BVwG W211 2009208-1

W211 2009208-1Bundesverwaltungsgericht26.08.2014

Regest

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 2009208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2009208.1.01

Spruch

W211 2009208-1/6E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 02.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Bulgarien vom 17.10.2013 (BG2...) und einen vom 15.11.2013 (BG1...).

3. Am 04.12.2013 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein dringendes auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Eine Antwort wurde bis spätestens 14.12.2013 angefordert.

4. Mit Schreiben vom 17.12.2013 wies die belangte Behörde Bulgarien darauf hin, bisher noch keine Antwort erhalten zu haben und daher von einer Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auszugehen.

5. Mit Schreiben vom 14.03.2014 stimmte Bulgarien der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu.

6. Mit Bescheid vom 24.06.2014 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.

7. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, welcher am 01.07.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgebliche Bestimmung lautet:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.

Artikel 20 der Verordnung lautet:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c),

d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat; ...

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

1.3. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Im gegenständlichen Fall begann die Überstellungsfrist von sechs Monaten mit der Verfristung gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, so spätestens mit dem Informationsschreiben vom 17.12.2013, zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 17.06.2014.

2.2. Die Verfristungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normieren einen ex lege- Zuständigkeitsübergang bzw. eine ex lege-Zuständigkeitsbegründung (siehe dazu mutatis mutandis Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K2 zu Artikel 25 und K16 zu Artikel 22, Seite 208 und Seite 200). Da daher bereits zum (spätestens) 17.12.2013 von einer Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausgegangen werden musste, konnte die wesentlich später einlangende Zustimmungserklärung vom 14.03.2014 auf die Sechs-Monats-Frist des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 keine Auswirkung mehr entfalten.

2.3. Auch gehen aus dem Verwaltungsakt keine Hinweise darauf hervor, dass die Sechs-Monats-Frist wegen Inhaftierung der beschwerdeführenden Partei oder wegen ihres unbekannten Aufenthalts verlängert worden wäre.

2.4. Da die beschwerdeführende Partei daher nicht bis zum Ablauf des 17.06.2014 nach Bulgarien überstellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens betreffend den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen, sodass der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen war.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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