BVwG W211 1417155-1

W211 1417155-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1417155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1417155.1.00

Spruch

W211 1414712-1/19E

W211 1417155-1/8E

W211 1422833-1/9E

W211 2009767-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geboren am XXXX,

  1. XXXX, geboren am XXXX, 3) XXXX, geboren am XXXX und 4) XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1) XXXX, 2) XXXX, 3) XXXX und 4) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die erste beschwerdeführende Partei ist die Mutter der zweiten, dritten und vierten beschwerdeführenden Partei. Alle beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias.

Die erste beschwerdeführende Partei stellte am 31.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die zweite beschwerdeführende Partei wurde am 18.11.2010, jener betreffend die dritte beschwerdeführende Partei am 11.10.2011 und jener betreffend die vierte beschwerdeführende Partei am 01.02.2013 gestellt.

2. Bei ihrer Erstbefragung am 01.08.2007 gab die erste beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, Somali zu sprechen, der Volksgruppe der Bandhabow anzugehören und in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union keine Angehörigen zu haben.

Zu ihrem Reiseweg befragt gab sie weiter an, ihre Heimat am 29.07.2007 mit dem Flugzeug von Mogadischu aus Richtung Dubai verlassen zu haben. In Dubai habe sie sich im Transitbereich befunden und dann ein weiteres Flugzeug bestiegen. Von Dubai aus sei sie in ein ihr unbekanntes Land geflogen, wo sie von einem PKW abgeholt worden und nach Österreich gebracht worden sei. Die Boardingpässe habe ihr Schlepper behalten. Die Reise habe ihre Tante organisiert und bezahlt.

Der Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass ein älterer Mann eines Miliz-Clans die erste beschwerdeführende Partei unbedingt habe heiraten wollen. Da sie und ihre Familie das nicht gewollt haben, habe sie schließlich einen Cousin geheiratet. Jener Mann habe daraufhin ihrer Familie und ihrem Ehemann mit dem Umbringen gedroht. Da sie als Frau einer Minderheit angehöre, habe ihre Tante die Reise organisiert, um die Familie zu beschützen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, dass ihr jener Mann etwas Schlimmes antue oder ihre Familie oder sie töten würde.

3. Bei einer weiteren Befragung, diesmal vor dem Bundesasylamt am 07.08.2007, gab die erste beschwerdeführende Partei an, den Dolmetscher für Somali zu verstehen und in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen.

Sie gab weiter an, keine Dokumente dabei und auch nie welche besessen zu haben. Sie sei nicht vorbestraft, es sei gegen sie auch kein Gerichtsverfahren anhängig und sie habe nie einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört. In Somalia haben ihre Eltern für sie gesorgt.

Sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie mit Zwang vergewaltigt hätte werden sollen. Da ihre Eltern das nicht wollten, habe man sie ins Ausland geschickt. Es habe einen Mann gegeben, der das Sagen gehabt habe. Er habe die Mädchen im Bezirk vergewaltigen wollen. Es gebe keine Rechte für die Mädchen. Die erste beschwerdeführende Partei habe daraufhin ihren Cousin geheiratet, damit sie dieser andere Mann nicht mehr vergewaltigen könne. Der Rebellenführer habe nicht wahr haben wollen, dass die erste beschwerdeführende Partei nun verheiratet sei, und habe sie trotzdem vergewaltigen wollen.

Auf Nachfrage gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass sie nicht vergewaltigt worden sei. Sie habe ihren Cousin am 01.07.2007 in Mogadischu in ihrer Wohnung geheiratet. Der Mann, der sie habe vergewaltigen wollen, hieße (phonetisch) XXXX und habe den Spitznamen XXXX.

4. Am 04.12.2007 fand eine weitere Einvernahme der ersten beschwerdeführenden Partei statt, in welcher sie zuerst angab, die Dolmetscherin für Somali verstehen zu können und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen.

Aufgefordert, ihre Fluchtgründe zu schildern, gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, um ihr Leben zu retten. Im Mai 2007 habe sie wegen eines Rebellenführers große Schwierigkeiten bekommen. In ihrem Bezirk XXXX, wo sie in Mogadischu gewohnt habe, habe jener Mann namens XXXX das Sagen gehabt. Dieser Mann habe alle Mädchen aus dem Bezirk vergewaltigt. Ihre Eltern haben gehört, dass die erste beschwerdeführende Partei das nächste Mädchen sein solle, welches er mitnehmen wolle. Er schrecke vor nichts zurück und sei eiskalt. Jener Mann suche immer Mädchen aus einer Minderheit aus, da er mit diesen Mädchen machen könne, was er wolle. Ihre Eltern haben Angst um sie gehabt und ihr gesagt, sie solle ihren Cousin heiraten, damit der Rebellenführer sehe, dass sie nun eine verheiratete Frau sei.

Am 01.07.2007 haben ihr Cousin, Z.Z., und sie in Mogadischu geheiratet. Ihr Cousin habe im gleichen Bezirk in Mogadischu gelebt wie die erste beschwerdeführende Partei. Der Rebellenführer habe nach ihrer Hochzeit ihre Eltern aufgesucht und habe sie unter Drohungen gezwungen, ihm zu sagen, wo sie wohne. Er habe dann die Eltern ihres Cousins aufgesucht. Als XXXX und seine Rebellen schließlich zu ihrer Wohnung gekommen seien, seien sie an der Türe mit ihrem Mann zusammen getroffen. Dieser habe sofort gewusst, dass sie wegen der ersten beschwerdeführenden Partei gekommen seien und habe gesagt, dass die Rebellen falsch wären und die gesuchte Person hier nicht wohnen würde. Ihr Mann habe dann Angst bekommen und sei weggelaufen. Sie haben Schüsse gehört; die Rebellen haben ihrem Mann nachgeschossen. Die erste beschwerdeführende Partei habe ihren Mann bis zu ihrer Ausreise nicht mehr gesehen, sie glaube aber, dass er nicht getroffen worden sei, sonst hätten ihr das die Nachbarn erzählt. Ihre Tante habe sie später zu einer anderen Tante, der Schwester ihres Vaters, in XXXX gebracht, die auf dem großen Markt in Mogadischu gearbeitet habe. Sie habe dann gemeinsam mit dem Vater der ersten beschwerdeführenden Partei in Mogadischu einen Schlepper gesucht, bis sie eine Frau gefunden haben, die die Ausreise organisiert habe.

Sie gehöre der Minderheit der Bandhabow an. Der Rebellenführer habe zu den Abgaal gehört.

Im Haus ihrer Eltern habe bis zur Ausreise der ersten beschwerdeführenden Partei ihre Eltern, ihre Schwester und zwei Brüder gelebt. Ihre Tante in XXXX habe ihr erzählt, dass die Rebellen oft nach ihr im Haus ihrer Eltern gesucht haben. Sie wisse nicht, ob ihre Familie noch in jener Wohnung leben würde.

Sie gehöre zu einer Minderheit und habe deswegen, wie auch ihre Familie, viel gelitten.

Bei einer Rückkehr hätte die erste beschwerdeführende Partei Angst, vom Rebellenführer gefunden und getötet zu werden. Sie würde am liebsten in ihrer Heimat leben, denn es sei auch nicht leicht, ein Flüchtling zu sein.

5. Ein Sprachanalysegutachten vom 25.07.2008 kam zu dem Ergebnis, dass die Person auf der Aufnahme Somali auf Muttersprachenniveau spreche, und zwar eine Variante, die offensichtlich Südsomalia zugeordnet werden könne. Sie spreche keinen Reer Hamar Dialekt. Die Person habe außerdem sehr gute allgemeine und Ortskenntnisse zu der von ihr angegebenen Region.

Bei der Einvernahme am 08.10.2008 wurde das Sprachanalysegutachten der ersten beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht. Sie gab dazu an, dass sie im Stadtteil XXXX geboren und auch aufgewachsen sei, wo viele unterschiedliche Clans miteinanderleben würden. So habe sich wohl ihr Dialekt mit anderen Dialekten vermischt. Deshalb spreche sie wohl keinen eindeutigen Bandhabow Dialekt wie jene Leute, die in Gebieten leben würden, in denen nur Bandhabow-Clans leben würden.

Eine schriftliche Stellungnahme vom 30.10.2008 vom Amt für Soziales, Jugend und Familie als ehemaliger gesetzlicher Vertreter der ersten beschwerdeführenden Partei bemängelte die Qualität des Sprachgutachtens. Handschriftlich fügte die erste beschwerdeführende Partei noch an, dass der Gutachter sie aufgefordert habe, den Dialekt ihres Bezirks zu sprechen. Sie spreche beide Dialekte und habe schon schlechte Erfahrungen gemacht, wenn sie den Clan Dialekt sprechen würde. Der Gutachter habe sie nicht angehalten, den Clan Dialekt zu sprechen. Sie gehöre zur Volksgruppe Baanhabow. Ihr Subclan laute XXXX. Der Subclan teile sich in drei: der erste hieße XXXX; der zweite XXXX und der dritte XXXX. Sie gehöre zum Subclan der XXXX.

Bei der Einvernahme am 08.01.2009 gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass die vorgespielte Aufnahme von ihr sei. Die Behörde teilte der ersten beschwerdeführenden Partei mit, dass die Aufnahme von einem zweiten Analytiker geprüft worden sei, welcher wieder festgestellt habe, dass auf der Aufnahme kein Reer Hamar Dialekt zu hören sei. Die erste beschwerdeführende Partei gab an, auch keinen Reer Hamar Dialekt bei der Aufnahme gesprochen zu haben.

6. Die belangte Behörde beauftragte ein weiteres Sprachgutachten, welches am 31.05.2010 zum Ergebnis kam, dass die erste beschwerdeführende Partei eine Kompetenz in der Varietät des Maxaadtiri und nicht des Maymay demonstriere. Ihr Benadir Dialekt spreche für eine mögliche Hauptsozialisierung oder eine Teilsozialisierung in Mogadischu und/oder dessen Umland. Es sei von einer Hauptsozialisierung der ersten beschwerdeführenden Partei im Verbreitungsgebiet der Benadir Dialekte auszugehen, welches weitgehend mit dem Siedlungsgebiet des Hawiye-Clans geographisch kongruent sei. Dabei verwies das Gutachten auf Lamberti, welcher unter der Bezeichnung von "Benaardir-Dialekte" die hauptsächlich von Angehörigen der Hawiye in deren Siedlungsgebieten gesprochenen Dialekte zusammenfasse. Es habe auch Hinweise auf eine längere Abwesenheit der ersten beschwerdeführenden Partei von Mogadischu gegeben, so hinsichtlich ihrer Unkenntnis von im Alltag in der Stadt präsentem Kriegsgerät und unzutreffender Angaben zur Gebetsrichtung in Mogadischu. Sie habe offenbar gute mündliche und schriftliche Ansätze im Arabischen, habe aber angegeben, diese innerhalb der Familie erworben zu haben, was fraglich erscheine.

Zusammenfassend werde dargestellt, dass die erste beschwerdeführende Partei nicht das von den Reer Hamar gesprochene Af-Xamari oder sonst einen der alten Stadtdialekte von Mogadischu spreche. Sie spreche einen der hauptsächlich vom Hawiye Clan gesprochen Benaadir Dialekte, deren Verbreitungsgebiet in das Stadtgebiet von Mogadischu hineinreiche. Ein Haupt- oder Teilsozialisierung in Mogadischu selbst oder dessen Umland sei jedenfalls als möglich und auch als wahrscheinlich anzunehmen. Es sei in Betracht zu ziehen, dass sich die erste beschwerdeführende Partei längere Zeit außerhalb Mogadischus und Somalias, etwas in einem arabischsprachigen Land, aufgehalten habe.

Gegen Ende der Befundaufnahme sei die erste beschwerdeführende Partei gebeten worden, frei in ihrem Dialekt, also in der Sprache, die sie normalerweise zu Hause gesprochen habe, über ihre Kindheit zu sprechen. Sie habe gemeint, dass sie sich schäme, und man ihr Fragen stellen solle. Sie habe schließlich stockend gesprochen und ihre Sprachkompetenz im Dialekt der Reer Hamar weiter relativiert, wobei sie immer wieder darauf verwiesen habe, mit Kindern andere ethnischer Gruppen aufgewachsen zu sein.

7. Bei der Einvernahme am 24.06.2010 gab die erste beschwerdeführende Partei an, im fünften Monat schwanger zu sein. Der Vater des Kindes sei X.Y., welcher ebenfalls Asylwerber sei. Sie sei mit diesem Mann nicht traditionell verheiratet.

Sie habe in Somalia Arabisch gelernt, da ihre Mutter und deren Familie Arabisch sprechen. Die meisten Familienmitglieder würden im Jemen leben. Sie haben Kontakt zur Familie im Jemen gehabt. Die Familie ihrer Mutter, die im Jemen leben würde, sei auf Besuch gekommen. Sie wisse nicht, welchem Clan ihre Mutter angehört habe. Ihre Eltern haben untereinander Somali gesprochen. Zum Sprachanalysegutachten gab sie an, dass sie in Mogadischu geboren und aufgewachsen sei und dem Benadiri Clan angehöre. Sie glaube nicht, was da stehe. Sie sei in keinem arabischsprachigen Land aufhältig gewesen, sondern direkt aus Somalia nach Österreich gekommen.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 07.07.2010 wollte die erste beschwerdeführenden Partei bekräftigen, dass alle ihre bisher gemachten Angaben zu ihrer Herkunft korrekt seien.

8. Am 14.07.2010 fand eine Zeugeneinvernahme von X.Y. statt, welcher angab, die erste beschwerdeführende Partei im Sommer des Vorjahres kennen gelernt zu haben. Er sei der Vater des ungeborenen Kindes der ersten beschwerdeführenden Partei.

9. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX betreffend die erste beschwerdeführende Partei wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 16.07.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen mit der ersten beschwerdeführenden Partei führte das Bundesasylamt, soweit wesentlich, aus, dass ihre Identität nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie den von den Reer Hamar gesprochenen Af-Xamari Dialekt oder sonst einen der alten Stadtdialekte von Mogadischu spreche. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie der Minderheit der Reer Hamar angehöre. Es könne festgestellt werden, dass sie einen Benaadir Dialekt spreche, der hauptsächlich vom Hawiye Clan gesprochen werde. Es könne weder eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung noch sonstige Umstände einer Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt werden. So könne auch im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden. Allerdings bestehen Gründe für die Annahme, dass sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung wegen der allgemeinen Lage in Somalia einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Weiters traf das Bundesasylamt damals aktuelle Feststellungen zur Lage in Somalia.

In ihrer Beweiswürdigung wiederholte die belangte Behörde die Verfahrensschritte und Stellungnahmen betreffend die beiden Sprachanalysegutachten und befand auch die Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei zum Erlernen ihrer Arabischkenntnisse als widersprüchlich. Es ergebe sich in Zusammenschau der Anschein, die erste beschwerdeführende Partei habe ihre tatsächliche Clanzugehörigkeit und ihren letzten Aufenthaltsort verschleiern wollen. Deshalb sei die Glaubwürdigkeit hinsichtlich des gesamten Vorbringens der ersten beschwerdeführenden Partei erheblich erschüttert.

Da die erste beschwerdeführende Partei nicht habe glaubhaft machen können, einer Minderheit anzugehören, erscheine das Vorbringen einer Verfolgungsgefahr durch den Rebellenführer, der nach den Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei selbst Mädchen von Minderheiten gezielt entführt haben soll, nicht plausibel. Vor diesem Hintergrund erscheine das Vorbringen der Heirat mit dem Cousin auch nicht glaubwürdig. Die Zugehörigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei zu den Reer Hamar sei vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse als eindeutig wiederlegt anzusehen. Ihrem Vorbringen werde daher zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt und es könne nicht abgeleitet werden, dass ihr in ihrem Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch im Falle einer Rückkehr sei eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen. Allerdings lasse die derzeitige Lage in Somalia die Behörde zu dem Befinden kommen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage aufgrund der sehr schlechten Sicherheitslage vorliegen würden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde, soweit wesentlich, demzufolge geschlussfolgert, dass die erste beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen keine konkrete oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen habe können.

10. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der angeführt wurde, dass die belangte Behörde die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der ersten beschwerdeführenden Partei in erste Linie auf die eingeholten Sprachanalysegutachten und auf angebliche Widersprüche in der Einvernahme gegründet habe. Sie zweifle die Ergebnisse der Gutachten an, weil dort nicht berücksichtigt worden sei, wie die erste beschwerdeführende Partei aufgewachsen sei.

11. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX betreffend die zweite beschwerdeführende Partei wurde deren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die zweite beschwerdeführende Partei in Österreich geboren und somalischer Staatsbürger sei. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Das Verfahren der Mutter der zweiten beschwerdeführenden Partei sei derzeit beim Asylgerichtshof anhängig; ihr sei nicht der Status der Asylberechtigten erteilt worden, allerdings der Status der subsidiär Schutzberechtigten. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia und führte aus, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliege. Da in ihrem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die zweite beschwerdeführende Partei eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Mutter der zweiten beschwerdeführenden Partei würde diese den gleichen Schutz erhalten.

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX betreffend die dritte beschwerdeführende Partei wurde deren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die dritte beschwerdeführende Partei in Österreich geboren worden sei und ihr Vater der in Somalia lebende Z.Z. sei. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Festgestellt werde, dass die erste und zweite beschwerdeführende Partei in Österreich leben, und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass sich kein Zweifel ergebe, dass die dritte beschwerdeführende Partei der Sohn der ersten beschwerdeführenden Partei und von Z.Z. sei, was sich auch aus der Geburtsurkunde vom 10.10.2011 und einem ersten Schreiben der gesetzlichen Vertretung an die Behörde ergebe. Erst in einem zweiten Schreiben habe die erste beschwerdeführende Partei X.Y. als den leiblichen Vater des Kindes angegeben, was jedoch nicht nachvollziehbar sei. Es liege ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor. Da in ihrem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die dritte beschwerdeführende Partei eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Mutter der dritten beschwerdeführenden Partei würde diese den gleichen Schutz erhalten.

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2013 betreffend die vierte beschwerdeführende Partei wurde deren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die vierte beschwerdeführende Partei in Österreich geboren worden sei und ihr Vater X.Y. sei, was sich aus der Geburtsurkunde und dem Vaterschaftsanerkenntnis durch X.Y. ergebe. Es liege ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor. Da in ihrem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die vierte beschwerdeführende Partei eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Mutter der vierten beschwerdeführenden Partei würde diese den gleichen Schutz erhalten.

12. Mit Schreiben vom 03.07.2014 wurden die erste beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia zu einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht geladen.

13. Am 06.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und der ersten beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Ein_e Vertreter_in der belangten Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Die erste beschwerdeführende Partei informierte darüber, dass sie zu ihrem vierten Kind schwanger sei. Sie gab weiter an, am 30.07.2007 in Österreich eingereist zu sein und sich an ihren Reiseweg nicht mehr im Detail erinnern zu können. Sie habe bis zu ihrer Ausreise in Mogadischu, im Bezirk XXXX und im Unterbezirk XXXX gelebt. Ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden noch in Somalia leben, und zwar im Flüchtlingslager XXXX in der Nähe von Mogadischu. Weiter befragt gab die beschwerdeführende Partei folgendes an:

"R: Aber im Jahr 2007, bevor Sie ausgereist sind, wer hatte da die Macht in XXXX?

P: Damals gab es keine richtige Regierung. Es gab Gruppenführer.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Geht es Ihnen gut?

P: Ich habe Kontakt via Internet mit ihnen. Ich habe nicht so oft Gelegenheit dazu, weil ich Mutter bin.

R: Haben Sie Familie/Angehörige außerhalb von Somalia?

P: Nein. Bekannte ja, aber keine Familie.

R: Haben Sie nicht Familienangehörige im Jemen?

P: Das ist keine enge Verwandtschaft, das sind Verwandte mütterlicherseits, aber sie gehören zur weiten Verwandtschaft. Wir haben keinen Kontakt zu ihnen.

R: Womit verdienen sich ihre Familienmitglieder nunmehr in Somalia ihren Lebensunterhalt?

P: Manchmal verdient der Vater etwas, wenn er die Gelegenheit dazu hat. Sie bekommen Hilfe von Hilfsorganisationen. Man kann dort auch vom Betteln leben.

R: Lebt Ihr Vater also auch noch?

P: Ja, ja, aber Sie haben mich nicht darum gefragt.

R: Haben Sie Kontakt zu ihrem damaligen Ehemann - ihrem Cousin?

P: Ich habe ab und zu Kontakt zu ihm gehabt. Aber momentan habe ich keinen Kontakt. Er lebt irgendwo in Afrika.

R: Haben Sie ihn seit ihrer Ausreise gesehen?

P: Nein.

R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?

P: Meine Familie hat nicht gut verdient, aber ich hatte Hausunterricht. Gearbeitet außerhalb des Hauses habe ich aber nicht.

R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.

P: In unserem Bezirk leben mehrere Stämme. Damals, als die Regierung existiert hat, gab es Gesetze, aber nachher gab es die Gruppenführer und Banditen, die Leute getötet haben. In unserem Bezirk hat ein Gruppenführer dominiert, der gemacht hat, was er wollte. Er hat den Leuten Geld weggenommen, er hat die Leute enteignet und beraubt. Wenn er eine junge Frau schön findet, kann sie sich ihm nicht verweigern. Er ist zu meinem Vater gekommen und hat gesagt, dass er mich haben möchte. "Haben möchte" heißt nicht, dass er mich heiraten wollte und mir ein gutes Leben ermöglichen, sondern, dass er mit mir machen konnte was er wollte und mich später an die anderen Banditen weitergeben würde. Bei unserer Volksgruppe sind der Ruf und die Ehre einer Frau sehr wichtig. Mein Vater und mein Onkel haben darüber gesprochen und sie haben beschlossen, mich mit meinem Cousin zu verheiraten, um den Gruppenführer sagen zu können, wenn dieser zurückkommt, dass ich schon verheiratet bin und woanders lebe. Nachdem er zurückgekommen ist und man ihm von der Heirat erzählt hat, meinte er, wie man ihm eine Frau verweigern konnte. Er hat gedacht, er könne machen, was er wolle. Später hat er nach mir gesucht. Nachdem man ihm seinen Willen verweigert hat, hatte er vor, mich und meinen Mann zu töten. Als man mich verheiratet hat, wollte man mich vor ihm retten. Er und seine Banditen sind zusammengekommen, haben nach uns gesucht an meinem Wohnort. Man hat mich versteckt und man hat mich zu meiner Tante nach XXXX gebracht. Mein Mann hat das Land verlassen.

Erklärend meint P: Mein Cousin und ich haben uns getrennt. Er hat eine Scheidungsurkunde geschickt. Aber die Familien wissen von der Trennung nichts und dürfen davon nichts wissen. Heute bin ich traditionell mit einem anderen Mann verheiratet, und zwar mit dem Vater meiner Kinder.

P erzählt weiter: Man hat dann später geschaut, dass ich so bald wie möglich das Land verlassen kann. Man hatte vor, dass ich irgendwo in ein anderes Land komme, wo ich ein besseres Leben haben kann und später meinen Cousin nachhole.

R: Wie lange waren Sie bei Ihrer Tante in XXXX?

P: Bis das Geld für die Ausreise zusammen kam. Es waren ein paar Tage, genau kann ich mich nicht erinnern.

R: Können Sie sich an den Namen des Gruppenführers erinnern?

P: XXXX.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

P: Bandhabow. Das ist eine große Volksgruppe, aber die anderen Volksgruppen sind größer.

R: Wissen Sie, was aus XXXX geworden ist?

P: Jetzt weiß ich nichts von ihm, aber damals hat er in unserem Bezirk in XXXX gelebt.

R: Haben Sie auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu den Bandhabow etwas zu befürchten gehabt bzw. gab es daraus eine Verfolgung?

P: Wenn ich gesprochen hätte, wie die Leute aus meinem Stamm sprechen, hätte ich Probleme bekommen. Aber ich wohnte in Mogadischu und spreche ich wie die Leute in Mogadischu. Die Leute aus dem Bezirk kennen einander und wissen welchem Stamm man angehört. Man ist aber diskriminiert, wenn man den Akzent hört. Deshalb spreche ich den Standard Mogadischu-Dialekt.

R: Sie wollen schon auf die Sprachgutachten antworten?

P: Ja. Aus dem Grund, den ich oben genannt habe, hat man keinen Reer Hamar Dialekt gehört, sondern, dass ich den Mogadischu Standard-Dialekt spreche, den alle anderen auch verstehen können.

R: Welche Sprache haben Sie zu Hause gesprochen?

P: Wir haben die Standard Mogadischu-Sprache gesprochen, außer die älteren Menschen, wie meine Oma, mit ihr hat man den Reer Hamar Dialekt gesprochen. Ich habe selber nicht versucht, diesen Akzent zu sprechen, damit die anderen Kinder nicht merken, dass ich aus diesem Stamm komme.

R: Sie sagen, im Bezirk hat man gewusst, wo jeder her ist. Man konnte ja zuordnen, zu welchem Stamm jeder gehörte. Warum hat es dann einen Unterschied gemacht, wie Sie sprechen?

P: Der Grund war, damit Somalier aus einer anderen Gegend, z.B. vom Land, nicht hören können, welchem Stamm ich angehöre. Wenn man seinen eigenen Akzent spricht, wird man als "Rassist" betrachtet, man wolle sich nicht integrieren. Ich persönlich wollte nicht, dass die anderen merken, dass ich aus einem anderen Stamm komme, damit man mich nicht diskriminiert. Ich meine im Bezug zu den Abgaal. In unserem Bezirk wohnen hauptsächlich Abgaal und Reer-Hamar, aber die Abgaal sind die Mehrheit.

R: Sind Sie persönlich diskriminiert worden, weil Sie Bandhabow sind?

P: Als ich 14 Jahre alt war, war ich die meiste Zeit zu Hause, aber früher habe ich mit den anderen Kindern gestritten. Manche Kinder standen auf der Gegenseite. Ich wollte aber immer meine Rechte haben. Die Leute sind zu meinen Eltern gekommen und haben sich beschwert, weil ich mit den Kindern gestritten habe. Aber ich habe immer die normale Sprache gesprochen, damit man nicht hört, aus welchem Stamm ich komme.

R: Hat Ihre Volksgruppenzugehörigkeit einen Einfluss auf Ihre Verfolgung durch den Gruppenführer gehabt?

P: Sicher. Hätte ich seinem Stamm angehört, hätte er mich gar nicht angesehen. Wenn man mir etwas angetan hätte, hätte er sonst für mich gekämpft.

R: Was charakterisiert die Bandhabow? Was zeichnet sie aus?

P: Sie sind Schneider, nähen Bekleidungen. Sie machen die Süßigkeiten und Teigwaren.

R: Wo leben die Bandhabow üblicherweise?

P: Sie leben wo die anderen Reer-Hamar leben. Sie haben eigene Stammführer.

R: Gibt es in Mogadischu einen Bezirk, indem die Bandhabow leben?

P: In XXXX bis Hamar Weyne.

R: Können Sie Arabisch?

P: antwortet auf Deutsch: So wie ich Deutsch kann. Sie erklärt weiter auf somalisch: Ich kann Arabisch nicht mehr als Deutsch.

R: Mit wem haben Sie Arabisch geübt?

P: Mit einer Tante mütterlicherseits habe ich gelernt. Sie ist damals gerade aus Jemen gekommen und ich hatte Interesse, Arabisch zu lernen. Ich habe in keinem arabischsprachigen Land gelebt.

R: Welchem Clan gehören ihre Eltern an?

P: Meine Eltern gehören dem Stamm Bandhabow an. Die Vorfahren meiner Mutter kommen aus Jemen, aber sie leben schon so lange in Somalia, dass sie als Somalier gelten, genau so wie die Reer-Hamar auch. Mein Vater hat mir den Koran beigebracht, das hat es mir leichter gemacht Arabisch zu lernen.

R: Der Vorfall, den Sie geschildert haben, liegt jetzt schon sieben Jahr zurück. Wieso glauben Sie, dass Sie immer noch - also aktuell - einer Verfolgung durch den Gruppenführer ausgesetzt wären?

P: Die Zustände haben sich heute geändert.

P fragt nach, was mit dieser Frage gemeint ist.

R erklärt, dass an einen Asyltitel eine aktuelle Furcht vor Verfolgung aus ganz bestimmten Gründen geknüpft sein muss.

P: Das mit diesem Gruppenführer ist vorbei. Ich weiß nicht, ob der Gruppenführer noch lebt oder schon tot ist. Es hat viele Veränderungen gegeben. Aber wenn ich zurückgehe passiert mir

Folgendes: Ich bin eine Bandhabow. Der Mann, mit dem ich jetzt momentan verheiratet bin, ist ein Jareer. Mein Cousin hat mir eine Scheidungsurkunde geschickt, dass er mich verstoßen hat. Wir haben uns darüber geeinigt. Aber unsere Familien wissen nichts davon. Das Reisegeld haben beide Familien bezahlt, mein Vater, mein Onkel und meine Tante. Mein Cousin kann seiner Familie nicht sagen, dass er mich verstoßen hat. Ich kann nicht sagen, dass ich mit einem Jareer verheiratet bin.

R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie es sagen würden?

P: Die Familien wollten, dass ich meinen Cousin nachhole. Sie werden mich fragen, warum ich ihn nicht nachgeholt habe, und ich als Bandhabow darf keinen Jareer heiraten. Wenn mein Cousin in unser Land zurückkehrt und ich ebenfalls zurückkehre, dann würde er sagen, dass wir noch verheiratet sind. Wenn sie erfahren, dass ich mit einem anderen Mann zusammen lebe, dann wird man mich steinigen.

R: Das heißt, es geht um die Verheiratung mit einem Mitglied der Jareer einerseits und Ihre Trennung von Ihrem Cousin andererseits?

P: Ja.

R: Warum dürfen Bandhabow keine Jareer heiraten?

P: Wenn man in Somalia ist, heiratet jeder jemandem aus seinem eigenen Stamm. Die Jareer arbeiten in der Landwirtschaft.

R: Sind die Jareer ein angesehener oder ein nicht so angesehener Stamm?

P: Die Jareer sind auch eine Minderheit wie die Bandhbow. Ich lebe hier, und da herrscht keine Stammzugehörigkeit. Wenn ich jetzt nach Somalia zurückkehre, wird meine Familie sagen, dass ich mit meinem Cousin verheiratet bin. Meine Kinder würden zur Familie meines jetzigen Mannes gebracht werden und von mir getrennt sein. Ich habe mir immer gewünscht, ein Mädchen zu bekommen und ich werde jetzt ein Mädchen bekommen. Ich war damals jung, als man mich beschnitten hat und wenn mein Mädchen nach Somalia kommt, wird auch dieses beschnitten werden. Ich befürchte, dass meiner Tochter dasselbe passiert, was mir passiert ist. Als ich schwanger geworden bin, haben die Ärzte im AKH gesagt, dass ich "aufgemacht" werden muss, um mein erstes Kind bekommen zu können. Trotzdem hatte ich das Kind nicht "normal" bekommen können und hatte einen Kaiserschnitt. Ich denke jetzt nicht an das Zurückkehren. Ich selbst werde nicht nach Somalia zurückkehren. Wenn meine Kinder größer sind, können sie freiwillig nach Somalia zurückgehen, wenn sie das wollen. Den subsidiären Schutz muss ich regelmäßig verlängern und ich habe Angst davor, dass es einmal nicht verlängert wird. Ich ersuche den Staat Österreich, dass ich Asyl bekomme. Jetzt gibt es keine Abschiebung, aber ich habe Angst, dass es in Zukunft passieren könnte.

Ich hatte früher Familienprobleme mit meinem jetzigen Mann, die jetzt aber vorbei sind. Ich lebe zurzeit auch mit ihm zusammen. Ich habe Angst davor, wenn ich wieder zurückkehre, dass ich Familienprobleme bekommen werde. Ich will mit meinen Kindern gemeinsam leben. Die Probleme mit meinem Mann sind jetzt vorbei. Es kann aber trotzdem einmal vorkommen, dass es wieder Probleme geben kann und ich alleinerziehende Mutter werde.

R: Gibt es von Ihrem Sohn XXXX bereits eine betreffend den Vater eine berichtigte Geburtsurkunde?

P: Ich habe die Berichtigung der Geburtsurkunden meiner Söhne XXXX bereits in Angriff genommen. Ich werde die richtigen Geburtsurkunden binnen 14 Tagen in Kopie beibringen. Ich bin die gesetzliche Vertreterin meiner drei Kinder.

R: Wie geht es Ihnen hier in Österreich?

P antwortet auf Deutsch: Mir geht es super gut und ich wünsche mir, dass ich gesund bleibe und die Kinder gut aufwachsen. Ich möchte auch etwas erreichen. Ich möchte anderen Frauen, die nicht so gut Deutsch können, gerne helfen, z.B. als Beraterin.

Der P wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

R: Möchten Sie noch etwas angeben?

P antwortet auf Deutsch: Eine Betreuerin und ich haben die Berichte gelesen. Vieles, was da drinnen steht habe ich selbst in Somalia gesehen, obwohl ich damals noch jung war. Vieles, was gerade die Frauen betrifft, wie z.B. Beschneidung, junges Verheiraten und häusliche Gewalt, habe ich in Somalia beobachtet. Ich selbst habe einen Mann geheiratet, der denkt, als wären wir in Somalia, da habe ich viel kämpfen müssen. Ich möchte, dass meine Kinder und ich in Österreich gut leben.

14. Die erste beschwerdeführende Partei legte am 07.08.2014 Kopien der alten und neuen Geburtsurkunden der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei vor. Aus den neuen Geburtsurkunden vom 09.05.2014 geht hervor, dass der Vater der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei der in Wien lebende X.Y. ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge der ersten beschwerdeführenden Partei vom 31.07.2007, der zweiten beschwerdeführenden Partei vom 18.11.2010, der dritten

beschwerdeführenden Partei vom 11.10.2011 und der vierten

beschwerdeführenden Partei vom 01.02.2013, der Erstbefragung der ersten beschwerdeführenden Partei, der weiteren Einvernahmen der ersten beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt, der von der Behörde eingeholten Sprachanalysegutachten, der Beschwerde vom 26.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX betreffend die erste beschwerdeführende Partei, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur den beschwerdeführenden Parteien

Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehöriger Somalias. Sie reiste Ende Juli 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die zweite, dritte und vierte beschwerdeführende Partei sind die leiblichen Kinder der ersten beschwerdeführenden Partei und werden durch diese vertreten. Zurzeit leben alle beschwerdeführenden Parteien mit dem Vater der zweiten bis vierten beschwerdeführenden Partei in einem gemeinsamen Haushalt zusammen.

Die erste beschwerdeführende Partei ist in Mogadischu oder im Umland von Mogadischu geboren und dort auch hauptsozialisiert. Eine Zugehörigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei zur Minderheit der Bandhabow oder der Reer Hamar konnte nicht festgestellt werden.

Die erste beschwerdeführende Partei war mit Z.Z. in Somalia traditionell verheiratet. Sie ist von diesem nunmehr getrennt und lebt mit X.Y. zusammen.

X.Y. ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

Die erste beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Festgestellt wird, dass der ersten beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Länderberichte zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden. (BAA 14.3.2012)

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. (ÖBN 8.2013) Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013; vgl. MV 18.10.2012) Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im XXXX-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. (BAA 25.7.2013) Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden. (DIS 5.2013)

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben. (BAA 25.7.2013)

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. (DIS 5.2013)

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitierte wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (BAA 25.7.2013)" (Seite 12f)

2.2. Schutzfähigkeit der Regierungskräfte

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Rechtsschutz/Justizwesen

Das Fehlen einer funktionierenden zentralen Regierung hat zum Zerfall des Landes in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter quasi-staatlicher Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Justiz geführt. Die neue Übergangsverfassung legt die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung und den Islam als Staatsreligion fest. (AA 12.6.2013)

Die Verfassung sieht zwar Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz vor, aber sowohl unter der ehemaligen Übergangsregierung als auch unter der neuen Regierung ist der Aufbau einer unabhängigen Justiz genauso wenig vorangekommen wie derjenige anderer staatlicher Strukturen. So wurde ein Oberster Gerichtshof eingerichtet und besetzt, konnte aber bisher keine wesentlichen Aufgaben erfüllen. Das staatliche Justizwesen ist in weiten Teilen des Landes nicht funktionsfähig. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. DIS 5.2013) Es wird noch einige Zeit dauern, bis es in Somalia ein funktionierendes Justizsystem gibt, das auch fair und effizient ist. Der Benadir Court und der Benadir Supreme Court sind zwar in Betrieb, allerdings sind diese Institutionen von Korruption geplagt. (DIS 5.2013)

Es kann aber nicht von einem umfassenden Rechts- und Justizsystem gesprochen werden. (ÖBN 8.2013) Strafverfolgung ohne anwaltlichen Beistand und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sowie überlange Haft ohne eine fundierte Anklage sind in allen Landesteilen verbreitet. (AA 12.6.2013)

Die Justiz unterliegt politischer Einflussnahme der jeweiligen Machthaber. Hochrangige Justizvertreter, v.a. Richter, sind zudem regelmäßig Pressionen nicht-staatlicher Stellen ausgesetzt. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Im Juli 2012 wurde ein Staatsanwalt in Zentralsomalia erschossen. Es mangelt zudem ganz eklatant an ausgebildeten Richtern und Anwälten sowie an Gesetzesdokumentation und Fallarchivierung. Dies gilt in besonderem Maße für den Süden und das Zentrum des Landes und, soweit bekannt, etwas weniger ausgeprägt in Puntland. Diese Punkte führen zur Verletzung rechtsstaatlicher Grundprinzipien. Allerdings bemüht sich die neue Regierung seit Ende 2012 um Fortschritte. So hat sie in mehreren Fällen Übergriffe der Sicherheitskräfte strafrechtlich verfolgen lassen und damit ein Zeichen gegen die weitgehende Straflosigkeit gesetzt. Zudem besteht eine gewisse Bereitschaft, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren. (AA 12.6.2013)

Zivile Richter haben oftmals Angst, Zivilfälle abzuhandeln. Daher werden die meisten derartigen Fälle vor dem Militärgericht behandelt. Seit September 2012 gibt es auch mobile Gerichte, die von der UN finanziert werden und ca. 200 Fälle pro Monat verhandeln. Diese Gerichte tagen in Bezirken, die für Richter zu gefährlich sind. (USDOS 19.4.2013)

Im ganzen Land vermitteln traditionelle Älteste in Rechtsstreitigkeiten. Clans machen häufig von der traditionellen Justiz Gebrauch. In den meisten Gebieten basiert die Gerichtsbarkeit auf traditionellem und Gewohnheitsrecht, der Scharia und dem Strafgesetz aus den Jahren vor 1991. (USDOS 19.4.2013) Urteile werden häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen, auch und gerade in Strafsachen. (AA 12.6.2013)" (Seite 16ff)

"Sicherheitsbehörden

Die Polizei untersteht unterschiedlichen regionalen Verwaltungen und der Regierung. Die National Police Force untersteht dem Innenministerium. Die Präsenz wurde allmählich von Mogadischu auf andere Städte (z.B. Afgooye, Balcad, Merka) ausgedehnt. In Mogadischu sind zwei unterschiedliche Polizeikräfte aktiv: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung Benadir. In neu eroberten Städten fällt die Polizeiarbeit meist den Truppen der Armee und alliierten Milizen zu. Die Führung und die Kontrolle der Polizei sind schwach, es mangelt an Infrastruktur und Logistik. (USDOS 19.4.2013)

Die somalische Polizei umfasst mittlerweile rund 6.000 Polizisten und Polizistinnen. (IRIN 13.5.2013) Davon erhalten 5.388 (die große Mehrheit davon versieht ihren Dienst in Mogadischu) ihre Gehälter von UNDP, finanziert v.a. von Japan und der EU. (UNSC 31.1.2013) Ausbildungskurse finden regelmäßig in Dschibuti statt, die neuen Polizisten werden danach zurück nach Mogadischu geschickt. Es gibt auch zweimonatige Ausbildungskurse in der somalischen Hauptstadt selbst. Diese werden teilweise vom Polizeikontingent der AMISOM (ca. 150 Polizisten) durchgeführt. (BAA 25.7.2013) Außerdem bestehen v.a. bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu). (ÖBN 8.2013) Die Regierung von Japan stellt finanzielle Ressourcen für die Ausbildung und für die Ausrüstung der Polizei zur Verfügung. Auch damit wird zur zunehmenden Professionalität beigetragen. (BAA 25.7.2013)

Die Präsenz der Polizei hat - teils aufgrund der Inkorporation von Milizen - zugenommen. Die Polizei reagiert auf kriminelle Handlungen, und jede Tat kann angezeigt werden. Allerdings ist die Erfolgsquote noch gering. Die Milizen von Warlords und Bezirkschefs sind weitgehend verschwunden, eine letzte existiert im Bezirk Medina. (DIS 5.2013)

Die Polizeikräfte in Mogadischu und Afgooye sind vergleichsweise organisiert. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass hier die besser ausgebildeten und ausgerüsteten Polizisten ihren Dienst verrichten. Trotzdem kommt es in regelmäßigen Abständen immer noch zu internen Konfrontationen. (BAA 25.7.2013)

Auch in Baidoa aber auch in Merka, Afgooye und Wanla Weyn gibt es nunmehr Polizeikräfte. Allerdings ist die Logistik eine ernste Herausforderung für weitere Stationierungen. (UNSC 31.5.2013) Die Entitäten XimanXeeb und Galmudug verfügen über eigene Sicherheitskräfte. (BAA 25.7.2013)

In diesem Jahr hat die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia - AMISOM) die autorisierte Stärke von 17.731 Mann erreicht. (UNSC 31.1.2013) Insgesamt hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass die somalische Regierung und andere gegen al Shabaab (AS) kämpfende Kräfte sehr von der Unterstützung durch AMISOM und die mehreren Tausend im Land stationierten äthiopischen Soldaten abhängig sind. (BAA 25.7.2013)" (Seite 18f)

"Korruption

Somalia war im Jahr 2012 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 174 von 174, gemeinsam mit Nordkorea und Afghanistan). (TI 2013) Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden. Es ist unklar, welche Gesetze zur Bestrafung für Korruption in Kraft sind. Im Juli 2012 wurde ein hoher Finanzbeamter, der in einem UN-Bericht über Korruption aussagte, ermordet. (USDOS 19.4.2013)

In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2012 keine Verfahren wegen Korruption. Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbar Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem wurden humanitäre Hilfsgüter entfremdet oder gestohlen. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 21)

Im Zusammenhang mit Ausführungen zur allgemeinen Menschenrechtslage wird angeführt, dass "generelle Straflosigkeit die Norm" bleibe, v. a. in Süd- und Zentralsomalia. Allerdings würden die Behörde einige Schritte tätigen, um Offizielle, die für Vergehen verantwortlich seien, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 19.04.2013) (Seite 25)

In Bezug auf sexuelle Übergriffe gegen Frauen führt der Bericht der Staatendokumentation mit Berufung auf das Auswärtige Amt an, dass "wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet" sei. (Seite 40)

2.3. Clanstruktur und Minderheiten

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a)

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009)

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013)" (Seite 32f).

Hauptclans:

"Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009)

  1. Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia. 3) Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia. 4) Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland. (ACCORD 12.2009)

Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)

Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 34f)

Minderheiten und kleine Clan Gruppen:

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010)

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen. (ACCORD 12.2009)" (Seite 35f)

Ethnische Minderheiten:

"Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar). (UNHCR 5.5.2010) Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. (ACCORD 12.2009)

Die Bantu sind die größte Gruppe an nicht-Somalis. Sie sind in den IDP-Lagern überrepräsentiert, in den Flüchtlingslagern außerhalb Somalias aber unterrepräsentiert, weil sie kaum über die Möglichkeiten verfügen, aus dem Land zu fliehen. Berichten zufolge treten Bantu der al Shabaab bei, da sie dort nicht diskriminiert werden. (MBZ 30.11.2012)

Zu den küstenbewohnende Gruppen zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft. (ACCORD 12.2009) Die Benadiri werden diskriminiert, allerdings können sie ihre Situation durch Mischehen verbessern. Im Berichtszeitraum sind zuvor vertriebene Benadiri nach Hamarweyne in Mogadischu zurückgekehrt. Viele Benadiri sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Der Chef der Finanzverwaltung von Mogadischu ist ein Benadiri. Viele Benadiri können ihr einstmals verlorenes Gut - auch Immobilien - zurückerlangen und sind nicht einem Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 37)

Aktuelle Situation:

"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013)

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. (MBZ 30.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. (MBZ 30.11.2012) Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört. (MV 6.5.2013)

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können. (UKBA 9.2013)

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann. (UKBA 9.2013)

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (MV 30.11.2012)" (Seite 37ff)

2.4. Frauen

2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist lt. Berichten der VN und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet. (ÖBN 8.2013) Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt. Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 waren Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. (AA 12.6.2013)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, allerdings wird das Gesetz nur selten durchgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Straflosigkeit ist ein Problem. (ÖBN 8.2013) Der Strafrahmen reicht von der Todesstrafe bis zu mehreren Jahren Gefängnis. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gibt es keine Gesetze. UNHCR und UNICEF haben ein Muster an systematisch und unter Straflosigkeit begangenen Vergewaltigungen vor allem von IDP-Frauen und Angehörigen von Minderheitenclans dokumentiert. Von Oktober bis Dezember 2012 wurden aus Mogadischu alleine 522 Vergewaltigungen gemeldet, 40 % davon wurden von Männern in Uniform begangen. Einige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden auch verhaftet. So verurteilte etwa das Militärgericht in Mogadischu vier Männer zu je fünf Jahren Haft, nachdem sie ein 15jähriges Mädchen vergewaltigt hatten. Der somalische Präsident hat auch angekündigt, dass der Vergewaltigung schuldig befundene Angehörige der Sicherheitskräfte nunmehr mit dem Tod bestraft werden sollen. (USDOS 19.4.2013) Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. (AA 12.6.2013)

Auch in Puntland und Somaliland gab es im Jahr 2012 Verurteilungen wegen Vergewaltigungen. Allerdings werden die formalen Rechtswege in Vergewaltigungsfällen nur selten genutzt. Vielmehr wird oft auf traditionellem Wege Kompensationsgeld ausverhandelt. Das Opfer geht dabei meist leer aus. (USDOS 19.4.2013)

Häusliche Gewalt bleibt ebenfalls weiterhin ein ernstes Problem, auch wenn die Verfassung jede Gewalt gegen Frauen verbietet. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)

In Folge der Verluste im Bürgerkrieg sind viele Frauen zum Familienoberhaupt geworden und tragen damit die alleinige Verantwortung für Ernährung und Erhalt der Familie. (AA 12.6.2013)

In der Praxis besteht trotz gegenteiliger Verbote in der Verfassung auch eine Diskriminierung der Frauen im Allgemeinen. So sind es z.B. nur Männer, welchen die Anwendung der Scharia unterliegt, (USDOS 19.4.2013) in welcher ohnehin unterschiedliche Maßstäbe für Frauen und Männer verankert sind (etwa hinsichtlich des Erbrechts). (AA 12.6.2013) Dementsprechend wird diese oft zugunsten von Männern ausgelegt. Auch im traditionellen Rechtssystem werden Frauen diskriminiert. (USDOS 19.4.2013) Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt. (AA 12.6.2013) Im öffentlichen Dienst aber auch im Privatsektor sind nur wenige Frauen angestellt, was teils auf den geringen Anteil höher gebildeter Frauen zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Besitzes oder Führens von Betrieben werden Frauen - außer im Gebiet der al Shabaab - nicht diskriminiert. (USDOS 19.4.2013)

Der Anteil weiblicher Abgeordneter in dem seit August 2012 tagenden Parlament beträgt 14 %. Es gibt bei 10 Kabinettsmitgliedern zwei Ministerinnen in der Regierung (für Auswärtige Angelegenheiten sowie für Soziale Fragen und Entwicklung). Die Situation in Puntland ist ähnlich. (AA 12.6.2013)

In Somaliland konnten die Frauen moderate Verbesserungen im öffentlichen Leben erreichen. Präsident Silanyo nahm zwei Frauen in sein Kabinett auf. Im Unter- und im Oberhaus sitzt jeweils nur eine Frau als Abgeordnete. Den Vorsitz der somaliländischen Menschenrechtskommission übernahm eine Frau. (FH 1.2013)." (Seite 40f)

"Die Verfassung verurteilt FGM als grausam und erniedrigend und setzt sie der Folter gleich. Damit ist FGM verboten. Trotzdem wird eine Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren die Genitalverstümmelung in ihrer weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Entsprechend verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen; viele überleben die Verstümmelung nicht. (AA 12.6.2013)

In Somaliland und Puntland wurde versucht, diese Praxis einzuschränken. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2011 hat der puntländische Präsident allerdings ein Gesetz unterschrieben, das die Sunna-Beschneidung legalisiert. Dahingegen arbeitet die somaliländische Regierung mit der UN-FGM/C Task Force zusammen, um eine eigene Strategie zu entwickeln. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 42)

2.4.2. Bundesasylamt, Feststellungen Somalia - Soziale Gruppen:

Block 1: Frauen (Dezember 2012)

"Eine arrangierte Ehe ist in Somalia die Norm und nur wenige Frauen widersetzen sich der Wahl der Familie. Der Unterschied zwischen einer arrangierten und einer Zwangsehe kann gravierend sein. Bei den nomadischen Gruppen ist die Ehe zwischen Angehörigen benachbarter Clans eine wichtige Institution, um Allianzen zu bilden und sicheren Zugang zu Wasser und Weidegebieten zu erlangen. Es gibt außerdem eine lange Tradition, dass Friedensverträge durch den Austausch von Bräuten besiegelt werden.

Der soziale Druck zu heiraten ist stark, vor allem, wenn es sich um die erste Ehe handelt. Für viele der jungen Frauen ist es praktisch unmöglich, eine Ehe zu verweigern, da die Ehe und die Familiengründung ein Grundprinzip der Gesellschaft darstellen. In den Jahren 2002-2005 haben alle befragten internationalen Quellen angegeben, dass eine Frau, die eine arrangierte Eheschließung verweigert, einem Risiko der Gewaltanwendung ausgesetzt sei. Das Ausmaß dieser Gewalt ist unbekannt. Jene, die sich gegen die traditionelle Norm stellen, können sich keine Hilfe oder Schutz durch die Familie oder andere Clan-Angehörige erwarten. Der Mord von Frauen wird sozial nicht akzeptiert, sogenannte Ehrenmorde haben in Somalia keine traditionelle Basis.

Frauen, die nicht verheiratet werden wollen, haben wenige Optionen. Sich gegen die Wahl der Familie zu stellen, bedeutet, dass die Frau die Familie und ihr Heim verlassen muss. Ohne unterstützende Verwandte oder Einkommensmöglichkeiten wird das Leben schwierig. Es gibt aber Unterschiede. Urbane, gebildete Frauen haben größere Möglichkeiten, sich zu erhalten, als Frauen mit geringer oder keiner Bildung aus ländlichen Gebieten. Generell sind junge, "entfremdete" Frauen jedoch bezüglich Misshandlung und Ausbeutung gefährdet."

(Seite 3)

2.4.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - IFA/Frauen, 09.01.2014

Zusammenfassung:

"Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering.

Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative (IFA) festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.

Die britischen OGN beinhalten Auszüge aus einem Benchmark-Urteil der britischen Berufungsinstanz, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Frauen v.a. im städtischen Bereich bei Vorhandensein von Clan- und Familienunterstützung eine IFA finden können. Allerdings gibt es einige Frauen, die von einer IFA unverhältnismäßig hart getroffen würden. Die - u.a. humanitären - Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen.

Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben:

Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße;

Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden;

Ältere Menschen;

Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen;

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

Angehörige der Diaspora können ungehindert nach Mogadischu zurückkehren und tun dies auch. Es gibt diesbezüglich keine Diskriminierung. Die Rückkehrer aus der Diaspora verfügen meist über ausreichend Ressourcen. UNHCR ergänzt, dass aber einige dieser "Rückkehrer" Somalia auch schon wieder verlassen haben.

Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren.

Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen bzw. ein Netz in Mogadischu angewiesen ist. UNHCR erläutert, dass jeder Rückkehrer auf ein Netzwerk angewiesen ist, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

UNHCR erklärt weiter, dass Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch über Familienbeziehungen verfügen, schnell in das Visier der Sicherheitskräfte kommen können.

Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von:

körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit;

Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft;

Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs gemäß UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte.

Mehrere Quellen bei DIS/Landinfo teilen die Ansicht, wonach die IDPs in Mogadischu eine gefährdete Gruppe sind.

Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind in Mogadischu laut UNHCR weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken.

Laut UN-Generalsekretär bleiben die humanitären Bedürfnisse trotz einiger Verbesserungen enorm, das Erreichte fragil. Die Zahl der Personen in Krisen- oder Notsituation sank ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt.

Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe].

Mehrere Quellen im Bericht von DIS/Landinfo gehen davon aus, dass Clanschutz in Mogadischu nicht mehr von hoher Relevanz ist. Vor allem aber die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung [Anm.: Anzunehmen ist, dass alle in Mogadischu nicht stark vertretenen Clans als - lokale - Minderheiten zu erachten sind]. Die sexuelle Gewalt grassiert selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern.

Andere Quellen im gleichen Bericht widersprechen und erklären, dass der Clanschutz immer noch eine gewichtige Rolle spielt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass gerade hinsichtlich des Schutzes einer Person der Clan in Mogadischu nach wie vor von großer Relevanz ist.

Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr;

ging die Zahl ziviler Opfer zurück;

Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr gemäß Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre." (Seite 1-4)

"Im u.zit. FFM-Bericht von DIS und Landinfo berichten zahlreiche Quellen übereinstimmend, dass die Themen Clan und Clan-Schutz in Mogadischu an Bedeutung verloren haben bzw. überhaupt nicht mehr relevant sind. Dies gilt für alle Stadtbewohner, auch für Angehörige von kleinen oder schwachen Clans und für Minderheitengruppen. Ausnahme sind gemäß UNHCR die IDPs. Niemand ist in Mogadischu nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt.

Vor allem die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung.

Hinsichtlich Clan-Schutz sagt eine UN-Agentur: Es besteht für niemanden in Mogadischu eine Gefahr nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit. Es spiele keine Rolle, ob man einem großen oder kleinen Clan oder einer Minderheit angehöre. Auch traditionelle Konfliktlösungsmechanismen spielen nur mehr eine untergeordnete Rolle. Die Menschen verlassen sich schon eher auf die Behörden als auf den Clan - vor allem in ökonomischen Angelegenheiten.

Eine internationale NGO gibt an, dass Clan-Schutz viel weniger Gewicht habe, als noch vor zwei oder drei Jahren. Er sei nicht mehr wichtig, da es in Mogadischu keine Clan-Milizen und keine Clan-Konflikte mehr gibt. Zurückkehrende Personen seien nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit keinem Risiko ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige kleiner Clans oder von Minderheiten. Wenn es Probleme gibt, können sich Menschen entweder an die Polizei, an ihren Abgeordneten oder an einen Clan-Ältesten wenden.

Das Elman Peace and Human Rights Centre gibt an, dass Clan-Schutz kein Thema mehr sei. Dies sei ein großer Schritt vorwärts. Selbst marginalisierte Gruppen sind davon betroffen. Die Situation für schwache oder kleine Clans und für ethnische Minderheiten habe sich massiv verbessert. Es ist nicht mehr von Relevanz, welchem Clan man angehört.

UNHCR bestätigt, dass in Mogadischu niemand mehr nur aufgrund der Clanzugehörigkeit einem Risiko ausgesetzt ist. Ausnahme davon seien die IDPs.

Eine Diaspora-Organisation in Mogadischu gibt an, dass Clan-Schutz nicht mehr länger relevant ist.

Eine internationale Organisation gibt an, dass sich jeder auf seinen Clan verlässt. Die Regierung, das Parlament, die Polizei, der Geheimdienst - sie alle sind nach Clans organisiert. Wenn also jemand eine Behörde in Anspruch nimmt, dann tut er dies über seine Clan-Verbindungen. Wenn jemand eine Leibwache ordert, dann tut er dies über den Clan. Allerdings können sich die Menschen in Mogadischu nunmehr unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen.

Hakan Bilgin vom IMC sagt, dass es noch zu früh sei, um vom Ende der Clan-Thematik in Mogadischu zu sprechen. Denn die Stadt werde von Abgal und Habr Gedir kontrolliert. Die Clans unterstützen und schützen ihre Mitglieder immer noch. Je einflussreicher und wichtiger jemand sei, desto mehr werde er vom Clan beschützt. Kleine Clans und Minderheiten sind mehr auf Polizei, Militär oder AMISOM angewiesen. Aber auch Hakan Bilgin stimmt zu, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten oder kleinen Clans keinem größeren Risiko ausgesetzt sind, als jene von großen Clans. Dies sei ein sehr positiver Schritt in die richtige Richtung.

Eine internationale Agentur gibt an, dass die Clan-Thematik in Mogadischu nicht mehr von großer Bedeutung sei. Der Bedarf an Clan-Schutz gehe zurück, niemand frage mehr nach der Clan-Zugehörigkeit. Außer für Darod-Angehörige sei es für niemanden mehr relevant, in Mogadischu über Clan-Beziehungen zu verfügen."

(FFM Landinfo 05/2013) (Seite 13f)

"Aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, werden die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutzes bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen sind: Clan, Alter, Gesundheit, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora, und andere individuelle Umstände.

In einem richtungsweisenden Urteil hat die britische Berufungsbehörde erkannt, dass einer Person, die enge Clan- oder Familienverbindungen in einem Gebiet Süd-/Zentralsomalias hat, das außerhalb der Kontrolle der al Shabaab liegt - v.a. in Städten - eine IFA zur Verfügung stehen kann. Allerdings sind die humanitären Bedingungen zu berücksichtigen.

Individuelle Reisen von Frauen sind aufgrund der spezifischen Risiken in Somalia schwierig. Allerdings ist eine unbegleitete Reise von Frauen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der Position der Frauen in der somalischen Gesellschaft, der Möglichkeit, dass Frauen unter Umständen nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu überleben oder sich die Unterstützung von Clan oder Familie zu sichern, kann für einige Frauen eine IFA unverhältnismäßig hart sein." (UK Home Office 09.2013, Operational Guidelines) (Seite 17)

"Heute gibt es im Vergleich zum Jahresanfang 2012 mehr Recht und Ordnung in Mogadischu. Seit Oktober 2012 gab es außerdem signifikante Verbesserungen bei der Sicherheitslage. Es gibt weder Kämpfe noch Granatbeschuss. Die meisten Straßensperren wurden entfernt und es besteht keine Gefahr, dass Mogadischu wieder unter Warlords aufgeteilt wird. Die UN hat die Sicherheitsbewertung für fast alle Bezirke von Mogadischu um zwei Stufen gesenkt. Auch wenn Sicherheit nach wie vor ein Thema ist und Verbesserungen nötig sind, fühlen sich die Menschen generell sicherer.

Die Zahl an Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte geht zurück. Heute haben die Menschen nur mehr dann Angst vor der Polizei, wenn diese nach einem Angriff der al Shabaab in Aufruhr ist. Dann kann es vorkommen, dass Soldaten um sich schießen. Wenn die Situation aber normal ist, haben die Menschen keine Angst vor der Polizei oder den Soldaten der Armee.

Es kommt zu Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen. Allerdings hat der UN Sicherheitsrat unterstrichen, dass der Präsident von Somalia Initiativen gegen die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ergriffen hat.

Außer den IDPs gibt es heute keine Gruppen mehr in Mogadischu, die als einem besonderen Risiko ausgesetzt bezeichnet werden können. [abseits dem Risiko gezielter Attentate durch al Shabaab]" (Seite 18)

"Das Risiko, alleine aufgrund der Clan-Zugehörigkeit angegriffen zu werden, ist in Mogadischu stark zurückgegangen. Es macht keinen Unterschied, ob jemand zu einem starken oder schwachen Clan gehört, oder zu einer ethnischen Minderheit. Für alle Gruppen hat sich die Sicherheitssituation stark verbessert.

Traditionelle Streitbeilegung wird kaum noch akzeptiert. Nunmehr ist der Clan eher eine soziale Struktur denn ein Schutzmechanismus. Dementsprechend haben allerdings große Clans (v.a. Hawiye Habr Gedir und Abgaal) Vorteile, da ihre Netzwerke mehr Gewicht haben. Sie haben einen besseren Zugang zu staatlichen Institutionen (inkl. Polizei).

Es gibt kaum noch Clan-Milizen in Mogadischu.

Zurückkehrende Personen sind keinem speziellen Risiko aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit mehr ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige von Minderheitenclans und für ethnische Minderheiten. Der Polizeichef von Mogadischu gehört selbst einer Minderheit an.

Bei Problemen mit anderen Personen oder wenn sie Angst haben, können sich Menschen an die Polizei, Clanälteste oder ihren Abgeordneten wenden. Allerdings ist das Vertrauen in die Polizei noch nicht stark ausgeprägt.

Die Menschen können sich unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit in Mogadischu frei bewegen.

Eine Person, die nicht aus Mogadischu stammt, wird sich vor ihrem Eintreffen mit Bekannten oder Verwandten, Freunden und über Freunde genannte Kontaktpersonen in Kontakt setzen, bevor sie dorthin fährt.

Der UNHCR gibt zu bedenken, dass eine Person für das Überleben in Mogadischu auf das Vorhandensein von Familienverbindungen angewiesen ist." (FFM Landinfo 05/2013) (Seite 20f)

2.5. Versorgungslage und Rückkehrer

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 46)"

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 48)"

Siehe für Rückkehrfragen von insbesondere Frauen auch oben unter

2.4.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur ersten beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der ersten beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der ersten beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Zugehörigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei zu einer Minderheit konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht davon überzeugt, dass ein (oder auch zwei) Sprachgutachten alleine eine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stamm oder einer bestimmten Minderheit ausschließen können. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ethnisch einem bestimmten Stamm anzugehören, aber aus Gründen der Familienzusammensetzung, der Diaspora oder des sonstigen sozialen Umfelds trotzdem eine andere Sprache zu sprechen oder einen bestimmten Dialekt nicht zu beherrschen. Dennoch fällt auf, dass die erste beschwerdeführende Partei in ihren Ausführungen zu den Reer Hamar oder Bandhabow relativ zurückhaltend geblieben ist. Da ihr andererseits sehr wichtig war, die vermeintlich falschen Ergebnisse der Sprachgutachten zu widerlegen, hätte sie über Traditionen, Bräuche und sonstige Alleinstellungsmerkmale der von ihr angeführten Minderheit ausführlicher erzählen können. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der nötigen Sicherheit eine Zugehörigkeit zu den Bandhabow feststellen.

3.3. Die Daten der Antragstellungen sowie der weitere Verfahrensverläufe ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

3.4. Die Familienverhältnisse ergeben sich aus den vorgelegten Geburtsurkunden, den Auszügen aus dem zentralen Melderegister und den Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung. Der Aufenthaltstitel von X.Y. ergibt sich aus der Einsicht in das Betreuungsinformationssystem.

Insbesondere weisen die Geburtsurkunden der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei darauf hin, dass diese von den österreichischen Behörden zuerst in der Annahme einer aufrechten Lebensgemeinschaft oder Ehe zwischen der ersten beschwerdeführenden Partei mit Z.Z. auf diesen als Vater ausgestellt worden sind. Eine Änderung wurde vorgenommen, nachdem die erste beschwerdeführende Partei eine entsprechende Information über eine Trennung von Z.Z. vorgelegt hatte.

3.5. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der ersten beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister vom 13.06.2014.

Rechtliche Beurteilung:

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu Spruchteil A)

Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

4.2.4. § 16 Abs. 3 BFA-VG sieht vor, dass, wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen gilt; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den gegenständlichen Fällen, insbesondere betreffend die erste beschwerdeführende Partei, in erster Linie eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob zum jetzigen entscheidungsrelevanten Zeitpunkt von einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr in Somalia aus einem asylrelevanten Grund ausgegangen werden muss.

In diesem Zusammenhang stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der ersten beschwerdeführenden Partei dahingehend überein, dass ihre ursprüngliche Fluchtgeschichte betreffend das Nachstellen durch einen Rebellenführer nicht mehr von Bedeutung ist.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt aber als erwiesen an, dass die erste beschwerdeführende Partei in Somalia mit Z.Z. (traditionell) verheiratet gewesen war, sich von diesem getrennt hat und nunmehr mit ihrem jetzigen Lebensgefährten, X.Y., zusammen lebt, mit diesem drei gemeinsame Kinder hat und ein viertes erwartet.

Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen gehen übereinstimmend davon aus, dass die Situation von Frauen in Somalia als besonders prekär eingeschätzt werden muss. Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 waren Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt (siehe oben unter 2.4.1.).

Die Operational Guidelines des UK Home Office gehen davon aus, dass aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutz bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, sind: Clan, Alter, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora und andere individuelle Umstände (siehe oben unter 2.4.3.).

Die Länderberichte gehen weiter davon aus, dass für alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu bei Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz nicht gegeben ist (UNHCR, oben unter 2.4.3.).

4.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hält daher die aktuelle Situation von Frauen in Somalia aus Basis der genannten relevanten Berichte für außerordentlich prekär und weist insbesondere auf die dokumentierte Intensität der Eingriffe in die körperliche und sexuelle Selbstbestimmung vieler Frauen in Somalia hin.

Ausschlaggebend im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht nur die Tatsache, dass die erste beschwerdeführende Partei als Frau in Somalia einer - auch geschlechtsspezifisch - allgemein schlechten Sicherheitslage ausgesetzt wäre, sondern dass sie mittlerweile Mutter von (bald) vier minderjährigen Kindern ist, von ihrem von ihrer Familie ausgewählten Ehemann getrennt ist und diese vier Kinder mit einem anderen Mann hat, der einen eigenberechtigten Titel eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich hält.

Die frauenspezifischen Länderinformationen aus dem Dezember 2012 gehen davon aus, dass Frauen, die sich gegen die traditionelle Norm stellen, keine Hilfe oder Schutz durch die Familie oder andere Clan-Angehörige erwarten können. Sich - im Zusammenhang mit einer Eheschließung - gegen die Wahl der Familie zu stellen, bedeute, dass die Frau die Familie und ihr Heim verlassen müsse (siehe oben unter 2.4.2.).

Auf Basis dieser Berichtslage erscheint dem Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei, dass ihr Familie nichts von der Trennung von Z.Z. wisse, als nachvollziehbar, und kann es daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die erste beschwerdeführende Partei - für den hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Somalia - mit Aufnahme und Schutz durch ihre (engere und weitere Clan) Familie rechnen kann.

Ebenso wenig kann mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr in Österreich lebender Lebensgefährte X.Y. sie nach Somalia begleiten würde, und ihr dadurch unter Umständen Schutz durch seine Familie zuteil würde.

Im Ergebnis stellt sich die Situation daher für die erste beschwerdeführende Partei dar wie folgt: sie wäre in Somalia eine alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern, die für ihren Schutz auf keine familiären oder Clanstrukturen zurückgreifen würde können. Die Länderinformationen gehen jedoch nicht nur davon aus, dass ihr und den weiteren beschwerdeführenden Parteien deshalb Schwierigkeiten beim Aufbau einer Lebensgrundlage in Mogadischu drohen würden; solche wären bereits im Rahmen der Zuerkennung des Titels von subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt. Darüber hinaus gehen die Länderinformationen jedoch auch von systematischer Gewalt gegen Frauen aus, der die erste beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer besonders vulnerablen Situation als Alleinerzieherin von vier kleinen Kinder ohne familiären Schutz in besonderem Ausmaß ausgeliefert wäre. Sie wäre daher besonders gefährdet, geschlechtsspezifische Eingriffe von maßgeblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre zu erleiden.

4.3.6. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht im Falle der ersten beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinerziehender Frauen ohne Aufnahme und Schutz durch ihre Kernfamilie oder durch ihren Clan, davon aus, dass ihr im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erheblicher Intensität drohen würde.

4.3.7. Von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen nicht gesprochen werden (siehe oben unter 2.2.).

4.3.8. Außerdem kann betreffend die erste beschwerdeführende Partei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, da diese in Mogadischu hauptsozialisiert war und in anderen Bereichen Somalias, wobei hier eigentlich nur der Norden mit Puntland und Somaliland in Frage käme, über keine familiären und sozialen Anhaltspunkte verfügt (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

4.3.9. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der ersten beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.3.10. Im Einklang mit der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG ist der zweiten, dritten und vierten beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auch für diese auszusprechen, dass ihnen damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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