W204 1431116-1•BVwG W204 1431116-1
W204 1431116-1Bundesverwaltungsgericht26.08.2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
5. ) W204 1431116-1/6E BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl. 12 16.800-BAT, betreffend die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, betreffend die Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl. 12 16.801-BAT, betreffend die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, betreffend die Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl. 12 16.803-BAT, betreffend die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, betreffend die Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl. 12 16.804-BAT, betreffend die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, betreffend die Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl. 12 16.800-BAT, betreffend die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, betreffend die Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer zu 1.) und zu 2.) stellten am 16.11.2012 für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre minderjährigen Kinder, die Beschwerdeführer zu 3.) bis 5.), jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zlen. 1.) 12 16.800-BAT, 2.) 12 16.801-BAT, 3.) 12 16.803-BAT, 4.) 12 16.804-BAT und 5.) 12 16.805-BAT, erhoben sie innerhalb offener Frist (gemeinsame) Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Sämtliche Beschwerdeführer bezogen bis zum 08.06.2013 Leistungen aus der Grundversorgung und wurden mit selbigem Tage mit dem Vermerk "Freiwillige Heimkehr" aus dieser entlassen. Eine telefonische Rückfrage des BVwG beim BAA und der Grundversorgungsstelle Kärnten hat ergeben, dass die Familie tatsächlich mit diesem Datum aus dem Bundesgebiet ausreist ist.
Am 10.06.2013 wurden die BF von Amts wegen von ihrem bis dahin gewählten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet und verfügen seither über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ist somit ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Dies trifft auch auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Zu den Spruchpunkten A): Gegenstandslosigkeit der Verfahren:
Den Auszügen des Grundversorgungssystems sämtlicher Beschwerdeführer vom 25.08.2014 und den Auszügen des Zentralen Melderegisters vom 21.08.2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sind.
Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz waren daher im Sinne der obigen Bestimmungen als gegenstandslos abzulegen.
Zu den Spruchpunkten B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und der Gesetzeswortlaut eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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