BVwG W156 2005555-1

W156 2005555-1Bundesverwaltungsgericht22.08.2014

Regest

Erwerbstätigkeit, Mehrfachversicherung, Selbstständigkeit,<br/>Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2005555-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2005555.1.00

Spruch

W156 2005555-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.01.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Mail vom 14.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem GSVG.

2. Mit Bescheid vom 28.01.2014, hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederrösterreich, im Folgenden als belangt Behörde bezeichnet, festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.

Die belangte Behörde begründet den Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seit 2010 als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste eingetragen sei. Der Einkommenssteuerbescheid 2011 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 17.159,57 €

aus, der Einkommenssteuerbescheid 2012 in Höhe von 29.988,59 €. Der Beschwerdeführer unterliege aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG.

Mit Mail vom 15.01.2014 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt und nachgewiesen, dass der überwiegende Teil der in den Jahren 2011 und 2012 erzielten Einkünfte aus einer für die PVA ausgeübten Gutachtertätigkeit in Zusammenhang mit der Gewährung von Pflegegeld stamme. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus der Begutachtung von Pflegegeld Einnahme von 28.462,46 €, im Jahr 2012 42.755,85 € erzielt habe.

Wohnsitzärzte unterlägen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG nicht der Pflichtversicherung nach dem FSVG.

Ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer - auch Wohnsitzärzte - seien gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen.

Nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur wird ausgeführt, dass die Versicherungsgrenze mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit laut Einkommenssteuerbescheid jeweils überschritten worden sei.

Bei den Tätigkeiten als Pflegegeldbegutachter handle es sich um eine betriebliche Tätigkeit, die der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.

3. Mit Schreiben vom 12.02.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend führte er aus, dass er sein selbständiges Einkommen in seiner Ausübung als Wohnsitzarzt erwirtschafte und die gutachterliche Tätigkeit eine rein ärztliche Tätigkeit sei. Diese Auffassung werde vollinhaltlich auch von der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammer für NÖ geteilt.

Da die Mitgliedschaft in der ÖÄK verpflichtend sei, liege für diese Tätigkeit eine Versicherungspflicht vor. Für seine Tätigkeit als Lektor bezahle er Abgaben an die NÖGKK. Er sei also, ohne die Pflichtversicherung nach dem GSVG bereits dreimal krankenversichert und zweimal pensionsversichert.

4. Mit Schreiben vom 03.03.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass laut Datei des Hauptverbandes ab dem 07.09.2012 ein Dienstverhältnis nach dem ASVG bestehe. Es ändere jedoch nichts, dass die Tätigkeit als Pflegegeldgutachter der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, sondern könne lediglich die Höhe der Beitragsgrundlage beeinflussen.

5. Mit Schreiben vom 07.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorlage der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 20.04.2014 übermittelte der Beschwerdeführer sein Beschwerdeschreiben und gab an, der Beschwerde nicht mehr viel hinzuzufügen zu haben. Die belangte Behörde spreche immerhin erstmals von einer möglichen Verminderung der Beitragsgrundlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hat mit 01.03.2010 seine Tätigkeit als Wahlarzt beendet und ist seitdem als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste eingetragen.

Seit dem 01.10.1994 steht der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen und seit dem 07.09.2012 in einem nach dem ASVG zu versichernden Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG.

Des Weiteren ist er als Gutachter im Zusammenhang mit der Gewährung von Pflegegeld für die Pensionsversicherung freiberuflich tätig.

Der Einkommenssteuerbescheid 2011 des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 18.10.2012 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 17.159,57 € aus, der Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 22.10.2013 in Höhe von 29.988,59 €.

Im Jahr 2011 erzielte der Beschwerdeführer Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit für die PVA in Höhe von 28.462,46 €, im Jahr 2012 42.755,85 €.

Die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG lag für das Jahr 2011 bei 4.488,24 € und für das Jahr 2012 bei 4.515,12 €.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich.

§ 194 GSVG iVm. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG sind die § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden materiellrechtlichen Bestimmungen lauten:

"§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG: Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 4 Abs. 1 Z 6 GSVG: Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

§ 5 Abs. 1 GSVG: Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 471/200:

Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

§ 2 Abs. 2 Z 1 FSVG: Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind."

3.6.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das österreichische System der Sozialversicherung ist ein System der Mehrfachversicherung, da es an die jeweils zu versichernde Erwerbstätigkeit anknüpft.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH vom 30.06.2004, Zl.B869/03; s schon VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).

Sohin ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, welcher Pflichtversicherung die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers unterliegt. In Frage kommen im gegenständlichen Fall eine Pflichtversicherung nach dem FSVG oder dem GSVG.

Jedoch sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG pflichtversichert, sofern diese betriebliche Tätigkeit nicht bereits einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz unterliegt.

Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 471/200, wurde mit 1. Jänner 2000 die Berufsgruppe der Ärzte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

Unbestritten ist daher der Beschwerdeführer nach dem GSVG nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert.

Einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG unterliegen ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind. Ausdrücklich davon ausgenommen sind jedoch Wohnsitzärzte.

Da der Beschwerdeführer seit März 2010 nicht mehr als Wahlarzt, sondern lediglich als Wohnsitzarzt tätig ist, unterliegt er jedenfalls nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG.

Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG liegt lediglich für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, vor.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aus, dass die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richte. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgingen, bestehe nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt worden sei (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend sei, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH

vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012, vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122,

vom 14.03.2012, Zl. 2010/08/0163, vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307).

In seinem Judikat vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, führt der Verwaltungsgerichtshof ergänzend aus, dass mit § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden sollten (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber habe dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzten, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen seien, könnten daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lasse der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (Vgl. VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert.

Unstrittig liegen rechtskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 20122 vor, die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze ausweisen.

Unstrittig ist auch, dass die verfahrensgegenständliche Erwerbstätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundegesetz unterliegt.

Das Vorbringen, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinne zählt, und dies ist ebenfalls unstrittig, führt jedoch nicht zum Erfolg.

Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, also jene, die nicht in einem Dienstverhältnis stattfinden, und die Erzielung von Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit.

In seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG damit umschrieben würden, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handle, die

(2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehe. Der Gesetzgeber nehme damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988. Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukomme, bringe der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter verstehe. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund werde dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende der selben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei. Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff "betriebliche Tätigkeit" werde zunächst - wie Tomandl (ZAS 1998, 9) überzeugend vertrete - die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spiele hiebei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" solle demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen sei.

Gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des

§ 2 Abs. 3 Z 2 EStG unter anderem auch Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte.

Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht sohin zu Recht.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012; vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122; vom 14.03.2012, Zl. 2010/08/0163; vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215; vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205; vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307; vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307; vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041; vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068) ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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