BVwG W198 1437777-1

W198 1437777-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, soziale Gruppe, westliche Orientierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 1437777-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1437777.1.00

Spruch

W198 1437777-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.8.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste illegal (nach vorheriger Feststellung der Vaterschaft des XXXX und nach Durchführung eines vorangegangenem sogenannten "Dublin Verfahrens" und anschließender Überstellung der BF von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19. Mai 2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gab dabei an, dass sie aus der Provinz Herat stamme. Vor ca. drei Jahren flüchtete sie mit ihrem Vater von Afghanistan in den Iran. Von dort sei sie vor über zwei Monaten gemeinsam mit ihrem Vater, ihren Geschwistern und ihrer Stiefmutter mit einem Pkw und zu Fuß in die Türkei, anschließend sei sie teilweise mit einem Pkw oder zu Fuß weitergereist und letztlich mit einem Boot nach Griechenland gelangt. Von Griechenland sei sie mit einem Flugzeug nach Deutschland gereist. Bei der Einvernahme gab sie auch an, dass sie bei ihrem Vater und dessen Familie in Österreich bleiben wolle.

Zu der Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), sind im der Niederschrift vom 19. Mai 2013 keine Angaben vorhanden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (im Folgenden: BAE) am 02.07.2013 führte die BF, zu ihren Lebensumständen in Österreich gefragt, aus, dass sie hier mit ihrem Vater, dessen jetziger Ehefrau und ihren Geschwistern (Halbgeschwistern) zusammenlebe. Sie sei am XXXX in Mashad, im Iran, geboren, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei ledig und bekenne sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft (Sunnit). Ihre leibliche Mutter (XXXX) sei ca. 38 Jahre alt und lebe mit ihren Geschwistern (XXXX) in Herat in Afghanistan. Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland sei in Herat, Ortsteil XXXX gewesen. Sie hätte die Grundschule von 2005-2008 in Herat besucht und sei während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in eine Hauptschule in München gegangen. In ihrem Heimatland konnte sie nicht länger in die Schule gehen, weil dort Krieg war und sie Angst gehabt hätte zur Schule zu gehen und dabei in Kampfhandlungen zu geraten. Befragt was ihr Vater im Heimatland gearbeitet hätte, gab sie an, dass sie glaube, dass er Polizist gewesen sei, weil sie ihn in Polizeiuniform gesehen hätte. Befragt, ob sie etwas über den Tod ihres Bruders wisse, gab sie an, dass sie nichts Näheres wisse, er sei im Krieg von den Feinden ihres Vaters getötet worden. Sie sei dabei "woanders" gewesen. Zu ihren Fluchtgründen sind in der Niederschrift vom 02.07.2013 keine Angaben vorhanden.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 26.08.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF ihr Vorbringen ausschließlich auf die Geschehnisse, die zur Ausreise ihres Vaters führten, gestützt hätte. Sie hätte keine auf sie bezogenen, vom Vorbringen ihres Vaters unabhängigen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen. Für die BF wurde kein eigenes von den Ausreisegründen des Vaters unabhängiges Vorbringen erstattet. Ihre Mutter lebe mit einigen Geschwistern weiterhin in Afghanistan. Sie verfüge über familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat und seien ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dort gesichert. Sie verfüge darüber hinaus über familiäre Beziehungen im Iran, hätte eine Grundschuldbildung und verfüge über eine Unterkunft im Herkunftsstaat.

Das gegenständliche Asylverfahren begründe sich im Asylverfahren ihres gesetzlichen Vertreters, ihres Vaters. Eigene Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen liegen nicht vor.

Da dem Vorbringen ihres Vaters die Glaubwürdigkeit versagt wurde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass begründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei.

Auch im Hinblick auf die Feststellungen zum Herkunftsstaat ergebe sich abgesehen von der Würdigung zu den Bescheiden ihres Vaters und dessen Familienangehörigen, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie konkret Gefahr laufe, Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung werde, und deswegen intensive Befürchtungen hegen müsste.

Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten könne nicht gewährt werden, weil keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass die BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.

3. Mit dem am 09.09.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob die BF, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, dieser wiederum vertreten durch die Caritas Burgenland, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der BF den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu der BF den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

In der Beschwerde führte die BF weiters aus, dass der Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte wegen Verfahrensmängeln und materieller Rechtswidrigkeit bekämpft werde.

Die BF verließ ihr Heimatland Afghanistan aus wohl begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Der BF drohe einerseits aufgrund der (vorgebrachten) Fluchtgründe des Vaters asylrelevante Verfolgung, andererseits insbesondere aufgrund asylrelevanter Verfolgung als Zugehörige zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan. Sowohl die polizeiliche Einvernahme als auch die Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden seitens eines männlichen Referenten (Polizisten) geführt und auch in Anwesenheit ihres Vaters. Die BF hätte begründete Angst vor Zwangsheirat. Sie möchte nicht wie ihre Mutter enden, welche eine von vielen Frauen ihres Vaters sei, nun bei ihrem Bruder lebte und dort sehr wenig Rechte hätte. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr auf sich gestellt. Bei einer Rückkehr in das Haus ihres Onkels, wo ihre Mutter lebt, würde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit als "Haussklavin" gehalten werden. Die BF hätte in der Zeit, wo sie getrennt von ihrem Vater in Deutschland gelebt hätte, westliche Lebensgewohnheiten angenommen. Aufgrund der schweren Verfahrensfehler, Einvernahme vor einem männlichen Referenten, konnte die BF ihre eigenen Asylgründe nicht vorbringen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei die BF bei einer Rückkehr massiven Bedrohungen und Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Es drohte auch unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die belangte Behörde hätte im Verfahren den Grundsatz der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs verletzt. Mangels einer Einvernahme vor einer Frau und noch dazu im Beisein ihres Vaters, seien Schilderungen ihrer eigenen Fluchtgründe nicht möglich und zumutbar gewesen. Die belangte Behörde hätte darauf während der Einvernahme jedenfalls Bedacht zu nehmen gehabt. Die BF wurde in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil ihr nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und die Behörde den Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit ausreichend ermittelt hätte und ihr keine ausreichende Möglichkeit ihre asylrelevanten Gründe vorzubringen geboten wurde. Es sei ihr auch versagt worden, gegen die Vorhalte und Zweifel der Behörde Stellung zu nehmen.

4. Mit der am 03.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte die BF, vertreten durch die Caritas Burgenland, die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Stellungnahme, in der insbesondere die westlich geprägte Wertehaltung der BF dargelegt wurde. Die minderjährige BF hätte die letzten eineinhalb Jahre ohne ihren Vater in Deutschland verbracht. Sie spräche sehr gut Deutsch und im persönlichen Gespräch und ihrem Auftreten werde sichtbar, dass sie in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen-. und Gesellschaftsbild orientiert sei. Sie würde zwar ein Kopftuch tragen, hätte jedoch gefärbte Nägel und Schminke und ihr Gewand ließe klar eine westliche Identifizierung mit den in Europa vorherrschenden Modesitten erkennen. Insgesamt sei sohin ersichtlich, dass die von der BF nach außen zum Ausdruck gebrachte Lebensart im Einklang mit der europäischen Lebensweise sei. Sie hätte bereits in Deutschland die Schule besucht und sei sehr bemüht ihr Wissen und ihre sprachliche Kompetenz noch weiter zu verbessern. Sie wisse, dass die Möglichkeit eine Schule zu besuchen nicht selbstverständlich sei, sie konnte als Frau in Afghanistan lediglich drei Jahre die Schule besuchen. Als berufliches Ziel möchte sie gerne Zahnärztin werden. Die junge fünfzehnjährige BF verbrachte ihre gesamte Jugendzeit außerhalb von Afghanistan. Sie verließ zusammen mit ihrem Vater Afghanistan vor fünf Jahren. Derzeit lebte sie bei ihrem Vater und der gegenwärtigen Frau ihres Vaters im Burgenland. Die BF fürchtet, dass sie einer Zwangsheirat ausgesetzt sein könnte, insbesondere bei einer Rückkehr nach Afghanistan.

Das Bundesasylamt (belangte Behörde) hätte lapidar festgestellt, dass die junge BF keine vom Vater unabhängigen Ausreisegründe hätte, und gehe davon aus, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland gesichert seien, da sie laut der belangten Behörde über ein gesichertes enges Familienleben verfüge, sie eine Grundschulbildung und auch eine Unterkunft habe. Dies sei schlichtweg falsch und fände keine Deckung mit dem Vorbringen der jungen BF. Die junge BF hätte eigene Asylgründe, welche auch gesondert zu prüfen wären. Die belangte Behörde hätte jedenfalls nachvollziehbar feststellen müssen, an welchem Ort in Afghanistan die junge BF sicher leben könne, d.h. ein Ort, wo ihr keine reelle Gefahr der Verletzung der Art. 2 und d 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 EMRK drohten. In einer konkreten und detaillierten Weise hätte die Erstinstanz auch darlegen müssen, wie die junge BF ihre Grundbedürfnisse absichern solle ohne adäquates Netzwerk und ohne in die Abhängigkeit einer Zwangsheirat zu geraten. All dies sei seitens der Erstinstanz nicht erfolgt und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Ein weiterer wesentlicher Verfahrensfehler erfolgte, als das BAG keine gesonderten Länderfeststellungen heranzog und der BF keine Möglichkeit zur Stellungnahme bot. Die belangte Behörde klammere den frauenspezifischen Aspekt in ihrer Entscheidung völlig aus und gehe daher in keiner Weise auf den Kern der Fluchtproblematik der BF ein.

Die belangte Behörde hätte auch den Umstand, dass es sich bei der BF um eine minderjährige junge Frau handelt, welcher dem Gesetz nach ein besonderer Schutz zukäme, nicht ausreichend berücksichtigt.

Als realistisch müsse angesehen werden, dass der minderjährigen BF unmenschliche Behandlung, Misshandlungen, Gewalt, Eingriffe in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht drohten. Ein entsprechender Schutz davor stünde der minderjährigen BF mangels familiären Netzwerks und mangels ausreichenden effektiven Staatsystems nicht zu. Es könne insbesondere unter Betrachtung der geschichtlichen Entwicklungen Afghanistans als bekannt angesehen werden, dass insbesondere junge Frauen in der konkreten beschriebenen Konstellation zur sozialen Gruppe der Frauen, aber auch der minderjährigen Mädchen zählt, welchen bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe.

Im Schriftsatz wird ein Konvolut an Quellen (beispielsweise aus www.ecoi.net, UN Report, Bericht von XXXX, einer seit Jahren als Ärztin in Afghanistan engagiert Frau) beigeschlossen, die allesamt das Vorbringen in der Stellungnahme belegen sollen. Angefügt sind weiters als Beilage die UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand August 2013.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.8.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der Verhandlung brachte die BF im Wesentlichen vor:

[...]

Die Befragung wird in Deutsch durchgeführt.

Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF 3: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei und dem Bundesasylamt gut verstanden?

BF 3: Ja.

VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen vor der Polizei und dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?

BF 3: Ja.

VR: Halten Sie das bisherige Vorbringen aufrecht?

BF 3: Ja.

Zur Identität und Person der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich weise Sie darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und €

5. 000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht (§ 120 FPG).

Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF 3: Ja.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Herkunftsstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF 3: Nein.

VR: Wo sind Sie geboren?

BF 3: Ich bin im Iran geboren und bin afghanische Staatsangehörige.

VR macht der BF 3 folgenden Vorhalt: (Bescheid des BF 1 AS 292; AS 103 des Aktes des BF 1: Anfrage an Staatendokumentation: Antwort auf AS 125ff des Aktes des BF 1; "Eine Person namens XXXX Kommandant der Sicherheit von XXXX (= XXXX) ist und derzeit in Fushfar Village lebt"; Vorhalt AS 135: "Antragsteller und seine Familie sind niemand an der genannten Adresse bekannt"). Was sagen Sie dazu?

BF 3: Ich war klein als wir dort gelebt haben. Ich war zirka neun bis zehn Jahre alt. Dazu kann ich leider nichts sagen.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF 3: Ich bin Pashtunin.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF3: Ich gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Moslem/Sunnit) an.

VR: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF 3: Ich spreche Dari, Deutsch und ein bisschen Englisch. Dari kann ich nur ein bisschen lesen aber nicht schreiben. Die anderen Sprachen kann ich sowohl sprechen als auch lesen und schreiben.

Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei:

VR: Geben Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister sowie sonstiger Verwandter an. (siehe AS 149)

BF 3: Provinz Herat; Stadt: Herat, Ortsteil: XXXX (Vorhalt AS 135 im Akt des BF 1: "Antragsteller und seine Familie sind niemand an der genannten Adresse bekannt"). Die genaue Adresse weiß ich nicht. Dass an dieser Adresse niemand meinen Vater und seine Familie kennt, dazu kann ich nichts sagen.

VR: Wo lebt Ihre Mutter?

BF 3: Sie lebt in Herat in Afghanistan.

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter? Wenn ja, wann erfolgte der letzte Kontakt und wie erfolgte dieser?

BF 3: Manchmal telefonieren wir. Wir haben das letzte Mal vor zirka drei Wochen telefoniert.

VR: Fehlt Ihnen Ihre Mutter?

BF3: Ja, natürlich.

VR: Können Sie mir sagen, wo Sie bisher in Ihrem Leben schon überall gelebt haben? (Vorhalt AS 109: "Glaube von 2008 bis 2011 im Iran aufgehalten")

BF 3: Ich habe in Afghanistan und im Iran gelebt. Seit 2013 bin ich in Österreich.

VR: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

BF 3: Ich bin 2008 aus Afghanistan ausgereist.

VR: Wie ist es passiert, dass Sie nach Deutschland gekommen sind? Wann wurden Sie von Ihrer Familie getrennt?

BF 3: Ich bin mit dem Flugzeug von Griechenland nach München geflogen. Wir waren zusammen in Griechenland. Ich hatte dort eine Blase am Fuß. Ich konnte nicht mehr gehen. Mein Vater hat dann gesagt, dass es besser ist, wenn ich mit dem Flugzeug fliege. Meine Familie ist dann mit dem Auto von Griechenland nach Österreich gefahren.

Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei BF 3:

VR: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen Sie Afghanistan verlassen haben. Was ist Ihnen darüber erzählt worden?

BF 3: Mein Vater hatte in Afghanistan Probleme. Genaues weiß ich leider nicht. Mein Großvater hatte damals auch schon Probleme und hatte Feinde. Durch meinen Großvater hat mein Vater auch Probleme und Feinde gehabt. Mein Vater war bei der Polizei. Deswegen sind oft Feinde gekommen und haben mit ihm gestritten. Der Sohn und der Mann meiner Tante sind damals auch gestorben. Genauer hat es mir mein Vater nicht erzählt.

VR: Interessiert Sie das, Ihren Vater einmal genauer zu fragen?

BF3: Es ist zu spät das zu fragen. Es ist alles vorbei. Mich interessiert nur, warum wir von Afghanistan ausgereist sind aber genau über die Probleme meines Vaters will ich nichts wissen.

VR: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF 3: Ich war ledig. Ich bin auch jetzt ledig.

VR: Was halten Sie persönlich von der Zwangsehe? Wären Sie mit einer Zwangsverheiratung von Ihren selbst einverstanden? Würden Sie sich dabei fügen?

BF 3: In Afghanistan ist das üblich. Ich persönlich halte nichts davon. Ich halte auch nichts davon, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte haben und sie nicht zur Schule gehen können oder arbeiten gehen können. Frauen sollten dieselben Rechte wie Männer haben. Ich wäre mit einer Zwangsehe nicht einverstanden. Ich würde mich einer Zwangsverehelichung nicht fügen.

VR: Wie ist Ihr Familienstatus? Sind Sie jemandem versprochen worden?

BF 3: Ich bin ledig und bin auch niemanden versprochen worden. Mein Vater sagt immer, dass ich in die Schule gehen soll. Er hat noch nie gesagt, dass ich heiraten soll.

VR: Wo wohnen Sie in Österreich? Gibt es dort öffentliche Verkehrsmittel. Benutzen Sie dort öffentliche Verkehrsmittel? Auch alleine (ohne Stiefmutter oder Vater)?

BF 3: Ich wohne in XXXX. Öffentliche Verkehrsmittel benutze ich täglich alleine. Ich fahre dort mit dem Bus in die Schule nach XXXX und am Wochenende fahre ich mit meinen Freundinnen nach Wien.

VR: Was erwarten Sie von Ihrem Leben in Österreich? Was sind Ihre Ziele? (Vorhalt AS 149: "Ich möchte Zahnärztin werden").

BF 3: Meine Ziele sind, dass ich weiter die Schule machen möchte. Später will ich Zahnarzthelferin werden. Ich möchte gemeinsam mit meiner Familie wohnen und später den Führerschein machen und ein Auto haben.

VR: Ich stelle fest, dass Sie sehr modisch gekleidet sind (westlich gekleidet) sind, ein Kopftuch tragen, geschminkt sind und Ihre Nägel lackiert sind und Sie tragen Jeans und Schuhe, wie sie Mädchen üblicherweise in Österreich in Ihrem Alter tragen.

BF 3: Das ist meine normale Kleidung.

VR: Wie steht Ihr Vater dazu, wie Sie sich kleiden? Könnten Sie so wie Sie heute angezogen sind in Afghanistan in die Öffentlichkeit gehen? Was glauben Sie?

BF 3: Er hat keine Einwände. Nein.

VR: Haben Sie Freunde hier in Österreich, die Sie nicht aus Afghanistan kennen?

BF 3: Ja.

VR: Mit wem haben Sie Kontakt in dem Ort, wo Sie leben? Haben Sie mit jemand Kontakt?

BF 3: Ich habe mit einer Familie Kontakt. Die Tochter der Familie geht mit mir in die gleiche Klasse. Ich kenne die Familie und war oft bei ihnen. Bei uns gibt es einen Spar. Ich habe dort zwei Mal ein Praktikum gemacht und kenne dort die Leute daher sehr gut. Das Praktikum war heuer in den Schulferien und habe ich auch letztes Jahr schon ein Praktikum dort gemacht. Ein solches Praktikum wird von meiner Schule verlangt.

VR: Haben Sie (BF 3) Kontakt mit anderen Gleichaltrigen hier in Österreich?

BF 3: Ja mit anderen Schulfreundinnen. Mit denen fahre ich auch manchmal nach Wien oder wir gehen Shoppen, in den Park oder sonstiges.

VR: Gehen Sie noch in die Schule? Welche Klasse und wo?

BF 3: Ja, ich gehe in die Polytechnische Schule in XXXX. Ich habe mein neuntes Schuljahr beendet und im Herbst beginne ich mit der Handelsschule in XXXX. In meiner Klasse waren wir Burschen und Mädchen.

Die BF3 legt vor: eine Bestätigung der Handelsschule XXXX, wonach sie die Aufnahmebedingungen für die erste Klasse der Handelsschule erfülle. Diese wird als Beilage F der heutigen Niederschrift angeschlossen. Weiters legt sie vor: eine Schulnachricht und ein Jahres- und Abschlusszeugnis der polytechnischen Schule XXXX. Diese werden als Beilagen G und H der heutigen Niederschrift angeschlossen. Weiters legt sie vor: Diverse Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss von Lektionen im Maschinenschreiben. Diese werden als Beilagen I der heutigen Niederschrift angeschlossen.

VR: Unternehmen Sie mit Ihren Schulkolleginnen auch etwas in der Freizeit?

BF 3: Ja, ich gehe mit ihnen Shoppen, ins Kino nach XXXX und fahre mit ihnen nach Wien. Wir gehen auch gerne spazieren und Fahrradfahren.

VR: Jetzt im Sommer, gehen Sie mit Ihren Freundinnen schwimmen? Wenn ja wohin?

BF 3: Nein, ich gehe nicht schwimmen. Ich gehe nicht gerne schwimmen.

VR: Betreiben Sie Sport?

BF 3: Ja, ich gehe oft mit meiner Familie spazieren, ich fahre mit dem Fahrrad. In der Schule spielen wir Volleyball und Tennis.

VR: Gehen Sie alleine einkaufen?

BF 3: Ja, natürlich.

VR: Treffen Sie auch manchmal jemand, zum Beispiel im Kaffeehaus oder im Park oder sonst irgendwo in XXXX?

BF 3: In XXXX gibt es nicht viel. Wenn wir uns treffen, telefonieren wir miteinander zuvor und meistens treffen wir uns in XXXX.

VR: Haben Sie noch andere Leute, mit denen Sie was unternehmen?

BF3: Wir haben bei der Caritas einige Leute, mit denen wir uns treffen.

VR: Haben Sie mehrere Freundinnen, mit denen Sie sich treffen?

BF3: Ja Marita, Vanessa, Kathrin, Eve. Das sind alles Schulfreundinnen von mir.

VR: Möchten Sie hier in Österreich auch arbeiten? Was wäre Ihr Berufswunsch?

BF 3: Ja, ich möchte hier Zahnarzthelferin werden.

VR: Wie hat Ihr Leben als Kind in Afghanistan ausgesehen? Schildern Sie mir das.

BF 3: Wir haben in einem Haus gelebt. Ich habe dort mit meiner Mutter und mit meinen zwei Geschwistern und auch mit meinem Vater gelebt. Mein Vater war nicht immer zuhause. Ich habe dort mit meinen Geschwistern gespielt. Sehr viel kann ich mich nicht mehr an die Zeit erinnern. Für mich war es okay damals. Aber das Leben dort war sehr schlecht. Ich konnte dort nicht in die Schule gehen und nicht raus gehen.

VR: Was denken Sie, wie würde Ihr Leben als Frau in Afghanistan ausgesehen? Schildern Sie mir das.

BF 3: Sehr schlimm. Für mich wäre es sehr schlimm, wenn ich in meinem Alter nach Afghanistan leben müsste. Ich könnte dort nicht in die Schule gehen und später nicht arbeiten gehen. Ich könnte dort nicht den Mann heiraten, den ich heiraten möchte.

VR: Können Sie sich so eine Leben als Frau in Afghanistan vorstellen?

BF 3: Nein, ich könnte nicht in Afghanistan leben.

VR: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen würden?

BF 3: Ich könnte dort nicht in die Schule gehen und später nicht arbeiten gehen. Ich könnte dort nicht den Mann heiraten, den ich heiraten möchte.

VR: Wären Sie in Afghanistan Gewalt oder einer Verfolgung ausgesetzt. Hätten Sie Schutz durch die Polizei zu erwarten?

BF 3: In Afghanistan gibt es sehr viele schlimme Leute. Es gibt die Taliban. Die Polizei macht dort nichts. In Afghanistan könnte ich nicht so gekleidet gehen. Dort würden mich alle anschauen und dort würde ich durch mein Auftreten und meine Kleidung Probleme bekommen.

VR: Möchten Sie bei Ihrem Vater bleiben?

BF3: Ja

Auf Frage des VR gibt der BF 3 an, dass Sie alles gut verstanden habe.

Keine weiteren Beweisanträge.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person der BF:

Die BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die BF spricht Dari, Deutsch und ein bisschen Englisch. Dari kann sie nur ein bisschen lesen, aber nicht schreiben.

Die BF ist die Tochter des XXXX, StA. Afghanistan. Die Familiengemeinschaft mit dem Vater hat bereits im Herkunftsstaat Afghanistan bestanden.

Dem Vater wurde in Österreich weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die BF verließ ihren Herkunftsstaat Afghanistan im Jahr 2008 und reiste von dort in den Iran. Die BF reiste schließlich am 10.11.2011 über die Türkei, Griechenland und Deutschland unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Das Vorbringen der BF zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die persönliche Haltung der BF über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF ist nunmehr von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihrer persönlichen Wertehaltung eine Verfolgungsgefahr drohen würde.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 14.08.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

Zur geschlechtsspezifischen Verfolgung von Frauen in Afghanistan wird für das gegenständliche Erkenntnis folgende Passage aus den Länderfeststellungen besonders hervorgehoben: Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im Asylverfahren.

Die BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die ihre Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari (wenngleich sie diese Sprachen nur mehr ein bisschen lesen aber nicht mehr schreiben kann) sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente - über die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines "Dublin Verfahrens" - in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:

Die von der BF behauptete Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Befragung der BF in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Das Vorbringen war ausreichend substanziiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Die BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und auch sonst sind keine maßgeblichen Umstände aufgetreten, an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

Auf Grund des Vorbringens der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war davon auszugehen, dass insbesondere die persönliche Haltung der BF hinsichtlich der Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft überwiegend im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht.

Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen der BF zu ihrer drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

So steht die von der BF vertretene und nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung zu der von ihrer gesellschaftlichen und familiären Umgebung getragenen konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch. Die BF hat letztlich glaubhaft dargelegt, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung drohen würde.

Die Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der BF an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild ergibt sich aus den glaubhaften Angaben und dem persönlichen Auftreten der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hervorzuheben ist dabei etwa, dass die BF das Leben, das sie in Österreich regelmäßig führt, im Vergleich zu jenem in Afghanistan als unverhältnismäßig freier und selbstbestimmt beschreibt. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die BF, die in Österreich eine gemischtgeschlechtliche Schule besucht, damit Deutsch lernt, die polytechnische Schule XXXX im Schuljahr 2013/2014 positiv abgeschlossen hat, die Aufnahmebedingungen für die erste Klasse der Handelsschule XXXX erfüllt hat und damit an dieser Schule aufgenommen ist, Kontakt zu Eltern von Schulkollegen hat, mit ihren Schulkollegen Freizeitaktivitäten unternimmt, dabei die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, auch außerhalb der Schule Weiterbildungsveranstaltungen besucht, mehrmals ein Praktikum beim örtlichen Spar gemacht, sie kenne auch aus diesem Grund die Leute in Ihrem Wohnort sehr gut. Weiters ist auf die Ausführungen der BF zu ihrer Einstellung zur Zwangsehe, dem Wunsch nach Bildung hinzuweisen.

Die BF hat glaubhaft dargelegt, dass sie nicht bereit wäre, sich als überwiegend westlich orientierte Frau den in Afghanistan allgemein vorherrschenden Zwängen und Diskriminierungen von Frauen zu unterwerfen. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im Gegensatz.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr allenfalls in Zweifel gezogen hätten.

In einer Gesamtschau der Angaben der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der BF zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten und dem BF bereits mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Ergänzend werden die von der Vertretung der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.8.2014 vorgebrachten Hervorhebungen aus den Feststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan als maßgeblich erachtet.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die BF hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist die BF unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.

Den getroffenen Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung (wie Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens) bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein.

Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). Die Situation der Lage der Frauen in Afghanistan ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.

Daraus resultierend ist die BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller - sowie im vorliegenden Fall häuslicher - Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen, sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben und keine Bildung benötigen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der Richtlinie vom 13.12.2011, Nr. 2011/95/EU (im Folgenden: Status-Richtlinie) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).

Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Im Fall der BF liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).

Eine inländische Fluchtalternative würde der BF unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (überwiegende Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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