er sei vage und unkonkret geblieben, wenn er über die Vorfälle selbst spreche, so könne er nicht einmal erläutern, wie er erfahren habe, dass es sich überhaupt um eine Terroristengruppe gehandelt habe und schweige auf diese doch erheblich fundamentale Frage. Wenn er dann über die Polizeikontrolle selbst spreche, erkläre er, dass er nicht wisse, wie viele Polizisten dort gewesen seien, dies sei völlig unrealistisch und nicht nachvollziehbar, da er doch angebe, erheblich unter Spannung gewesen und darüber hinaus zu viert im Fahrerhaus gesessen zu sein. Wenn er danach erkläre, dass die Terroristen vor ihm ausgestiegen seien und zu schießen begonnen hätten und er danach den LKW verlassen habe und geflüchtet sei, sei es nicht verständlich, dass er die Terroristen verfolgt habe. Auf die Frage, warum er diese eigentlich verfolgt habe, erkläre er mehr aggressiv als positiv mit den Worten: "So halt". Nochmals befragt, schweige er. Auf konkrete Befragung erkläre er immer wieder, dass er Details nicht wisse. Ein vernunftbegabter Mensch gebe diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preis. Während der Befragung sei er geistig und örtlich völlig orientiert gewesen, doch sei es offensichtlich gewesen, dass die konkrete Befragung und dadurch auch seine notwendigen konkreteren Antworten seine eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger habe scheinen lassen. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten habe er sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es sei mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten bzw. stehe im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Aufgrund der oa. Erwägungen sei es für die Behörde erwiesen, dass sein Vorbringen absolut unglaubhaft sei.

Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, sämtliche von ihm im Rahmen seines Verfahrens getätigten Ausführungen seien, wie obigen Ausführungen klar zu entnehmen sei, als unglaubwürdig zu befinden gewesen. Es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache. Er sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling habe kommen können, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher habe glaubhaft annehmen lassen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt, habe im Fall des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden können. In seinem Fall sei nichts dahingehend ersichtlich gewesen, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihm um einen gesunden Mann handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Was seine Lebensverhältnisse und die Frage einer Arbeitsmöglichkeit betreffe, so sei auf die Ausführungen im vorhergehenden Teil zu verweisen, aus welchen klar hervorgehe, dass eine völlig ausweglose Situation in seinem Fall nicht zu erwarten sei. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Er gehe keiner Arbeit nach und spreche zudem auch noch nicht Deutsch. Auch sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht. Er befinde sich zudem erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden könnten. Auch sein erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend er mit der illegalen Einreise gehandelt habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch seine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei wie oben ausgeführt bei ihm nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig sei, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Unter Spruchpunkt II. sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG normiere schließlich die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gem. § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe laut § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar werde. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Er befinde sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich und habe keinen eigenen Wohnsitz. Er habe des Weiteren keine Anknüpfungspunkte in Österreich und gehe keiner Arbeit nach. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn er seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkomme, könne er zur Ausreise verhalten werden. Diese Rückkehrentscheidung werde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen worden, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers "kein Glauben geschenkt wird". Der Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien sei ebenso abgewiesen worden, zudem stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und es sei eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochen worden. Zur Asylgewährung führte der Beschwerdeführer aus, im gegenständlichen Fall sei aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar, dass sich die belangte Behörde zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbingen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Indien nicht erfolgt sei. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes des Beschwerdeführers im Heimatstaat finde im Bescheid ebenfalls nicht statt. Das Einvernahmeprotokoll erwecke zwar den Eindruck, dass dem Beschwerdeführer die Länderberichte zur Kenntnis gebracht worden seien, tatsächlich habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Indien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgehalten und ihm somit auch keine Möglichkeit einer Stellungnahme in angemessener Frist eingeräumt. Damit sei sein Recht auf Parteiengehör und Stellungnahme verletzt worden. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens habe sich das Bundesamt mit dem Vorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Ägypten [richtig: Indien] im belangten Bescheid nicht angemessen auseinandergesetzt. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sei es somit zulässig, im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Der Beschwerdeführer habe LKW Fahrer werden wollen und sein Vater habe ihm eine Arbeit als LKW-Beifahrer verschafft. Bei der ersten Fahrt im November 2013 sei es von XXXX (Punjab) nach XXXX (Jammu, Kaschmir) gegangen. In XXXX sei eine Ladung Äpfel geholt worden. Auf der Rückfahrt sei der Beschwerdeführer und der Fahrer von sechs Männern angehalten worden, die hätten mitfahren wollen. Der Beschwerdeführer und der Fahrer hätten zunächst vermutet, dass es sich um Holzfäller gehandelt habe. In der Folge habe sich herausgestellt, dass es Terroristen gewesen seien. Zwei Männer seien vorne eingestiegen und vier auf die Ladefläche, die halbvoll mit Äpfeln beladen gewesen sei. Es sei auf der Weiterfahrt zu einer Polizeikontrolle gekommen. Die Männer, die vorne gesessen seien, hätten gesagt, sie sollen nicht anhalten und hätten unter der Jacke gezeigt, dass sie bewaffnet gewesen seien. Der Fahrer des LKW habe aber angehalten, woraufhin einer der Männer aus dem Beifahrerfenster hinaus in die Luft geschossen habe. Alle sechs Terroristen seien davongelaufen. Die Polizisten hätten auch geschossen. Der Fahrer sei aus dem LKW gesprungen und habe weglaufen wollen, sei aber festgenommen worden, weil die Polizisten auf der Fahrerseite gestanden seien. Der Beschwerdeführer sei bei der Beifahrertür rausgesprungen und in die gleiche Richtung wie die Terroristen gelaufen, weil es für ihn keine andere Möglichkeit gegeben habe. Die Terroristen hätten ihn dann festgenommen und ihn geschlagen, weil sie wütend gewesen seien, dass der LKW angehalten habe. Sie hätten ihm den halben linken Daumen abgehackt und hätten ihn liegengelassen. Der Beschwerdeführer habe dann einen LKW angehalten und sei mit in die Stadt XXXX gefahren. Von dort aus habe er seine Eltern angerufen und erzählt, was passiert sei. Die Eltern hätten mitgeteilt, dass schon die Polizei nach ihm gesucht hätte und hätten ihm geraten, nicht in ein städtisches Krankenhaus zu gehen, sondern zu einem Privatarzt. Der Beschwerdeführer sei dann bei einem Arzt in XXXX gewesen und operiert worden. Zwei Tage später sei sein Vater nach XXXX gekommen und habe ihm Geld gegeben, um nach Delhi zu fahren. In Delhi sei er zwei Monate lang geblieben. In dieser Zeit sei die Polizei noch etwa fünf bis sechs Mal bei seinen Eltern gewesen und habe nach ihm gesucht. Die belangte Behörde spreche dem Vorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit ab. Der Verweis auf Ungereimtheiten zum Fluchtvorbringen vermöge jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Die Schlussfolgerungen, dass der Beschwerdeführer extrem vage Angaben gemacht habe und deshalb das Vorbringen nicht glaubhaft sei, baue auf einer äußerst mangelhaften Beweiserhebung und ebenso mangelhaften Beweiswürdigung auf. Insoweit dem Beschwerdeführer im Bescheid vorgehalten werde, sein Vorbringen sei "zu blass und wenig detailreich", so sei darauf hingewiesen, dass viele Fragen, die im Protokoll aufscheinen würden, ihm gar nicht gestellt worden seien. Die dazu angeführten Antworten seien auch nicht von ihm. Das Protokoll sei nicht rückübersetzt worden. Der Dolmetscher sei ein Pakistani gewesen, der auf den Beschwerdeführer aggressiv gewirkt habe. Er habe ständig zu ihm gesagt, er solle nicht so viel reden und nur kurz antworten. Der Beschwerdeführer habe das Protokoll unterschrieben, weil ihm gesagt worden sei, er müsse das unterschreiben. Er habe nicht gewusst, dass er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Protokoll bestätigt habe. Auch bei der Erstbefragung sei es zu Ungenauigkeiten bei der Protokollierung gekommen, die dem Beschwerdeführer in der zusammengefassten Rückübersetzung nicht aufgefallen seien. Dort stehe, dass er im November 2013 mit dem LKW in Richtung Kaschmir unterwegs gewesen sei und dass sie auf dem Weg von sechs bewaffneten Männern angehalten worden seien. Es sei aber so gewesen, dass sie auf dem Rückweg von Kaschmir angehalten worden seien und sie auch zunächst nicht die Waffen der Männer gesehen hätten, sondern erst als es zur Polizeikontrolle gekommen sei. In der Folge wurden einige Fehler bei der Protokollierung angeführt, beispielweise habe der Beschwerdeführer angegeben: "Ich konnte vom LKW springen und fing zu laufen an und Terroristen haben mich verfolgt". Das sei falsch protokolliert worden. Zuerst seien die Terroristen vom LKW gesprungen, dann der Beschwerdeführer. Auch den LKW habe er genau

beschrieben und nicht "ca. 10 Reifen ... glaube ich" gesagt. Er habe

die Farbe genannt und die genaue Anzahl der Reifen. Auf die Frage nach der Marke habe er geantwortet: "Marke Tata". Von "Typ S", habe er nichts gesagt. Ferner habe der Beschwerdeführer auf die Frage:

"Wann haben Sie erfahren, dass es Terroristen sind?", nicht wie im Protokoll vermerkt geschwiegen, sondern habe geantwortet, dass sie bemerkt hätten, dass es Terroristen seien, als sie die Polizei gesehen hätten. Die Frage: "Haben Sie diese Waffen gesehen?", habe der Beschwerdeführer nicht wie im Protokoll vermerkt verneint, sondern habe erklärt, dass er zuerst keine Waffen gesehen habe, sondern nur Rücksäcke und Hacken. Die Pistolen habe er erst gesehen, als sie wegen der Polizei angehalten hätten. Es seien zwei Polizeijeeps am Straßenrand gestanden und zwei Polizisten seien zu sehen gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer auf die Frage: "Woher wussten Sie nun, dass Sie von der Polizei gesucht werden?", nicht geschwiegen, sondern geantwortet, dass er das von seinen Eltern gewusst habe. Aufgrund der mangelhaften Beweiserhebung sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft. Die Beweiswürdigung sei nicht schlüssig. Sie bestehe zum Großteil aus Textbausteinen. Der Beschwerdeführer könne entgegen der Behauptung der Behörde sehr detailliert und konkret seinen Fluchtgrund schildern. Der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme am 02.04.2014 nicht genau befragt worden und sei ständig angewiesen worden, schnell und kurz zu antworten. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer vor, er widerspreche sich "bereits zu Beginn", weil er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er auf dem Weg nach Kaschmir von Terroristen angehalten worden sei und bei der Einvernahme am 02.04.2014 habe er erklärt, dass sie auf dem Rückweg angehalten worden seien. Im Protokoll der Erstbefragung stehe, dass sie "am Weg" von Terroristen angehalten worden seien. Dieses "am Weg" beziehe die belangte Behörde auf den Weg Richtung Kaschmir, begründe das aber nicht. Der Beschwerdeführer sei auf der Flucht von der Polizeikontrolle von den Terroristen misshandelt worden. Dabei sei auch der linke Daumen abgehackt worden. Weshalb die belangte Behörde einen Widerspruch sehe, weil der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung die Misshandlung als Folter bezeichnet habe und ein anderes Mal nicht, sei nicht schlüssig. Dem Beschwerdeführer tue der Daumen ständig weh. Das Bundesamt scheine auch daran zu zweifeln, dass die Narbe erst vier Monate alt sei. Der Beschwerdeführer sei gerne bereit sich den Daumen von einem Arzt begutachten zu lassen, damit festgestellt werde, dass die Narbe tatsächlich nicht älter sei. Für das Bundesamt sei das Vorbringen des Beschwerdeführers auch unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum LKW und zu seinem Chef habe machen können. Wie angeführt, sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer zur Reifenanzahl keine konkreten Angaben gemacht habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er zur Firma des Chefs keine konkreten Angaben habe machen können, weil er zum ersten Mal auf Vermittlung eines Freundes seines Vaters mitgefahren sei, sei jedenfalls plausibel. Die Länderberichte seien mit dem Beschwerdeführer gar nicht erörtert worden und die erstinstanzliche Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Es bestehe für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil er von staatlichen Behörden gesucht werde. Die Asylbehörde habe nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in einem anderen Gebiet in Indien sicher vor Verfolgung sei, sondern nur ohne Begründung angeführt, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Der Verwaltungsgerichthof habe in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen sei. Im vorliegenden Fall sei dies in qualifizierter Weise unterlassen worden. Die Beweiswürdigung bestehe im Wesentlichen aus Spekulationen und Vermutungen. Das Bundesamt habe sich nicht mit den Angaben im Detail auseinandergesetzt und diese einer konkreten Würdigung dahingehend unterzogen, ob und aus welchen Gründen sie glaubhaft seien oder nicht. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abspreche, sei nicht nachvollziehbar, da sie keinen logischen Schlüssen zugänglich sei und daher nicht überprüfbar bzw. widerlegbar sei. Eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte sei im angefochtenen Bescheid unterblieben. Angesichts obiger Ausführungen sei es ersichtlich, dass im Verfahren vor dem Bundesamt schwere Mängel aufgetreten seien, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen würden. Hätte das Bundesamt ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, dann hätte es feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt sei. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, mit welcher dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit bereits im Kern abgesprochen worden sei, ohne darüber weitere hinausgehende Ermittlungen zu tätigen, reiche nicht aus, um damit die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers darzulegen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der daraus erwachsenen Verfolgungssituation in Indien sei nicht erfolgt. Es fehle der gesamten Einvernahme an der notwendigen Tiefe bzw. habe es das einvernehmende Organ des Bundesamtes verabsäumt, dem Beschwerdeführer gezielte Fragen zum Hergang des Vorfalls, zu den erlittenen Misshandlungen etc. zu stellen, um damit ein umfassendes und detailliertes Bild der Fluchtgründe des Beschwerdeführers erhalten zu können. Zum subsidiären Schutz führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die belangte Behörde aufgrund seines Vorbringens jedenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen hätte müssen. Der vorliegende Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unvermeidlich sei.

Am 26.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Ich wollte LKW-Lenker werden und habe von einem Mann gelernt, wie man ein Fahrzeug lenkt. Ich bin nach Jammu mit dem Fahrlehrer gefahren. Wir haben Äpfel auf unserem LKW von Jammu mitgenommen. Auf dem Weg zurück standen 6 Männer am Straßenrand und wollten mitfahren. Sie hatten Äxte bei sich gehabt und auch 2 große Taschen. Wir haben sie mitgenommen, 2 sind vorne gesessen und 4 hinten. Kurze Zeit später gab es einen Polizei-Checkpoint. Diese Männer haben zu uns gesagt, wir sollten unser Fahrzeug dort nicht anhalten. Wir fragten, warum nicht. Diese 2 Männer haben dann eine Pistole herausgezogen. Dennoch haben wir das Auto dort angehalten und es gab eine Schießerei. Diese Leute waren Terroristen. Die Terroristen haben in die Luft gefeuert und die Polizisten haben zurückgeschossen. Die Terroristen sind dann geflüchtet. Ich bin dann auch geflüchtet, aber unter einen Baum war einer dieser Terroristen und dieser hat mit der Axt in meinen Daumen geschnitten (BF zeigt seinen Daumen). Der LKW-Lenker wurde von der Polizei festgenommen, alle anderen, ich auch, sind von dort geflüchtet. Ich habe dann jemanden um Hilfe gebeten und bin mit diesem Mann nach XXXX gefahren. Ich habe von dort nach Hause angerufen und meine Familie hat gesagt, ich sollte nicht nach Hause kommen und auch nicht zum Arzt gehen. Ich sollte dort bleiben, wo ich war. Ich hatte ein Halstuch mit, damit habe ich mir eine Binde gemacht. Der LKW-Lenker, welcher von der Polizei festgenommen wurde, hat meine Adresse der Polizei bekannt gegeben. Danach war die Polizei bei mir zu Hause und hat nach mir gefragt. Am nächsten Tag ist mein Vater zu mir nach XXXX gekommen und nahm mich zu einem privaten Arzt gebracht. Dieser Arzt hat meine Wunde genäht. Aber er meinte, dass für die weitere Versorgung die Polizei verständigt werden müsse. Ich bekam Angst und fuhr von dort nach Delhi. Ich habe mich dann 2 Monate in Delhi aufgehalten, mein Vater ist zurück nach Hause gefahren. In diesen 2 Monaten kam die Polizei immer wieder zu mir nach Hause und hat nach mir gesucht. Mein Vater hat zu mir gesagt, ich sollte nicht nach Hause kommen, weil die Polizei mich als Terroristen beschuldigen und ins Gefängnis stecken wird. Mein Vater organsierte dann einen Schlepper für mich und bezahlte ihm 600.000 indische Rupien. Ich traf diesen Schlepper dann in einem Sikh-Tempel in Delhi, in weiterer Folge bekam ich einen gefälschten Reisepass von ihm. Danach bin ich in die Türkei geflogen.

VR: Zu Ihren Fluchtgründen ist das alles?

BF: Ja. Ich möchte nur sagen, dass mein Leben dort in Gefahr ist und ich möchte nicht zurückkehren.

VR: Beim BFA sind Sie bereits einvernommen worden, ist Ihnen damals die Einvernahme rückübersetzt worden?

BF: Bei der 2. Einvernahme wurde einiges falsch protokolliert.

VR: Das war nicht die Frage, ich fragte, ob damals rückübersetzt worden ist?

BF: Ja, es wurde grob rückübersetzt.

VR: Warum steht dann in Ihrer Beschwerde, dass gar nicht rückübersetzt worden ist?

BF: Der pak. Dolmetscher hat gesagt, er wird nur eine Zusammenfassung machen und hat eben nur grob rückübersetzt. Und das auch sehr schnell. Während der Einvernahme hat er auch gesagt, ich soll schnell alles erzählen und keine lange Geschichte erzählen.

VR: Warum haben Sie dann mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass die Einvernahme richtig war und auch rückübersetzt wurde?

BF: Ich habe die Vorgangsweise nichtgekannt. Ich war neu und habe das gemacht, was der Dolmetscher mit gesagt hat. Er sagte, alles ist richtig protokolliert, ich sollte hier unterschreiben.

VR: Warum haben Sie beim BFA die Frage "Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden", bejaht, wenn das so war, wie Sie sagen?

BF: Ich habe ihn schon verstanden, aber wie gesagt, er hat alles sehr schnell gemacht und hat mich gedrängt.

VR: Welche Farbe hat der LKW gehabt, mit dem Sie gefahren sind?

BF: Weiß.

VR: Welche Marke war der LKW?

BF: Tata. Ich habe nur 8 Jahre die Schule besucht und mein Vater hat dann gesagt, ich soll LKW-Fahrer werden und diesen Beruf erlernen. Ich war davor sonst nirgends unterwegs. Ich dachte auch nie, dass ich ins Ausland kommen werde, daher hatte ich auch keinen Reisepass.

VR: War das ein Fahrlehrer oder der Chef einer Firma?

BF: Er war der Besitzer dieses LKWs und hieß XXXX und wurde auch XXXX genannt. Mein Vater hat diesen Mann für mich organisiert.

VR: Wo war dieser Mann bzw. seine Firma?

BF: Ich weiß nicht, wo er gewohnt hat. Ich habe ihn an einer Kreuzung in XXXX getroffen, er holte mich von dort ab.

VR: Ist das so üblich, wenn man zu arbeiten beginnt, dass man sich da irgendwo an einer Kreuzung trifft und nicht in der Firma des Chefs?

BF: Ja, das ist dort so üblich. Ich wollte nur sehen, ob mir dieser Beruf gefällt und wollte mitfahren, deswegen hat er mich an der Kreuzung abgeholt.

VR: Wann war das?

BF: November letzten Jahres.

VR: Wann im November?

BF: Am 17.11. am Abend sind wir gefahren und am nächsten Tag, am 18.11., war der Vorfall.

VR: Wohin sind Sie damals gefahren?

BF: Wir sind von XXXX nach XXXX gefahren.

VR: Wann sind Sie in XXXX angekommen?

BF: In der Nacht.

VR: Was haben Sie dort gemacht?

BF: In der Nacht haben wir nichts gemacht, nur übernachtet. Am nächsten Tag habe wir das Obst abgeholt.

VR: Wo haben Sie das Obst abgeholt?

BF: Von der Stadt XXXX.

VR: Wo genau?

BF: Es gab einen großen Obsthandel dort.

VR: Wo war dieser?

BF: Die Adresse weiß ich nicht, ich bin nur mit diesem Mann mitgefahren.

VR: Wie lange haben Sie gebraucht, um nach XXXX zu kommen?

BF: Mein Begleiter hat gemeint, die Reise würde 6 bis 7 Stunden dauern, aber es hat länger gedauert.

VR: Wie lange hat es gedauert?

BF: Ca. 8 bis 8 1/2 Stunden.

VR: Wann und wo wurden Sie von den Terroristen aufgehalten?

BF: Es war auf dem Weg zurück, ca. 30km entfernt von XXXX.

VR: Haben Sie gleich gewusst, dass es sich um Terroristen handelt?

BF: Nein, das haben wir nicht sofort gewusst, sonst hätten wir sie nicht mitgenommen. Wir dachten, das sind arme Arbeiter, die Holz hacken und verkaufen, da sie Äxte mithatten.

VR: Sie haben diese Personen also freiwillig mitgenommen?

BF: Ja, wir dachten, das sind arme Leute, wir nehmen sie etwas mit, damit sie sich den Transportweg sparen.

VR: Wann wurde Ihnen das 1. Mal bewusst, dass es sich um Terroristen handelt?

BF: Als sie uns gesagt haben, wir sollen beim Polizei-Checkpoint unser Fahrzeug nicht anhalten und haben gleich die Pistolen gezogen.

VR: Sie haben die Waffen der Terroristen gesehen?

BF: Nein, am Anfang nicht, sie hatten zwar 2 große Koffer mit, aber diese haben wir hinten aufbewahrt. Vielleicht waren da auch Waffen drinnen.

VR: Also haben Sie Waffen gesehen, ja oder nein?

BF: Nur die, die sie gezogen haben, aber das war später, nicht am Anfang.

VR: Wer hat welche Waffen gezogen, können Sie das näher ausführen, haben Sie das beobachtet?

BF: Die 2 Männer, die vorne bei uns saßen, haben Pistolen gezogen.

VR: Wie viele Polizisten haben Sie wahrgenommen?

BF: Es waren 2 Autos dort und 2 Polizisten standen vor diesen Autos, aber als es zu dieser Schießerei kam, sind auch andere Polizisten ausgestiegen. Ich habe nicht gezählt, wie viele es insgesamt waren.

VR: Wie oft ist die Polizei zu Ihrer Familie nach Hause gekommen?

BF: 4 oder 5 Mal.

VR: Schildern Sie wie das war, als Sie von der Polizei angehalten wurden?

BF: 2 Polizeijeeps sind auf der Straße gestanden. Die Polizisten haben mit der Hand ein Zeichen gemacht, dass wir unser Fahrzeug anhalten sollten. Als diese Männer das gesehen haben, haben sie uns gesagt, wir sollen das Fahrzeug nicht anhalten, sondern weiterfahren. Aber der Lenker hat dennoch das Fahrzeug zu stehen gebracht und als die Polizisten in unsere Richtung kamen, haben diese Männer ihre Waffen gezogen und in die Luft geschossen. Die Polizisten haben auch gefeuert und dann sind diese Terroristen geflüchtet. Ich bin auch geflüchtet und als ich dann weiter gerannt bin, hat einer der Terroristen mich gefasst und meinen Daumen mit einer Axt abgeschnitten.

VR: Sind Sie davon gelaufen und die Terroristen sind Ihnen nachgelaufen oder war das eher umgekehrt, wie war das genau?

BF: Sie sind vor mir gelaufen und ich bin auch gelaufen, da ich Angst vor dieser Schießerei hatte.

VR: Sie sind den Terroristen nachgelaufen, haben Sie nicht viel mehr Angst vor den Terroristen gehabt?

BF: Ich konnte von der anderen Seite nicht aussteigen, da war der Lenker, ich konnte nur auf der Beifahrerseite aussteigen und musste in diese Richtung laufen, weil die Polizisten hinter uns gefeuert haben und ich hatte Angst, dass ich von ihnen getroffen werde.

VR: Ist jemand getroffen worden?

BF: Nein, niemand. Wie gesagt, diese Terroristen sind geflüchtet und die Polizei hat zwar ihnen nachgefeuert, aber es ist niemand getroffen worden.

VR: Ist Ihnen die Einvernahme bei der Erstbefragung rückübersetzt worden?

BF: Ja.

VR: Sowohl bei der Erstbefragung als auch beim BFA sagten Sie, Sie wollten diese Personen eigentlich gar nicht mitnehmen. Heute sagten Sie, Sie wollten sie mitnehmen und ihnen den Fahrpreis für öffentliche Verkehrsmittel ersparen?

BF: Wie diese Leute das Auto angehalten haben und uns gebeten haben, sie mitzunehmen, nahmen wir sie mit, da wir nicht wussten, dass das Terroristen sind.

VR: Bei der Erstbefragung haben Sie gesagt, Sie haben abgelehnt, diese mitzunehmen, dann wurden Sie schon bedroht von diesen Personen und erst dann haben Sie sie mitgenommen?

BF: Nein, die Bedrohungen waren später, als sie die Polizei gesehen haben und nicht wollten, dass wir anhalten.

VR: Beim BFA haben Sie angegeben, der LKW wäre gelb gewesen?

BF: Nein, ich habe gesagt, der gelbe LKW war von Russland hierher. Ich bin auf dem Landweg von Russland gekommen.

VR: Nein, es ging um diesen LKW. Sie haben Ihre Fluchtgeschichte geschildert, dann wurden Sie gefragt, welcher LKW das war, welche Marke usw. und welche Farbe dieser hatte, und Sie sagten, es war ein gelber LKW. Es ging eindeutig um Indien.

BF: Ich habe gesagt, es war ein weißer LKW, aber der pak. Dolmetscher hat das wahrscheinlich nicht verstanden.

VR: Aber in Ihrer Beschwerde haben Sie das nicht gerügt. Sie haben nicht gesagt, dass die Farbe des LKWs falsch angegeben wurde.

BF: Ich habe die Protokollierung nicht lesen können, weil alle auf Deutsch war.

VR: Wie haben Sie dann die Beschwerde verfasst?

BF: Ich war bei irgendeinem Amt im 16. Bezirk, sie haben mir bei der Beschwerdeverfassung geholfen.

VR: In Ihrer Beschwerde haben Sie konkret und detailliert alles gerügt, aber die Protokollierung hinsichtlich der Farbe des LKWs haben Sie nicht gerügt?

BF: Ich habe gesagt, dass das Fahrerhaus vorne weiß lackiert war und hinten war er orange/gelb.

VR: Das ist jetzt neu. Vorher sagten Sie noch, er war weiß, warum sagten Sie, er war weiß, wenn Sie jetzt sagen, dass nur vorne weiß gewesen ist?

BF: Damals habe ich denen gesagt, dass er hinten gelb war und vorne weiß und sie haben nur weiß geschrieben.

VR: Warum haben Sie bis jetzt immer behauptet, dass die Terroristen 3 Taschen mitgehabt hätten, heute sagten Sie, es wären 2 gewesen?

BF: 2 große Taschen und eine kleine Tasche.

VR: Warum haben Sie bis jetzt heute immer gesagt, es wären nur 2 Taschen gewesen, wenn es 2 große und eine kleine Tasche gewesen sind?

BF: Weil ich nur die 2 großen erwähnt habe. Damals habe ich die kleine auch mitgezählt. Es war eine Hängetasche.

VR: Beim BFA sind Sie gefragt worden, wie groß diese Taschen gewesen waren. Dass es große und kleine Taschen waren, haben Sie nicht gesagt. Sie haben gezeigt, wie groß diese waren, demnach wären alle gleich groß gewesen.

BF: Damals wurde mir gesagt, wie viele Taschen, ich sagte 2, und ich wurde gefragt, wie groß, ich habe es gesagt.

VR: Sie haben es damals gezeigt. Und da haben Sie nicht gesagt, dass es große und kleine Taschen waren?

BF: Der pak. Dolmetscher hat mich sehr gedrängt und unter Druck gesetzt, ich musste alles sehr schnell erzählen und konnte mich nicht konzentrieren.

VR: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung erzählt, dass Sie Ihre Verletzung in einem Spital behandeln haben lassen?

BF: Ich sagte, es war ein privater Arzt und er hatte ein kleines privates Spital.

VR: Warum haben Sie bislang immer gesagt, Sie haben die Verletzung behandeln lassen und erst dann ist Ihr Vater gekommen?

BF: Nein, mein Vater brachte mich zum Arzt, und dieser Arzt meinte, er würde die Polizei verständigen.

VR: In Ihrer Beschwerde steht: "Die Eltern teilten mit, dass schon die Polizei nach ihm gesucht hätte rieten ihm, nicht in ein städtisches Krankenhaus zu gehen, sondern zu einem Privatarzt. Der BF war dann bei einem Arzt in XXXX und wurde operiert. 2 Tage später kam sein Vater nach XXXX ..."

BF: Es war so, ich habe von XXXX meine Familie angerufen und den Vorfall geschildert. Sie haben zu mir gesagt, ich soll nicht nach Hause kommen, da die Polizei bereits nach mir sucht, sondern zu einem privaten Arzt gehen und mich behandeln lassen. Ich ging dann zu einem privaten Arzt und habe den Vorfall dort geschildert bzw. gesagt, dass ich am Daumen verletzt wurde. Der Arzt meinte, er muss die Polizei verständigen. Dann ist mein Vater gekommen und hat mit dem Arzt gesprochen und meine Wunde wurde genäht.

VR: Das ist jetzt eine ganz neue Geschichte.

BF: Ja.

VR: Wie viele Reifen hat der LKW gehabt?

BF: 10.

VR: Haben Sie das auch schon beim BFA so gesagt?

BF: Ja.

Erörtert und zum Akt genommen werden ein Indien-Vorhalt (Beilage A), sowie ein Bericht des Deutschen AA (Beilage B).

Hingewiesen wird, dass jedenfalls auch eine so genannte inländische Fluchtalternative betreffend den BF besteht.

BF: Aber mein Leben ist dort in Gefahr, die Polizei ist hinter mir her. Wo soll ich hingehen, meine Verwandten wollen mich nicht beherbergen, diese haben selbst Angst.

VR: Wollen Sie zur allgemeinen Lage eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme haben?

BF: Ich brauche keine Stellungnahme abgeben. Ich habe Ihnen alles erzählt. Meine ganze Fluchtgeschichte ist wahr. Sie können meinen Daumen untersuchen lassen, er wurde tatsächlich so abgeschnitten, wie ich geschildert habe. Ich habe hier auch Befunde mit. Da ich kein Geld habe, kann ich mich hier nicht behandeln lassen. Mir wurde beim BFA gesagt, dass es eine alte Verletzung ist. Ich habe gesagt, ich habe heute noch Schmerzen am Daumen, Sie können das gerne untersuchen lassen.

BF legt vor medizinische Befunde, werden in Kopie als Beilage 1 zum Akt genommen.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein.

VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Nein, ich bin auf Arbeitssuche. Wegen meinem Daumen bekomme ich auch keine Arbeit.

VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Indien?

BF: Meine Eltern und eine Schwester.

VR: Haben Sie österr. Freunde?

BF: Nein.

VR: Engagieren Sie sich in irgendeiner Weise sozial?

BF: Nein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt bei seinen Eltern im Punjab, Dorf XXXX. Er besuchte von 1996 bis 2003 die Grundschule in Mehal Khurd. Am 15.01.2014 verließ er auf dem Luftwege sein Heimatland. Er stellte am 26.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, solche halten sich in seiner Heimat in Indien auf. Er spricht nicht Deutsch und geht keiner Arbeit nach.

Zu Indien:

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.21)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst- Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher

Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.21)

Punjab:

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Allerdings sollen sich Social Media (Facebook u.a.) verpflichten, keine Veröffentlichung von anstößigen Inhalten zuzulassen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.8)

Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.10)

Ethnische Minderheiten:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten- Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen. Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.8 und 9)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmal nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen.

Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des USamerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6 und 7)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.5)

Todesstrafe:

Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Die Gouverneure und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht und nutzen dies auch in Einzelfällen. Dies trägt dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird. Der Oberste Gerichtshof hat 1983 den einschränkenden Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in "den seltensten aller seltenen Fälle" verhängt werden darf. Zuverlässige statistische Angaben zur Zahl der Verurteilungen oder Hinrichtungen gibt es nicht. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.22)

Im November 2012 wurde die erste Exekution seit 2004 durchgeführt an einem pakistanischen Attentäter der Mumbai Anschläge von 2008. Damit wurde ein 8 Jahre dauerndes inoffizielles Moratorium der Todesstrafe beendet. Im Februar 2013 wurde eine Person aufgrund eines Anschlages aus dem Jahr 2001 exekutiert(Human Rights Watch: World Report 2014, India, vom 14.01.2014)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.25)

Medizinische Versorgung:

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc.

Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.

Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.

Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5ff)

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Operational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.22)

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem bloß diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, Berichten, die eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfassen und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Indien zeigen, wobei der Inhalt der Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestehe, ist das Vorbringen auf Grund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist schon das Bundesamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, dem wurde zwar in der Beschwerde entgegengetreten, doch wurde die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesamt als unglaubwürdig nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchwegs bestätigt. So ist schon vorweg zu betonen, dass entgegen der Beschwerdebehauptung der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung keineswegs behauptete, dass die Einvernahme beim Bundesamt nicht rückübersetzt worden sei, sondern wurde nun behauptet, dass nur grob rückübersetzt worden sei, wogegen der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt die Richtigkeit seiner Angaben bestätigte. Mit seinen widersprüchlichen Angaben betreffend die Rückübersetzung durch den Dolmetscher ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, den Gegenbeweis hinsichtlich der Richtigkeit des Protokolls zu führen, da seine Angaben diesbezüglich widersprüchlich geblieben sind. Insbesondere sind aber auch die Angaben, die der Beschwerdeführer nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht tätigte u.a. auch zu seinen Angaben in seiner Beschwerde widersprüchlich. So behauptete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er in XXXX einen privaten Arzt aufgesucht habe, und zwei Tage später sein Vater nach XXXX gekommen sei und ihm Geld gegeben habe, um nach Dehli zu fahren. Beim Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer dem widersprechend, dass er vorerst selbst die Wunde mit seinem Halstuch versorgt habe, am nächsten Tag sei sein Vater zu ihm nach XXXX gekommen und habe ihn zu einem privaten Arzt gebracht. Bei seiner Erstbefragung hatte er demgegenüber überhaupt angegeben, dass er nicht bei einem privaten Arzt gewesen sei, sondern im Spital. Auf entsprechenden Vorhalt behauptete er zwar beim Bundesverwaltungsgericht, dass es ein privater Arzt gewesen sei und dieser ein kleines privates Spital gehabt habe, doch ist dem entgegen zu halten, dass er dies erst angab, nachdem ihm das vorgehalten worden war, von einem kleinen privaten Spital war sonst bislang nie die Rede, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass dies bloß eine entsprechende Reaktion auf den entsprechenden Vorhalt darstellt, dies aber nicht den Tatsachen entspricht. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer beim Bundesamt noch behauptet, dass der LKW, mit dem er als Beifahrer mitgefahren sei, gelb gewesen sei, er dies in seiner Beschwerde nicht rügte, sondern dort ausführte, dass er den LKW bei seiner Einvernahme beim Bundesamt genau beschrieben habe, er die Farbe genannt und die genaue Anzahl der Reifen angegeben habe, wogegen er nun jedoch beim Bundesverwaltungsgericht in völligem Widerspruch dazu angab, dass der LKW weiß gewesen sei. Über entsprechenden Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht gab er zunächst an, dass er mittels gelben LKW von Russland hierher gekommen sei, über Vorhalt, dass es um den LKW gegangen sei, mit dem er in Indien als Beifahrer tätig gewesen sei, behauptete er dann, dass er gesagt habe, dass es ein weißer LKW gewesen sei, aber der pakistanische Dolmetscher habe das wahrscheinlich nicht verstanden, über Vorhalt, dass er dies entgegen vieler anderer Rügen in seiner Beschwerde nicht bemängelt habe, behauptete er dann plötzlich, dass er gesagt habe, dass das Fahrerhaus vorne weiß lackiert gewesen sei und hinten sei er orange/gelb gewesen, sodass der Beschwerdeführer auch seine Rechtfertigungen immer wieder austauscht, woran sich in eindeutiger Weise zeigt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens betreffend die Fluchtgründe nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt sowie auch in seiner Beschwerde noch zu Protokoll, dass die Terroristen drei Taschen mitgehabt hätten, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht nur mehr von zwei Taschen sprach. Über Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht behauptete er dann plötzlich, dass es zwei große Taschen und eine kleine Tasche gewesen wären, was sich ebenfalls bloß als Reaktion auf den entsprechenden Vorhalt darstellt, eine plausible Erklärung stellt das nicht dar, zumal der Beschwerdeführer noch beim Bundesamt nach der Größe der Taschen gefragt wurde, und er dort keineswegs aussagte, dass es zwei große und eine kleine Tasche gewesen seien, sondern er hat gezeigt, wie groß diese Taschen gewesen seien, eine Differenzierung zwischen großen und kleinen Taschen nahm er nicht vor. Schließlich gab der Beschwerdeführer noch bei seiner Erstbefragung zu Protokoll, dass sie am Weg von sechs bewaffneten Männern angehalten worden seien, sie seien Terroristen gewesen, diese hätten mitfahren wollen und als sie dies abgelehnt hätten, hätten sie sie bedroht, auch bei seiner Einvernahme beim Bundesamt behauptete er noch, dass sie am Rückweg von Terroristen angehalten worden seien und diese gewollt hätten, dass sie sie mitnähmen, sie hätten eigentlich abgelehnt, aber die Terroristen hätten den LKW bestiegen, selbst in seiner Beschwerde gab er noch an, dass er zunächst zwar vermutet habe, dass es sich um Holzfäller handle, in der Folge hätte sich jedoch herausgestellt, dass es Terroristen gewesen seien, zwei seien vorne eingestiegen und vier auf die Ladefläche, die halbvoll mit Äpfeln beladen gewesen seien, wogegen er auf die Frage beim Bundesverwaltungsgericht, wann ihm das erste Mal bewusst geworden sei, dass es sich um Terroristen handle, aussagte, als sie ihnen gesagt hätten, sie sollten beim Polizei-Checkpoint ihr Fahrzeug nicht anhalten und sie gleich die Pistolen gezogen hätten.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation derart grob widersprüchlich, dass nicht angenommen werden kann, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen entspricht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Zwar führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung im Fall der Rückkehr an, er habe Angst, von der Polizei unschuldig eingesperrt und gefoltert zu werden, sowie in der Einvernahme, dass er nicht nach Indien zurückkehren wolle, da die Polizei auch bei ihnen zu Hause gewesen sei, er wisse nicht was noch weiter passiere sowie dass er eingesperrt werden könne, doch kann nach den Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat im Punjab überhaupt jemand auf die Idee käme, den Beschwerdeführer zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde. Zudem war es dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben nach dem behaupteten Vorfall bereits ca. zwei Monate möglich, an einem anderen Ort zu leben, ohne dass der Beschwerdeführer behauptete, dass es dort Probleme gegeben habe, woran sich ebenfalls erweist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls an anderen Orten außerhalb seiner engeren Heimat, etwa in Delhi, unbehelligt leben könnte.

Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat in den Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Er hat zwar Befunde hinsichtlich seiner Verletzung am linken Daumen vorgelegt, doch lassen sich diesen in keinster Weise entnehmen, dass sich wegen dieser Verletzung eine Verbringung des Beschwerdeführers verbiete, da sich eine lebensbedrohliche Erkrankung daraus nicht ableiten lässt.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit März 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit März 2014 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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