W192 1408363-2•BVwG W192 1408363-2
W192 1408363-2Bundesverwaltungsgericht22.08.2014
Hinterlegung, Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung
W192 1408363-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2014, Zl. 790779602-14526202, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 14.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Erstbefragung wurde in Beisein einer als seine Lebensgefährtin bezeichneten österreichischen Staatsbürgerin durchgeführt und der Beschwerdeführer gab an, dass er eine Tochter habe, wobei diese zufolge der namentlichen Bezeichnung in der Niederschrift den Familiennamen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers trägt.
Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens stimmten die zuständigen Behörden der Republik Slowenien mit Schreiben vom 22.04.2014 dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (G) Nr. 604/2013 (Dublin III.-VO) zu.
Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde mit Schreiben vom 02.05.2014 eine Ladung zu einer Einvernahme am 22.05.2014 an den Beschwerdeführer über die Meldeadresse seiner Lebensgefährtin gerichtet. Diese Ladung wurde laut einem Bericht der LPD Wien vom 07.05.2014 dem Beschwerdeführer am 07.05.2014 an dieser Adresse gegen Unterschriftsleistung auf einer Übernahmebestätigung ausgefolgt; im Bericht der LPD Wien wurden weiters zwei Mobiltelefonnummern festgehalten. Dieser Bericht liegt im Verwaltungsakt auf Seite 59 ein.
Laut einem handschriftlichen AV im Verwaltungsakt ist der Beschwerdeführer am 22.05.2014 unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen. Aus einer im Verwaltungsakt (S. 77) einliegenden ZMR-Auskunft vom 04.06.2014 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 20.05.2014 an der Adresse der Justizanstalt Wien gemeldet war und laut einem auf dieser Seite handschriftlich angebrachten Vermerk am 10.06.2014 entlassen wurde.
1.2. Mit der angefochtenen Erledigung wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Diese Erledigung wurde nach der Durchführung von Anfragen im Zentralmelderegister, im Grundversorgungssystem und in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, die sämtlich negativ verliefen, am 25.06.2014 gemäß § 8 "Abs. 3" (offensichtlich gemeint: Abs.2) in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, wobei in der Beurkundung festgehalten wurde, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können.
1.3. Mit Schreiben seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 05.08.2014, das am selben Tag bei der Behörde durch Postaufgabe eingebracht wurde, wurde gegen die genannte Erledigung des Bundesamtes vom 03.06.2014 Beschwerde erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass diese Erledigung dem Beschwerdeführer bisher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorlage vom 12.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Ein etwaiger weiterer Zustellversuch betreffend die angefochtene Erledigung wurde durch die Behörde nicht vorgenommen. Die Beschwerdevorlage ist am 14.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2014 wurde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Vrefahren nach dem Asylgesetz 2005 keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung des Beschwerde:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen Verspätung, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges in Gemeindeangelegenheiten, wegen fehlenden Bescheides oder mangels Parteistellung, hat durch Beschluss zu erfolgen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien-Graz 2013, S. 85, K2).
2.2.1. § 8 Zustellgesetz lautet:
"Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."
Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 2013/22/0313 vom 22.01.2014 mit Hinweis E 8. Juni 2000, 99/20/0071).
Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Gibt der Fremde im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens der erstinstanzlichen Behörde eine Telefonnummer bekannt, so ist es der Erstbehörde daher ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar ist - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln. (VwGH 2013/22/0313 vom 22.01.2014)
2.2.2. Im vorliegendem Fall hat die Behörde ihre Feststellung, dass eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne, offenkundig auf die negativ verlaufenen Anfragen im zentralen Melderegister, im Grundversorgungssystem und in der Anhaltedatei-Verzugsverwaltung des BMI vom 25.06.2014 gestützt. Dabei hat sie jedoch übersehen, dass seitens des Bundesamtes selbst hinsichtlich der Ladung des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 22.05.2014 ein Zustellversuch an der Meldeadresse der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers veranlasst und auch erfolgreich durchgeführt wurde. Darüber hinaus sind bei der Behörde aus dem über die Durchführung dieser Zustellung gelegten Bericht der LPD Wien vom 07.05.2014 Mobiltelefonnummern des Beschwerdeführers aktenkundig geworden. Im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Behörde daher verpflichtet gewesen, vor der Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme festzustellen, ob dieser (nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft) wieder über die Abgabestelle an der Meldeadresse seiner Lebensgefährtin oder allenfalls eine andere Abgabestelle verfügt. Da die Behörde dies unterlassen hat, durfte sie von § 8 Abs. 2 ZustG keinen Gebrauch machen und ist die beabsichtigte Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch nicht wirksam erfolgt.
2.2.3. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Da die Behörde nach Einlangen der vorliegenden Beschwerde keinen weiteren Zustellversuch an den nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers unternommen hat und dieser anderseits nicht in der Zustellverfügung der Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 ZustG genannt ist, ist es auch im Zuge der erfolgten Akteneinsicht des Vertreters zu keinem tatsächlichen Zugang der Erledigung gekommen.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde ist somit auch durch eine spätere Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht beseitigt worden und es ist diese daher zurückzuweisen.
3. Bei der Fortführung des Verfahrens wird das Bundesasylamt auch auf das weitere Vorbringen der Beschwerde, insbesondere betreffend familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich einzugehen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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