L501 2005632-1•BVwG L501 2005632-1
L501 2005632-1Bundesverwaltungsgericht26.08.2014
Beitragsnachverrechnung, Verjährungsfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch Ratzinger, Gstöttner Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.02.2012, Zl. 41 XXXX, zu VSNR. XXXX, betreffend Beiträge zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 35 und 40 GSVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge SVA) vom 06.02.2012, Zl. 41 XXXX„ wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Anrechnung der bis zum 06.02.2012 geleisteten Zahlungen verpflichtet, die für den Zeitraum von 01.10.2006 bis 30.09.2011 im 4. Quartal 2011 vorgeschriebenen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 12.157,56 und die für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.09.2011 fälligen Beiträge nach dem BMSVG in Höhe von € 443,25 zu leisten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die SVA erstmals mit der Mitteilung über das Ausscheiden der bP als Geschäftsführerin der Firma Cafe XXXX(in der Folge Cafe) davon Kenntnis erlangt habe, dass sie im Zeitraum vom 27.06.1988 bis 30.09.2011 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen sei (Hinweis auf den Bescheid der SVA vom 01.12.2011 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht für den genannten Zeitraum). Aktenkundig sei, dass der SVA vor diesem Zeitpunkt (d.h. dem 06.10.2011) keine Meldung über die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. eine Meldung über die Stellung als Geschäftsführende Gesellschafterin der Firma Cafe vorgelegen habe. Die bP sei mit Schreiben vom 12.10.2011 um Übermittlung der Einkommensteuerbescheide bzw. der Bezugsnachweise ab 1988 aufgefordert worden. Laut Mitteilung des Finanzamtes für XXXX vom 14.10.2011 habe die bP für die Tätigkeit als Geschäftsführerin der Firma Cafe nie Bezüge erklärt und sei deswegen auch nicht steuerlich geführt werde. Mit Schreiben vom 19.10.2011 sei die bP über die Feststellung der GSVG Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 27.06.1988 bis 30.09.2011 informiert worden. Gleichfalls aktenkundig sei, dass der bP im 4. Quartal 2011 (Fälligkeit 30.11.2011) für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2011 Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 30.09.2011 Beiträge nach dem BMSVG vorgeschrieben worden seien. Nach ausführlicher Darlegung der zur Anwendung gelangenden Beitragsgrundlagen sowie der (daraus resultierenden) monatlichen Beiträge wurde festgehalten, dass die bP die Erstattung einer Anmeldung unterlassen habe, weshalb sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre verlängern würde. Die vor dem 01.10.2006 fällig gewordenen Beiträge seien somit gemäß § 40 GSVG verjährt, die vorgeschriebenen beträfen ausschließlich den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.09.2011, welche bei rechtzeitiger Vorschreibung gemäß § 35 Abs. 2 GSVG erst ab dem 01.10.2006 fällig geworden wären, sodass das Recht auf Feststellung der Zahlungspflicht gemäß § 40 GSVG nicht verjährt sei.
In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch vom 12.03.2012 beantragte die bP, dass ihr die Versicherungsbeiträge aufgrund der anzuwendenden dreijährigen Verjährungsfrist nur für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2011 vorgeschrieben werden mögen, zumal zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden könne, ob sie die Anmeldung tatsächlich unterlassen habe bzw. ob bei Aufnahme der Tätigkeit davon ausgegangen worden sei, dass bei gleichzeitig ausgeübter Tätigkeit als Lehrerin keine Mindestversicherungspflicht gegeben sei.
Die SVA legte dem Landeshauptmann von Oberösterreich den Anstaltssakt, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.06.2012 (betreffend Beitragspflicht) samt Einspruch sowie den von ihr erlassenen Bescheid vom 01.12.2011 (betreffend Pflichtversicherung) samt Einspruch vor.
Mit Bescheid vom 29.10.2012, GZ. Ges-180673/5-2012-K, wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich im Beitragsverfahren die aufschiebende Wirkung gewährt. Der vom Landeshauptmann vom Oberösterreich betreffend die Pflichtversicherung erlassene und von der bP mit Berufung bekämpfte Bescheid vom 15.11.2012, GZ. Ges-180673/7-2012-K/Ws, wurde seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 02.05.2013, GZ. BMASK-429672/0001-II/A/3/2013 bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
II.1. Feststellungen
Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeit vom 27.06.1988 bis 30.09.2011 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.05.2013, GZ. BMASK-429672/0001-II/A/3/2013, rechtskräftig festgestellt. Die im verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid herangezogenen Beitragsgrundlagen sowie die vorgeschriebenen Beiträge stimmen.
Vor dem 06.10.2011 (= Datum der Mitteilung über das Ausscheiden als Geschäftsführerin) lag der SVA weder eine Meldung über die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit noch eine Meldung über die Stellung als Geschäftsführende Gesellschafterin der Firma Cafe vor. Die bP hat für die Tätigkeit als Geschäftsführerin der Firma Cafe nie Bezüge erklärt und ist deswegen vom zuständigen Finanzamt auch nicht steuerlich geführt worden. Mit Schreiben vom 12.10.2011 wurde die bP von der SVA aufgefordert, Einkommensteuerbescheide bzw. Bezugsnachweise ab 1988 zu übermitteln, mit Schreiben vom 19.10.2011 wurde sie über die Feststellung der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG für den Zeitraum vom 27.06.1988 bis 30.09.2011 informiert. Im 4. Quartal 2011 (Fälligkeit 30.11.2011) wurde der bP für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2011 Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie für den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.09.2011 Beiträge nach dem BMSVG vorgeschrieben.
II.2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten und ist im Übrigen nicht strittig.
II.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt also eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
II.3.2. Mündliche Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine mündliche Verhandlung ist in erster Linie dann geboten, wenn der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen ist (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647). Wie der Verwaltungsgerichtshof in Zl. 2013/07/0038 vom 22.Mai 2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (siehe Urteil des EGMR vom 02.09 2004, Zl. 68087/01 Hofbauer/Österreich), ausgesprochen hat, sind die Anforderungen des Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder technische Fragen betrifft. Der Gerichtshof erwähnte in diesem Zusammenhang auch das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und wird - wie bereits ausgeführt - von der bP auch nicht bestritten. In der Beschwerde wurde keine der Feststellung des Sachverhaltes dienende Tatsachenfrage in substantiierter Weise dargelegt, es wurde keine mündliche Verhandlung beantragt, auch ist keine komplexe Rechtsfrage zu lösen.
Zu A)
II.3.3. Verjährung
Nach § 35 Abs. 1 GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge gemäß § 35 Abs. 2 GSVG mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
§ 18 Abs. 1 und 2 GSVG in der im Jahr 1988 geltenden Fassung lauten:
"§ 18. (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes.
(2) Die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
Zwischen den Parteien ist hinsichtlich der Verjährung lediglich die Frage strittig, ob bei der gegenständlichen Beitragsnachrechnung die drei- oder fünfjährige Frist des § 40 Abs. 1 GSVG zur Anwendung zu kommen hat.
Die Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung richtet sich nach der Rechtslage, die in jenem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Meldung zu erstatten gewesen wäre; d.h. die bP wäre im Jahr 1988 verpflichtet gewesen, Meldung an die SVA zu erstatten, zumal zu dieser Zeit die gesetzliche Möglichkeit, die Meldung auch an die Gewerbebehörde zu erstatten, nicht bestanden hat. Der Nachweis der Erfüllung der Meldevorschrift obliegt der bP. Im Einspruch vom 12.03.2012 wurde seitens der bP jedoch nicht das Nachkommen der Meldeverpflichtung vorgebracht, sondern nur die Nichtfeststellbarkeit der Anmeldeunterlassung zum jetzigen Zeitpunkt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Tenor gleichlautenden Regelung des § 68 ASVG trifft den Meldepflichtigen zudem eine Erkundigungspflicht; insbesondere wird der Meldepflichtige gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, sowie bei widersprüchlichen Rechtsauffassungen sich mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (vgl. VwGH vom 17.09.1991, Zl. 91/08/0052, und vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0176 und 0177). Zweifelsfrei kann in diesem Sinne auch von einer Geschäftsführerin gefordert werden, dass sich mit der Frage befasst, ob bzw. wie sich ihre Versicherung nach der OÖ Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorge auf die Pflichtversicherung nach dem GSVG auswirkt. Dieser Erkundungspflicht ist die bP nicht nachgekommen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist die SVA ist daher zu Recht vom Vorliegen der fünfjährigen Verjährungsfrist ausgegangen.
Im Hinblick auf den seitens der bP angesprochenen § 26 Abs. 3 GSVG (Beitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung) ist festzuhalten, dass diese Regelung im gegenständlichen Verfahren keine Anwendung findet. Die gleichfalls diesbezüglich vorgebrachte Ungleichbehandlung kann überdies im Lichte der Judikatur nicht erkannt werden. So hat sich beispielsweise der Verfassungsgerichtshof in seinem E 30. Juni 2004, B 869/03, mit der Frage der "Mehrfachversicherung" in der gesetzlichen Sozialversicherung nach dem GSVG und in einem Krankenfürsorgesystem eines Landes eingehend beschäftigt. Er hat einerseits geprüft, ob die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung von Beamten, die keinem Krankenfürsorgesystem eines Landes unterliegen und die demnach nach dem B-KUVG krankenversichert und im Verhältnis zum GSVG durch eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage "gedeckelt" sind, und jenen Beamten, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeanstalt aus dem B-KUVG ausgenommen sind und deren Beitragszahlungen daher nicht durch eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage begrenzt werden, dem Gleichheitssatz entspricht. Diese Frage hat der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung bejaht. Da die Beitragsgrundlagen sowie die vorgeschriebenen Beiträge seitens der bP betragsmäßig ansonsten nicht angezweifelt wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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