L504 2010099-1•BVwG L504 2010099-1
L504 2010099-1Bundesverwaltungsgericht27.08.2014
Unzuständigkeit, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt/XXXX, vom 09.04.2014, XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. §§ 354 Z 1, 355, 414 Abs 1 ASVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Leistungssachen als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 10.3.2014 hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz als PV bezeichnet) den Anspruch von XXXX (im Folgenden kurz als bP [beschwerdeführende Partei] bezeichnet) auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. Jänner 2014 anerkannt. Die Pension betrage ab 1.1.2014 monatlich 554, 17 Euro.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde angeführt, dass die bP dagegen innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen könne.
Dagegen hat die bP im Rahmen einer "Aufnahmeschrift" bei der PV innerhalb der Rechtsmittelfrist "um Überprüfung" der Höhe der Pensionsberechnung ersucht.
Mit Bescheid vom 9.4.2014 hat die PV nunmehr den Bescheid vom 10.3.2014 hinsichtlich der Pensionshöhe richtig gestellt, in dem sie diese von 554,17 Euro auf 599,87 berichtigte. Die in der Zeit vom 1. Jänner 2014 bis 31. März 2014 entstandene Nachzahlung in der Höhe von 130,11 Euro werde überwiesen.
Als Rechtsgrundlage werden § 360b ASVG und § 62 Abs 4 AVG angeführt.
Bei der Berechnung der vorzeitigen Alterspension sei ein Fehler unterlaufen der auf mangelhaften Betrieb der Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen sei.
In der Rechtsmittelbelehrung wird angeführt, dass gegen diesen Bescheid binnen 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne.
Mit Schreiben vom 22.7.2014 hat die PV den Verwaltungsakt vorgelegt. Unter anderem wurde darin mitgeteilt, dass der erste Bescheid vom 10.3.2014 hinsichtlich der Pensionshöhe mit Bescheid vom 9.4.2014 von der PV berichtigt worden sei. Am 7.5.2014 sei ein Schriftsatz mit der Bezeichnung Beschwerde bei der PV eingebracht worden in der die bP die Meinung vertrete, dass die Pensionshöhe wieder falsch berechnet worden sei.
Dieser Schriftsatz sei von der PV irrtümlicherweise an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht weiter geleitet worden. Da es sich bei dem Begehren der Beschwerdeführerin um keine Leistungssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 354 Z 1 ASVG sondern um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG handle, sei die Klage mit Beschluss vom 9.7.2014 vom Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht als unzulässig zurückgewiesen worden. Die bP habe dagegen mit 24.7.2014 Rekurs an das OLG XXXX erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Folge den Beschluss des Landesgerichtes, mit dem die Zuständigkeit für diese Angelegenheit verneint wurde, angefordert und darin Einsicht genommen.
Die Zurückweisung der Klage wurde damit begründet, dass sich die beklagte Partei in ihrem Bescheid offenkundig auf die Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG gestützt habe und daher handle es sich bei diesem Bescheid um keine Leistungssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 354 Z 1 ASVG, sondern um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG für die das Arbeits- und Sozialgericht nicht zuständig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie einer Einsichtnahme in das zitierte Urteil des Landesgericht XXXX.
Die bP rügt im ihren Rechtsmittel, dass die Höhe der Pension unrichtig berechnet und damit strittig sei.
Bei der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit handelt es sich um eine Leistungssache die in die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes fällt.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[...]
§ 354 ASVG
Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
[....]
§ 355 ASVG
Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.
§ 414 ASVG
(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
[...]
§ 65 ASGG
(1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über
1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);
2. die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes (§ 354 Z 2 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz und Abs. 4 BPGG sowie Z 6 bis 8 und §§ 89 und 91);
3. Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (§ 354 Z 3 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, §§ 13 und 14 BPGG);
4. den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§§ 247, 247a ASVG, §§ 117a, 117b GSVG, §§ 108a, 108b BSVG, §§ 46a, 46b NVG 1972), soweit diese Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach Z 1 sind (§ 354 Z 4 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG), sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG);
5. die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers beziehungsweise eines Versicherten in einem Verfahren in Leistungssachen (§ 359 Abs. 2, 4 und 5 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG, § 30 BPGG, Z 6 bis 8);
6. Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973;
7. Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977;
8. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001.
(2) Unter den Abs. 1 fallen auch Klagen auf Feststellung. Als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gilt auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist (§ 367 Abs. 1 ASVG).
§ 7 ASGG
(1) Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.
[....]
§ 62 AVG
[...]
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 414 ASVG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Verwaltungssachen zu entscheiden. Fraglich ist hier, ob es sich in der Beschwerdesache um eine Verwaltungssache handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, oder um eine Leistungssache, für die das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig wäre.
Die bP machte gegen den Bescheid vom 10.3.2014 einen Einwand gegen die Pensionshöhe. Auch in der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid der PV vom 9.4.2014, mit dem die Höhe nach oben korrigiert wurde, hat sie abermals eine zu geringe Pensionshöhe moniert. Sie sei durch die Entscheidung in ihrem subjektiven Recht auf richtige Pensionsberechnung und Pensionshöhe verletzt worden.
Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 10.3.2014 mit Bescheid vom 9.4.2014 hinsichtlich der Pensionshöhe berichtigt und argumentiert, dass bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen sei, der auf technisch mangelhaften Betrieb einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen sei. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berichtigung stützte sich die PV auf die Formalvorschrift des § 62 Abs 4 AVG.
Nach stRsp des VwGH bildet ein Berichtigungsbescheid auf Grundlage des § 62 Abs 4 AVG mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit. Der Berichtigungsbescheid tritt also grundsätzlich nicht insgesamt sondern nur insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides als sein Inhalt reicht. Der VwGH spricht dabei plastisch von einer "Verschmelzung" beider Bescheide. Es wird gefolgert, dass aus der Einheit von berichtigtem Bescheid und Berichtigungsbescheid der Berichtigung rückwirkende Kraft zukommt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz65ff zu § 62 mwN). Der Berichtigungsbescheid unterliegt demselben Instanzenzug wie der von ihm berichtigte Bescheid (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 72 zu § 62 mwN).
Die bP wendet sich in der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid zweifelsfrei nicht gegen eine unrichtige Anwendung der Formalvorschrift des § 62 Abs 4 AVG, die unter bestimmten Voraussetzungen zur materiellen Berichtigung von Bescheiden ermächtigt, sondern (weiterhin) gegen eine unrichtige Berechnung der Pensionshöhe und damit gegen den Umfang einer Versicherungsleistung.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Prüfungsgegenstand ist hier jedoch nicht ob die PV die Verfahrensvorschrift des § 62 Abs 4 AVG richtig angewandt hat, sondern, wie schon im berichtigten Bescheid, alleine der Umfang der Versicherungsleistung aus der Pensionsversicherung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt der Berichtigungsbescheid demselben Instanzenzug wie der von ihm berichtigte Bescheid. Der Rechtszug des berichtigten Bescheides ging schon richtigerweise an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht.
Gemäß § 354 Z 1 ASVG handelt es sich bei der Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung [...] um eine Leistungssache.
Ausschlaggeben ist für diese Einordnung, ob zwischen den Parteien die Höhe (Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistung streitig ist. Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei der Prüfung der Verfahrensart außer Betracht zu bleiben (Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 2 zu § 354 ASVG; Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 7 zu § 354 ASVG).
Gegenständlich ist alleine der Umfang der Pensionshöhe aus der Pensionsversicherung streitig und wurde deshalb Rechtsmittel erhoben. Dabei handelt es sich gemäß § 354 Z 1 iVm § 355 ASVG, § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, somit um eine Leistungssache.
Gemäß § 414 ASVG kann jedoch nur in Verwaltungssachen (§ 355 ASVG) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Leistungssachen war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.
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