BVwG L503 1429236-1

L503 1429236-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Ehe, ersatzlose Behebung, EU-Bürger

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 1429236-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1429236.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2014 zu Recht erkannt.

A.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gem. § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein libanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, reiste am 21.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 29.08.2012, Zahl: 12 10.982-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

3. Am 03.07.2014 führte das nunmehr zuständige BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der BF unter anderem an, er lebe hier in Österreich mit einer tschechischen Staatsbürgerin zusammen und sie würden beabsichtigen, bald zu heiraten.

4. Mit Schreiben vom 07.07.2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem BVwG mit, dass beim Standesamt der Trauungstermin für den 15.10.2014 reserviert worden sei und wurde die diesbezügliche Reservierungsbestätigung vorgelegt (OZ 11).

5. Mit Schreiben vom 06.08.2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem BVwG mit, dass es dem BF bereits vorzeitig möglich gewesen sei, standesamtlich zu heiraten (OZ 12).

Vorgelegt wurde eine Heiratsurkunde, der zufolge der BF am 30.07.2014 Frau M. C. standesamtlich geheiratet hat. Weiters wurden eine Gehalts- und Arbeitsbestätigung sowie ein Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger die Gattin des BF betreffend vorgelegt.

6. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.08.2014 (OZ 13) zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist Staatsangehöriger des Libanon; er reiste im August 2012 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt ein Bruder des BF; im Libanon leben die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern des BF.

Seit 30.07.2014 ist der BF mit einer in Österreich lebenden und arbeitenden tschechischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt bei seinem Bruder.

Der BF ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und den vom BF vorgelegten Dokumenten wie insbesondere der Heiratsurkunde und der Arbeitsbestätigung seine Gattin betreffend. Weiters wurde seitens des BVwG in das ZMR sowie das Strafregister Einsicht genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Wenn das BVwG den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, so hat es gem. § 75 Abs 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

3.2.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese Spruchpunkte rechtskräftig.

3.2.2. Am 30.07.2014 schloss der BF mit einer in Österreich lebenden und arbeitenden tschechischen Staatsbürgerin die Ehe; seine Frau macht somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch. Gemäß Art 7 Abs 2 der erwähnten RL gilt das Aufenthaltsrecht auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt; dem BF kommt somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.

Somit verfügt der BF über ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht, sodass in gegenständlichem Asylverfahren jedenfalls keine Rückkehrentscheidung den BF betreffend ausgesprochen werden darf.

3.2.3. Da der BF bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt, kommt dem BVwG aber keine Kompetenz zu, die Rückkehrentscheidung quasi "zusätzlich" für auf Dauer unzulässig zu erklären, wobei nach Ansicht des BVwG in dieser Hinsicht die seinerzeit zu § 10 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012 ergangene Rechtsprechung (siehe z.B. AsylGH vom 11.06.2013, Zahl: E8 310506-4/2008, mit weiteren Judikaturhinweisen), der zufolge bei einem nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltsrecht eben nicht begründet über die (Un)zulässigkeit der Ausweisung abzusprechen sei, weiterhin sinngemäß anwendbar ist.

Nicht in Betracht kommt in gegenständlichem Fall nach Ansicht des BVwG zudem, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückzuverweisen: So hat in Anbetracht des Aufenthaltsrechts des BF vor dem Bundesamt kein Verfahren im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung mehr stattzufinden, sodass eine diesbezügliche Zurückverweisung fehl am Platz wäre. Vielmehr ist die seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Ausweisung durch das BVwG aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.

In dieser Konstellation ist es nach Ansicht des BVwG nach wie vor zulässig und geboten, den Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids, mit dem die Ausweisung ausgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben.

3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es zur Vorgehensweise beim Vorliegen eines nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltsrechts bereits eine klare Rechtsprechung im Hinblick auf den seinerzeitigen § 10 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012 gibt, wobei diese nach Ansicht des BVwG auch aktuell in Fällen wie dem gegenständlichen anwendbar ist, sodass hier nicht vom Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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