L504 2005928-1•BVwG L504 2005928-1
L504 2005928-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2014
Beitragszuschlag, Gefälligkeitsdienst, Meldeverstoß
L504 2005928-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 20.12.2013, Zl. 046-113(2)-97/13, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit Bescheid vom 20.12.2013 ausgesprochen, dass seitens XXXX [im Folgenden bezeichnet als BE], XXXX, auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1.800 Euro an die GKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Die XXXXGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 25.10.2013 festgestellt worden sei, dass die Dienstgeberin BE, XXXX, hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX [im Folgenden bezeichnet als KA] und XXXX [im Folgenden bezeichnet als WKC], gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Die GKK stützte sich dabei auf eine Anzeige der Finanzpolizei wonach diese am 25.10.2013 um 22.10 Uhr im Cafe der BE den KA und dessen Ehegattin WKC arbeitend für den Betrieb der BE angetroffen hätten, ohne dass diese zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wären.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme mit einer gem. § 89 Abs 3 EStG iVm § 143 BAO zur Auskunft verpflichteten Person gab BE gegenüber einem Organ der Finanzpolizei im Wesentlichen an, dass WKC und KA miteinander verheiratet und ihre besten Freunde seien. WKC helfe ihr in der Schank und KA in der Küche. WKC und sie seien miteinander aufgewachsen und würden sich kennen seit sie 9 Jahre alt sei. KA kenne sie seit 15 Jahren. WKC habe am XXXX. Geburtstag, sie sei 33 Jahre alt. KA habe am XXXX Geburtstag, er sei 35 Jahre alt. WKC sei ihre Trauzeugin. Sie würden privat sehr viel miteinander unternehmen. BE kenne auch deren Kinder. Sie bekämen beide kein Geld für ihre Arbeit bei BE. Verpflegung und Getränke bekämen sie was sie wollen. BE sei dahinter, dass alle Mitarbeiter immer rechtzeitig angemeldet würden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme mit einer gem. § 89 Abs 3 EStG iVm § 143 BAO zur Auskunft verpflichteten Person gab WKC gegenüber einem Organ der Finanzpolizei im Wesentlichen an, dass sie seit 18.00 Uhr im Cafe als Abwäscherin arbeite. Es gäbe eine mündliche Vereinbarung zwischen BE und ihr. Es gebe keine Bezahlung. Sie bekomme auch keine Sachbezüge wie etwa Verpflegung. BE sei ihre Freundin. Sie würden sich seit der Kindheit kennen. BE habe sie gefragt ob sie ihr heute helfen könne und sie habe zugesagt. Sie bekomme nichts bezahlt. Sie helfe ihr gerne da sie wie ihre Familie sei.
Gegen diesen Bescheid hat BE Einspruch erhoben. Eingewendet wurden im Wesentlichen es wäre ein Event gewesen und es seien zwei Mitarbeiter ausgefallen. Ohne diese wäre der Arbeitsanfall nicht zu erledigen gewesen. Zwei ihrer besten Freunde hätten sich bereit erklärt ihr zu helfen, dies unentgeltlich und als Freundschaftsdienst. Dass sie dadurch gegen Meldepflicht des ASVG verstoßen habe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Sie wäre bereit den Prüfeinsatz von € 800 zu bezahlen. Sie ersuche um nochmalige Überprüfung der Sache.
Mit Schreiben vom 17.1.2014 hat BE durch ihre Vertretung eine Ergänzung der Beschwerde erstattet. Die Finanzpolizei sei am 25.10.2013 um 22.10 Uhr in das Lokal gekommen. KA und WKC seien im Schankbereich bzw. in der Küche angetroffen worden obwohl diese beiden nicht als Dienstnehmer angemeldet gewesen waren. Bei den sonst tätigen Personen habe es sich um die BE, ihren Gatten und zwei Dienstnehmerinnen gehandelt.
BE habe den Gästeansturm und notwendigen Personalbedarf bei diesem Event unterschätzt. An diesem Abend seien auch zwei weitere Dienstnehmerinnen des Betriebes ausgefallen. KA und WKC wären um ca. 18.00 Uhr in das Cafe gekommen. Als ihnen BE ihre Lage geschildet habe, dass zwei Arbeitskräfte kurzfristig abgesagt hätten und kein Ersatz mehr zu finden war, wären die beiden kurzfristig bereit gewesen sie an diesem Abend zu unterstützen. Auf Grund der engen Freundschaft hätten ihr die beiden unentgeltlich, freiwillig und ohne eine fixe Arbeitsverpflichtung einzugehen an diesem einen Abend im Cafe ausgeholfen. Beide Personen wären in anderen Berufen unselbständig erwerbstätig. Es bestehe keine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit. Sie seien auch in keiner Weise in den Betrieb der BE eingebunden. Beide erhielten für ihre Tätigkeit an diesem Abend kein Entgelt. Lediglich die im Rahmen der Tätigkeit notwendigen konsumierten Getränke hätten nicht bezahlt werden müssen. Es handle sich daher um keine Dienstverhältnisse und habe daher auch keine Pflicht zur Anmeldung bestanden.
Mit Schreiben vom 3.3.2014 hat die XXXX Gebietskrankenkasse den Akt samt der Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und unter Hinweis auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid die Abweisung des Einspruches beantragt. Bemerkt wurde darin, dass die Beschäftigung im Betrieb nicht bestritten werde. Eine mögliche Nahebeziehung vermag ein Dienstverhältnis nicht auszuschließen. Entgelt seien alle Geld- und Sachbezüge auf die der Dienstnehmer Anspruch habe, egal ob tatsächlich Entgelt geflossen sei oder unter welchem Titel (hier: Konsumation von Getränken) das Entgelt entrichtet worden sei. Auch ein Dienstverhältnis welches auf kurze Zeit angelegt wäre, unterliege der Sozialversicherungspflicht. Somit sei auch ein Aushelfen auf Grund eines kurzfristigen Personalengpasses eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
WKC und KA wurden am 25.10.2013 anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei um 22.10 Uhr arbeitend im Cafe der BE angetroffen. Sie waren an diesem Tag dort seit 18.00 Uhr beschäftigt und halfen für diesen Abend aus. Zwischen der BE und WKC bzw. KA besteht eine Freundschaft. WKC und KA forderten kein Entgelt. BE gab an, dass sie kein Entgelt bekommen. WKC und KA bekamen von BE während der Beschäftigung Verpflegung und Getränke.
BE hat für WKC und KA vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.
Die eigene dienstliche Wahrnehmung der Organe der Finanzpolizei wurde nicht bestritten. Dass WKC und KA an diesem Abend bei BE beschäftigt waren steht ebenso außer Streit und ergibt sich dies aus der dienstlichen Wahrnehmung sowie aus den im Akt enthaltenen Niederschriften sowie der Beschwerde samt Beschwerdeergänzung.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 410 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. Von der GKK wurde argumentiert, dass es sich bei WKC und KA um Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG handelt. Von BE wurde in der Berufung (Beschwerde) eingewendet, dass diese im Rahmen eines Freundschaftsdienstes in ihrem Betrieb wegen Ausfall von Personal freiwillig und unentgeltlich tätig wurden und sie daher nicht als Dienstgeberin dieser Personen anzusehen war und als solche die Anmeldung hätte vornehmen müssen.
2.1. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/08/0182, mwN). Kein Dienstverhältnis liegt aber dann vor, wenn es sich um bloße Gefälligkeitsdienste handelt.
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen. Erkenntnisse des VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0285, mwN, und vom 14. Jänner 2010, Zl. 2009/09/0276, sowie, auf letzteres Bezug nehmend, das vom 19. Jänner 2011, 2009/08/0062).
Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten ([vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101] VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).
Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich und zulässig ist (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0334) und entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 27.04.1993, 93/08/0007).
Im konkreten Fall wurden die gegenständlichen Personen im Cafe bei einfachen, manuellen Dienstleistungen, nämlich im Schankbereich bzw. in der Küche angetroffen die der allgemeinen Lebenserfahrung nach üblicherweise auf ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG hindeuten. Atypische Umstände die dieser Annahme entgegen liefen wurden nicht konkret und substantiiert dargebracht, weshalb grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen ist. Dass diese im Rahmen eines Werkvertrages oder als freie Dienstnehmer tätig geworden sein sollen, wurde nicht behauptet.
Seitens der WKC, KA und der BE wird jedoch eingewandt, dass es sich um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst handelte und damit für diese mangels Dienstverhältnis keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung bestanden hätte.
Zu prüfen ist daher ob es sich dabei um einen kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienst handelte, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Die genannten Voraussetzungen für einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst müssen kumulativ vorliegen.
Zur behaupteten Unentgeltlichkeit ergibt sich folgendes:
BE gibt im Zuge der Niederschrift bei der Finanzpolizei an: [...] Sie bekommen beide kein Geld. Verpflegung und Getränke bekommen sie was sie wollen.[...]
In der Beschwerde gibt BE dazu an, dass dies "unentgeltlich und aus [als] Freundschaftsdienst" geschehen sei.
In der Beschwerdeergänzung wird im Schriftsatz des Vertreters dazu angegeben, dass dies "unentgeltlich" geschah. "Sie erhielten für ihre Tätigkeit an diesem Abend kein Entgelt. Lediglich die im Rahmen der Tätigkeit notwendigen konsumierten Getränke mussten nicht bezahlt werden."
WKC gab in der Niederschrift zur Bezahlung an: "Ich bekomme nichts bezahlt, [....]" Sie gab auch an, dass sie keine Sachbezüge, wie etwa Verpflegung, bekomme.
Hinsichtlich der Konsumation bestehen somit widersprechende Angaben zwischen der BE und WKC. Das Bundesverwaltungsgericht glaubt hier BE mehr. Diese hat dies unmittelbar nach Betretung angegeben und in den Beschwerdeschriftsätzen auch wiederholt. Eine solche Vorgangsweise widerspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.
BE gibt somit im Verfahren wiederholt an, dass WKC und KA während ihrer Beschäftigung im Betrieb zumindest Getränke erhielten "die sie nicht bezahlen mussten" und kann aus den Aussagen auch geschlossen werden, dass sie diese "für ihre Tätigkeit" erhielten, womit ein kausaler Zusammenhang zur Dienstleistung besteht. Dabei handelt es sich iSd § 49 ASVG aber um eine entgeltwerte Gegenleistung (vlg. zB VwGH 15.12.2011, 2011/09/0161) und kann damit mangels Unentgeltlichkeit der Beschäftigung nicht gesagt werden, dass es sich um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gehandelt hat der BE von der Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung vor deren Arbeitsantritt befreit hätte.
Abgesehen davon könnte im konkreten Fall aus den Aussagen auch nicht geschlossen werden, dass ausdrücklich oder wenigstens nach den Umständen zweifelsfrei Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre. Vielmehr ergibt sich, dass BE - abgesehen von Getränken bzw. Speisen - kein Entgelt zahlte und WKC sowie KA keines forderten.
Selbst wenn sie als Gegenleistung kein Geld gefordert haben oder ihnen nicht ausbezahlt wurde, besteht diesfalls jedoch ein Anspruch. Für den Entgeltbegriff des ASVG (vgl. dessen § 49 Abs. 1) ist grundsätzlich - wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt nicht darüber hinausgeht - der Anspruchslohn maßgeblich; es kommt also nicht darauf an, ob der Dienstnehmer das ihm nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob es ihm tatsächlich bezahlt wird ([Hinweis: E 30. Juni 2010, 2008/08/0052] VwGH 12.09.2012, 2012/08/0150).
Auch aus diesem Grund wäre von einem entgeltlichen Dienstverhältnis auszugehen.
Aus der Tatsache, dass zwischen der BE und den beiden Personen freundschaftliche Bande gegeben sind kann nicht schon erwartet werden, dass diese für die BE im Rahmen ihres Gewerbebetriebes für den Zweck deren Gewinnerzielung Gefälligkeitsdienste leisten (vgl. zB VwGH 20.05.2014, 2012/08/0257).
Resümierend ist daher festzuhalten, dass es sich bei WKC und KA im fraglichen Zeitraum um Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG handelte und die BE deren Dienstgeberin war.
3. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
BE hat als Dienstgeberin die WKC und KA, die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG nicht aus.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit bei 2 Person insgesamt 1800 Euro, wurde daher von der GKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Der GKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz je Person nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich schon keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern wurde diese gänzlich unterlassen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Meldeverstoß hier auf 2 Dienstnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat, könnte auch nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt und im Zentralen als unstreitig erachtet werden. Im Wesentlichen ging es um die Klärung einer Rechtsfrage. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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