W217 2005981-1•BVwG W217 2005981-1
W217 2005981-1Bundesverwaltungsgericht22.08.2014
Arbeitslosengeld, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsverbot,<br/>Erwerbstätigkeit, strafrechtliche Verurteilung
W217 2005981-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Gerald Novak als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des XXXX vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, RA, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX vom 27.2.2014, Zl. RAG/05661/2014, betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von XXXX vom 28.07.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem serbischen Staatsangehörigen, aufgrund mehrerer im Bundesgebiet im Zusammenhang mit seiner Drogensucht gesetzter Straftaten ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land XXXX vom 28.01.2010, Zl. E1/15390/2009, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der vom BF am 30.03.2011 gestellte Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von XXXX vom 09.06.2011 abgewiesen, da sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht geändert hätten. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der BF aus, dass die dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegenden Verurteilungen auf seine nun nicht mehr bestehende Drogensucht zurückzuführen gewesen wären. Er bereue seine Straftaten und hätte seit seiner letztmaligen Verurteilung Wohlverhalten an den Tag gelegt. Weiters wäre er in Österreich seit langem beruflich und sozial integriert. Mit Bescheid vom 23.07.2012, XXXX, wies der unabhängige Verwaltungssenat im Land XXXX (im Folgenden: UVS XXXX) die Berufung des BF mangels eines Rechtsanspruches bzw. Antragsrechtes zurück. Mit Erkenntnis vom 12.12.2012, XXXX hob der VfGH den Bescheid des UVS XXXX vom 23.07.2012 wegen Anwendung einer als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung auf.
Am 28.11.2013 stellte der BF einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom 5.12.2013 wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 28.11.2013 gemäß § 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, keine Folge gegeben, da der BF dem Arbeitsmarkt mangels gültigem Aufenthaltsrecht nicht zur Verfügung stehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 18.12.2013 fristgerecht Berufung. Darin brachte er im Wesentlichen vor, er sei nach dem Ausbruch des Kosovo- Konflikts als Flüchtling nach Österreich gekommen und lebe nunmehr seit dem Jahr 1995 durchgehend im Bundesgebiet. Aufgrund der Begehung von Suchtmitteldelikten, die er zutiefst bereue, sei er Ende des Jahres 2008 verhaftet und in weiterer Folge vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bereits nach zwei Monaten sei er frühzeitig aus der Haft entlassen worden, damit er sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterziehen könne. Er habe sich umgehend in eine Entzugstherapie begeben und im Jahr 2011 seine Drogenabhängigkeit besiegt. Er habe sich während der Zeit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 1995 bis zum Jahr 2007 niemals etwas zu Schulden kommen lassen. Ebenso habe er sich seit seiner Verurteilung wohl verhalten und könne somit mittlerweile einen viereinhalbjährigen Wohlverhaltenszeitraum vorweisen. Da seine Arbeit und sein Einsatz sehr geschätzt worden seien, habe ihn sein Arbeitgeber der XXXX trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilung wieder eingestellt. Er sei somit seit Beginn des Jahres 2011 wieder voll im Erwerbsleben gestanden. Bereits im Sommer 2012 habe er sämtliche aufgrund seiner Drogensucht in der Vergangenheit entstandenen Schulden begleichen können. Aufgrund seiner überaus zufriedenstellenden Leistungen sei sein Dienstverhältnis nach seiner Wiederanstellung von einem befristeten in ein unbefristetes umgewandelt worden. Er lebe in einer Mietwohnung in XXXX wo er seit dem Jahr 2006 aufrecht gemeldet sei. Aus dieser faktisch bestehenden Verankerung in Österreich ergebe sich die Unzulässigkeit seiner Ausweisung aus Österreich und die Notwendigkeit der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nach der ständigen Judikatur des VwGH habe die Arbeitsmarktbehörde, das Arbeitsmarktservice, selbständig die gesetzlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines Aufenthaltstitels und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Hinblick auf § 7 AlVG zu prüfen. Die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, seien weggefallen; gem. § 69 Abs. 2 FPG sei das Aufenthaltsverbot daher aufzuheben. Ein darauf gerichteter Antrag sei bereits am 30.3.2011 gestellt worden. Das Verfahren sei noch immer anhängig und sei die nunmehr zur Entscheidung berufene Behörde bereits seit mehreren Monaten mit ihrer Entscheidung säumig. Mit Entscheidung des VfGH vom 12.12.2012 sei der Bescheid des UVS XXXX vom 23.10.2012 aufgehoben worden. Dadurch sei der UVS XXXX, als oberste zur Entscheidung berufene Behörde, zur neuerlichen Entscheidung angerufen worden. Die Entscheidung des VfGH sei der belangten Behörde am 25.01.2013 zugestellt worden. Die belangte Behörde hätte in der Folge binnen sechs Monaten eine neue rechtsrichtige Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des VfGH zu erlassen gehabt. Dies sei jedoch trotz zahlreicher Urgenzen nicht passiert, so dass Säumnis der belangten Behörde eingetreten sei. Am 17.09.2013 sei Säumnisbeschwerde an den VwGH erhoben worden. Dem UVS XXXX sei in der Folge am 23.09.2013 vom VwGH aufgetragen worden, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Diesem Auftrag sei der UVS XXXX nach wie vor nicht nachgekommen. Nach der ständigen Judikatur des VfGH dürften vom Arbeitsmarktservice rechtswidrige Akte anderer Verwaltungsbehörden der Partei des AMS-Verfahrens nicht entgegengehalten werden. Die Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes seien weggefallen, so dass dieses aufzuheben sei. Dass dies noch immer nicht geschehen sei, sei auf die Säumnis des UVS XXXX zurückzuführen. Dass dieses rechtswidrige Aufenthaltsverbot noch immer bestehe, sei allein auf behördliche Säumnis zurückzuführen. Die Behörde habe ihre Entscheidungspflicht verletzt und tue dies noch immer. Diese Rechtswidrigkeit könne nicht dem BF zur Last gelegt werden.
Mit Schreiben vom 30.01.2014 teilte das AMS XXXX dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit, dass die Ermittlungen des Arbeitsmarktservices ergeben hätten, dass der BF serbischer Staatsangehöriger sei. Für seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sei daher ein Aufenthaltstitel für Österreich erforderlich. Diesbezüglich habe das Arbeitsmarktservice festgestellt, dass dem BF am 24.06.2003 ein unbefristeter Niederlassungsnachweis gemäß § 24 FrG ausgestellt worden sei. Dieser Niederlassungsnachweis habe mit der Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 28.07.2009 seine Gültigkeit verloren. Dieses Aufenthaltsverbot sei mit der Auflage verhängt worden, dass der BF nach Entlassung aus der Strafhaft, welche der BF im Anschluss an seine Therapie zu verbüßen habe, auszureisen habe. Die dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land XXXX vom 28.01.2010 abgewiesen worden. Der Bescheid über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei am 04.02.2010 rechtskräftig geworden. Da das Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt worden sei, bestehe keine aufschiebende Wirkung. Der BF halte sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Für die vom BF in der Zeit vom 15.03.2010 bis 06.11.2013 bei der Firma XXXX GmbH ausgeübte Tätigkeit sei somit keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen, weshalb es sich um eine illegale Beschäftigung gehandelt habe. In der Zeit vom 07.11.2013 bis 01.12.2013 habe der BF eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis heraus bezogen. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass das Aufenthaltsverbot rechtswidrig erlassen worden sei, könne vom Arbeitsmarktservice nicht festgestellt werden. Tatsache sei, dass das Aufenthaltsverbot nachweislich rechtskräftig verhängt worden sei. Der VfGH habe lediglich die Entscheidung des UVS XXXX vom 23.07.2012 bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Entscheidung betreffe aber nicht das rechtskräftig von der Bezirkshauptmannschaft XXXX verhängte Aufenthaltsverbot. Tatsache sei, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.11.2013 (gelte für 02.12.2013) über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe und die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht vorliegen würden.
Hierzu nahm der BF mit Schreiben vom 12.02.2014 Stellung und brachte vor, dass der UVS XXXX bis zum 31.12.2013 keine Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes getroffen habe. Dieses Verfahren sei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 VwGb-ÜG als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag weiterzuführen. Der VwGH habe die Frist zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts XXXX auf weitere drei Monate erstreckt. Bislang habe das Landesverwaltungsgericht XXXX noch immer keine Entscheidung getroffen und seine Entscheidungspflicht verletzt. Aufgrund des infolge behördlicher Säumnis noch immer bestehenden Aufenthaltsverbotes sei der BF mit 06.11.2013 von seinem Dienstgeber gekündigt worden, daraufhin habe er am 28.11.2013 den Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld gestellt. Er lebe seit nunmehr 19 Jahren in Österreich, habe hier Schutz gefunden, die Sprache vollständig erlernt, eine Ausbildung absolviert und sei bis vor kurzem einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sobald sich seine aufenthaltsrechtliche Situation geklärt habe, werde er wieder in seiner früheren Anstellung Arbeit finden können. Er habe sein gesamtes Erwachsenenleben in Österreich verbracht. Aufgrund seiner vollständigen sozialen, sprachlichen und wirtschaftlichen Integration sei er als ein "settled migrant" iSd Rechtsprechung des EGMR anzusehen. Sein Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet sei jedenfalls höher einzustufen, als die angebliche Gefährdung, die noch zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß der rechtswidrigen Ansicht der Erstbehörde bestanden habe. Aus dieser faktisch bestehenden Verankerung in Österreich ergebe sich die Unzulässigkeit einer Ausweisung aus Österreich und die Notwendigkeit der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es sei klar, dass die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nicht in die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservices falle. Dennoch habe das Arbeitsmarktservice eine selbständige Prüfung zu der Berechtigung des Aufenthalts in Österreich vorzunehmen. Dies habe das Arbeitsmarktservice unterlassen. Stattdessen stütze es sich auf die Entscheidung der BH XXXX, die mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, seien jedenfalls weggefallen. Gemäß § 69 Abs. 2 FPG sei das Aufenthaltsverbot daher bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.03.2011 aufzuheben gewesen. Nur aufgrund der Säumnis des nunmehrigen Landesverwaltungsgerichts XXXX habe der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung an das Arbeitsmarktservice XXXX nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Bei selbständiger Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, die für einen Aufenthaltstitel und die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Hinblick auf § 7 AlVG vorliegen müssen, hätte das Arbeitsmarktservice Art. 8 EMRK anzuwenden gehabt. Bei pflichtgemäßer Anwendung wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen den BF unverhältnismäßig sei. Zusammengefasst sei somit festzuhalten, dass es das Arbeitsmarktservice verabsäumt habe, dem Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhalts, der sich aus dem Grundsatz der Amtstätigkeit gemäß § 39 Abs. 2 AVG im Zusammenhalt mit § 37 AVG ergebe, nachzukommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2014, Zl. RAG/05661/2014, wies das Arbeitsmarktservice XXXX die Beschwerde des BF ab. Begründend wurde darin ausgeführt, dass gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG eine Person eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet sei, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Da der BF serbischer Staatsbürger sei, benötige er für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz. Für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln seien die Fremdenbehörden, im gegenständlichen Fall die Bezirkshauptmannschaft XXXX zuständig. Der BF bringe in seiner Stellungnahme vom 12.02.2014 selbst vor, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice XXXX nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe. Dem Vorbringen des BF, dass das Arbeitsmarktservice seiner Verpflichtung der selbständigen Prüfung im Sinne des § 7 AlVG nicht nachgekommen sei, sei zu widersprechen. Das Arbeitsmarktservice habe sehr wohl Ermittlungen im Sinne des § 7 AlVG bezüglich des Aufenthaltsstatus des BF durchgeführt. Mit Mail vom 09.01.2014 habe das Arbeitsmarktservice die Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgefordert, bekanntzugeben, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen sich der BF derzeit bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 28.11.2013 in Österreich aufgehalten habe. Mit Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.01.2014 sei festgestellt worden, dass der BF über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfüge. Wie der BF in seiner Stellungnahme vom 12.02.2014 auch unbestritten festgestellt habe, sei für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nicht das Arbeitsmarktservice, sondern die Fremdenbehörde zuständig. Das Arbeitsmarktservice habe zu prüfen, ob der BF über einen Aufenthaltstitel, der den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweise und der ihn berechtige, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, verfüge. Die diesbezüglichen Ermittlungen hätten ergeben, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung über keinen Aufenthaltstitel verfüge und das mit Bescheid vom 28.07.2009 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX verhängte Aufenthaltsverbot am 04.02.2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Entscheidung sei seitens des VfGH nicht als verfassungswidrig aufgehoben worden. Die rechtliche Beurteilung und Entscheidung, ob die Grundlagen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels für Österreich vorliegen, obliege den Fremdenbehörden. Das Arbeitsmarktservice habe sich in Ermangelung einer anders lautenden Entscheidung an die rechtskräftige Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu halten. Es gebe keine rechtliche Möglichkeit, dass das Arbeitsmarktservice nach dem bereits rechtskräftig beendeten Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel des BF ein weiteres Verfahren darüber durchführen müsse. Der für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG erforderliche Aufenthaltstitel zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich habe im gesamten Verfahren nicht erbracht werden können, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 12.03.2014 beantragte der BF fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 27.06.2014, Zl. LVwG-AB-13-0025, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 9. Juni 2011 betreffend Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des BF vom 30.03.2011 auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes stattgegeben.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht darin aus, dass der Aufenthalt des BF in Österreich bis zur Rechtskraft des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28. Juli 2009 verhängten Aufenthaltsverbotes rechtmäßig gewesen sei. Mit der von der Sicherheitsdirektion für das Land XXXX mit Bescheid vom 28. Jänner 2010 ergangenen abweisenden Berufungsentscheidung sei das Aufenthaltsverbot rechtskräftig geworden, welches aufgrund mehrerer im Jahr 2008 im Bundesgebiet im Zusammenhang mit der Drogensucht des BF gesetzter Straftaten auf die Dauer von zehn Jahren befristet erlassen worden sei. Aufgrund eines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei zu hinterfragen, ob aufgrund bestimmter Tatsachen nach wie vor die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Im gegenständlichen Fall sei hinsichtlich der Bewertung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit festzuhalten, dass die von ihm begangenen Delikte bereits mehr als fünf Jahre zurückliegen würden, ohne dass der BF wiederum straffällig geworden sei. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes könne die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Es stehe somit bindend fest, dass der BF dadurch, dass ihm ein Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen worden sei, nicht in seinen durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, sofern zwischenzeitig keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Im Rahmen der nunmehrigen Beurteilung sei vielmehr maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose weiterhin zu treffen sei, so dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich sei, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden und ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme unter Zugrundelegung des Maßstabes des § 61 FPG (Schutz des Privat- und Familienlebens) überhaupt zulässig sei. Seit dem letzten strafbaren Verhalten, welches der letzten strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde gelegt worden sei, seien über fünf Jahre vergangen und auch seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes keine neuen Straftaten des BF hinzugekommen. Vielmehr habe sich der BF seither wohl verhalten. Nach über fünf Jahren andauernden Wohlverhaltens könne die Prognose einer fortdauernden Gefährdung, die jedem Aufenthaltsverbot zu Grunde liege, jedoch über einen so langen Zeitraum sich nicht bewahrheitet habe, nicht aufrechterhalten werden. Nach mehr als fünf Jahren Wohlverhaltens des BF könne daher angenommen werden, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch zukünftig nicht gefährde und von ihm auch keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgehe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz -BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes -AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 -DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtslage durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 7 Abs 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
Rechtliche Beurteilung:
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von XXXX vom 28.07.2009 gegen den BF, einem serbischen Staatsangehörigen, aufgrund mehrerer im Bundesgebiet im Zusammenhang mit seiner Drogensucht gesetzter Straftaten ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land XXXX vom 28.01.2010, Zl. E1/15390/2009, abgewiesen. Daraus folgt, dass mit der ergangenen abweisenden Berufungsentscheidung das gegen den BF auf die Dauer von zehn Jahren befristete Aufenthaltsverbot rechtskräftig wurde. So hat auch das AMS XXXX in seinem Schreiben vom 30.01.2014 darauf hingewiesen, dass der Bescheid über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes am 04.02.2010 rechtskräftig geworden sei. Diese Feststellung blieb vom BF in seiner Stellungnahme vom 12.02.2014 unbestritten. Vielmehr führte der BF darin aus, dass das Aufenthaltsverbot bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 30.03.2011 aufzuheben gewesen wäre.
Der vom BF am 30.03.2011 gestellte Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von XXXX vom 09.06.2011 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des UVS XXXX vom 23.07.2012, mangels eines Rechtsanspruches bzw. Antragsrechtes zurückgewiesen. Mit Erkenntnis vom 12.12.2012, XXXX, hob der VfGH den Bescheid des UVS XXXX vom 23.07.2012 wegen Anwendung einer als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung auf.
Die Aufhebung eines Bescheides durch den VfGH wirkt zwar auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (extunc-Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (siehe stellvertretend für viele Erkenntnisse VwGH vom 25.5.1998, Zl. 96/17/0053). Diese Entscheidung betrifft jedoch nur den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, die Wirkung des rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbotes wird somit jedoch nicht aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 27.06.2014, Zl. LVwG-AB-13-0025, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von XXXX vom 9. Juni 2011 betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des BF vom 30.03.2011 auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes stattgegeben. Diese Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wirkt jedoch nicht ex tunc, sondern ex nunc. Wie in der Begründung dieses Erkenntnisses ausgeführt wurde, könne nach mehr als fünf Jahren Wohlverhaltens des BF angenommen werden, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch zukünftig nicht gefährde und von ihm auch keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgehe (vgl. zur "ex nunc Wirkung" der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auch das noch zu § 65 FrPolG 2005 erlassene Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2007, Zl. 2007/21/0383).
Unbestritten blieb weiters, dass der BF serbischer Staatsangehöriger ist und daher für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz benötigt. Wie der BF selbst in seiner Stellungnahme vom 12.02.2014 feststellt, fällt die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nicht in die Zuständigkeit des AMS. Wenn der BF jedoch weiters meint, die belangte Behörde hätte eine selbständige Prüfung hinsichtlich der Berechtigung des Aufenthalts des BF in Österreich vornehmen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde aufgrund der Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG nur zu beurteilen hatte, ob sich der BF berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, d.h. ob er im Zeitpunkt der Antragstellung über einen entsprechenden Aufenthaltstitel bereits verfügte, der die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht deckte. Sie hatte aber nicht zu beurteilen, ob dem BF ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist nämlich, dass die antragstellende arbeitslose Person die dort genannte Aufenthaltsberechtigung bereits hat. Die belangte Behörde hatte daher auch nicht - wie vom BF vorgebracht - die gesetzlichen Voraussetzungen, die für einen Aufenthaltstitel und die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes vorliegen müssen, selbständig zu prüfen. Im gegenständlichen Verfahren kam es lediglich darauf an, ob der BF bei Beantragung des Arbeitslosengeldes bereits über eine Berechtigung zum Aufenthalt verfügte, die die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckte (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2010/08/0096).
Da - wie vom BF unbestritten - über ihn ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde und er daher weder zum Zeitpunkt der Antragstellung (28.11.2013) noch am 02.12.2013 über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, hat die belangte Behörde somit zutreffend die Verfügbarkeit des BF im Sinne des § 7 AlVG verneint, da der BF schon mangels Aufenthaltsberechtigung nicht befugt war, eine unselbständige Beschäftigung in Österreich aufzunehmen und auszuüben (VwGH vom 24.1.2006, Zl. 2005/08/0211).
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH vom 20.2.2014, Zl. 2013/09/0166).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die vom VwGH genannte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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