BVwG W198 1426636-1

W198 1426636-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>maßgebliche Wahrscheinlichkeit, politische Gesinnung, soziale<br/>Gruppe, westliche Orientierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 1426636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1426636.1.00

Spruch

W198 1426636-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.4.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.8.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gab dabei an, dass sie aus der Provinz Herat stamme. Vor ca. drei Jahren flüchtete sie mit ihrem Mann von Afghanistan in den Iran. Von dort sei sie vor über zwei Monaten gemeinsam mit ihrem Mann, ihren Kindern und weiteren Kindern und Familienangehörigen ihres Mannes nach Orumje an der türkischen Grenze gefahren. Von dort hätten sie alle die Grenze zur Türkei überquert. Danach hätte sie die Grenze zu Griechenland mit einem Schlauchboot über einen Fluss überquert. In Griechenland hätte sie sich ca. zwei Monate aufgehalten. Danach sei sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Familie -schlepperunterstützt- auf einem Lkw weitergereist. Nach ca. vier bis fünf Tagen sei sie, nach Durchreise von ihr unbekannten Ländern, heute gegen 7:00 Uhr in Österreich angekommen. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte die BF aus, dass sie als Mutter wegen ihrer Kinder aus Afghanistan geflohen sei. Es hätte dort keine Sicherheit für Sie gegeben. Außerdem hätte ihr Mann Feinde in Afghanistan, die ihn töten wollten. Sie hätte ihren Mann begleitet. Ihre beiden Kinder, XXXX, befänden sich seit deren Geburt ständig bei ihr. Es würden daher für ihre Kinder die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten. Sie hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (im Folgenden: BAE) am 4.1.2012 führte die BF, zu ihren Lebensumständen in Österreich gefragt, aus, dass sie hier mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zusammen lebe. Befragt, ob die Gebräuche und Sitten in ihrem Herkunftsland, auch Frauen gegenüber, für Sie in Ordnung seien, gab sie an, dass sie keine Schulbildung hätte, eine solche immer gewollt hätte ihr, das aber verwehrt worden sei. Die Frauen haben keine Rechte, sie können nicht zur Schule gehen. Sie sei seit fünf oder sechs Jahren verheiratet. Sie hätte ihren Mann in Herat geheiratet. Vor zwei, drei Jahren sei sie gemeinsam mit ihren Mann von Afghanistan weg in den Iran gegangen. Ihr Mann hätte Feinde in Afghanistan gehabt und er hätte ihr gesagt, dass er in Gefahr wäre. Es hätte auch einen konkreten Vorfall gegeben, bei dem der Sohn ihres Mannes getötet worden sei. Ihr Mann sei Kommandant gewesen, er hätte eine Militäruniform gehabt, er hätte auch Bodyguards gehabt und auch eine Waffe. Nachgefragt gab sie an, dass sie nicht genau wisse ob ihr Mann bei der Armee oder bei der Polizei gewesen sei, sie wisse, dass er Kommandant gewesen sei. Ihr Mann hätte noch telefonischen Kontakt mit seinen Verwandten in Afghanistan. Sie hätte einmal gehört, wie ihr Mann in seinem Bruder gesprochen hätte. Ihr Mann hätte ihr gesagt, dass es seinen Verwandten wegen der Feinde nicht so gut ginge. Ihr Mann sei vom Stamm der Alekozai. Dieser Stamm hätte Feinde. Bei einem Überfall und einem Kampf sei der Sohn ihres Mannes und sechs oder sieben weitere Personen aus der Familie getötet worden. Befragt nach dem Grund für den Überfall, führte die BF aus, dass es ein alter Streit sei, worum es dabei geht, wisse sie nicht.

Am 01.2.2012 langte beim BAE eine Stellungnahme der BF zu den ihr im Rahmen der Einvernahme am 4.1.2012 ausgehändigten Länderinformationen zu Afghanistan ein. Die gegenständlichen Länderfeststellungen zeigten deutlich die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan auf, insbesondere jene in Herat, der Heimatstadt (und Heimat Provinz) der BF und ihres Ehegatten. Den Länderfeststellungen sei auch zu entnehmen, dass die Regierung in Afghanistan operierende bewaffnete Gruppen mit Ausnahme der Taliban weitgehend gewähren ließe. Der Widerstandsgruppe Hezb-e-Islam, die der Ehegatte der BF als seiner ehemaligen Organisation Jamiat Islami gegenüber feindlich eingestellte Gruppierung genannt hat, wird auf Seite 4 der Länderfeststellungen ausdrücklich als Quelle von Angriffen gegen die Zivilbevölkerung bezeichnet.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 16.4.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF ihr Vorbringen ausschließlich auf die Geschehnisse, die zur Ausreise ihres Ehegatten führten, gestützt hätte.

Da das Vorbringen ihres Ehegatten in allen Punkten als offensichtlich tatsachenwidrig und unglaubwürdig qualifiziert wurde, zudem auch keine persönliche Glaubwürdigkeit des Ehegatten der BF gegeben war, und auch keine Rückführungshindernisse hervorgekommen seien, sei auch bei ihr keine asylrelevante Verfolgung vorgelegen.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen zu ihrem Ehegatten seien Widersprüche sowohl in den Aussagen, als auch in den vorgelegten Beweismitteln hervorgekommen. Eine vor Ort durchgeführte Recherche durch die österreichische Botschaft in Islamabad konnte das Vorbringen des Ehegatten der BF nicht belegen.

Die BF sei darüber hinaus kulturell und religiös in die Traditionen ihres Herkunftsstaates integriert und es sei daher nicht zu erwarten, dass ihr deshalb in ihrem Heimatstaat besondere Schwierigkeiten erwachsen würden.

Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes seien mit der erforderlich hohen Wahrscheinlichkeit nicht hervorgekommen. Es sei daher nicht angenommen worden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, so dass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Es lägen bei der BF auch keine weiteren individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derartige Situation gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.

3. Mit dem am 30.4.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 30.4.2012 datierten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der BF den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, eventu der BF den Status einer subsidiär Schutzberechtigten erkennen, in eventu den Bescheid der Behörde zu beheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur mangelfreien Ermittlung und rechtsrichtigen Feststellung des Sachverhalts zurückverweisen.

In der Beschwerde führte die BF aus, dass das Verfahren teilweise mangelhaft sei und daraus die materielle Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides resultiere. Die belangte Behörde hätte eine zweifelhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Echtheit des vom Ehegatten der BF vorgelegten afghanischen Reisepasses vorgenommen. Die belangte Behörde hätte das vorgelegte Dokument grundsätzlich als fraglich gewürdigt, da diese oftmals aus Gefälligkeit ausgestellt würden, weswegen solche Dokumente grundsätzlich keinen Beweiswert besäßen. Mangels aktenkundiger Umstände, die im vorliegenden Fall Zweifel an der Echtheit des Reisepasses aufkommen ließen, hätte die belangte Behörde im Gegensatz zu ihrer tatsächlich getroffenen Feststellung, wonach die Identität des Ehegatten der BF ungeklärt sei, davon auszugehen gehabt, dass der Reisepass echt und die Identität des Ehegatten der BF dadurch nachgewiesen sei. Die belangte Behörde sei ohne jede Begründung davon ausgegangen, dass infolge der nicht nachgewiesenen Identität das Vorbringen des Ehegatten der BF in seiner Stellungnahme zu der Länderfeststellung nicht zutreffen könne. Die belangte Behörde hätte trotzdem Erkundungsbeweise über die tatsächlichen Ausreisegründe des Ehegatten der BF einzuholen gehabt. Zumindest hätte sie die Verpflichtung gehabt ihre Beweiswürdigung umfassend zu begründen. Die belangte Behörde hätte das Vorbringen des Ehegatten der BF insgesamt als unwahr beurteilt, dies unter dem pauschalen Hinweis darauf, dass der Ehegatte der BF nicht einmal hinsichtlich seiner Identität die Wahrheit gesagt hätte, wofür als Beweis ausschließlich der angeblich gefälschte Reisepass angeführt wurde. Die belangte Behörde hätte dem Ehegatten der BF Gelegenheit geben müssen, von allen tatsächlichen Feststellungen der Behörde Kenntnis zu erhalten und dazu in angemessener Form Stellung zu nehmen. Dabei hätte den Ehegatten der BF nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquelle bekannt gegeben werden müssen. In der Beschwerde wurden Auskunftspersonen bekannt gegeben, die die Identität und die Richtigkeit der Angaben des Ehegatten der BF bestätigen hätten können.

4. Mit der am 28.6.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der Ehegatte der BF zum Nachweis für die Richtigkeit seiner Angaben, insbesondere seiner Vergangenheit als Kommandant einer Kampftruppe ein Konvolut an Unterlagen, welches ihm ehemalige Kameraden zugeschickt hätten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.8.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der Verhandlung brachte die BF im Wesentlichen vor:

[...]

Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF 2: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei und dem Bundesasylamt gut verstanden?

BF 2: Ja.

VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen vor der Polizei und dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?

BF 2: Ja.

VR: Halten Sie das bisherige Vorbringen aufrecht?

BF 2: Ja.

Zur Identität und Person der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich weise Sie darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und €

5. 000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht (§ 120 FPG).

Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF 2: Ja.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Herkunftsstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF 2: Ja, ich habe eine afghanische Karte hier, auf der man meinen Namen lesen kann. Diese sollte aber auch in Ihrem Akt liegen. Es handelt sich um eine Tazkira.

VR an BFV: Haben Sie im Akt der BF2 einen Identitätsnachweis gefunden?

BFV: Nein, ich habe nichts gefunden. In meinem Akt ist nur vermerkt, dass eine Tazkira vorgelegt worden sei aber nicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wurde.

Die Beschwerdeführerin legt heute ihre Tazkira vor. Diese wird in Kopie als Beilage A der heutigen Niederschrift angefügt.

VR macht der BF 2 folgenden Vorhalt: (Bescheid des BF 1 AS 292; AS 103 des Aktes des BF 1: Anfrage an Staatendokumentation: Antwort auf AS 125ff des Aktes des BF 1; "Eine Person namens XXXX Kommandant der Sicherheit von XXXX ist und derzeit in Fushfar Village lebt";

Vorhalt AS 135: "Antragsteller und seine Familie sind niemand an der genannten Adresse bekannt"). Was sagen Sie dazu?

BF 2: Vielleicht ist es jemand anderer. Aber die Person, welche hier ist, ist mein Mann. Die Einwohner haben sich vermutlich gefürchtet. Deshalb haben sie keine Person angegeben.

BFV gibt ergänzend an, dass die BF 2 selbst in den Einvernahmen angab, dass sie auch nach der Eheschließung an der Adresse ihrer Eltern gelebt hat und somit es plausibel ist, dass sie unter der angegebenen Adresse des Ehemannes nicht bekannt sein kann.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF 2: Ich bin Tadschike und Pashtunin. Ich bin gemischt.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF 2: Ich gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Moslem/Sunnit) an.

VR: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF 2: Ich kann Dari und Farsi lesen. Aber schreiben kann ich nicht.

Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei:

VR: Geben Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie sonstiger Verwandter an.

BF 2: Provinz/Stadt: Herat; im Stadtteil Kazer-Ga. Dort haben meine Eltern gewohnt. Dann sind meine Eltern nach Iran gegangen und ich habe dort mit meiner Großmutter gelebt. Mein Vater heißt XXXX und meine Mutter XXXX. Meine beiden Brüder heißen XXXX und XXXX. Meine Schwester heißt XXXX. Sonst habe ich zwei Onkel väterlicherseits, die in Herat leben. Ich habe eine Tante väterlicherseits. Meine Großeltern mütterlicherseits leben auch in Herat. Mütterlicherseits habe ich drei Onkel und eine Tante.

VR: Was war/ist der Beruf Ihres Vaters(Vorhalt AS 234 im Akt des BF 1: ..."der Schwiegervater ist Taxifahrer und er hat zwei Frauen".).

BF 2: Mein Vater ist Gelegenheitsarbeiter. Er ist Taxi gefahren und hat auf der Baustelle gearbeitet. Es ist richtig, dass mein Vater zwei Frauen hat.

VR: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

BF 2: Es muss im Jahr 2008 gewesen sein. (AS 7: vor ca. 3 Jahren in einem PKW). Vor zirka sechs Jahren bin ich aus Afghanistan ausgereist. Ich war drei Jahre lang im Iran und jetzt bin ich drei Jahre lang hier.

Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei BF 2: (AS 11)

VR: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen Sie Afghanistan verlassen haben.

BF 2: Afghanistan ist kein Platz fürs Leben und für unsere Familie überhaupt, weil mein Mann sehr viele Feinde hat. Meine Eltern wohnen zurzeit im Iran. In Afghanistan kann man nicht leben.

VR: Warum hatte Ihr Mann so viele Feinde?

BF2: Weiß ich nicht. Aber die Feindschaft besteht von seiner vorherigen Generation. Der Ehemann hat einen Sohn verloren. Ich war meistens bei meiner Mutter und meinen Großeltern. Er hat sehr viele Feinde.

VR: Wissen Sie, was der Grund für diese Feindschaft ist?

BF2: Das weiß ich leider nicht. Diese Feindschaft besteht noch von den Großeltern. Mein Ehemann hat mir über diese Feindschaft nie etwas erzählt. Mein Mann wollte mich damit nicht belasten.

VR: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF2: Ich war verheiratet. Ich bin auch jetzt verheiratet.

VR: Wie haben Sie Ihren Mann kennengelernt? Haben Sie Ihren Ehemann aus Zwang geheiratet?

BF 2: Nein, es war keine Zwangsheirat. Die Familien haben miteinander Kontakt gehabt und ich war mit dieser Ehe einverstanden. Mein Ehemann hat um meine Hand angehalten und ich war damit einverstanden.

VR: Haben Sie in Afghanistan geheiratet?

BF 2: Ja.

VR: Wann haben Sie geheiratet?

BF 2: Genau kann ich das nicht sagen. Mein Kind ist acht Jahre alt. Das heißt wir haben vor acht Jahren geheiratet (zirka 2005).

VR: Wie heißt Ihr Ehemann?

BF 2: XXXX.

VR: Wieso heißen Sie anders als Ihr Ehemann?

BF 2: Ich habe in Traiskirchen meine Tazkira vorgelegt und sie haben den Namen der Tazkira (XXXX) genommen. Sie haben den Nachnamen meines Großvaters genommen. Die Familie leitet sich vom Nachnamen des Großvaters ab und steht daher in meiner Tazkira der Name XXXX.

VR: Sie haben Kinder. Wann sind Ihre Kinder geboren?

BF 2: XXXX. Ich habe noch einen Sohn XXXX geboren wurde.

Festgehalten wird, dass der jüngste Sohn nicht Gegenstand der heutigen Verhandlung ist, weil er beim zuständigen Verhandlungsrichter (der zuständigen Abteilung W198) nicht zugeteilt ist.

Die BF 2 hat für ihre Kinder heute die entsprechenden Mutter-Kind-Pässe mit. Anhand dieser Mutter-Kind-Pässe werden die Geburtsdaten der Kinder noch einmal überprüft und stimmen diese mit den Angaben der BF 2 überein.

VR: Was halten Sie persönlich von der Zwangsehe? Sind Ihre beiden Töchter schon jemand versprochen? Wären Sie mit einer Zwangsverheiratung Ihrer Töchter einverstanden?

BF 2: Man soll die Kinder selbst entscheiden lassen, wem sie heiraten wollen. Gegen den Willen der Frau soll diese nicht zur Ehe gezwungen werden. Meine Töchter sind niemand versprochen. Ich habe dies auch nicht überlegt. Damit wäre ich auch nicht einverstanden.

VR: Wissen Sie, ob Ihre Stieftochter (BF 3) schon jemand versprochen ist?

BF 2: Nein, sie lernt zurzeit und ihr Vater sagt, dass sie lernen soll und eine Ärztin werden soll.

VR: Wo wohnen Sie in Österreich? Gibt es dort öffentliche Verkehrsmittel. Benutzen Sie dort öffentliche Verkehrsmittel? Auch alleine (ohne Ehemann)?

BF 2: Wir wohnen im Burgenland, im Bezirk Mattersburg, im Ort XXXX. Ja, wir benutzen die öffentlichen Verkehrsmittel, um zum Beispiel nach Eisenstadt zu kommen. Ich bin auch immer alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Ich fahre mit dem Bus alleine nach Eisenstadt, wenn ich zum Arzt fahre oder zur Caritas. Wenn ich unterwegs bin, passt mein Mann zuhause auf die Kinder auf.

VR: Was erwarten Sie von Ihrem Leben in Österreich? Was sind Ihre Ziele?

BF 2: Ich habe sehr viel vor. Ich wünsche mir für meine Kinder, dass sie eine gute Ausbildung bekommen und es war mein Wunsch, dass ich wieder schwanger geworden bin. Ich bin sehr zufrieden hier. Später möchte ich hier auch arbeiten gehen, weil in Afghanistan es diese Möglichkeit für Frauen nicht gibt. Ich habe mir immer gewünscht, dass ich zur Schule gehe und etwas lerne.

VR: Ich stelle fest, dass Sie westlich gekleidet sind, zwar ein Kopftuch tragen aber geschminkt sind.

BF 2: Ich bin leicht geschminkt.

VR: Wie steht Ihr Ehemann dazu, wie Sie sich kleiden?

BF2: Er hat keine Einwände. Er sagt zu meiner Kleidung gar nichts. Ich kann das frei bestimmen.

VR: Haben Sie Freunde hier in Österreich, die Sie nicht aus Afghanistan kennen?

BF 2: Ja, wir haben ein paar Freunde. Sie kommen auch manchmal zu uns nachhause. Es kommen Schulfreundinnen meiner Stieftochter zu uns nachhause. Die Lehrerin meines Sohnes ist Österreicherin. Sie kommt auch zu uns.

VR: Sie haben mit jemandem Kontakt in dem Ort, wo Sie leben?

BF 2: Ja, der Lehrer von XXXX kommt manchmal zu uns. Der Lehrer von XXXX hat ein Haus gebaut und hat uns angeboten, dass wir ihm beim Hausbau helfen.

VR: Ich gehe davon aus, dass Ihre Kinder die Schule/ den Kindergarten besuchen. Gehen Sie zu den Elternsprechtagen, zu Schulveranstaltungen?

BF 2: XXXX geht in die Schule. Die älteste Tochter geht in den Kindergarten und die beiden jüngeren sind noch zuhause. Zu Schulveranstaltungen gehe ich, mein Mann oder meine Stieftochter. Wenn ich gehe, gehe ich alleine, da ich etwas deutsch sprechen kann. Mein Mann geht mit seiner Tochter. Die letzte Veranstaltung war zum Schulschluss.

VR: Bringen Sie die Kinder in den Kindergarten und in die Schule alleine?

BF 2: Mein Mann nimmt sie mit und bringt sie nach dem Kindergarten auch wieder zurück. Ich bringe sie auch ab und zu in den Kindergarten oder zur Schule. Aber normal schlafe ich etwas länger, weil die Kleinkinder in der Nacht oft munter sind.

VR: Haben Sie Kontakt mit Eltern von Schulkollegen/Kindergartenkollegen Ihrer Kinder?

BF2: Ja, mit den österreichischen Eltern. Wir sprechen oft miteinander. In dem Heim, wo wir zuerst gelebt haben, gab es keinen Deutschkurs. Ich bin vier Monate lang, zwei Mal die Woche in einen Deutschkurs gegangen. Da ich schwanger war, konnte ich nicht mehr hin gehen. Ich kann soweit Deutsch, dass ich mit den Eltern sprechen kann.

VR: Bei Ihrer Einvernahme am 04.01.2012 haben Sie angegeben, dass Sie gerne eine Schulbildung wollten, Ihnen das aber verwehrt worden sei. Von wem? (Vorhalt AS 41)

BF 2: Nein, niemand hat mir das verboten. Die Lage war sehr schlecht. Wir waren im Iran und dort musste man dafür zahlen. Afghanen würden nicht aufgenommen werden und wenn man aufgenommen worden wäre, würde das sehr viel Geld kosten. Ich habe damit gemeint, dass es in Afghanistan die Möglichkeit nicht gibt. Frauen können bzw. dürfen nicht zur Schule gehen. Im Iran hatten wir die finanziellen Möglichkeiten nicht.

VR: Haben Sie noch immer den Wunsch nach einer Ausbildung?

BF 2: Ja, meine Wünsche werden jetzt wahr. Ich will auf jeden Fall hier bleiben. Ich hoffe, dass ich anerkannt werde. Dann kann ich sechs Monate lang Deutsch lernen und danach möchte ich Köchin werden. Ich kenne mich da sehr gut aus. Ich wünsche mir das auch für meine Kinder, dass sie eine Ausbildung machen können. Ich will nie wieder nach Afghanistan zurückkehren.

VR: Betreiben Sie Sport?

BF 2: Da ich momentan schwanger bin zur Zeit nicht. Normal gehen wir sehr viel zu Fuß. Wenn man fünf Kinder hat, hat man sehr viel zu tun.

VR: Gehen Sie alleine einkaufen?

BF 2: Ja, natürlich. Manchmal nehme ich meinen Sohn mit. Im anderen Heim haben wir einen Chef gehabt, mit dem ich einkaufen gegangen bin. Jetzt haben wir eine Chefin mit der ich auch oft einkaufen gehe. Dort wo wir früher gewohnt haben, hatten wir Kontakt mit Familien. Wo wir jetzt wohnen, haben wir keinen mehr. In Forchtenstein gibt es einen Spar und einen Billa und ich kaufe dort alleine Lebensmittel und sonstige Sachen ein. Ich möchte nicht immer zuhause sitzen ich möchte immer raus gehen. Leider kosten die Freizeitaktivitäten viel Geld.

VR: Geht Ihr ältester Sohn alleine in die Schule?

BF 2: Ja. Am Anfang haben wir ihn begleitet aber jetzt geht er alleine hin.

VR: Treffen Sie auch manchmal jemand, zum Beispiel im Kaffeehaus oder am Spielplatz oder im Park oder sonst irgendwo in Forchtenstein?

BF 2: Es sind dort nicht viele Leute. Der Park ist sehr klein. Die anderen Leute fahren wahrscheinlich wo hin, wo mehr Leute sind und wo es mehr Möglichkeiten gibt. Wir haben leider die finanziellen Mittel nicht um woanders hin zu fahren.

VR: Haben Sie hier in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF2: Im ersten Heim, wo wir wohnten gab es keinen Deutschkurs. Wo wir jetzt wohnen, gab es einen vier Monate langen Deutschkurs, wo ich wegen meiner Kinder nur einmal eine Stunde teilnehmen konnte. Ich lerne mit einem Deutschbuch Deutsch. Ich spreche sehr viel Deutsch. Auch wenn ich teilweise falsch spreche. Ich lese auch Bücher. Es gibt ein Buch Deutsch - Farsi.

VR: Schauen Sie sich die Schulbücher und Schulhefte Ihres Sohnes an?

BF2: Ja, immer. Ich sage immer zu ihm, dass er Lesen soll, dass ich auch etwas lerne davon. Ich lerne mit ihm.

VR: Verstehen Sie den Inhalt, der in den Büchern und Heften geschrieben steht?

BF2: Ja, das verstehe ich.

VR: Möchten Sie hier in Österreich auch arbeiten?

BF2: Wie gesagt, wenn ich anerkannt werde, lerne ich die Sprache und dann gehe ich arbeiten.

VR: Wie hat Ihr Leben als Frau in Afghanistan ausgesehen? Schildern Sie mir das.

BF 2: In Afghanistan ist es für jede Frau schlecht. In Afghanistan habe ich 24 Stunden am Tag Zuhause gelebt und meine Eltern haben mich nicht rausgehen gelassen. Alleine durfte ich das Haus nicht verlassen.

VR: Können Sie sich noch ein Leben als Frau in Afghanistan vorstellen, was würde Sie am meisten an einem Leben in Afghanistan stören?

BF 2: Das die Frauen alle Analphabeten sind. Dort ist es eine Schande, wenn eine Frau arbeiten geht. Das mag ich nicht. Es tut mir sehr leid, dass ich Analphabetin bin. Die Frauen haben keine Möglichkeit in Afghanistan.

VR: Für wen ist es eine Schande, wenn man in Afghanistan als Frau arbeiten geht?

BF2: Die Leute sprechen hinter dem Rücken der Frau, das sie eine schlechte Frau sei, weil sie arbeiten geht. Meine Eltern und mein Mann hätten nichts dagegen gehabt. Aber die Leute sprechen dann schlecht über uns. Die Kultur ist so dort.

VR: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen würden?

BF 2: Ich kann in Afghanistan nirgends mehr hin gehen. Meine Eltern sind im Iran. Wenn ich nach Afghanistan müsste, müsste ich nach Iran. Aber ich kann nicht nach Iran gehen, weil Afghanen nicht nach Iran können.

VR: Wären Sie in Afghanistan Gewalt oder einer Verfolgung ausgesetzt. Hätten Sie Schutz durch die Polizei zu erwarten?

BF 2: Ja, es ist möglich, dass ich Gewalt und Verfolgung ausgesetzt bin. Ich habe keinen Platz mehr dort. Wo soll ich hin gehen. Ich habe fünf Kinder, mein Mann hat Probleme und Feinde dort. Wir dürften auch keinen Schutz von der Polizei erwarten. Das ist dort nicht üblich.

VR: Was erwarten Sie sich von Ihrem Leben hier in Österreich?

BF 2: Ich wünsche mir, dass ich hier arbeite und ein Haus habe. Ich wünsche mir, dass ich ein Auto habe. Ich wünsche mir, dass Khaled ein Arzt wird.

BFV: Was wünschen Sie sich für Ihre Töchter?

BF2: In Afghanistan haben Jungs mehr Freiheiten. Die Frauen haben überhaupt keine Freiheiten dort. Eine Tochter zu haben ist in Afghanistan etwas Schlechtes. Ich wünsche mir, dass meine Töchter hier auch etwas erreichen. In Afghanistan wäre das nicht möglich. Ich werde viel dafür tun, dass sie hier etwas erreichen.

VR: Sie haben einen Berufswunsch für Ihren Sohn geäußert. Können Sie so etwas auch für Ihre Töchter äußern?

BF2: Ich will, dass meine Töchter Architektinnen werden, weil ich das auch schon werden wollte.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person der BF:

Die BF heißt XXXX in der Provinz Herat (Afghanistan), Stadt Herat, geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari/ Farsi.

Die BF ist seit dem Jahr 2005 mit XXXX, StA. Afghanistan, verheiratet. Die Ehe mit ihrem Ehegatten wurde in Afghanistan und damit im gemeinsamen Herkunftsstaat der BF und ihres Ehegatten geschlossen. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten hat bereits im Herkunftsstaat Afghanistan bestanden.

Dem Ehegatten wurde in Österreich weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die BF hat mit ihrem Ehegatten insgesamt vier gemeinsame, minderjährige Kinder, die ebenfalls afghanische Staatsangehörige sind und mit der BF und ihrem Ehegatten in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben:

Die Sohn XXXX,

die Tochter XXXX,

die Tochter XXXX und

den Sohn XXXX.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerden der drei erstgeborenen minderjährigen Kinder der BF gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes anhängig.

Die BF verließ ihren Herkunftsstaat Afghanistan im Jahr 2008 und reiste von dort in den Iran. Die BF reiste schließlich am 10.11.2011 über die Türkei, Griechenland und weitere unbekannte Länder kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Das Vorbringen der BF zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die persönliche Haltung der BF über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF ist nunmehr von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihrer persönlichen Wertehaltung eine Verfolgungsgefahr drohen würde.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 14.08.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

Zur geschlechtsspezifischen Verfolgung von Frauen in Afghanistan wird für das gegenständliche Erkenntnis folgende Passage aus den Länderfeststellungen besonders hervorgehoben: Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im Asylverfahren.

Die BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die ihre Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:

Die von der BF behauptete Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Befragung der BF in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Das Vorbringen war ausreichend substanziiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Die BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und auch sonst sind keine maßgeblichen Umstände aufgetreten, an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

Auf Grund des Vorbringens der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war davon auszugehen, dass insbesondere die persönliche Haltung der BF hinsichtlich der Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft überwiegend im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht.

Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in diesen war auch der Umstand, dass das umfangreiche und detaillierte Fluchtvorbringen der BF in sich stimmig war und keine beachtlichen Widersprüche aufwies.

Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen der BF zu ihrer drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

So steht die von der BF vertretene und nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung zu der von ihrer gesellschaftlichen und familiären Umgebung getragenen konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch. Die BF hat letztlich glaubhaft dargelegt, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung drohen würde.

Die Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der BF an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild ergibt sich aus den glaubhaften Angaben und dem persönlichen Auftreten der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hervorzuheben ist dabei etwa, dass die BF das Leben, das sie in Österreich regelmäßig führt, im Vergleich zu jenem in Afghanistan als unverhältnismäßig freier und selbstbestimmt beschreibt. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die BF, die in Österreich Deutsch lernt, nunmehr gewöhnt ist, alleine außer Haus zu gehen, ihre Kinder in den Kindergarten bzw. in die Schule zu bringen, den Kontakt zu Eltern von Schulkollegen/Kindergartenkollegen zu pflegen und die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Weiters ist auf die Ausführungen der BF zu ihrer Einstellung zur Zwangsehe, dem Wunsch nach Bildung sowie zu ihrer Vorstellung, ihre Töchter zu erziehen, hinzuweisen.

Die BF hat glaubhaft dargelegt, dass sie nicht bereit wäre, sich als überwiegend westlich orientierte Frau den in Afghanistan allgemein vorherrschenden Zwängen und Diskriminierungen von Frauen zu unterwerfen. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im Gegensatz.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr allenfalls in Zweifel gezogen hätten.

In einer Gesamtschau der Angaben der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der BF zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten und dem BF bereits mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Ergänzend werden die von der Vertretung der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.8.2014 vorgebrachten Hervorhebungen aus den Feststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan als maßgeblich erachtet.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die BF hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist die BF unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.

Den getroffenen Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung (wie Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens) bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein.

Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). Die Situation der Lage der Frauen in Afghanistan ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.

Daraus resultierend ist die BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller - sowie im vorliegenden Fall häuslicher - Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen, sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben und keine Bildung benötigen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der Richtlinie vom 13.12.2011, Nr. 2011/95/EU (im Folgenden: Status-Richtlinie) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).

Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Im Fall der BF liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).

Eine inländische Fluchtalternative würde der BF unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (überwiegende Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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