BVwG L515 1407435-2

L515 1407435-2Bundesverwaltungsgericht25.08.2014

Regest

Identität, Mitwirkungspflicht, Reisedokument

Gesamter Gesetzestext

BVwG L515 1407435-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1407435.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zl. 780677909 + 1021634 14434094 109066940 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zl. 780678002 + 1021642 14434043 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zl. 780678100 + 1021655 14434078 108544096 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zl. 790610407 + 1148812 14433985 108544088 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet), stellten am 4.3.2014 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

I.1.2 Diesen Anträgen gingen Asylverfahren voraus. In diesen wurde den bP seitens des Bundesaylamtes der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig nicht zu gesprochen. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

I.1.3. In den genannten Asylverfahren wurde in Bezug auf die bP festgehalten, dass mangels der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente die Identität der bP nicht festgestellt werden kann. Die in den asylrechtlichen Bescheiden genannten Namen dienen lediglich zur Individualisierung der bP als Verfahrensparteien.

I.1.4. Gleichzeitig wurde in den oa. Asylverfahren rechtskräftig festgestellt, dass die bP Staatsbürger der Republik Armenien sind. Dies wurde von den bP in den Asylverfahren nie konkret und substantiiert in Abrede gestellt.

I.1.5. Gegenwärtig sind die bP im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Pluskarte mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer.

I.2.1. In den Verfahren wurden seitens der bP Bestätigungen der Botschaft der Republik Armenien in Wien vorgelegt, wonach diese laut der Polizei der Republik Armenien mit der von ihnen genannten Namen in Armenien nicht registriert wären und keinen armenischen Pass bekamen.

I.2.2. Mit Schreiben vom 20.3.2014 wurden die bP aufgefordert, bekannt zu geben, welches Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestünde, bzw. welcher der Tatbestände des § 88 FPG vorliege und wie die bP zur Annahme gelange, staatenlos zu sein.

Weiters wurde im Verfahren die Ansicht vertreten, im "Falle" der Ausstellung eines Fremdenpasses sei das Passgesetz (gemeint wohl uneingeschränkt) anzuwenden.

I.2.3. Mit Stellungnahme vom 17.4.2014 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass sie in den letzten Jahren zahlreiche Jeziden vertreten hätte und keiner in der Lage gewesen wäre, armenische Reisepässe vorzulegen. Den Angehörigen dieser Minderheit würden die Staatsbürgerschaftsrechte versagt und sie werden wie Fremde behandelt. Die bP hätten Armenien im Kindesalter verlassen und wären dort nicht registriert. Es wäre zumindest von einer ungeklärten Staatsbürgerschaft auszugehen.

Die bP verfügen lediglich über Geburtsurkunden, welche sie bei der schwedischen Asylbehörde abgegeben und nicht mehr retourniert erhalten hätten. Bisher sei es nicht gelungen, diese beizubringen. Es werde daher um die Übermittlung weiterer Informationen ersucht, um die Geburtsurkunden herbeischaffen zu können.

Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, entsprach die belangte Behörde dem oa. Ersuchen der bP nicht.

I.2. Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden abgewiesen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP im Besitz einer Rot-Weiß-Rotkarte sind, ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, sie armenische Staatsbürger sind und keine Originaldokumente zur Bescheinigung ihrer Identität vorlegten. Solche wären auch im Asylakt nicht ersichtlich.

In Bezug auf den Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft werde auf die Aktenlage verwiesen. Eine fehlende polizeiliche Meldung könne mit dem Umstand erklärt werden, dass die bP nunmehr nicht in Armenien, sondern in Österreich aufhältig sind. Dass bisher für die bP kein Reisepass ausgestellt wurde, sage nichts darüber aus, ob ihnen zukünftig bei ordnungsgemäßer Antragstellung ein solcher ausgestellt würde. Es deute nichts darauf hin, dass die bP nach rechtskräftiger Asylentscheidung ihre Staatsbürgerschaft verloren hätten.

Auf die Ausstellung eines Reisepasses sei auch das Passgesetz 1992 anzuwenden. In § 14 PassG sei als Versagungsgrund angeführt, dass die bP "ihre Identität nachzuweisen haben, bzw. die erforderliche Mitwirkung nicht verweigern".

Die bP erfüllen weder die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG, noch jene des Abs. 2 leg. cit. Die "öffentlichen Interessen" des § 88 Abs. 1 FPG liegen ebenso wenig vor und sei die Identität der bP nicht geklärt.

I.4. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP antizipierend vorgegangen wäre. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass die bP Jeziden wären und dies gravierende Auswirkungen auf ihren "staatsbürgerrechtlichen Status in Armenien" hätte. Ihnen würden wesentliche Rechte eines Staatsbürgers vorenthalten, insbesondere erhielten sie keine Dokumente zum Nachweis darüber, dass sie armenische Staatsbürger wären. Es werde auch auf das Schreiben der armenischen Botschaft vom 9.7.2014 verwiesen, wonach keine Angaben über die armenische Staatsbürgerschaft vorhanden wären und keine Pässe ausgestellt worden wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsbürger der Republik Armenien.

Die bP verfügen über eine Rot-Weiß-Rot-Pluskarte mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde, die bP wären armenische Staatsbürger, sich als schlüssig darstellen. Es kann der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die Staatsbürgerschaft der bP ungeklärt wäre.

In Bezug auf die bestrittene armenische Staatsbürgerschaft wird auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheidungen, welche auch von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden und deren Rechtskraftwirkung verwiesen, wo festgestellt wurde, dass die bP sind armenische Staatsbürger sind. Änderungen in der Sach- oder Rechtslage, welche diese Rechtskraftwirkung durchbrechen würden, wurden weder vorgebracht, noch wurden solche behauptet.

Die Ausführungen der belangten Behörde, welche vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren und den dort getroffenen rechtskräftigen Feststellungen ausgehen und mangels eines Hinweises auf eine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage noch ihre Rechtsverbindlichkeit entfalten, sind daher aus Sicht des ho. Gerichts ausreichend und kann sich das ho. Gericht nicht den Ausführungen der bP anschließen, diese stellen sich als antizipierend dar.

Einen Mangel erblickt das ho. Gericht jedoch im Umstand, dass die belangte Behörde keine weiteren Schritte setzte, um die behauptetermaßen bei der schwedischen Asylbehörde vorhandenen Urkunden herbeizuschaffen (allenfalls im Rahmen von Konsultationen mit dem Partnerstaat im Rahmen der Dublin III VO) oder nachvollziehbar zu begründen, warum es auf die Vorlage dieser Dokumente nicht ankomme. Da sich die angefochtenen Bescheide jedoch auch bei Ausblenden dieses Arguments als tragfähig darstellen und dieser Mangel nicht vom Beschwerdegegenstand mitumfasst wird, ist er im gegenständlichen Einzelfall nicht relevant.

Ausgehend von den oa. Überlegungen sind die nachfolgenden Ausführungen als Konkretisierungen bzw. Abrundungen zu den Ausführungen der belangten Behörde anzusehen.

Ergänzend zu der Behauptung, die bP besäßen nicht die armenische Staatsbürgerschaft, wird stellvertretend für eine Mehrzahl von im Rechtsinforationssystem des Bundes veröffentlichte Erkenntnissen des AsylGH verwiesen und hieraus zitiert:

"... Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass sich die Republik Armenien am 21. September 1991 (zuvor Armenische SSR [ArSSR] als Teil der UdSSR) als unabhängiger Staat erklärte. Ab diesem Zeitpunkt stellte sich auch die Frage, wer dem armenischen Staatsvolk zuzurechen ist, womit sich völkerrechtlich die Frage nach der Staatsangehörigkeit und innerstaatlich für die armenischen Behörden die Frage stellte, wer Staatsbürger des Landes ist.

Vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens galt in der ArSSR das Staatsbürgerschaft der UdSSR. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort. (Gutachten des TKI vom 25.8.2006, AZ G 2006).

Unter Berufung auf ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan bzw. dem Deutschen Auswärtigen Amt geht das TKI aaO. davon aus, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer 'Propiska' in Armenien oder mit dem Nationaleintrag 'Armenier/in' als Armenier betrachtet wurden. Dies galt umso mehr für die Besitzer alter sowjetischer Pässe mit dem Stempelaufdruck "Proberty of Armenia".

Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sieht weder in seiner Stammfassung 1995 noch nach der Novelle 2007 eine Einschränkung des originären Erwerbs der Einwohner der ehemaligen ArSSR, welche aufgrund der Unabhängigkeitserklärung zu Bewohnern der nunmehrigen Republik Armenien wurden, in jener Art vor, dass nur jene Einwohner der ArSSR nach dem Zerfall der UdSSR die armenische Staatsbürgerschaft erhielten, welche der Titularethnie angehörten (siehe englischsprachige Arbeitsübersetzung der genannten Bestimmungen: http://legislationline.org/topics/country/ 45/topic/2, sowie http://legislationline.org/documents/action/popup/id/6640) und sind gem. dem AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 8.11.2010 auch tatsächlich ca. 4% der armenischen Bevölkerung Angehörige einer ethnischen Minderheit (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.), welche im Falle, man würde den Ausführungen des bPV folgen allesamt als Staatenlose auf dem Territorium der Republik Armenien leben müssten, was jedoch nicht der Fall ist und würde den in der armenischen Verfassung gewählten Begriff der "nationalen Minderheiten" ad absurdum führen.

Gem. Art. 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien gelten Kinder, deren Eltern armenische Staatsbürger sind, sowohl gemäß der Stammfassung 1995 als auch nach der Novelle 2007 als armenische Staatsbürger sind, unabhängig vom Ort der Geburt. ..."

(Erk. des AsylGH vom 11.9.2013, E10 426783-2/2013; ergänzend zum Umstand, dass diese Ausführungen im RIS veröffentlicht wurden geht hierzu das ho. Gericht davon aus, dass der Inhalt der armenischen Staatsbürgerschaftsrechts für die belangte Behörde als Spezialbehörde und für die bP als angehörige dieses Staates als notorisch bekannt anzusehen sind).

Hier wird auch auf die Angaben der bP2 im Asylverfahren verwiesen, wo diese vorbrachte, armenische Staatsbürgerin zu sein, im Jahre 1998 mit dem Flugzeug Armenien verlassen und Reisepass der Eltern eingetragen gewesen zu sein. Auch bP1 gab anlässlich der Asylantragstellung ausdrücklich an, armenischer Staatsbürger zu sein, die Republik Armenien nach deren Erlangung der Eigenstaatlichkeit verlassen zu haben und konnte sie nicht nachvollziehbar darlegen, wie und warum sie ursprünglich in der UdSSR (bzw. ArSSR), welche in notorisch bekannter Weise höchsten Wert auf die Überwachung ihrer Bürger legte und im Anschluss in der Republik Armenien quasi als "U-Boot" ohne Propiska bzw. unregistriert, vor den dortigen Behörden verborgen gelebt haben soll.

In Bezug auf bP3 und bP4 kommt es als Kinder armenischer Staatsbürger nicht darauf an, dass sie nicht in Armenien geboren sind. Sie besitzen jedenfalls gem. Art. 11 armen. StBG die armenische Staatsbürgerschaft.

Für das ho. Gericht steht somit zweifelsfrei fest, dass die bP armenische Staatsbürger sind und wurde nach ho. Ansicht der maßgebliche Sachverhalt seitens der belangten Behörde so weit ermittelt, dass diese Feststellung getroffen werden konnte. Nunmehrige abweichende Behauptungen werden als nicht mit der Tatsachenwelt in Übereinstimmung zu bringende nicht ausreichend konkretisierte Behauptungen qualifiziert, welche situationselastisch aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang getätigt wurden.

Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Hierzu ist es jedenfalls Voraussetzung, dass die bP ihre wahre Identität bekannt geben. In Bezug auf die im Ausland geborenen bP3 und bP4 wäre es hierzu selbstredend erforderlich, dass der armenische Staat von der Existenz seiner Staatsbürger Kenntnis erlangt.

Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP1 und bP2 an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten. Zur Identität von bP3 und bP4 ist festzuhalten, dass zu deren Feststehen die Kenntnis über die gesicherte Identität von bP1 und bP2 Grundvoraussetzung ist.

Wenn die bP die genannten Schreiben der armenischen Botschaft vorlegen, so kann hieraus allenfalls der Schluss gezogen werden, dass kein armenischer Staatsangehöriger mit dem Namen existiert, welchen die bP vor der Vertretungsbehörde vorgaben zu führen. Nicht bescheinigt wird hierdurch jedoch, dass es sich bei den von den bP angegebenen Namen tatsächlich um deren wahre Identität handelt. Das Schreiben der Botschaft indiziert viel mehr, dass die bP unter falscher Identität auftreten, weil gerade der armenische Staat sehr wohl Aufzeichnungen, etwa in Form eines zentralen Melde- und Wählerregisters (letzteres unter www.elections.am sogar öffentlich einsehbar) über die Existenz seiner Bürger führt und daher im Falle, dass die bP unter ihrer wahren Identität auftreten würde, der armenische Staat in der Lage wäre, die Staatsbürgerschaft der bP zu verifizieren (vgl. hier ebenfalls die Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH im RIS).

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht daher letztlich durch den oa. vorgegebenen Rahmen vor dem Hintergrund des Inhaltes der Beschwerde zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG vorliegen.

II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) ...

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) ...

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Fremdenpässe für Minderjährige

§ 89. ...

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 90. ...

Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 91. ...

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93. ..."

Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die bP die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie staatenlos sind, bzw. deren Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Schon alleine aus diesem Grund scheint die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG aus.

Eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in § 88 FPG angehaltene Bestimmungen seine Deckung finden könnte, hat mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes zu entfallen.

Zur Klarstellung wird, soweit die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertritt, das Passgesetz wäre im gegenständlichen Fall (quasi uneingeschränkt) anzuwenden, auf folgende Umstände hingewiesen:

Da sich das Passgesetz, BGBl. Nr. 839/1992 idgF ausschließlich auf die Ausstellung von gewöhnlichen Pässen, Dienst- und Diplomatenpässen und Personalausweisen bezieht, und sich entsprechende, auf Fremdenpässe beziehende Bestimmungen nicht im PassG, in den §§ 88 ff FPG befinden, können die Bestimmungen des PassG nicht per se in seiner Gänze auf die Ausstellung von Fremdenpässen übertragen werden, sondern bedarf es zur Anwendung der Bestimmungen des Passgesetzes auf die Ausstellung von Fremdenpässen einer gesetzlichen Anordnung.

Gem. § 88 Abs. 3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässen entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen. Gem. § 88 Abs. 4 leg. cit. gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

Eine weitergehende Anordnung des Gesetzgebers an die belangte Behörde, über die Bestimmungen der §§ 88 FPG hinausgehend, das Passgesetz anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere treffen die Abs. 3 und 4 des § 88 leg. cit. nicht die Anordnung, in Bezug auf Fremdenpässe die (materielrechtlichen) Bestimmungen § 14 Passgesetz ("Passversagung") anzuwenden und befindet sich im § 92 FPG eine auf Fremdenpässen anzuwendende, abschließende -in seinem Inhalt vom Gesetzgeber sichtlich bewusst gewählte inhaltlich anders als § 14 PassG ausgestaltete- Rechtsnorm, deren abschließende Tatbestände nicht durch die ergänzende Heranziehung vom nicht anwendbaren § 14 Passgesetz erweitert werden können.

Der Wille des Gesetzgebers liegt offenkundig darin, Versagungsgründe für Fremdenpässe anhand § 92 FPG und jene für gewöhnliche Pässe, Dienst- und Diplomatenpässen, sowie Personalausweisen anhand von § 14 PassG zu prüfen.

Auch wenn -wie bereits erwähnt- im gegenständlichen Fall § 14 Passgesetz und somit auch Abs. 1 Z 1 leg cit ("Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, 1. wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert") nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, ist im Ergebnis der belangten Behörde, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität -und nicht bloß der Verfahrensidentität in einem anderen fremden oder asylrechtlichen Verfahren- voraussetzt- voraussetzt, zuzustimmen.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zum einen liegt es nicht im Interesse der Republik, dass Personen, deren Identität -und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländern, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erk. vom 3.5.2000, oa. GZ., nicht).

Weiters stellte der VwGH zum Versagungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens zur erkennungsdienstlichen Behandlung in seinem Erkenntnis vom 24.2.2003, GZ. 2000/21/0207 fest, dass aus diesem Versagungsgrund herleitbar ist, dass der Abklärung der Identität eines Fremden vor der Ausstellung des Dokuments maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn dem genannten Erkenntnis die Versagung der Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde gem. dem damals anwendbaren § 85 Abs. 4 FrG1997 zu Grunde lag, sind die dortigen Erwägungen aufgrund der identischen Interessenslage auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag der bP hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft die bP somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).

Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich, allgemein dass die antragstellenden Parteien im Verfahren entsprechend mitzuwirken, ihre Identität nachzuweisen haben und aufgrund der Unterlassung dieser Handlung die belangte Behörde berechtigt ist, ihre Schlüsse zu ziehen und im Rahmen dieser Schlüsse zur Überzeugung zu gelangen, dass mangels Feststehens der Identität die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen. Diesen Überlegungen sind aber immer -im Rahmen der freien Beweiswürdigung- einzelfallspezifische Überlegungen zu Grunde zu legen.

Ob dies im gegenständlichen Verfahren der Fall ist, braucht mangels Vorliegen eines entsprechenden Beschwerde-gegenstandes nicht näher geprüft zu werden.

Abschließend wird noch allgemein darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf Personen ungeklärter Herkunft bzw. Identität nicht in deren Gutdünken liegt, sich eine beliebige Identität zuzuweisen und unter dieser am Rechtsverkehr teilzunehmen, sondern wäre in einem solchen Fall nach ho. Ansicht gem. §§ 34 iVm 66 PStG vorzugehen.

Eine Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der anzunehmenden Deutschkenntnisse der bP unterbleiben.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Eine nochmalige die persönliche Einvernahme wurde nicht beantragt, und es wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in dieser Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Die belangte Behörde führte ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durch, in dem die bP die Gelegenheit hatten, sich im vollen Umfang vom von der Behörde ermittelten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Der Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der ho. Entscheidung noch als aktuell anzusehen und wurde diesem in der Beschwerde nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen getreten. Ebenso wurde kein weiterer, nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden Sachverhalt vorgebracht. Eine Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.