BVwG L509 2009682-1

L509 2009682-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2014

Regest

Altersgrenze, Revision zulässig, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Zulassungsvoraussetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 2009682-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.2009682.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Lorenz HUBER und Josef ZUCKERSTÄTTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Bescheide des Arbeitsmarkservice Kirchdorf vom 27.05.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 22.04.2014 stellte der Beschwerdeführer, XXXX, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, geb. am XXXX in Mazedonien, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als zuständige Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem. § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ("sonstige Schlüsselkraft"). Dem Antrag war u.a. die Arbeitgebererklärung des XXXX, Gewerbeinhaber eines reglementierten Gastgewerbebetriebes der Betriebsart "Pizzeria" in A-XXXX angeschlossen, woraus hervorgeht, dass der Antragsteller in seinem Gewerbebetrieb als Koch angestellt werden soll.

Der Antrag wurde mit Schreiben vom 09.05.2014 an die regionale Geschäftsstelle Kirchdorf/Krems (AMS) mit dem Ersuchen um Überprüfung weitergeleitet. Diese stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorlagen und sie brachte am 26.05.2014 den Antrag dem Regionalbeirat der regionalen Geschäftsstelle zwecks Anhörung zur Kenntnis.

2. Mit inhaltlich gleichlautenden Bescheiden des AMS Kirchdorf/Krems vom 27.05.2014 - gerichtet zum einen an den Antragsteller, zum anderen an den (potentiellen) Arbeitgeber -wurde der Antrag vom 22.04.2014 auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Schlüsselkraft im Unternehmen des o.a. Arbeitgebers gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) idgF nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die sich aus Anlage C zum AuslBG ergebende Mindestpunkteanzahl von 50 nicht erreicht wurde, sondern nur 40 Punkte anzurechnen gewesen seien. Im gegebenen Fall seien für die Qualifikation 20, für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung 10 und für die Kenntnisse der deutschen Sprache ebenfalls 10 Punkte zu vergeben. Das entspricht einer Gesamtpunktezahl von 40. Zusatzpunkte (etwa für Profisportler oder -trainer) oder Punkte für das Kriterium "Alter bis 40 Jahre" wurden nicht angerechnet.

Die Bescheide wurden am 29.05.2014 an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zugestellt bzw. zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Antragsteller übermittelt.

3. Mit Schriftsatz vom 03.07.2014 - eingelangt beim AMS Kirchdorf/Krems am 07.07.2014 - wurde Beschwerde gegen die o.a. Bescheide erhoben. Die für beide Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerdeschrift wurde von der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei XXXX eingebracht.

Inhaltlich ist ausgeführt, der Bescheid vom 27.05.21014 sei am 12.06.2014 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei durch den Bescheid auf das einfachgesetzlich gewährleistete Recht auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG verletzt worden.

Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag vom 22.04.2014 stattzugeben oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Als Begründung der Beschwerde ist ausgeführt, der Antragsteller verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse zur vertieften und elementaren Sprachverwendung, er verstehe Ausführungen in deutscher Sprache und könne sich in Alltagssituationen selbstständig und zusammenhängend verständigen, Während der letzten 3 Monate (April, Mai und Juni 2014) hätte er einen zusätzlichen Deutschkurs auf Niveau A2 (GER) absolviert, den er am 18.07.2014 durch eine Prüfung abschließen würde. Somit wären ihm in der Kategorie Sprachkenntnisse jedenfalls 15 Punkte zuzuerkennen.

Gemäß Anlage C AuslBG müssten einer Schlüsselkraft bis 40 Jahre zusätzlich 15 Punkte für das Kriterium "Alter bis 40Jahre" angerechnet werden. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung "bis 40 Jahre" schließe 40-jährige Antragsteller mit ein. Die Formulierung "bis" lasse - im Gegensatz zur Formulierung in der Bestimmung des § 12b AuslBG ("sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben") - auf eine vom Gesetzgeber bewusst gewählte unterschiedliche Auslegung schließen. Im Allgemeinen beziehe die Formulierung "bis zu einem gewissen Zeitpunkt" in der juristischen Fachsprache den genannten Zeitpunkt in die Berechnung mit ein, sodass bei einer Frist bis zum 15. eines Monates, diese Frist erst nach Ablauf dieses bezeichneten Tages ende. "Bis 40 Jahre" könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass diese Frist nach Ablauf des genannten Zeitpunkts, sohin, wenn der Antragsteller nicht mehr "40 Jahre alt ist", endet. Eine undeutliche Regelung dürfe keinesfalls zu Lasten des Antragstellers ausgelegt werden. Die belangte Behörde habe richtig festgestellt, dass der Antragsteller 40 Jahre alt sei, sodass ihm in diesem Kriterium zumindest 15 Punkte zuzuerkennen seien. Insgesamt müssten gemäß der Anlage C 60 Punkte vergeben werden und die Mindestpunkteanzahl von 50 würde damit überschritten werden. Dem Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft sei sohin stattzugeben.

4. Das AMS hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch gemacht und die Beschwerde am 15.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der darin enthaltenen, vom Antragsteller vorgelegten, Unterlagen sowie der in der Beschwerde erstatteten Ausführungen für den Beschwerdeführer.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist am XXXX geboren und Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina. Er hat am 21.08.1997 an der Arbeiteruniversität Gostivar, Republik Mazedonien, die Abschlussprüfung für den Beruf "Gastwirt/Koch" und am 24.11.1997 die Abschlussprüfung für den Beruf "Konditor und Burek-Meister" erfolgreich abgelegt. In der Zeit vom 01.01.1994 bis 30.11.2000 war der Erstbeschwerdeführer in einer Konditorei in XXXX, Mazedonien, als Konditor und Koch angestellt. Am 24.04.2014 hat der Erstbeschwerdeführer beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden. Die Ablegung einer weiteren Deutschprüfung wurde bis dato nicht nachgewiesen.

1.2. Der Zweitbeschwerdeführer ist Gewerbetreibender und Geschäftsführer sowie Inhaber eines freien Gewerbes in XXXX (Gewerbeberechtigung seit 26.03.2014), und eines weiteren Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer "Pizzeria" mit Standort in XXXX (Gewerbeberechtigung seit 14.07.2014).

Gemäß der Arbeitgebererklärung ist beabsichtigt, dass der Erstbeschwerdeführer im Unternehmen des Zweitbeschwerdeführers als Koch mit einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis und einer Wochenarbeitszeit von 39,5 Stunden zu einer Entlohnung von brutto 2866 Euro pro Monat angestellt wird.

1.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die o. a. Feststellungen sind durch die im Akt in Kopie einliegenden Unterlagen - Teilkopie des bosnisch-herzegowinischen Reisepasses, Diplome über Abschlussprüfungen in kyrillischer Schrift samt deutschen Übersetzungen und gerichtlichen Bestätigungen, Arbeitsbescheinigung in kyrillischer Schrift samt deutscher Übersetzung, Prüfungszeugnis des ÖIF und Arbeitgebererklärung - belegt. Die Feststellungen zum Arbeitgeber gründen sich auch auf die Eintragungen im zentralen Gewerberegister des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Die Unterlagen sind allesamt unbedenklich und geeignet, Beweis über den festgestellten Sachverhalt zu führen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz vom 20.03.1975, BGBl. Nr. 218 idF BGBl. I Nr. 72/2013 (AuslBG) regelt gemäß § 1 Abs. 1 die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet. Darunter fallen gemäß § 2 AuslBG Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die von der Anwendung der Bestimmungen des AuslBG gemäß § 1 Abs. 2 nicht ausgenommen sind und die in einem Arbeitsverhältnis, arbeitnehmerähnlichen Verhältnis in einem Ausbildungsverhältnis, als betriebsentsandte Ausländer oder als überlassene Arbeitskräfte (iSd § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287) verwendet werden sollen.

§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AuslBG bestimmen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Ausländern, dass ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt. Weiters darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.

Gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG haben besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

Gemäß § 12b AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. [....]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

§ 4 Abs. 1 AuslBG bestimmt: "Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist."

Anlage C zum AuslBG hat folgenden Inhalt:

(Grafik)

2. Die belangte Behörde hat ausgehend von dem - insoweit unstrittigen - Sachverhalt im gegenständlichen Fall für die Qualifikation des Erstbeschwerdeführers 20, für seine Berufserfahrung 10 und seine Sprachkenntnisse entsprechend dem nachgewiesenen Niveau 10 Punkte - somit eine Gesamtzahl von 40 Punkten angerechnet. Damit wird die - wie in der o.a. Tabelle ersichtlich - erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 nicht erreicht.

Der Berechnung der anzurechnenden Punkteanzahl kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten werden. Der Erstbeschwerdeführer hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch/Konditor, die er in der Republik Mazedonien erworben hat, nachgewiesen; ebenso wurde eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Ausland bescheinigt. Es wurde weder eine allgemeine Universitätsreife noch der Abschluss eines mindestens 3-jährigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung behauptet. Die Anrechnung von 20 Punkten für das erstgenannte Kriterium "Qualifikation" entspricht somit der gesetzlichen Vorgabe. Gleiches gilt für die Anrechnung von 10 Punkten für das Kriterium "ausbildungsadäquate Berufserfahrung", wobei es sich ohnehin um die für dieses Kriterium vorgesehene maximale Anrechnung von Punkten handelt.

Hinsichtlich der nachgewiesenen Sprachkenntnisse hat der Erstbeschwerdeführer gemäß dem vorgelegten Prüfungszeugnis das Niveau A1 erreicht. Das Sprachniveau A1 entspricht nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) dem Einstiegsniveau und kann dabei die Fähigkeit für eine elementare Sprachverwendung auf einfachstem Niveau vorausgesetzt werden; d.h. der Erstbeschwerdeführer kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Er kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu seiner Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Er kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen (Beschreibung nach GeR des Europarates in Wikipedia - Zugriff: 13.08.2014). Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung hat der Erstbeschwerdeführer bis dato nicht nachgewiesen. Insofern erfolgte die Anrechnung von 10 Punkten für das Kriterium Sprachkenntnisse zu Recht.

Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Deutschprüfung über das Sprachniveau B1 abgelegt hätte und ihm für das Kriterium Sprachkenntnisse statt nur 10 Punkten die maximal anrechenbare Punkteanzahl von 15 zuzurechnen wären, käme er vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen auf eine Gesamtpunktezahl von lediglich 45 Punkten. Damit würde im Ergebnis die nach Anlage C zum AuslBG für sonstige Schlüsselkräfte vorgesehene Mindestpunkteanzahl von 50 noch immer nicht erreicht werden.

Wenn der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei dabei, in Linz einen zusätzlichen Deutschkurs der Niveaustufe A2 (nach GeR) zu absolvieren und am 18.07.2014 diesen durch eine Prüfung abzuschließen, ist festzustellen, dass bis dato keine Unterlagen vom Erstbeschwerdeführer vorgelegt wurden, die den Abschluss eines solchen Kurses bestätigen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer einen solchen Kurs bis dato nicht abgeschlossen hat und daher noch nicht über Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung verfügt. Die Vergabe von 15 Punkten für das Kriterium Sprachkenntnisse wäre daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht zulässig.

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass für das Kriterium "Alter" aufgrund der Formulierung in der Anlage C des AuslBG "Alter bis 40 Jahre" 15 Punkte auch dann anzurechnen wären, wenn der Antragsteller, das 40. Lebensjahr bereits überschritten (aber das 41. Lebensjahr noch nicht erreicht) hätte bzw. sei dies im gegenständlichen Fall anzuwenden, da der Erstbeschwerdeführer am XXXX geboren und er zwar bereits 40 Jahre alt sei aber das 41. Lebensjahr noch nicht erreicht hätte. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass der Gesetzgeber in der Anlage C bewusst eine andere Formulierung als in der Bestimmung des § 12b AuslBG gewählt hätte - wo es heißt: "sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben" - und 40-jährige Antragsteller mit einschließen habe wollen. Bei der Formulierung "bis" bliebe ein Beurteilungsspielraum, was auf eine unterschiedliche Auslegung schließen lasse.

Das Bundesverwaltungsgericht kann dieser Auffassung nicht beitreten. In den Materialien zur Anlage C des AuslBG finden sich weder Anhaltspunkte für die Auslegung des Kriteriums "Alter bis 40 Jahre" im Sinne der Beschwerde noch für eine andere Auslegung. Es kann somit auf die für die Berechnung von Fristen im I. Teil, 5. Abschnitt des AVG vorgesehene Regelung zurückgegriffen werden. Hinsichtlich Berechnung und Ablauf bestehen kaum Unterschiede zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Fristen (Hengstschläger/Leeb, AVG I 2.Ausgabe 2014, § 32 AVG, Rz 6). Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endet eine nach Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen" [Hellbling 217; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm 1]) bemessen sind, hat weder im AVG noch im Fristenübereinkommen (Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983) eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis fällt. Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Art. 3 Abs. 1 Fristenübereinkommen sieht vor, dass auch nach Kalenderzeiträumen bestimmte Fristen ab Mitternacht des Anfangstages laufen. Zwar fehlt eine solche ausdrückliche Anordnung in § 32 Abs. 2 AVG, sie ist aber in Wahrheit in der dort festgelegten Berechnungsmethode verpackt. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art. 3 Abs. 1 Fristenübereinkommen ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat" (VwGH 17.01.1990, 89/03/0003, so im Ergebnis auch VwGH 28.05.1991, 91/04/0097). (Hengstschläger/Leeb, AVG I 2.Ausgabe 2014, § 32 AVG, Rz 12)

Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so endet sie gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht [Art. 3 Abs. 1 Fristenübereinkommen; VwGH 25.06.2002, 2001/17/0107]) desjenigen Tages des letzten Monats (des letzten Jahres [vergl. Art. 4 Abs. 3 Fristenübereinkommen]) der durch seine Zahl (AB 1925, 14) dem Tag entspricht (z.B. 31.07.; "dies ad quem"), an dem die Frist begonnen hat (z.B. 31.01.; "dies a quo") (Hengstschläger/Leeb, AVG I 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, Rz 13)

Es ist aber zum einen kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des Lebensalters als Kriterium im Rahmen der Vergabe von Beschäftigungsbewilligungen einen Beurteilungsspielraum dahingehend schaffen hätte wollen, dass er Antragsteller, die das 40. Lebensjahr bereits überschritten aber das 41. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, mit einbezieht. Entgegen der Auffassung des Erstbeschwerdeführers bedeutet die Formulierung "Alter bis 40 Jahre" nicht ein Lebensalter, das über den 40. Geburtstag hinausgeht, sondern ist dieses mit Ablauf des entsprechenden Datums überschritten. Der Erstbeschwerdeführer war somit beispielsweise am 21.09.2013 nicht mehr 40 Jahre sondern bereits 40 Jahre und einen Tag alt und wären ihm 15 Punkte aufgrund seines Lebensalters schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anzurechnen gewesen.

Die Argumentation der Beschwerde, die im Ergebnis bedeutet, der Erstbeschwerdeführer sei immer noch 40 Jahre alt, solange der 41. Geburtstag nicht eingetreten ist, geht ins Leere, zumal der Erstbeschwerdeführer nach o. a. Berechnungsmethode bereits am Tag nach seinem 40. Geburtstag sohin 40 Jahre und einen Tag alt ist und nicht mehr unter die Personengruppe der "Bis-40-Jährigen" fällt.

3. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, sind dem Erstbeschwerdeführer insgesamt lediglich 40 Punkte anzurechnen. Der Beschwerde war daher nicht stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher fehlt.

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