W189 1431424-2•BVwG W189 1431424-2
W189 1431424-2Bundesverwaltungsgericht22.08.2014
Familienverfahren, Kassation, Rückkehrentscheidung
W189 1431424-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014, Zl. 821685010/2126124 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 18.11.2012 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie allesamt - die Mutter für den Beschwerdeführer - am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zl. 1216.850-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014, GZ W226 1431424-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen bzw. ihn persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien und auch das Fluchtvorbringen seiner Eltern als unglaubwürdig gewertet wurde. Unter Verweis auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie die Länderinformationen habe im Fall des Beschwerdeführers auch nicht festgestellt werden können, dass eine Rückbringung in die Russische Föderation iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unzulässig sei.
Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie lediglich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend aufenthaltsberechtigt sei und sich der Beschwerdeführer noch nicht einmal eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Das Vorliegen einer fortgeschrittenen Integration habe sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben, der Beschwerdeführer werde von der Grundversorgung betreut. In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und mangels fortgeschrittener Integration - könne im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, weshalb das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen werde.
Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine außerordentliche Revision ein.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 18.04.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer seit November 2012 in Österreich aufhalte und lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sei. Er werde im Rahmen der Grundversorgung versorgt und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Außer seiner Kernfamilie, die ebenfalls von der Rückkehrentscheidung betroffen sei, verfüge er über keine verwandtschaftlichen oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Es seien keine Umstände ersichtlich bzw. vorgebracht worden, die auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Auf Grund seines Alters von fünf Jahren und der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich habe sich keinerlei Hinweis auf eine Integration oder Verwurzelung ergeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen komme daher nicht in Betracht. Weiters sei auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilte werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides wurde ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nicht festgestellt werden habe können, dass beim Beschwerdeführer besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, überwiegen würden.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2014, eingelangt beim BFA am 05.05.2014, erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 erteilt und von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werde; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe berücksichtigungswürdige Gründe iSd. § 57,55 AsylG geltend zu machen, weil die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der Vater des Beschwerdeführers leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sein Gesundheitszustand würde sich wesentlich verschlechtern, würde er in die Russische Föderation zurückgeschickt werden. Seine schlechte psychische Situation stehe einer Rückführung in sein Heimatland entgegen. Entsprechende medizinische Befunde werde er nachreichen, er behalte sich die Beantragung eines psychiatrischen Sachverständigen vor. Im Übrigen ersuche er um Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, er habe gegen die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes fristgerecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt, bestehend aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014 in Kopie, einem E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom 04.04.2014 mit dem Ersuchen um Übermittlung der Zustellnachweise des genannten Erkenntnisses, einem Antwortschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes samt Kopie des Zustellnachweises sowie die angefochtene Entscheidung des BFA vom 15.04.2014, wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2014 vom BFA vorgelegt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/01/0033, wurde die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 31.07.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2014, wurden betreffend den Vater des Beschwerdeführers ein Ambulanzbefund der XXXXvom 23.07.2014 mit der Diagnose mittelgradige depressive Episode sowie Posttraumatische Belastungsstörung samt empfohlener medikamentöser Therapie, sowie zwei Empfehlungsschreiben von im Schreiben näher genannten Personen übermittelt (OZ 6). Ergänzend wurde der Besuch von Deutschkursen der Eltern des Beschwerdeführers vorgebracht und die Nachreichung weiterer Integrationsunterlagen in Aussicht gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verfassungsgerichtshof hat, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
2.2. Bezogen auf die zitierte Judikatur sind im gegenständlichen Fall die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt ist weder eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme noch eine Ladung zu einer mündlichen Einvernahme zu entnehmen. Vielmehr hat das BFA die Ausführungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014, GZ W226 1431422-1/2E, hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung übernommen, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen, was im vorliegenden Beschwerdefall aber notwendig gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzliche Vertreter zuletzt im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens am 28.11.2012 einvernommen wurden und nach Beschwerdeerhebung gegen die negative Entscheidung des Bundesasylamtes (am 12.12.2012) keine Gelegenheit mehr hatten die aktuellen persönlichen Verhältnisse der Familie betreffend darzulegen.
In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und seine schlechte psychische Verfassung einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehe. Im ergänzenden Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters wird das Vorliegen einer Erkrankung durch einen Ambulanzbefund vom 23.07.2014 untermauert. Weiters wurden Empfehlungsschreiben, welche über die Integration der Familie des Beschwerdeführers eine Aussage treffen, vorgelegt und der Besuch von Deutschkursen vorgebracht.
Von diesen neu entstandenen Sachverhaltselementen war das BFA, durch das rechtswidrige Unterlassen der Wahrung des Parteiengehörs bzw. der Durchführung einer Einvernahme, nicht in Kenntnis und fehlt es der angefochtenen Entscheidung an aktuellen Ermittlungsgrundlagen.
Hätte die belangte Behörde den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers zumindest Parteiengehör gewährt, so wäre diese in der Lage gewesen, die persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet darzulegen.
Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben wird, wurde sohin nicht nachgekommen.
Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf Beweisergebnis des seitens des BVwG geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des BFA muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.
Ferner ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Absatz 20 zweite Variante im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA, die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme seiner gesetzlichen Vertreter hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen, da das BFA die persönlichen Verhältnisse offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation und unter Heranziehung des tatsächlichen Sachverhaltes geprüft hat.
In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.
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