BVwG L501 2005804-1

L501 2005804-1Bundesverwaltungsgericht26.08.2014

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2005804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2005804.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 24.04.2012, Zl. VR/RS de, zu Beitrags-kontonummer XXXX, betreffend Beitragsrechnung und -zuschlag zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 35 Abs. 1, 44, 49, 58, 59, 68 Abs. 1, 113 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ASVG i.V.m § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der XXXXGebietskrankenkasse (in der Folge GKK) vom 24.04.2012, Zl. VR/RS de, wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, für die auf der Beitragsrechnung vom 31.08.2011 unter dem Begründungsymbol "070300" namentlich angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von € 9.821,47 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von € 4.354,20 zu entrichten. Festgehalten wurde, dass es sich um einen Teilbescheid handle, da nur für die "Provisionsschnitte im Urlaubsentgelt" eine bescheidmäßige Feststellung begehrt worden sei, nicht jedoch für die übrigen bei der Prüfung festgestellten Differenzen; der sich insgesamt ergebende Nachzahlungsteilbetrag in der Höhe von € 14.175,67 sei zudem bereits entrichtet worden.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der am 31.08.2011 abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben im Bereich der Sozialversicherung festgestellt worden sei, dass bei der bP die laufend gewährten XXXX-Provisionen nicht in die Berechnung der Nichtleistungszeiten eingeflossen seien. Erhebungen seitens der Kasse hätten ergeben, dass die bP Provisionsauszahlungen vorgenommen habe, die ihr im Nachhinein durch die eigentliche Nutznießerin (der verprovisionierten Geschäfte), die XXXX (in der Folge BP), refundiert worden seien. Zwecks Klärung der vertraglichen Grundlagen des diesbezüglichen Entgeltflusses sei seitens der XXXX Gebietskrankenkasse mehrmals erfolglos die Vorlage des Kooperationsvertrages mit der BP begehrt worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass bei der Berücksichtigung von Provisionsansprüchen gegen Dritte das Urlaubsentgelt davon abhängig sei, gegen wen der betroffene Dienstnehmer den Anspruch geltend machen kann bzw. ob das Vertragsverhältnis, aus welchem der Anspruch auf solche Provisionen resultiert, in den Geltungsbereich des Urlaubsgesetzes fällt oder nicht. Da der Kooperationsvertrag nicht vorgelegt worden sei, die Dienstgeberin die bP und nicht die BP sei, sei davon auszugehen, dass der Provisionsanspruch aus dem Dienstverhältnis mit der bP entstehe und daher infolge Geltung des § 1 UrlG in das Urlaubsentgelt einzubeziehen sei. Das Urlaubsgesetz sei nämlich auf Beschäftigte der bP anzuwenden, weil die in § 1 Abs. 2 Urlaubsgesetz genannten Ausnahmen von Abs. 1 auf Bedienstete der bP nicht zuträfen. Des Weiteren habe die bP Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben sei; dieser werde nur im Mindestausmaß, in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben.

In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch vom 26.04.2012 wurde seitens der bP vorgebracht, dass die Dienstnehmer ihr gegenüber keinen Provisionsanspruch hätten, weshalb auch kein Anspruch auf Einbeziehung anteiliger Provisionen in Nichtleistungszeiten bestehe. Die Mitarbeiterschaft der bP setze sich im Prüfungszeitraum aus XXXX und XXXX zusammen. Für die XXXX sei die aus dem XXXX hergeleitete Dienstordnung (Kollektivvertrag) anzuwenden. Für XXXX gelte das XXXX nicht. Die vorliegenden Ausführungen beträfen nur die angestellten Mitarbeiter. Entgeltansprüche bestünden daher nur gegenüber in der Dienstordnung geregelten Gehaltsbestandteilen, jedoch nicht gegenüber Entgeltansprüchen aus Vereinbarungen mit Dritten, weil sie nicht Bestandteil des Dienstvertrages seien. Die Mitarbeiter im Schalterdienst hätten in Absprache zwischen der bP und der PB Produkte verkaufen können bzw. dürfen bzw. sollen. Die bP habe für die Überlassung von Verkaufsflächen und das Tätigwerden des eigenen Personals für einen Dritten eine Entschädigung erhalten. Für die Mitarbeiter habe keine Verpflichtung bestanden, die Produkte der PB zu verkaufen. Eine derartige Verpflichtung hätte Eingang in den Arbeitsvertrag (in die Dienstordnung) finden müssen, wobei es sich aber um einen rechtlich nicht möglichen Vorgang gehandelt hätte. Als Verkaufsanreiz habe die bP der Möglichkeit zum Verkauf der PB-Produkte auch während der Dienstzeit und in den Arbeitsräumlichkeiten der bP zugestimmt. Die Verkaufsprovisionen seien ausschließlich durch die PB berechnet worden. Der bP sei die Provisionshöhe nur zwecks gemeinsamer Verarbeitung und Versteuerung bei der Berechnung des Arbeitslohnes bekanntgegeben worden. Die ausbezahlten Provisionen seien ersetzt worden. Die bP sei lediglich die Auszahlungsstelle. Die Provisionsansprüche bestünden ausschließlich gegenüber der PB. Diese habe das ihr ausschließlich zustehende Recht, Provisionszahlungen einzustellen. Provisionsentgeltausfälle könnten daher nicht bei der bP geltend gemacht werden. Es handle sich um Entgelt von dritter Seite. Es sei bei diesen Entgelten in Nichtleistungszeiten zwischen sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Bedeutung zu unterscheiden. Aus sozialrechtlicher Sicht würden Entgelte von dritter Seite Beitragspflicht auslösen, während aus arbeitsrechtlicher Sicht Entgelte von dritter Seite, die gegenüber dem Arbeitgeber nicht durchsetzbar seien, nicht in Nichtleistungszeiten einzubeziehen seien. Nach damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen betreffend den Generalkollektivvertrag, das EFZG, das UrlG und AngG wurde seitens der bP abschließend festgehalten, dass Leistungen Dritter nicht zum arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff zählen würden, weshalb ihre Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage für Nichtleistungszeiten von der herrschenden Lehre folgerichtig abgelehnt werde (insbesondere für Trinkgelder), und der Antrag gestellt werde, die unpräjudiziell bezahlten Sozialversicherungsbeiträge aus der Prüfungsfeststellung "Provisionsentgelte aus der Kooperation zwischen bP und BP in Nichtleistungszeiten" zu erstatten.

Die GKK legte dem Landeshauptmann von XXXX mit Schreiben vom 08.06.2012 den Einspruch der bP vor. Im Hinblick auf das beim Landeshauptmann von XXXX gegen den inhaltlich gleichlautenden Beitragsbescheid der XXXX Gebietskrankenkasse anhängige Verfahren wurde das gegenständliche Einspruchsverfahren vom Landeshauptmann von XXXX aus Gründen der Verwaltungsökonomie und Entscheidungseinheitlichkeit ausgesetzt. Gegen den in weiterer Folge vom Landeshauptmann von XXXX erlassenen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0085, als unbegründet abgewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

II.1. Feststellungen

Bei der am 31.08.2011 abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wurde im Bereich der Sozialversicherung festgestellt, dass bei der bP gewährte XXXX-Provisionen nicht in die Berechnung der Nichtleistungszeiten eingeflossen sind, somit Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet wurden. Es waren daher für die auf der Beitragsrechnung vom 31.08.2011 unter dem Begründungsymbol "070300" namentlich angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von € 9.821,47 nachzuverrechnen.

II.2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der GKK, des Landeshauptmannes von XXXX und des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 410 iVm § 414 Abs 2 ASVG ergibt sich mangels gestelltem Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.2. Mündliche Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A)

II.3.2. Provisionen in Nichtleistungszeitung, Beitragszuschlag

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG.

Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. VwGH vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0028, VwSlg. 16.382 A/2004, mwN).

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Provisionen, die die bP ihren Dienstnehmern ausbezahlt (und von einem Dritten refundiert erhalten) hat, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wohl aber, ob dies auch in "Nichtleistungszeiten" (Urlaubszeiten) für die entsprechenden (anteiligen) Provisionen nach dem Prinzip der Entgeltfortzahlung zu gelten hat.

Die bP bestreitet, dass ihre Dienstnehmer ihr gegenüber einen zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Anspruch auf anteilige Fortzahlung dieser von Dritten stammenden Provisionen haben.

Im gleichgelagerten Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0085, wie folgt ausgeführt:

"Nach der Judikatur (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 2003, Zl. 2000/08/0044, vom 17. März 2004, Zl. 2000/08/0067, vom 24. Juni 2008, Zl. 2004/08/0058, und vom 21. Februar 2007, Zl. 2004/08/0039, jeweils mwN) kommt es bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Provisionen, die Mitarbeiter für die außerhalb ihrer Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis durchgeführte Vermittlung von Finanzprodukten (z.B. Bausparverträgen) von einem Dritten bekommen, als Entgelt aus dem Dienstverhältnis oder auf Grund desselben gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 iVm § 49 Abs. 1 ASVG in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind, auf einen ausreichenden inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis an. Zum einen ist dabei auf das "Leistungsinteresse" des Arbeitgebers an der Tätigkeit, durch die die Provisionseinkünfte erzielt werden, abzustellen. Für ein solches Interesse können Indizien sprechen, z. B. dass die Leistungen des Arbeitsnehmers, die von dritter Seite entgolten werden, das Leistungsangebot des Arbeitgebers gegenüber seinen eigenen Kunden bereichern, dass der Arbeitgeber der entsprechenden Tätigkeit des Arbeitnehmers zustimmt, dass er dafür seine Einrichtungen zur Verfügung stellt, dass er zumindest teilweise die Durchführung der Tätigkeit in der von ihm bezahlten Arbeitszeit gestattet und dass er die Kosten, die mit der Tätigkeit in Verbindung stehen, trägt. Zusätzlich zu diesem betriebsbezogenen Eigeninteresse des Dienstgebers kommt es zum anderen auch auf eine inhaltliche und zeitliche Verschränkung oder Trennung der beiden Tätigkeiten an. Eine solche Verschränkung könnte nur dann verneint werden, wenn sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen von der Tätigkeit als Vermittler inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen. Bei der Betrachtung der "inhaltlichen oder zeitlichen Verschränkung" macht ein entsprechend starker inhaltlicher Zusammenhang der Tätigkeiten einen zeitlichen Zusammenhang grundsätzlich entbehrlich. Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spricht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Identität von Kunden bekannt wird, auf die sich seine Vermittlung bezieht.

Die bP hat für den Verkauf der Finanzprodukte der BP ihre Einrichtungen sowie die Dienstzeit ihrer Angestellten zur Verfügung gestellt. Sie hat das Leistungsangebot gegenüber ihren eigenen Kunden bereichert. Eine inhaltliche und zeitliche Verschränkung der Tätigkeiten liegt vor. Den Mitarbeitern wurde ermöglicht, potenzielle Kunden für die zu vermittelnden Finanzprodukte ausfindig zu machen und mit ihnen den Vertragsabschluss vorbereitende Gespräche zu führen. In einer Gesamtbetrachtung sind daher sowohl ein Leistungsinteresse als auch die inhaltliche und zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten und damit eine Beitragspflicht für die ausbezahlten Provisionen zu bejahen.

Gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 UrlG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre (Ausfallsprinzip). Gemäß § 6 Abs. 5 UrlG kann durch Kollektivvertrag geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 leg. cit. geregelt werden.

Den unbestrittenen Feststellungen zu Folge nimmt § 2 Abs. 1 des auf die gegenständlichen Dienstverträge anzuwendenden Generalkollektivvertrages (GKV) vom Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG, § 3 EFZG und § 23 AngG Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstige Leistungen aus, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während des Urlaubs bzw. einer Arbeitsverhinderung nicht in Anspruch genommen werden können. Als derartige Leistungen kommen Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke etc. in Betracht.

Nach § 2 Abs. 4 GKV sind Entgelte in Form von Provisionen in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen.

Der Umstand, dass der bP die ihren Dienstnehmern ausbezahlten Provisionen von dritter Seite refundiert werden, ändert nichts daran, dass es sich dabei nicht um solche Leistungen handelt, die den Dienstnehmern bloß aus "Gelegenheit" des Dienstverhältnisses zugeflossen wären (vgl. zu echtem "freiwilligem" Trinkgeld Dritter RIS-Justiz RS0029316, mwN), sondern in Anbetracht des dargestellten weitgehenden inneren Zusammenhanges mit dem Beschäftigungsverhältnis um Entgeltzahlungen, auf die die Dienstnehmer gegenüber der bP einen arbeitsrechtlichen Anspruch haben (vgl. zu Zahlungen eines Dienstgebers für verschiedene Reiseveranstalter den Beschluss des OGH vom 26. Mai 2011, 9 ObA 122/10x). Damit handelt es sich auch bei den gegenständlichen Provisionen um Entgelt iSd § 6 Abs. 3 UrlG, das zutreffend in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden ist."

Da die bP den vorgeschriebenen Betrag nur dem Grunde nach und nicht der Höhe nach bestritten hatte, war die Beschwerde im Hinblick auf das auszugweise wiedergegebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Punkte abzuweisen.

Der gemäß § 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG vorgeschriebene Beitragszuschlag wurde von der bP nicht gesondert beeinsprucht und erweist sich im Hinblick auf die zu gering gemeldete Entgelthöhe sowie der Verhängung nur im Mindestausmaß als gerechtfertigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insbesondere VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0085); auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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