W192 1413778-1•BVwG W192 1413778-1
W192 1413778-1Bundesverwaltungsgericht26.08.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W192 1413778-1/15E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zl. 10 02.775-BAT, beschlossen
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan stellte nach illegaler Einreise am 30.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, er habe einerseits seine Frau gegen den Willen seines Schwiegervaters geheiratet und werde daher von diesem bedroht. Andererseits sei der Beschwerdeführer durch die Hezb-i-Islami, für die er nach seiner Darstellung durch Leistung von Botendiensten gearbeitet habe und die er nach der Tötung seines Vaters und seines Bruders, welche ebenfalls Angehörige der Hezb-i-Islami gewesen seien, verlassen habe bedroht worden, da deren Angehörige befürchten, dass der Beschwerdeführer geheime Informationen an die Regierung weiterleiten werde. Der Beschwerdeführer habe sich um Hilfe an die Regierung gewandt, diese jedoch hätten von ihm Mitarbeit bei der Ergreifung von Mitgliedern der Hezb-i-Islami gefordert.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.04.2010 legte der Beschwerdeführer als Bescheinigungsmittel die Kopie einer angeblichen polizeilichen Anzeige seiner Schwiegermutter gegen die Familie ihrer Schwester, die Kopie eines Mitgliedausweises der Hezb-i-Islami des Vaters des Beschwerdeführers, die Kopie eines angeblichen Drohschreibens der Hezb-i-Islami sowie die Kopie eines vom Beschwerdeführer behauptetermaßen nach der Ermordung seines Bruders erstatten polizeilichen Anzeige vor. Er gab an, dass er an einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Logar als Angehöriger der Hezb-i-Islami für diese tätig gewesen sei und dort mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, seiner Mutter und seinen Brüdern in einem eigenen Haus gewohnt habe.
Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er seine Mitgliedschaft zur Hezb-i-Islami, der auch sein Vater, sein Bruder und ein Cousin angehört hätten, nach der Tötung dieser Personen beendet habe. Etwa siebeneinhalb Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei der Bruder des Beschwerdeführers von der Hezb-i-Islami getötet worden, da die Organisation gewollt habe, dass der Beschwerdeführer zur Arbeit zurückkehre, weil ihm durch seine Tätigkeit im Nachrichtendienst viele Geheimnisse bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei mehrmals telefonisch bedroht worden und habe eine schriftliche Warnung erhalten. Damit habe er bei Sicherheitskräften in Kabul Anzeige erstattet und er sei von den Sicherheitskräften aufgefordert worden, sie zu unterstützen und Mitglieder der Hezb-i-Islami zu benennen. Als er eine Unterstützung der Polizei abgelehnt habe, sei er mit der Festnahme bedroht worden, weil auch er für die Organisation tätig gewesen sei. Um sich zu schützen, habe der Beschwerdeführer sodann seine Unterstützung zugesagt und gefordert, dass die Polizei für seine Sicherheit sorgen solle. Da der Beschwerdeführer genau gewusst habe, dass die Polizei nicht einmal für die eigene Sicherheit sorgen könne und ihn daher auch nicht schützen könne, habe er Afghanistan verlassen.
Außerdem habe der Beschwerdeführer ein familiäres Problem gehabt, da seine Ehefrau nicht jenen Mann geheiratet habe, dem sie bereits als Kind versprochen worden sei, sondern den Beschwerdeführer. Der Vater ihres Verlobten sei ein Mudschaheddin-Kommandant und habe den Beschwerdeführer bedroht und in der Nacht vor der Hochzeit das Haus der Familie des Beschwerdeführers überfallen, wobei auch der Beschwerdeführer mit Familienangehörigen bewaffnet gewesen sei und die Angreifer festgehalten und der Polizei übergeben hätte. Für die Hochzeit am folgenden Tag habe der Beschwerdeführer durch die Bezahlung einer Summe von $ 3.000,-- Schutz durch die Polizei erwirkt. Im Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer Verfolgung von Seiten der Familie des früheren Verlobten seiner Ehefrau und seitens der Polizei, vor allem aber seitens der Hezb-i-Islami, da er deren Geheimnisse kenne und die Partei verlassen habe.
Von den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentkopien wurden Kopien angefertigt und zum Akt genommen. Eine Übersetzung der entsprechenden Dokumente wurde nicht veranlasst, auf ihnen befinden sich kurze stichwortartige Hinweise auf den Inhalt, die offenkundig auf eine Durchsicht durch den Dolmetscher zurückgehen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Bescherdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. seine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen seien. Die Beweiswürdigung betreffend die Negativfeststellungen der angefochtenen Entscheidung über eine Bedrohung des Beschwerdeführers seitens Hezb-i-Islami beruhen ausschließlich auf Plausibilitätserwägungen über Lücken der Darstellung des Beschwerdeführers über seine behauptete Tätigkeit innerhalb der Organisation, über die Eignung der dargestellten Tötung eines Bruders des Beschwerdeführers, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben sowie über die Schlüssigkeit der Schutzsuche des Beschwerdeführers bei den Sicherheitskräften im Herkunftsstaat.
Den als Beweismittel vorgelegten Dokumenten wurde die volle Beweiskraft abgesprochen, da diese nur in Kopie vorgelegt worden seien.
Der behaupteten Gefährdung durch Familienangehörige des früheren Verlobten der Ehefrau des Beschwerdeführer wurde entgegengehalten, dass dieser die Situation im Verfahren insofern widersprüchlich geschildert habe, als er bei der Erstbefragung angegeben habe, die Frau gegen den Willen seines Schwiegervaters geheiratet zu haben und im Gegensatz dazu bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärt habe, dass er nicht durch seinen Schwiegervater, sondern vom Vater des früheren Verlobten seiner Ehefrau bedroht worden sei. Aus dem Umstand, dass die Polizei bei der Hochzeitsfeier des Beschwerdeführers Schutz geleistet habe sei ersichtlich, dass er vor dieser behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen wirksamen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst die vom Beschwerdeführer im Verfahren bereits vorgebrachte Bedrohungssituation wiederholt, und gegen die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung eingewendet, dass der Beschwerdeführer über seine Tätigkeit für die Organisation Hezb-i-Islami konkret mit genauen Ortsangaben seine Tätigkeiten dargestellt habe; unrealistisch sei die Annahme der Behörde, dass der Beschwerdeführer auch den Inhalt von ihm transportierter Unterlagen hätte kennen müssen, und es sei dieser dadurch Geheimnisträger gewesen, dass er Angehörige der Hezb-i-Islami, deren Rolle in der Organisation sowie die Stützpunkte der Organisation gekannt habe. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Drohungen und Einschüchterungen der Hezb-i-Islami weniger dazu dienen sollten, dass er wieder für die Organisation arbeite, sondern ihn von der Weitergabe von Informationen an afghanische Behörden abhalten sollte. Der Beschwerdeführer habe sich zwar an die Polizei gewandt, um einen Ausweg aus der ständigen Bedrohung zu suchen, aber mit der Polizei nicht durch Weitergabe von Information über die Hezb-i-Islami zusammenarbeiten wollen, da er mit dieser Zusammenarbeit seine gesamte Familie massiv gefährdet hätte.
Durch die im Verfahren vorgelegten Beweismittel wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers für die Behörde zumindest in gewissen Grenzen auch überprüfbar gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Provinz Logar und in Kabul wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest.
Die angefochtene Entscheidung enthält keine Feststellungen über die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vom Beschwerdeführer bisher in Form von Kopien vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die hinsichtlich der als zentrales Bedrohungsszenario vorgebrachten Verfolgungsgefahr seitens der Hezb-i-Islami herangezogenen beweiswürdigenden Erwägungen beruhen ausschließlich auf Plausibilitätserwägungen und vermögen die entsprechenden Negativfeststellungen zu dieser Bedrohungssituation nicht zu tragen.
Die Feststellungen über die Herkunft ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt ging davon aus, dass er Afghane ist, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestehen.
Die vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise vormochte hinsichtlich des zentral behaupteten Bedrohungsszenarios keine wesentlichen Wiedersprüche innerhalb der Darstellung des Beschwerdeführers aufzuzeigen und hat auch nicht dargetan, dass etwaige von ihm getätigte Angaben nicht im Einklang mit der auf Länderfeststellungen gestützten tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat stehe. Vielmehr beruht die Einschätzung der Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, auf zwar nicht gänzlich unplausiblen aber auch nicht belegten Annahmen, dass sich bestimmte vom Beschwerdeführer beschriebene Geschehensabläufe nicht in der von ihm dargestellten Weise sondern anders ereignen würden. Diese Form der Beweiswürdigung des vorliegenden Bescheides vermarg daher die Negativfeststellungen über die behauptete Bedrohung von Seiten der Hezb-i-Islami nicht zu tragen. Dieser Mangel enthält im vorigen Verfahren vor allem deshalb erhebliches Gewicht, weil die Behörde die vom Beschwerdeführer angebotenen Bescheinigungsmittel in ihrer Beurteilung völlig ausgeblendet hat. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sind zwar nicht als Original sondern in Form von Farbkopien vorgelegt worden, die Behörde hat es jedoch praktisch gänzlich unterlassen, sich mit ihrer etwaigen Echtheit und auch mit ihrem Inhalt auseinanderzusetzen. Dies ist zunächst schon aus dem Umstand ersichtlich, dass die Behörde es unterlassen hat, Übersetzungen der vorgelegten Dokumente herzustellen. Der bloße Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass den Dokumenten deshalb keinerlei Beweiskraft zukomme, da sie bloß in Form von Kopien vorgelegt worden seien, greift zu kurz, zumal die Behörde keinerlei Schritte unternommen hat, den Beschwerdeführer aufzufordern, die Dokumente im Original vorzulegen. Wie sich mittlerweile aus ergänzenden Eingaben im Beschwerdeverfahren gezeigt hat, hat der Beschwerdeführer bei österreichischen Behörden offensichtlich ein Schulabschlusszeugnis und einen Führerschein aus dem Herkunftsstaat im Original vorgelegt, um hier entsprechende Berechtigungen zu erlangen. Daher ist wohl davon auszugehen, dass auch die Originale der genannten Bescheinigungsmittel dem Beschwerdeführer zugänglich sind.
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:
"a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.
d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.
e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.
f) § 28 Abs. 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."
3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.3. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.4. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die völlige Ausblendung der vom Beschwerdeführer als Bescheinigungsmittel vorgelegten Dokumentenkopien legt die Annahme nahe, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Selbst unter Berücksichtigung der beachtlichen Dauer des bisherigen Verfahrens bindet diese Unterlassung eine so krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücke, die eine Zurückverweisung der Sache erforderlich erscheinen lässt.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers und der damit verbundene Beschwerde ausgeschlossen.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (98/01/0287 v. 09.03.1999, 2000/01/0348 v. 04.04.2001), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.
Die Vornahme geeigneter Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Situation im Herkunftsstaat von Asylwerbern ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
3.3. Da Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden Spruchpunkt II. und III. keinen Bestand haben.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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