BVwG W209 1426699-1

W209 1426699-1Bundesverwaltungsgericht22.08.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, strafrechtliche Verfolgung, unmenschliche Behandlung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 1426699-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1426699.1.00

Spruch

W209 1426699-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.4.2012, Zl. 12 04.501-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.8.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.4.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST zu seinem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, das er Afghanistan verlassen habe, weil er in seinem Geschäft in Kabul Alkohol verkauft habe. Ein Polizeichef seines Gebietes habe immer wieder bei ihm Alkohol gekauft. Anfangs habe er bezahlt, später jedoch nicht mehr. Der Polizeichef stamme aus derselben Provinz wie seine Geschäftsnachbarn. Aufgrund der großen Konkurrenz, die er für seine Geschäftsnachbarn dargestellt habe, hätten diese ihn gemeinsam mit dem Polizeichef wegen des Alkoholverkaufs erpresst. Als er sich weigerte, dem Polizeichef gratis alkoholische Getränke zu überlassen, habe er einen Haftbefehl bekommen. Vier Tage vor seiner Flucht seien zwei Kriminalbeamte zu ihm ins Geschäft gekommen. Er habe fliehen können und die Nacht bei seinem Onkel väterlicherseits verbracht. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er aus Afghanistan geflüchtet.

3. Am 25.4.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in Kabul ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe. Auch sein Vater habe früher bereits ein Lebensmittelgeschäft besessen. Nachdem sein Vater von den Taliban getötet worden sei, habe sich ein Onkel väterlicherseits um die Familie gekümmert. Sie seien dann nach Kabul übersiedelt und der Onkel habe ihr Haus verkauft und für das Geld das Lebensmittelgeschäft gekauft. Das Geschäft habe XXXX geheißen und habe sich im Stadtteil XXXX an der Adresse XXXX befunden. Als die Lebenshaltungskosten in Kabul immer höher geworden seien, habe er beschlossen, Alkohol zu verkaufen. Mit der Zeit seien immer mehr Kunden gekommen. Seine Geschäftsnachbarn, die aus derselben Provinz wie der Polizeichef seines Bezirks stammen würden, hätten ihn dann gemeinsam mit der Polizei erpresst. Am Anfang sei der Sekretär des Polizeichefs gekommen und habe Alkohol gekauft und dafür auch bezahlt. Nach einiger Zeit hätten sie dann den Alkohol aber umsonst gewollt. Als er sich weigerte, ihnen die Getränke umsonst zu überlassen, habe man ihm gedroht, ihn wegen des Alkoholverkaufs anzuzeigen und auch weiterer Straftaten wie Drogenhandel zu bezichtigen. Daraufhin habe er dem Sekretär noch 3-4 Flaschen mitgegeben und den Rest der Flaschen in einen Karton gegeben und in das Auto gestellt. Etwa eine halbe Stunde später seien zwei Kriminalbeamte aufgetaucht, die ihn auch schon zuvor einmal kontrolliert hätten. Als er sie gesehen habe, habe er sofort die Flucht ergriffen. Dabei hätten die Beamten einen Schuss abgegeben. Er sei zu seinem Onkel väterlicherseits geflüchtet. In der Nacht habe die Polizei zuhause nach ihm gesucht. Dann hätten sein Onkel und er beschlossen, dass er aus Afghanistan flüchten müsse.

4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 25.4.2012 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

5. Mit oben genanntem Bescheid vom 26.4.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, Dari spreche und Muslim sei und an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit leide. Seine Identität stehe nicht fest. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er illegal Alkohol verkauft habe und von den Sicherheitsbehörden gesucht werde. Er sei daher in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Es bestehe auch keine reale Gefahr einer Verletzung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK.

Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen.

Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schenkte das Bundesasylamt keinen Glauben, weil sich bei der Befragung Widersprüche zu früheren Einvernahmen ergeben hätten.

Während er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass der Polizeichef selbst den Alkohol gekauft habe, habe er vor dem Bundesasylamt angegebenen, dass der Sekretär des Polizeichefs den Alkohol gekauft habe. Darüber hinaus habe er bei der Erstbefragung die Schussabgabe nicht erwähnt und angegeben, keine strafbaren Handlungen begangen zu haben, obwohl der Alkoholverkauf in Afghanistan strafbar sei.

Sein Vorbringen entbehre jeglicher Plausibilität, zumal nicht nachvollziehbar sei, dass er sich geweigert habe, den Alkohol gratis abzugeben.

Auch das geschilderte Vorgehen der Sicherheitsbehörden, wonach man ihm mit der Festnahme gedroht habe, entbehre jeglicher Plausibilität.

Schließlich habe er auch keine einzige Getränkemarke der verkauften alkoholischen Getränke nennen können.

Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer von seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen oder von humanitären Organisationen unterstützt werden und sich - wie bereits vor seiner Flucht - auch selbst erhalten könne.

Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine engen privaten, familiären oder sonstigen Beziehungen verfüge, den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe und seine Ausweisung somit nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verstoße.

6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.4.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3.5.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft sei.

Die tendenziöse Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei keineswegs geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Zweifel zu ziehen. Die in der Beweiswürdigung behaupteten Widersprüche seien nicht als solche zu werten und überdies dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen - entgegen der Behauptung des Bundesasylamtes - ausführlich, detailliert, schlüssig und im Einklang mit der notorischen Situation in seiner Heimat geschildert.

Die Behauptung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe kein schlüssiges Motiv für das Interesse der Polizei an seiner Person angeben können, sei aktenwidrig.

Der Vorwurf, er habe keine Angaben über die verkauften Getränkemarken machen können, gehe ebenfalls ins Leere, weil dem Protokoll zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage geantwortet habe, dass es sich bei den von ihm verkauften alkoholischen Getränken hauptsächlich um Marken aus Russland gehandelt habe, und das Bundesasylamt in weiterer Folge auch nicht näher nachgefragt habe.

Der ihm vorgehaltenen Widerspruch, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass der Polizeichef selbst den Alkohol gekauft habe, während er vor dem Bundesasylamt angegebenen habe, dass der Sekretär des Polizeichefs dies tat, hätte sich bei näherer Betrachtung ebenso aufklären lassen, da zwar meistens der Sekretär des Polizeichefs, fallweise aber auch der Polizeichef selbst ins Geschäft gekommen seien.

Dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, keine strafbaren Handlungen begangen zu haben, obwohl der Alkoholverkauf in Afghanistan eine strafbare Handlung darstelle, sei darauf zurückzuführen, dass er den Alkoholverkauf nicht für illegal erachtet habe, da er damit niemanden geschadet habe.

Für das Vorbringen des Bundesasylamtes, es entbehre jeglicher Plausibilität, dass er sich geweigert habe, den Alkohol gratis abzugeben, finde sich keine Erklärung. Daraus ergebe sich, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ernstlich auseinandergesetzt habe.

Darüber hinaus würden in den Länderfeststellungen Berichte zur Bestrafung von Alkoholverkauf bzw. -konsum in Afghanistan fehlen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 10.5.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

8. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.6.2014 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 übermittelt.

10. Am 21.8.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme.

Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung seine bisherigen Angaben und schilderte seine Flucht aus Afghanistan und die der Flucht vorausgegangenen Ereignisse.

Er konnte die ihm seitens der belangten Behörde vorgeworfenen Widersprüche zu früheren Einvernahmen ausräumen, soweit dies nicht ohnehin schon bei der Befragung durch das Bundesasylamt oder in der Beschwerde gegen den Bescheid geschehen ist.

Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer diverse Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschintegrationskursen vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, muslimischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Hazaren und spricht Dari.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.4.2012 einen Asylantrag.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von Angehörigen der Polizei verfolgt werde, die ihn des Alkoholverkaufs und anderer strafbarer Handlungen bezichtigten, weil er sich weigerte, dem Polizeichef seines Bezirks gratis alkoholische Getränke zu überlassen, ist glaubwürdig und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 21.8.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem schlüssigen und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hinterließ persönlich einen glaubwürdigen Eindruck und war bemüht, auf die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu antworten.

Darüber hinaus ergibt sich bereits aus den Protokollen der früheren Einvernahmen ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild der Ereignisse, welches die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers glaubwürdig erscheinen lässt.

Der vom Bundesasylamt vorgenommenen Beweiswürdigung kann nicht gefolgt werden. Sie ist in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und vermag daher das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen betreffend die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014, aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013 sowie aus einer Anfragebeantwortungen von Accord zur Bestrafung von Alkoholverkauf bzw. -konsum in Afghanistan vom 8.5.2012.

3. Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan jedenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne einer Auspeitschung wegen des Verkaufs von Alkohol drohen würde.

Dass eine Auspeitschung (insbesondere mit 60 oder mehr Peitschenhieben) jedenfalls als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzusehen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem generellen Verbot derartiger Körperstrafen im Geltungsbereich der EMRK. Dazu kommen die Haftbedingungen in Afghanistan, die zumindest bei drohenden langjährigen Strafen zumindest die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung indizieren.

Angesichts der besonderen Situation in Afghanistan und angesichts der vorliegenden Verquickung von Staat und Religion im Sinne der einschlägigen (langjährigen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Fall jedoch auch eine Asylrelevanz der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung zum Ausdruck gebracht (27.09.2001, 99/20/0409 mwN; vgl. zuletzt auch VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702; 19.11.2010, 2008/19/0206). In seinem Erkenntnis vom 6.5.2004, 2001/20/0256, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen.

Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ist es ausreichend, wenn eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (etwa VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Asylrelevant unter dem Aspekt der (generell unterstellten) politischen Gesinnung können auch von ihrer Art und ihrer Intensität her unverhältnismäßige Strafen sein (zB VwGH 21.03.2002, 99/20/0401 zur Beurteilung der Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523). Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge ist die allgemeine Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht sohin für den Beschwerdeführer nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A zitierte VwGH-Judikatur).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall überwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers in Bezug auf die behauptete Verfolgung glaubhaft ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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