W191 2010225-1•BVwG W191 2010225-1
W191 2010225-1Bundesverwaltungsgericht27.08.2014
öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen
W191 2010225-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.08.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch XXXX, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zahl 1026108102-14814835, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste am 21.07.2014 gemeinsam mit seinem Onkel illegal in Österreich ein und stellte im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005. Er wurde festgenommen und in weiterer Folge im Polizeianhaltezentrum (PAZ) 1080 Wien, Breitenfelder Gasse angehalten.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage vom 22.07.2014 ergab, dass der BF bereits dreimal im Zuge der Stellung von Asylanträgen in Dublin-Mitgliedstaaten erkennungsdienstlich behandelt worden war (am 09.07.2010 in Frankreich, am 22.08.2011 in Luxemburg und am 05.06.2014 in Ungarn).
1.3. In seiner Erstbefragung am 22.07.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, PAZ, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Albanisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am 05.03.1988 in XXXX (Kosovo) geboren, Staatsangehöriger des Kosovo, Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali. Er habe von 1994 bis 2002 in Saarland (Deutschland) die Grundschule besucht und spreche Albanisch und Deutsch. Er sei verheiratet, seine Eltern und seine Ehefrau (wie auch seine drei Schwestern) lebten in Deutschland in der Nähe von Saarbrücken.
Er habe zuletzt einige Jahre in XXXX (Kosovo) gelebt und sei vor drei Tagen von dort mit einem Reisepass, den er verloren habe, per Autobus mit seinem Onkel nach Belgrad und weiter nach Subotica gefahren, von wo sie zu Fuß über die grüne Grenze nach Ungarn gegangen und von einem Auto abgeholt und nach Budapest gebracht worden seien. Die Reise habe seine Frau über Schlepper organisiert, pro Person hätte er 2.500 Euro bezahlt. Früher habe er schon in Frankreich und in Luxemburg um Asyl angesucht, sei aber negativ beschieden worden.
Auf Vorhalt, dass er laut EURODAC-Treffer auch in Ungarn um Asyl angesucht habe, gab dies der BF zu, er habe vergessen das anzugeben. Dort sei sein Verfahren positiv beschieden worden, er hätte aber nicht bleiben wollen, sie hätten ihn dort nur eingesperrt. Er wolle hier in Österreich bleiben, Papiere bekommen, arbeiten und sein Leben neu beginnen.
Als Fluchtgrund für seinen Asylantrag gab der BF an, dass er im Kosovo von den Albanern nicht in Ruhe gelassen werde. Seine Familie werde bezichtigt, dass sie im Krieg mit den Serben zusammengearbeitet hätten. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden, er solle das Land wieder verlassen. Von seiner Familie seien viele umgebracht worden, darum habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen.
1.4. Bei seiner Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens am 22.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Albanisch, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher zuletzt gemachten Angaben.
Bei seinem Aufenthalt in Luxemburg im Jahr 2011 sei er nach drei Monaten nach Frankreich abgeschoben und von dort im Jahr 2012 in den Kosovo abgeschoben worden, wo er sich von 2012 bis 19.07.2014 aufgehalten habe. Er sei zuvor 22 Jahre lang in Deutschland gewesen und hätte immer kurzfristige Visa gehabt. In Deutschland sei er strafgerichtlich zu drei Jahren Haft verurteilt und nach Verbüßung der Strafe abgeschoben worden. Er sei dann nach der Abschiebung nach Frankreich gereist. Von 05.06.2014 bis 19.07.2014 habe er sich in Ungarn aufgehalten, er sei dazu vorher offensichtlich falsch verstanden worden.
Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, diese lebten alle in Deutschland. Er sei nur nach Österreich gekommen, um um Asyl anzusuchen. In Ungarn sei er in Haft angehalten worden.
In Ungarn habe er einen positiven Asylbescheid erhalten, den Bescheid aber verloren. Auf Vorhalt, dass dies äußerst unglaubwürdig sei, da es dann ja nicht notwendig wäre, in Österreich um Asyl anzusuchen, aber auch wegen der kurzen verstrichenen Zeit, korrigierte der BF seine Angabe und sagte, er habe seinen Asylantrag in Ungarn zurückgezogen und sei aufgefordert worden, Ungarn binnen drei Tagen zu verlassen. Das habe er gemacht, da er nicht länger in Haft hätte bleiben wollen.
Die Behörde hielt niederschriftlich fest, dass aus ihrer Sicht der BF auch in Österreich nur einen Asylantrag gestellt habe, um aus einer Anhaltung entlassen zu werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF tatsächlich dazu bereit sei, sich in Österreich seinem Asylverfahren zu stellen, wofür wahrscheinlich Ungarn zuständig sein werde. Die Behörde gehe vielmehr davon aus, dass der BF neuerlich beabsichtige, in einen anderen Vertragsstaat auszureisen, und beabsichtige aus diesem Grund, gegen ihn zur Sicherung des Asylverfahrens die Schubhaft anzuordnen.
Daraufhin verweigerte der BF die weitere Einvernahme sowie die Unterschrift unter die Niederschrift.
1.5. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, an den BF persönlich zugestellt am 22.07.2014 (Unterschrift verweigert), wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass von einer gegenwärtigen und erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF sei von Behörden Deutschlands, Luxemburgs und Frankreichs abgeschoben worden und es stehe somit fest, dass der BF nicht bereit sei, sich behördlichen Verfahren zu stellen. Auf Grund seiner familiären Bindungen in Deutschland sei nicht davon auszugehen, dass sich der BF in Österreich dem Asylverfahren stellen werde, sondern dass er beabsichtige, nach Deutschland weiterzureisen. Er sei auch nicht dazu bereit, am ha. Verfahren mitzuwirken. Dafür spreche auch seine Wohn- und Familiensituation und seine fehlende sonstige Verankerung in Österreich.
Die Erlassung eines gelinderen Mittels sei in seinem Fall nicht in Frage gekommen, da er sich bereits mehr als einmal in einem anderen Mitgliedsstaat seinem Asylverfahren durch Ausreise entzogen habe und somit zu befürchten sei, dass er dies dazu benützen würde, um die Auflagen der Behörde nicht zu erfüllen und sich dem Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung zu entziehen.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Mit dem am 29.07.2014 beim BFA, Regionaldirektion Wien, sowie beim BVwG eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF gegen den oben genannten Mandatsbescheid Beschwerde an das BVwG.
Darin wurde beantragt, das BVwG möge
die Verhängung der Schubhaft sowie
die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären
in eventu nicht schon aufgrund der Aktenlage nach 1. vorgegangen werde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen
Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr (nunmehr 30 €) zuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen
aussprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei
das Verfahren bis zu einer Entscheidung des VfGH zur Verfassungsmäßigkeit des § 22a BFA-VG aussetzen
die ordentliche Revision an den VwGH zulassen
die Frage der Auslegung der sechs Wochen-Frist des Art. 28 Dublin III-VO gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.
In der Beschwerdebegründung wurde bezüglich des BF im Wesentlichen zusammengefasst moniert, dass dieser mit zwei weiteren Personen nach Österreich eingereist sei, die nach ihrem Antrag auf internationalen Schutz nach Traiskirchen gebracht worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum in diesen gleichgelagerten Fällen verschieden vorgegangen worden sei.
Moniert wurde weiters, dass der BF gemäß § 76 Abs. 2 in Schubhaft genommen worden sei (und diese Bestimmung unionrechtswidrig keine näheren objektiven Kriterien für die Definition des Begriffes Fluchtgefahr normiere), in der Begründung aber auf Kriterien, die in § 76 Abs. 1 FPG normiert seien, Bezug genommen werde. Gemäß der unmittelbar und vorrangig anzuwendenden Unionsnorm des Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO sei bezüglich der Inhaftnahme des BF eine Einzelfallprüfung vorzunehmen gewesen. Dies sei mit der Erlassung eines Mandatsbescheides unvereinbar. Weiters fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine weitere Anhaltung des BF durch eine Entscheidung des BVwG, da § 76 Abs. 2 FPG dem Unionsrecht widerspreche. Die Anordnung der Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, da sich die Behörde mit der konkreten Situation des BF im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Auch die Möglichkeit der Anwendung eines gelinderen Mittels sei nicht ausreichend geprüft worden.
Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus weiten Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen und in den größten Teilen in dieser Form schon zuvor von dieser NGO in den vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren und ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten, aufschiebende Wirkung) enthielten. Insbesondere hingewiesen wurde auf mehrere Erkenntnisse des VfGH betreffend Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Vorgängen in Schubhaftverfahren sowie insbesondere auf den Beschluss des VfGH vom 26.06.2014, E4/2014-11, mit dem dieser die Prüfung von § 22a BFA-VG [Anmerkung: Abs. 1 bis 3] auf seine Verfassungsmäßigkeit beschloss.
1.7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten samt Beschwerdevorlage-Schreiben wurden vom BFA, Regionaldirektion Wien, am 30.07.2014 dem BVwG vorgelegt und sind am 31.07.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt. Das BFA führte in diesem Schreiben die Umstände der Verfahren des BF näher aus, wiederholte die in der Begründung des angefochtenen Bescheides gemachten Ausführungen und nahm zu einzelnen Vorbringen in der Beschwerde Stellung, die sie zu entkräften suchte.
1.8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am Sitz in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters als auch ein Vertreter des BFA als belangte Behörde teilnahmen. Der Vertreter des BFA beantragte zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Auszug aus der Verhandlungsschrift:
" [...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Albanisch. Ich bin aber in Deutschland aufgewachsen und kann daher auch sehr gut Deutsch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Albanisch.
Es wird festgehalten, dass der BF angegeben hat, dass der D eine Variante von Albanisch spricht, die er nicht besonders gut versteht. Die Einvernahme wird daher, auch im Einvernehmen mit dem BFV [Vertreter des BF], auch in weiten Teilen in Deutsch erfolgen und erforderlicherfalls auch in Albanisch.
RI befragt BF, ob dieser körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF gibt dazu an: Ja, ich bin gesund.
[...]
Der BF hat keine Bescheinigungsmittel bei sich.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI an BF: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
RI an BF: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ich habe in Tirol eine Tante, die habe ich am Beginn des polizeilichen Verfahrens nicht angegeben, weil ich Angst hatte, dass sie durch mich Probleme bekommt. Sie lebt in der Gemeinde XXXX. Ich habe mit ihr Kontakt, ich telefoniere öfters mit ihr.
RI an BF: Sie sind in Österreich festgenommen worden, als Sie einen Asylantrag gestellt haben. Im Hinblick darauf, dass Sie zuvor in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben. Aus welchem Grund sind Sie nach Ungarn gereist und haben dort einen Asylantrag gestellt.
BF: Ich gehöre der Volksgruppe der Ashkali an, diese Volksgruppe ähnelt den Roma und Sinti. Wir werden im Kosovo verfolgt. Ich bin daher vom Kosovo nach Ungarn gereist und habe dort um Asyl angesucht.
RI an BF: Warum sind Sie von Ungarn nach Österreich gereist?
BF: Sie hatten vor, mich 6 Monate in Haft zu nehmen. Und nach 1,5 Monaten sagten mir Sozialarbeiter und Beamte, dass ich einen Brief schreiben sollte, dass ich um Stop-Asyl ansuchen solle, dann würden sie mich freilassen, dann hätte ich 3 Tage Zeit, um Ungarn zu verlassen. Dann bin ich in den Zug eingestiegen und nach Wien gefahren, als ich in Wien den Zug verlassen habe, wollte ich zur Polizei gehen. Es stand ein Kriminalbeamter vor mir, der mich überprüft hat.
RI an BFA [Vertreter des BFA]: Wann hat das Bundesamt zum ersten Mal Kontakt mit dem BF bekommen?
BFA: Wir haben erst Kontakt zum BF bekommen, als uns die im PAZ Hernals befindliche Asyleinvernahmegruppe das Ergebnis der Erstbefragung nach dem Asylgesetz mitgeteilt hat. Wir wurden darauf hingewiesen, dass der BF mehrere EURODAC-Treffer in Mitgliedsstaaten aufweist.
BFV: Ich weise hier darauf hin, dass der BF seit seiner letzten erkennungsdienstlichen Behandlung in Luxemburg das Unionsgebiet für mehr als 3 Monate verlassen hat.
RI an BFA: Warum hat das BFA in der Folge die Schubhaft verhängt?
BFA: [Da] aufgrund der mehreren EURODAC-Treffer, des Schengen-Einreiseverbotes von Deutschland, der fehlenden familiären Verbindungen und des Verhaltens, das der BF in den anderen Vertragsstaaten gesetzt hat, eindeutig ein Sicherungsbedarf besteht.
RI an BF: Sie haben dann, als Sie von Kriminalbeamten überprüft worden sind, in weiterer Folge auch einen Asylantrag in Österreich gestellt. Warum?
BF: Ich habe meine Eltern in Deutschland schon längere Zeit nicht gesehen. In Österreich verstehe ich auch die Sprache. Hier wäre ich auch in der Nähe meiner Eltern und meiner Frau.
RI an BF: Aber Sie haben doch auch in Ungarn einen Asylantrag gestellt.
BF wiederholt dazu sein vorhergehendes Vorbringen.
RI an BF: Wenn das asylrechtliche Zulassungsverfahren ergibt, dass Ungarn für Sie zuständig ist, werden Sie dorthin zurückkehren? Werden Sie an einer Überstellung Ihrer Person nach Ungarn mitwirken?
BF: Das möchte ich nicht, in Ungarn wurde ich für 6 Monate inhaftiert.
RI an BFV: Welche Voraussetzungen müssten Ihrer Meinung nach über die genannten Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit [hinaus] vorliegen, um Schubhaft zu verhängen?
BFV: Gemäß der Dublin III-VO ist erhebliche Fluchtgefahr erforderlich, um einen Sicherungsbedarf rechtfertigen zu können. Diese erhebliche Fluchtgefahr wurde von der belangten Behörde soeben auch nicht behauptet; dass diese im vorliegenden Fall nicht vorliegt, zeigt sich im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgsgerichtshof und die bisherige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In einem ähnlich gelagerten Fall zur Zahl W169 200198 [Anmerkung: richtig 2000198] stellte der BF in 4 Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz, war durchgängig im Gebiet der Union aufhältig, leistete keiner Rückkehrentscheidung Folge und stellte in Österreich einen neuerlichen, 5. Antrag auf internationalen Schutz. Jedoch erstattete der BF, wie auch im vorliegenden Fall, offenkundig richtige Angaben zu seiner Reiseroute und seiner Identität. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich dem Judikat des VwGH zur Zahl 2008/21/0198 [Anmerkung: richtig 2008/21/0498] vom 30.08.2011 an. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der BF schon zum Zeitpunkt der Antragstellung auf seinen Anspruch auf Grundversorgung verzichtet hätte und in die Anonymität abgetaucht wäre. Vergleiche VwGH 26.07.2007, 2006/21/0131. Da sohin schon der Schubhaftbescheid in rechtswidriger Weise erging, erweist sich auch die darauf gestützte Anhaltung als rechtswidrig, VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626. Auch die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft liegen nicht vor, da die Ausreiseunwilligkeit für sich genommen keinen Sicherungsbedarf begründet. In diesem Zusammenhang sei auf das erste Zitat der Rechtsprechung des VwGH verwiesen.
RI an BFA: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
BFA: Wenn bemängelt wird, dass keine gesteigerte oder erhebliche Fluchtgefahr in der Verhandlung angeführt worden wäre, ergibt sich dieser Sachverhalt alleine schon durch die unbestrittenen Angaben des BF selbst. Indem er selbst in seiner Einvernahme vor der EAST-Ost am 28.07.2014 angegeben hat, dass die Verfahren sowohl in Frankreich als auch in Luxemburg während einer durchgehenden Anhaltung für jeweils 3 Monate geführt wurden.
RI an BF: Was sagen Sie dazu? Ist das richtig?
BF: Das ist nicht ganz so. Ich wurde in Luxemburg nach 3 Monaten festgenommen, dann haben sie mich nach 2 Wochen abgeschoben. In Frankreich war es genauso.
BFA: Ich halte daher fest, dass in zumindest 3 Vertragsstaaten Zwangsmaßnahmen zur Abschiebung getroffen werden mussten. Für uns stand es eindeutig fest, dass der BF aufgrund seiner familiären Bindungen kein Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich zur Führung eines Asylverfahrens haben konnte.
RI an BFA: Er ist angeblich zu dritt gekommen, welche 2 anderen Personen waren das und warum ist das BFA in jenen Fällen anders vorgegangen?
BF: Mir sind die Namen der anderen Personen nicht bekannt, jedoch wurde festgestellt bei diesen Personen, dass diese nur einen einzigen EURODAC-Treffer in anderen Vertragsstaaten aufwiesen und somit in diesen Fällen nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden konnte, dass eine gesteigerte Fluchtgefahr besteht.
RI an BFA: Wie schnell arbeitet die Behörde im Asylverfahren des BF, in welchem Verfahrensstand befindet es sich, und wann ist mit einer Beendigung zu rechnen?
BFA: Am 28.07.2014 fand die Ersteinvernahme statt, am 29.07.2014 erhielt der BF gemäß § 29 AsylG die Mitteilung, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zurückzuweisen, und am 30.07.2014 wurde das Konsultationsverfahren mit Ungarn eröffnet und soweit ich das ersehen konnte, langte auch am 30.07.2014 die Mitteilung Ungarns ein, dass sie unser Schreiben erhalten haben.
RI an BFV: Wollen Sie etwas dazu angeben?
BFV: Betreffend die Angaben des BF im Rahmen der schriftlichen Einvernahme am 28.07.2014 sei angeführt, dass diese grundsätzlich nicht dazu geeignet sind, am 22.07.2014 einen Sicherungsbedarf zu begründen, darüber hinaus zeigen die Angaben des BF hinsichtlich der Vorverfahren in Frankreich und Luxemburg, dass dieser offenkundig richtige Angaben macht zu seinem bisherigen Aufenthalt in der Union, weshalb spätestens am 28.07.2014 zu erkennen gewesen wäre, dass ein Sicherungsbedarf nicht vorliegt.
RI an BFV: Obwohl der BF gesagt hat, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, meinen Sie, dass er dann sein Asylverfahren in Österreich abgewartet hätte und dann bei negativem Ausgang des Zulassungsverfahrens nach Ungarn zurückgekehrt wäre?
BFV: Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war dem Akteninhalt kein derartiges Vorbringen des BF zu entnehmen. Dies bedeutet, für die Rechtmäßigkeit der bisherigen Anordnung ist der Sachverhalt, der am 22.07.2014 vorlag, maßgeblich. Hinsichtlich der Frage, ob zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Ende des Zulassungsverfahrens Zwangsmaßnahmen zu ergreifen sind, steht der belangten Behörde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 ein eigener Schubhafttatbestand zur Verfügung, aufgrund dessen im Zeitpunkt der Erlassung der zurückweisenden Entscheidung der BF hätte in Schubhaft genommen werden können.
BFV an BFA: Wie haben Sie denn die Möglichkeit der Anwendung eines gelinderen Mittels überprüft?
BFA: Aufgrund der mangelnden Bindungen und des Verhaltens des BF war für das BFA gemäß § 77 FPG davon auszugehen, dass der BF tatsächlich beabsichtigt, illegal in einen anderen Vertragsstaat auszureisen, nach Deutschland zu [seiner] Familie.
BFV: Dazu ist anzuführen, dass sich die belangte Behörde auf Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO in Verbindung mit § 77 FPG hätte stützen müssen, weder im bekämpften Bescheid noch im Rahmen der heutigen Verhandlung wurde ein Vorgehen nach § 77 FPG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO behauptet.
RI an BFV: Was meinen Sie, dass in Art. 28 Dublin III-VO über die angeführten Voraussetzungen hinaus im vorliegenden Fall zu prüfen gewesen wäre?
BFV: Neben der schon erwähnten erheblichen Fluchtgefahr ist das Vorliegen der Möglichkeit der Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen zu prüfen, darüber hinaus sei auf Filzwieser-Sprung, die Dublin III-VO, Seite 223 verwiesen. Ich veweise weiters auf BVwG 03.04.2014, W112 2003274-1/19E.
RI an BFA: Sie haben im Bescheid des Bundesamtes ausgeführt, dass der BF auch nicht dazu bereit wäre, am Verfahren mitzuwirken, was ist damit gemeint?
BFA: Damit ist gemeint, dass der BF sowohl seine Unterschrift unter die am 22.07.2014 verfasste Niederschrift als auch die Übernahme der Verfahrensanordnung und des Schubhaftbescheides verweigert hat.
BFV: Ich weise darauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt dem BF die Anordnung der Schubhaft bereits mitgeteilt worden war.
BFA: Ich möchte noch ergänzen, dass der BF Angaben zu seinem Asylverfahren in FRA und LUX bereits in der Einvernahme am 22.07.2014 gemacht hat.
BFV: Dies unterstützt meine Argumentation.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Es tut mir leid, dass ich soviel Arbeit verursacht habe.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
Schließlich verkündete der erkennende Richter mündlich das gegenständliche Erkenntnis mit dem in dieser Ausfertigung eingangs ausgeführten Spruch und fasste mündlich (und niederschriftlich) die Entscheidungsgründe kurz zusammen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend im Wesentlichen die Niederschriften der Erstbefragung im Asylverfahren am 22.07.2014 und der Einvernahme des BF bezüglich "der Anordnung der Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens" vor dem BFA am 22.07.2014, den Mandatsbescheid vom 22.07.2014, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, sowie die Beschwerde vom 29.07.2014
Einvernahme des BF sowie Rückfragen beim Vertreter der belangten Behörde und beim Vertreter des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.08.2014.
3. Feststellungen (Sachverhalt):
3.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF reiste am 21.07.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem (ohne Unterbrechung) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
3.2. Der BF stellte am 21.07.2014 nach seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren ist derzeit beim BFA zur Zahl 14812358 anhängig. Der BF ist somit Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005.
Insbesondere im Hinblick auf den aktuellen EURODAC-Treffer bezüglich des BF in Ungarn (erkennungsdienstliche Behandlung im Zuge der Stellung eines Asylantrages) im Verein mit seinen Angaben ist absehbar, dass Österreich nicht der für das Asylverfahren des BF zuständige Mitgliedstaat sein wird.
3.3. Für den BF besteht ein am 21.04.2010 erstelltes Einreise-/ Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gemäß Art. 24 EU-VO 1987/2006 zur Zahl D/P033010009106/0000/1 (Bundesrepublik Deutschland) bis 20.03.2016.
3.4. Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
3.5. Der BF hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Dies gilt auch für die vom BF angegebene, in Tirol lebende Tante, mit der er öfters telefoniere.
Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine Lebensumstände und seine Angaben - ließ erwarten, dass er seine zu erwartende Rückschiebung nach Ungarn zu verhindern versuchen werde. Seine Ehefrau (wie auch seine Eltern) lebt in Deutschland, wo auch der BF nach seinen Angaben aufgewachsen ist. Der BF verfügt über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit und hat keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich.
Der BF hat am Verfahren sowohl bezüglich seiner Asylantragstellung als auch bezüglich seiner Inschubhaftnahme durch mehrfache Falschangaben und die Weigerung von weiteren Fragebeantwortungen bzw. der Unterschriftsleistung nicht hinreichend mitgewirkt, hat bereits mehrmals in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten behördlichen Anordnungen nicht ausreichend entsprochen und musste in weiterer Folge abgeschoben werden und hat insbesondere auch einem bestehenden, noch über eineinhalb Jahre dauernden Einreise-/ Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet - ausgesprochen in Deutschland nach strafgerichtlicher Verurteilung und Verbüßung einer dreijährigen Haftstrafe - nicht entsprochen, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht.
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
4.2. Zu den Sachverhaltsfeststellungen:
Die oben unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten und in der mündlichen Verhandlung am 05.08.2014 durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, aus den Auszügen aus diversen Informationssystemen (EURODAC, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) und auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Albanisch und Deutsch sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus dem Umstand, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt, wenngleich er in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurde.
Das Bestehen des am 21.04.2010 von der Bundesrepublik Deutschland erstellten Einreise-/ Aufenthaltsverbotes im Schengener Gebiet gemäß Art. 24 EU-VO 1987/2006 bis 20.03.2016 ergibt sich aus einer Auskunft aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellung betreffend den Gesundheitszustand des BF sowie die Ausführungen betreffend die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus dem Akteninhalt (Angaben des BF).
5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Zu Spruchpunkt I., Rechtmäßigkeit der Schubhaft:
5.2.1.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 96:
"Artikel 8
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.
(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,
f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.
Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.
Artikel 9
Garantien für in Haft befindliche Antragsteller
(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.
Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.
(2) - (10) [...]
[...]
Artikel 31
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20.07.2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 32
Aufhebung
Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21.07.2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 33
Inkrafttreten und Geltung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21.07.2015."
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 31:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG in der geltenden Fassung lautet:
...
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
...
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, das heißt das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).
Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung; weiters 28.08.2012, 2010/21/0388, mwN).
5.2.1.2. Zu Ausführungen in der Beschwerde:
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach Kriterien zur Prüfung der Fluchtgefahr in § 76 Abs. 2 FPG nicht vorgesehen seien und diese Bestimmung daher nicht dem Unionsrecht entspreche, ist folgendes festzuhalten:
"Die Annahme, dass sich der Antragsteller durch Flucht seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entziehen könnte, bedarf immer einer auf den Einzelfall abstellenden Begründung. Die Verordnung (EU) Nr 604/2013 gibt keine Kriterien vor, anhand deren das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden kann, sondern überlässt dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen."
(Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K48 zu Art 2).
Eine solche Mindestanforderung an Kriterien findet sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls in § 76 Abs. 2 FPG, weil die Z 1 bis 4 ebensolche darstellen. Eine Unsachlichkeit der normierten Kriterien kann daher nicht erkannt werden.
Der in der Beschwerde erhobenen Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, ist entgegenzuhalten:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt. Durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-VG umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Im Übrigen wurde durch das FNG-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA Einrichtungsgesetz, sondern auch das BFA-Verfahrensgesetz erlassen.
Was die Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim BVwG oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der den Bescheid erlassenden oder die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das BVwG "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Das BVwG übersieht nicht, dass der VfGH mit Beschluss vom 26.06.2014, E4/214-1, beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Weise der VfGH in der Folge tatsächlich hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entscheidet. Es besteht dennoch kein Zweifel daran, dass diese Bestimmungen nach wie vor dem Rechtsbestand angehören und steht gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zu, sondern haben sie diese anzuwenden.
Wenn auch das BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und in Art. 135 Abs. 4 B-VG für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen hat, so werden diese (derzeit) nicht geteilt und ist ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren bereits durch den VfGH von Amtswegen anhängig geworden und stehen im Übrigen gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsmittel der ordentlichen Revision und der Beschwerde an den VfGH offen (dazu siehe Spruchteil B).
Dem Vorbringen des Vertreters des BF, dass nicht nachvollziehbar sei, warum Mitreisende des BF vom BFA anders behandelt worden wären, ist entgegenzuhalten, dass bezüglich des BF eine diesen gegenüber erhöhte Fluchtgefahr bestand (insbesondere bereits vierter gestellter Asylantrag in Mitgliedstaaten, Bestehen eines Schengen-Einreise-/ Aufenthaltsverbotes).
5.2.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Der Beschwerdeführer hat bereits in Luxemburg, Frankreich und zuletzt aktuell in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt und hat sich diesen Verfahren in der Vergangenheit wiederholt entzogen. Der BF reiste auch unerlaubt zwischen verschiedenen europäischen Staaten hin und her, ohne die jeweiligen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften zu beachten. Dies, obwohl Deutschland (der Mitgliedstaat, in dem der BF aufgewachsen ist und in dem seine Eltern und seine Ehefrau leben) gegen ihn am 21.04.2010 nach Verbüßung einer dreijährigen strafgerichtlichen Haftstrafe ein Einreise-/ Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gemäß Art. 24 EU-VO 1987/2006 zur Zahl D/P033010009106/0000/1 (Bundesrepublik Deutschland), wirksam bis 20.03.2016, erlassen hat.
Die Rückkehrunwilligkeit des BF und sein Bestreben, nach Deutschland weiterzureisen, ist auch daraus erkennbar, dass seinen Angaben zufolge seine Frau die schlepperunterstützte Ausreise aus dem Kosovo organisiert hat, er den Asylantrag in Österreich trotz eröffneten Asylverfahrens in Ungarn und erst im Zuge seiner Anhaltung gestellt hat, er im Verfahren mehrfach unrichtige Angaben gemacht hat und schließlich die weitere Fragenbeantwortung sowie Unterschriftsleistung verweigert hat.
Mögen auch seinem persönlichen Eindruck in der mündlichen Schubhaftbeschwerdeverhandlung vor dem BVwG zufolge seine Beweggründe nachvollziehbar erscheinen, so wird er doch wohl vor seiner Rückkehr zu seiner Familie den Ablauf seines Schengenaufenthaltsverbotes in ca. eineinhalb Jahren abzuwarten haben. Für die Führung seines aktuellen Asylverfahrens ist nach derzeitigem Akten- und Ermittlungsstand die Zuständigkeit Ungarns zu erwarten.
Es bestehen also im vorliegenden Fall schon aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ableitbare spezifische Hinweise, die ein Untertauchen befürchten lassen. Unter Beachtung dieses bisherigen Verhaltens und vor dem Hintergrund, dass der BF im gegenständlichen Verfahren in seinen Einvernahmen auch mehrmals darlegte, keinesfalls nach Ungarn zurückkehren zu wollen, wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall in genügender Weise ein auch in diesem frühen Stadium des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes nur durch Schubhaft zu sicherndes überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügbarkeit des BF dargetan.
Auch wenn maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass in Österreich das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen ist, ist unter Hinweis auf das bereits gestellte Wiederaufnahmeersuchen eine zeitnahe Zurückweisung des Antrages wegen Zuständigkeit Ungarns und die Erlassung einer damit verbundenen Außerlandesbringung im vorliegenden Fall sehr wahrscheinlich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG zur Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung erweist sich unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und des bisherigen Verhaltens des BF als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat) zu erreichen. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des BF und unter Berücksichtigung, dass er sich im Verfahren gänzlich rückkehrunwillig zeigte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine erhebliche Fluchtgefahr des BF gegeben und kann dieser verlässlich nur mit Schubhaft begegnet werden. Realistische Ansatzpunkte für die Anwendung gelinderer Mittel nach § 77 FPG sind nicht ersichtlich.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Verfahren und der Überstellung vereitelt werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.
5.2.2. Zu Spruchpunkt II., Fortsetzung der Schubhaft:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; VwGH 28.08.2012, 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des BVwG nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war die Fortsetzung der Schubhaft aus folgenden Gründen für zulässig zu erklären:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers derzeit im Bundesgebiet nur geduldet, zumal ihm mangels Zulassung des materiellen Asylverfahrens auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 13 Asylgesetz 2005 zukommt.
Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten privaten, familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte Unterkunft. Er ist mittellos und nicht erwerbstätig.
Das BFA hat am 30.07.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gestellt und ist eine inhaltliche Antwort bisher noch ausständig. Auf Grundlage des Ergebnisses der EURODAC-Anfrage (erkennungsdienstliche Behandlung des BF in Ungarn im Zuge der Stellung eines Asylantrages) und auch der Angaben des BF ist davon auszugehen, dass Österreich für das Asylverfahren nicht zuständig ist.
In Bindung an die oben dargelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2013/21/0054 vom 02.08.2013 ist die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF schon in diesem noch frühen Verfahrensstadium befürchten lassen bzw. ob für eine solche Befürchtung aus dem bisherigen Verhalten des BF ableitbare spezifische Hinweise bestehen:
Im Hinblick auf die oben in Punkt 5.2.1.3. dargelegte Situation betreffend den BF ist festzuhalten, dass diese Situation nach wie vor unverändert gegeben ist.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als erforderlich und verhältnismäßig.
In Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO ist festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich nach Ungarn spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat.
Im vorliegenden Fall wurde die Aufnahme des BF im Rahmen des Dublinkonsultationsverfahrens mit Ungarn am 30.07.2014, sohin acht Tage nach der Inschubhaftnahme des BF beantragt. Die in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehene einmonatige Frist zur Stellung eines Aufnahmeersuchens wurde somit eingehalten und sind unnötige erhebliche Verzögerungen nicht erkennbar. Sollte eine Antwort nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen erteilt werden, ist gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wird. Aus derzeitiger Sicht ergeben sich also keine Anhaltspunkte für ungerechtfertigte Verzögerungen und ist davon auszugehen, dass die Überstellung des BF nach Ungarn nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme des BF innerhalb der sechswöchigen Frist erfolgen können wird.
Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch unter diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit Art. 28 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Angemerkt werden soll abschließend, dass zwischenzeitlich der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund eines von ihm durchgeführten Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen wurde, was zeigt, dass der BF bereit war, sogar sich selbst gegenüber ein gesundheitsgefährdendes Verhalten zu setzen, um einer Haft zu entgehen, und damit die vom erkennenden Gericht vorgenommene Beurteilung noch zusätzlich bestätigte.
5.2.3. Zu Spruchpunkt III., Verfahrenskosten:
§ 35 Abs. 1 VwGVG lautet:
Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Ein Anspruch des BF auf Ersatz seiner Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang bestand daher gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in der geltenden Fassung jedenfalls nicht, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist.
Für den vom BFA geltend gemachten Kostenersatz für seinen Vorlage- und Schriftsatzaufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage ebenfalls keine Grundlage:
Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Der BF rügt in seiner Beschwerde explizit seine Inschubhaftnahme. Diese erfolgte aber nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 22.07.2014.
Zumal auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des § 79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG alte Fassung hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG.... Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.
In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des VwGH (bzw. des VfGH) ab, noch fehlt es zu einem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft - und somit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung -, etwa der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (beim BVwG oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim BVwG oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.
Auch in Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich - ganz abgesehen vom Prüfungsbeschluss des VfGH bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 22a BFA-VG - an einer bisherigen Rechtsprechung des VwGH.
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