W187 1418051-1•BVwG W187 1418051-1
W187 1418051-1Bundesverwaltungsgericht22.08.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Dolmetscher, gesamte<br/>Staatsgebiet, Kollaboration, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit
W187 1418051-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX zu Recht erkannt
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 8.10.2012, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2010 sowie am 26.1.2011)
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Seine Muttersprache sei XXXX. Er sei in XXXX geboren und habe mit seinen Eltern und vier Brüdern in XXXX gelebt, wo er 12 Jahre die Schule besucht habe. Er habe für die US- Armee und die NATO mehrere Jahre als Dolmetscher gearbeitet. Ca. Mitte Juli 2010 habe er Afghanistan verlassen, sei in die Türkei geflogen und in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am XXXX vor der PI Traiskirchen gab der Beschwerdeführer, zu seinem Fluchtgrund befragt, folgendes an
"Ich habe als Dolmetscher für die amerikanische Armee und die NATO gearbeitet. Ich wurde von den Taliban als Verräter bezeichnet und mit dem Tod bedroht. Ich musste diese Arbeit aufgeben. Trotz meiner Kündigung wurde ich ständig von den Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht. Aus Angst um mein Leben habe ich mein Heimatland verlassen".
Im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt am 13.12.2010 bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen vor der Erstaufnahmestelle und ergänzte sein Vorbringen zu den Fluchtgründen wie folgend
"[...]
F: Können Sie Ihren Fluchtgrund detaillierter schildern?
A: Ich habe 2008 als Dolmetscher bei den Amerikanern in XXXX gearbeitet. Nach drei bis vier Tagen ging ich nach XXXX und habe mit den Amerikaner am Stützpunkt XXXX gearbeitet. Nach drei Monaten ging ich nach XXXX. Dort war ich auch drei Monate. Danach ging ich wieder von XXXX nach XXXX. Insgesamt habe ich ein Jahr als Dolmetscher bei den Amerikaner gearbeitet. Dann ging ich nach XXXX und arbeitete ca. sieben Monate bei ISAF für die NATO, dort war ich auf dem Stützpunkt XXXX. Tagesweise war ich auch in XXXX.
F: Wann und wo ist es zu Bedrohungen gekommen?
A: Nachdem ich an so vielen Orten gearbeitet habe, war mein Gesicht bei den Taliban bekannt. Am 7. Februar 2010 haben sich die Taliban als Polizisten verkleidet und haben einen schwedischen Kommandanten, seinen Stellvertreter und den Dolmetscher getötet. Ich kam nachträglich zum Vorfallsort in XXXX. Ich habe gern als Dolmetscher gearbeitet und habe Geld damit verdient und habe mein Gesicht nicht versteckt. Ich habe Angst, dass ich als Dolmetscher getötet werde.
F: Kam es zu konkreten Bedrohungen gegen Ihre Person?
A: Der getötete Dolmetsch war ein Freund von mir und die Taliban haben gesehen, dass ich zum Vorfallsort kam.
F: Die Frage war, kam es zu konkreten Bedrohungen gegen Ihre Person bzw. kam es zu konkreten Maßnahmen gegen Ihre Person?
A: Ich wurde nicht konkret bedroht, aber man hat nach mir gesucht.
F: Wer hat nach Ihnen gesucht?
A: Das weiß ich nicht.
F: Woher wissen Sie, dass nach Ihnen gesucht wird?
A: Eines Tages kam ich von der Arbeit nach Hause, da haben es mir Freunde von meiner Gasse erzählt.
F: Wann war das?
A: Das war ein Monat nach dem Geschehen vom 7. Februar 2010.
F: Was haben Sie gemacht, nach dem Sie dies erfahren haben? A: Meine Freunde erzählten mir, dass der Mann, der nach mir gesucht hat, einen langen Bart hatte und wie ein Taliban angezogen war. Nach zwei bis drei Tagen wurde ich angerufen. Ich wurde beschimpft, dass ich mit Ausländern zusammenarbeite und dass ich deshalb bestraft werden werde. Ich nahm den Anrufer aber nicht ernst. Dann bin von Afghanistan geflüchtet.
F: Sie geben an im März 2010 am Telefon beschimpft worden zu sein. In der Erstbefragung gaben Sie an, im Juli 2010 aus Afghanistan abgeflogen zu sein. Was machten Sie in inzwischen?
A: Ich habe meinen Dienst quittiert und war zu Hause.
F: Warum haben Sie Ihren Dienst quittiert?
A: Wegen des Vorfalls am 7 Februar 2010.
F: Kam es zwischen März 2010 und Juli 2010 zu Maßnahmen gegen Ihre Person?
A: Nein, es kam zu keinen Vorfällen. XXXX ist einigermaßen sicher.
F: Was befürchten Sie in Afghanistan?
A: Ich befürchte von den Taliban getötet zu werden.
F: Wenn Sie sich vor den Taliban fürchten, könnten Sie sich nicht an die internationalen Truppen wenden, wenn Sie für diese gearbeitet haben?
A: Wenn bei den Truppen bin, beschützen Sie mich. Aber ich bin nicht ständig bei den Amerikanern und dann besteht die Gefahr, dass ich von den Taliban getötet werde.
F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Afghanistan?
A: Nein.
F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich befürchte von den Taliban getötet zu werden.
F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?
A: Ich möchte hier in Österreich bleiben.
[...]
Am 23.12.2010 habe der Beschwerdeführer weitere Beweismittel vorgelegt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an
F: Soweit Sie vorbringen, dass Sie als Dolmetscher für internationale Organisationen tätig waren, ist dies nachvollziehbar. Erläutern Sie nun, warum Sie wegen dieser Tätigkeit einer Gefährdung ausgesetzt wären, die über das allgemeine Maß der prekären Sicherheitslage in Afghanistan hinausgeht?
A: Mein Gesicht ist wegen meiner Tätigkeit als Dolmetsch bei den Taliban bekannt. Die Taliban geht auch gegen die Regierung vor.
F: Kam es schon konkret zu Maßnahmen gegen Ihre Person?
A: Körperlich attackiert wurde ich nicht, aber ich wurde telefonisch bedroht. Wie schon gesagt habe, war ich bei der Aufnahme des Vorfalles in XXXX dabei und ich bin bekannt.
F: Wenn Sie in XXXX bekannt sind, könnten Sie in einem anderen Teil von Afghanistan leben?
A: Die Taliban und die Al Quaida sind sehr stark vernetzt, sie hätten mich überall gefunden.
F: Welches Interesse hätten diese an Ihrer Person?
A: Ich war Dolmetscher und immer mit den ausländischen Soldaten unterwegs und diese werden als Feinde der Taliban angesehen.
[...]"
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom
XXXX wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.2.2012 erteilt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans sei zur Volksgruppe der Paschtunen gehöre. Er habe im Bereich XXXX gearbeitet und Afghanistan zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verlassen. Er habe vor seiner Ausreise bei internationalen Organisationen als Dolmetscher gearbeitet. Er habe Afghanistan wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Es sei nicht möglich gewesen festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu befürchten hatte, in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt zu sein.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. In der Beschwerde werde eine Verfolgung durch die Taliban aus politischen und religiösen Motiven dargelegt. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung keiner erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei.
4. Am 19.8.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift der Verhandlung lautet auszugsweise
"[...]
VR: Wie war Ihre Tätigkeit als Dolmetscher?
BF: Ich war Dolmetscher.
VR: Wie hat das praktisch ausgehen, diese Tätigkeit?
BF: Ich war Dolmetscher für XXXX, Pashto sowie Englisch.
VR: In welchen Zusammenhängen mussten Sie übersetzen?
BF: Ich habe für die Nationalarmee übersetzt.
VR: Bei welchen Gelegenheiten haben Sie übersetzt?
BF: Bei Ausbildung der Nationalarmee war ich z. B. als Dolmetscher tätig. Im Bereich XXXX war ich Tätigkeit.
VR: Was ist XXXX?
BF: Ist dasXXXX.
VR: D. h. es war eine Ausbildungseinheit für afghanische Einheiten?
BF: Für Afghanen war das.
VR: Haben Sie auch in anderen Zusammenhängen für ausländische (amerikanische oder schwedische) Einheiten gedolmetscht?
BF: Ja, im Zivilbereich.
VR: Für wen?
BF: Zuerst habe ich für die Amerikaner gearbeitet, später dann für die Schweden. Ich war manchmal mit der NATO unterwegs. Ich habe auch an Sicherheitsposten übersetzt, auch im zivilen Bereich war ich tätig.
VR: In welchem Zusammenhang waren Sie im zivilen Bereich tätig?
BF: Es ging um das Thema "Sicherheit und Gefahren".
VR: Für wen haben Sie dort gearbeitet im Zivilbereich.
BF: Für Schweden.
VR: Wer hat Sie bedroht und wie kam es dazu?
BF: Ich wurde von Talibangruppierungen bedroht.
VR: Sie haben doch bei den westlichen Streitkräften gut verdient?
BF: Ja, ich habe gut verdient.
VR: Wie wurden Sie bedroht?
BF: Ich habe telefonische Bedrohungen bekommen. Sie kannten mein Gesicht. Wenn ich z.B. am Bazar wäre, dann hätten sie mich erkannt.
VR: Woran haben Sie erkannt, dass das Taliban waren?
BF: Vom Reden her habe ich das erkannt und von der Art der Drohung. Es ist auch zu einem Vorfall gekommen, das habe ich bei meiner Einvernahme geschildert. Bei dem Vorfall kam ein Dolmetscher ums Leben, ich habe überlebt.
VR: Waren Sie bei diesem Anschlag selbst dabei oder haben Sie davon nur erfahren?
BF: Ich war da.
VR: Sie sind daneben gestanden, wie der Kommandant und sein Stellvertreter erschossen worden sind?
BF: Ich war einige Schritte weit entfernt.
VR: Hat dieser Dolmetscher auch Drohungen von den Taliban bekommen?
BF: Das weiß ich nicht, er lebt ja nicht mehr.
VR: Haben Sie den Dolmetscher gekannt?
BF: Er war ein Kollege.
VR: Haben Sie die Person besser gekannt oder nur als Kollege?
BF: Nur als Kollege.
VR: Diese Drohungen sind nur telefonisch passiert?
BF: Ja, telefonisch.
VR: Wie können an der Sprache alleine erkennen, dass es Taliban sind?
BF: Sie sprachen Pashto, mir wurde vorgeworfen, dass ich mit den Ausländern zusammenarbeite.
VR: Das alleine ist noch keine Drohung. Haben die Menschen, mit denen Sie gesprochen am Telefon, eine Drohung ausgesprochen, Ihnen etwas angedroht?
BF: Ja, ich wurde auch bedroht, deswegen bin ich jetzt hier.
VR: Was wurde Ihnen angedroht?
BF: Ich wurde als "Verräter" bezeichnet. Mir wurde vorgeworfen, dass ich mit meiner
Tätigkeit das Vaterland verrate, mein Volk verrate und die Religion verrate.
VR: Ist Ihnen etwas angedroht worden, als Konsequenz Ihres Verhaltens?
BF: Ja, am Telefon wurde ich bedroht.
VR: Womit?
BF: Ich sollte "vernichtet" werden.
VR: Was stellen Sie sich unter "vernichtet werden" vor, was würde das bedeuten?
BF: Ich wurde mit dem Tode bedroht.
VR: Sind Ihnen Fälle bekannt, dass jemand getötet wurde nach diesen Anrufen?
BF: Ja. Vieler meiner Kollegen wurden getötet.
VR: Kollegen als Dolmetscher?
BF: Ja.
VR: Ist es auch soweit bedrohlich, wenn Sie nur in XXXX, für afghanische Verhältnisse "sicheren" Ort, sind?
BF: Sicher ist es dort auf keinen Fall. Ich war überall in Afghanistan in Gefahr.
VR: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich würde sofort getötet werden.
VR: Wer würde überhaupt mitbekommen, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren, der Sie überhaupt töten wollte?
BF: Sie kannten mein Gesicht. Hier geht es um ein "Netzwerk", das überall in Afghanistan aktiv ist.
VR: Und das gesamte "Netzwerk" kennt Ihr Gesicht?
BF: Ja, ganz bestimmt. Ihre wahren Feinde sind die Dolmetscher.
VR: Warum das?
BF: Weil sie mit den Ausländer zusammenarbeiten bzw. für die Ausländer arbeiten und sich so kleiden.
VR: Es gibt andere Personen, die für die Ausländer arbeiten. Sind das genauso Feinde der Taliban?
BF: Ja, das sind sie. Ich habe Freunde, die als Dolmetscher tätig waren. Jene, die für Schweden tätig waren, befinden sich jetzt in Schweden. Jene, die für Norwegen tätig waren, befinden sich in Norwegen. Die waren noch nicht in diesen Ländern, ich bin vor diesen Kollegen geflüchtet. Es gibt jetzt ein Gesetz, dass alle Länder ihre Dolmetscher aus Afghanistan wegbringen müssen.
VR: Ich habe vorher gefragt, es gibt andere Berufsgruppen und Sparten, die für ausländische Einheiten oder Organisation arbeiten, sind die auch bedroht?
BF: Ja, sie sind genauso gefährdet. Ich habe letztens ein Video auf Facebook gesehen. Die Taliban haben auf dieser Aufnahme einen Polizisten erschossen.
VR: In Afghanistan?
BF: Ja.
VR: Betrifft dieser Gefährdung auch alle diese Personen, die für den Staat Afghanistan arbeiten?
BF: Ja, die Gefahr betrifft insbesondere jene, die für die Ausländer tätig sind.
VR: Andere Bedrohungshandlungen als Telefonanrufe hat es bei Ihnen nicht gegeben?
BF: Ich bin geflüchtet.
VR: Es hat keine persönliche Gespräche, Briefe oder Ähnliches gegeben?
BF: Ja, zu persönlichen Gesprächen ist es nicht gekommen. Ich glaube sie hätten mich gleich getötet, wenn sie mir persönlich begegnet wären.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Seine Identität steht fest. Er hat am 8.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer hat für die Nationalarmee wie auch für amerikanische, schwedischen und NATO Einheiten in Afghanistan als Dolmetscher gearbeitet. Er war dabei Übersetzer für die Sprachen Paschtu, XXXX und Englisch. Er hat auch für Sicherheitsposten übersetzt und war im zivilen Bereich als Dolmetscher tätig. Hierdurch wurde er von Talibangruppierungen als Kollaborateur mit den westlichen Feinden angesehen, da er selbige unterstützte und auf deren Gehaltsliste stand. Er wurde als Verräter bezeichnet und telefonisch mit dem Tod bedroht. Einige seiner Dolmetscher-Kollegen wurden von den Taliban getötet.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat - Zur allgemeinen Situation in Afghanistan (Stand: 12.5.2014)
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), XXXX, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.3.2. 1 Sicherheitslage im Raum XXXX
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in XXXX weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in XXXX an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in XXXX (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in XXXX sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt XXXX in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten XXXX mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.3.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 % bzw. 114 % massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an XXXX-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Auch in der Provinz XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 % (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in XXXX ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohnerinnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). XXXX stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße XXXX - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil XXXX führt. Daher stellt sich der Weg von XXXX nach XXXX als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu XXXX und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz XXXX genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
1.3.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 % in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.3. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38 % Paschtunen, ca. 25 %, Tadschiken, ca. 19 % Hazara, ca. 6 % Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen XXXX und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz XXXX errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
1.3. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
1.3.10. Zur Gefährdungslage für Dolmetscher
Für Militär und Polizei sind afghanische Helfer unersetzlich: Sie sprechen die Sprache, kennen die Gepflogenheiten, stellen den Kontakt zu Einheimischen her. 1.600 Afghanen arbeiten laut Deutschem Innenministerium für die vier am Einsatz beteiligten Bundesministerien. Dazu kommen noch Leute die für Stiftungen und NGOs tätig sind. Insgesamt knapp 2.000 Personen. Für die Taliban sind Mitarbeiter ausländischer Organisationen keine Helfer, sondern Verräter. Sie drohen ihnen mit Mord und machen ihre Drohungen wahr. Erst Mitte November [2012] erschossen Rebellen in der Nähe von XXXX wieder zwei Dolmetscher der US-Armee auf dem Weg zur Kaserne. Die Leichen ließen sie am Tatort liegen. Die "Kollaborateure des Westens" dürften die ersten Ziele von Racheakten sein, wenn die Alliierten Ende 2014 Afghanistan verlassen. (Zeit online (16.2.2013): Afghanistan, Verraten und vertröstet, http://www.zeit.de/2013/07/XXXX, Zugriff 10.2.2014)
Der "Danish Immigration Service" veröffentlichte im Bericht nach einer "Fact Finding Mission to XXXX" im Frühjahr 2012 die nachfolgenden Informationen:
"Hinsichtlich des Risikos, welche beim US-Militär beschäftigte Personen haben, informierte eine unabhängige Policy-Forschungsorganisation, dass für Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz in XXXX ist, kein hohes Risiko besteht. Aber wenn man in einer Militärbasis außerhalb XXXX arbeitet, dann besteht die Gefahr einer Verfolgung, unabhängig von der Position und Art der Beschäftigung. Das Risiko besteht für Bauunternehmer und Servicepersonal genauso wie auch für Fahrer und (insbesondere auch) für Dolmetscher."
In seinen im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan führt das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Berufung auf Informationen verschiedener Quellen (vor allem Medienartikel und UNO-Berichte) Folgendes zur Lage von ZivilistInnen an, die mit den afghanischen nationalen oder den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen:
"Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der ‚Spionage' für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet." (UNHCR, 6. August 2013, S. 38-39)
Der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW) berichtet in einem Artikel vom Dezember 2013 über die Lage der afghanischen ÜbersetzerInnen der US-Truppen und geht dabei besonders auf den Fall des afghanischen Übersetzers/Dolmetschers Jaris Shinwari ein:
"Sie stehen im Dienst der US-Armee. In den Augen der Taliban sind sie Verräter. Tausende afghanische Übersetzer der US-Truppen bangen daher um ihr Leben. Auf das versprochene Visum für die USA warten sie vergeblich.
Das Angesicht des Todes schweißte sie zusammen. Erst rettete der eine dem amerikanischen Oberleutnant das Leben - dann verhalf der andere dem afghanischen Übersetzer zum rettenden Sprung in die USA. ‚Ich würde hier heute nicht sitzen und die Geschichte erzählen, wenn dieser Mann nicht gewesen wäre', erzählt Matt Zeller auf seinem Sofa in einem Washingtoner Vorort.
Neben ihm sitzt der Afghane, der seine Heimat verlassen musste, weil er zwei Landsleute erschoss, um den Amerikaner vor dem Tod zu bewahren. An jenem Tag vor fünf Jahren war Zellers Konvoi in der stark umkämpften afghanischen Provinz Gasni in einen Hinterhalt gelockt worden. Zeller war von der Wucht einer Granate in einen Graben geschleudert worden. ‚Ich dachte: OK, das war's. Ich sterbe am 28. April 2008. Es gibt kein Morgen mehr.'
Zeller saß in der Falle. 50 Talibankämpfer hatten sein kleines Team umzingelt. Er hatte keine Munition mehr, um sich zu verteidigen. ‚Da fühlte ich, wie noch jemand neben mir landete und bevor ich mich umdrehte, hörte ich das unverwechselbare Geräusch einer AK47 [russisches Sturmgewehr - Anm. d. Red.] neben meinem Kopf', erinnert sich der Soldat. ‚Ich dachte: Oh mein Gott, amerikanische Soldaten haben keine AK47. Wer zur Hölle ist da neben mir?'
Es war Janis Shinwari. Der einheimische Dolmetscher hatte zwei Scharfschützen in Zellers Rücken bemerkt. Obwohl es nicht zu den Aufgaben eines Übersetzers gehörte, zögerte er nicht und drückte ab. Zurück im Camp fragt Zeller ihn, warum er das für ihn getan habe, erinnert sich Shinwari.'Ich sagte: Sieh Bruder, Du bist Gast in Afghanistan. Alle Amerikaner in Afghanistan sind unsere Gäste. Ihr seid hier, um für unsere Freiheit zu kämpfen. Es ist unsere Pflicht, das Leben unserer Gäste zu sichern.' [...]
Zeller wartete auf den Tag, an dem er sich revanchieren könnte. Er kam schnell. Ein afghanischer Offizier warnte Shinwari, dass die Taliban seinen Namen auf eine Todesliste gesetzt hatten. ‚Als sie herausfanden, dass ich das Leben nicht nur eines, sondern mehrerer Amerikaner gerettet hatte, setzten sie meinen Namen auf diese Liste.
Das hieß: Sie würden mich töten, wenn sie mich finden würden.'
Helfer der westlichen Truppen sind in den Augen der Taliban Handlanger des Feindes. Viele mussten bereits dafür sterben. Ihre abgehackten Gliedmaßen erhielten ihre lebenden Kollegen nicht selten in Drohbriefen. Ich wusste, dass es gefährlich für mich und meine Familie werden könnte, wenn ich diesen Job mache', sagt auch Shinwari. Doch die Liebe zu seinem Land und der Traum vom Frieden waren größer als die Angst des 36-Jährigen." (DW, 10. Dezember 2013)
2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Religionssowie Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen sowie seinen eigenen Angaben, die als glaubwürdig angenommen werden können.
2.2. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die insgesamt betrachtet soweit sie für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich waren als glaubwürdig zu beurteilen waren. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und widerspruchsfrei seine Fluchtgründe dargetan. Er konnte dabei detailliert erläutern, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher in Lebensgefahr geraten war und ihm Verfolgung drohe. Aufgrund der lebensnahen Erzählung des Beschwerdeführers gab es für das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an seinen Aussagen zu zweifeln. Bereits im angefochtenen Bescheid wurden seine Aussagen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Dolmetscher als glaubwürdig qualifiziert und ausschließlich die asylrelevante Verfolgung angezweifelt. Die Zweifel daran konnte der Beschwerdeführer mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zerstreuen. Sowohl die glaubwürdige Schilderung des Beschwerdeführers als auch die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte lassen keine Zweifel daran offen, dass die Situation für Dolmetscher in Afghanistan alles andere als einfach ist. Die Taliban und andere radikalislamische Gruppierungen sehen in Dolmetschern Feinde, die sie auf eine derart vehemente Art bekämpfen, dass die Tötungen dieser für internationalen Truppen immens wichtigen Mitarbeiter keinesfalls ausgeschlossen werden können. Zahlreiche Bedrohungen sowie letale Vorfälle sind jedenfalls belegt. Der Beschwerdeführer brachte zudem eine Geburtsurkunde, einen Reisepass, Zugangsdaten für die Garnison XXXX und XXXX, Empfehlungsschreiben, Dolmetscherabrechnungen, einen Arbeitsausweis, Zugangskarten, Fotos sowie einen letter of employment in Vorlage, an deren Echtheit nicht zu zweifeln war.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswärtigen Amtes ebenso herangezogen wie auch die von internationalen Organisationen wie dem UNHCR sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. 1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. 2 Zu A) - Gewährung von Asyl
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 7.11.1995, 94/20/0793).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208; VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.9.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.9.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)
3.2.2. rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist
Der Beschwerdeführer war Dolmetscher für in Afghanistan aufhältige ausländische Streitkräfte. Er zählt damit zu einer sozialen Gruppe, die zu den primären Zielen der systematischen Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte zählen.
Der Beschwerdeführer hat ins seiner Eigenschaft als Dolmetscher hauptsächlich die Aufgabe gehabt, Übersetzungen für die westlichen Feinde zu machen, was von radikalislamischen Kräften als Kollaboration mit dem Feind angesehen wird. Dem Beschwerdeführer wurde somit eine politische Haltung unterstellt, die radikale Gruppierungen als "vaterlandsverräterisch" bezeichnen würden. Dolmetscher, die in die englische Sprache übersetzen, werden von den Taliban generell als Feinde betrachtet.
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund. Sie ist Ursache dafür, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Angesichts des geographisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den Beschwerdeführer keine sinnvolle innerstaatliche Schutzalternative. Die Taliban sowie andere bewaffnete regierungsfeindliche Gruppierungen die operative Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem Beschwerdeführer wäre es nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der Beschwerdeführer als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren Zusammenhang.
Die vom Beschwerdeführer erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführer anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht noch keine körperlichen Verletzungen zugefügt wurden reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus.
Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
3.3.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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