BVwG W106 2009243-1

W106 2009243-1Bundesverwaltungsgericht22.08.2014

Regest

eigene Wohnung, Einberufungsbefehl, Entgeltlichkeit,<br/>Ermittlungspflicht, Kostentragung, Mietvertrag, Mitwirkungspflicht,<br/>Scheinvertrag, Verfahrensmangel, Wohnkostenbeihilfe, Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2009243-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2009243.1.00

Spruch

W106 2009243-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian NURSCHINGER, Stubenring 14/4A, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 04.06.2014, Zl. P1148093/4-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(22.08.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit 05.05.2014 zur Ableistung des Präsenzdienstes im Bundesheer einberufen.

Am 22.04.2014 ist bei der Behörde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe und am 08.05.2014 der ausgefüllte Fragebogen zu diesem Antrag eingelangt. Vom BF wird darin angegeben, seit 01.01.2014 als Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung, welches sich in einem Eigenheim befindet, zu sein. Als Vermieter wird sein Vater angegeben. Die Höhe der monatlichen Wohnkosten wird mit € 517,-- angegeben, die Zahlung erfolge bar an seinen Vater. Vorgelegt werden ein mit 09.12.2013 datierter - nicht vergebührter - Mietvertrag sowie Zahlungsbestätigungen über den Betrag von je €

517,-- für die Monate Jänner bis Mai 2014.

I.2. Mit Bescheid vom 04.06.2014 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.

In der Begründung wird dazu ausgeführt:

"Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Diese gesetzlichen Merkmale sind unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.

In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären seit 1. Jänner 2014 Hauptmieter in einem Eigenheim und hätten monatliche Wohnkosten in Höhe von von EUR 517,00 mittels Zahlschein zu bezahlen. Telefonisch gaben Sie der Behörde an, dass Sie zuvor über kein eigenes Einkommen verfügt hätten, da Sie Schüler gewesen waren und zudem einen "zinsenlosen Kredit" bei Ihrem Vater hätten. Sie haben der Behörde unter anderem einen Mietvertrag sowie eine Bestätigung Ihres Vaters betreffend die Mietzahlungen vorgelegt. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:

Sie sind seit 1. April 2014 an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie waren zuvor Schüler und verfügten über kein eigenes Einkommen Ihr Vater bestätigt den Erhalt der Mieten.

Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe ist, dass für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung (Eigenheim) Kosten entstehen, welche Sie im Verfahren nachzuweisen haben. Weiters ist festzuhalten, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung de Behörde berechtigt ist, an die Eigenschaft des zu erbringenden Beweises ganz bestimmte Anforderungen zu stellen und daher bestimmen kann, welche Beweise sie nach § 46 AVG als zweckdienlich erachtet (vgl. Erkenntnis VwGH vom 23. April 1991, Zl. 87/07/0100). Für die Behörde ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 45 Abs. 2 AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen wurde, und Ihre Behauptung, dass Sie Mietzahlungen leisten, nicht ausreichend um zu beweisen, dass Ihnen für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und Sie diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) getragen haben. Die Glaubwürdigkeit Ihres gesamten Vorbringens war deshalb stark in Mitleidenschaft gezogen, zumal Sie fernmündlich gegenüber der Behörde angaben, monatliche Wohnkosten von Euro 517,00 zu bezahlen, zuvor als Schüler jedoch über kein eigenes Einkommen verfügten. Auch Ihre Aussage, Sie hätten einen "zinsenlosen Kredit" bei Ihrem Vater, lässt vielmehr daraus schließen, dass Sie zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt die gegenständliche Wohnung nicht gegen Entgelt bewohnt haben können.

Weiters wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Sie bei Wirksamkeit des Einberufungsbefehls (Schüler ohne Einkommen) nicht selbsterhaltungsfähig und Ihre Eltern nicht von ihrer Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber befreit waren. Die Behörde muss daher von ausgehen, dass Ihnen ihre Eltern (Vater) die gegenständliche Wohnung im Rahmen der Unterhaltspflicht gemäß § 140 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) - im Sinne des Naturalunterhalts in Form der Unterkunftsgewährung an das Kind - unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben bzw. stellen. Es wird seitens der Behörde nicht bezweifelt, dass Sie an der antragsgegenständlichen Adresse wohnen, jedoch wird in Ermangelung des Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen."

Der Bescheid wurde vom BF am 05.06.2014 nachweislich übernommen.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht.

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der BF aus, dass es die Behörde unterlassen habe, entscheidungsrelevante Sachverhaltsmerkmale aus Eigenem festzustellen. Ein unsubstantiierter Verweis auf nicht konkretisierte Beweislastregeln sei unzulässig.

Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts wird ausgeführt, dass die Behörde einerseits vermeint, der BF sei beweisbelastet, andererseits sei die Beweiswürdigung der Behörde rechtsmissbräuchlich und denkunmöglich.

Die zitierte Entscheidung aus dem Jahr 1991 berechtige die Behörde nicht zu willkürlichem Vorgehen, sondern sei sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung verpflichtet, genau abzuwägen, warum sie welche entscheidungsrelevanten Merkmals als gegeben oder nicht gegeben erachtet. Dieser Verpflichtung komme die Behörde in keiner Weise nach.

Der BF habe das Vorliegen bezughabender Voraussetzungen bewiesen; dies vermag auch eine rechtsmissbräuchliche und denkunmögliche Beweiswürdigung der Behörde nicht ändern.

Ob der BF selbsterhaltungsfähig ist oder nicht, ob Unterhaltsverpflichtungen gegeben sind oder nicht ändert nichts daran, dass die vom BF bewiesenen Voraussetzungen seines geltend gemachten Anspruches vorliegen.

Beweis: Einvernahme des BF

Es werden nachstehende Anträge gestellt:

"Das Heerespersonalamt möge in Stattgebung dieser Beschwerde

1. den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass den Anträgen des BF vollinhaltlich, in eventu in einem geringeren als beantragten Ausmaß stattgegeben werde,

2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zur Neuverhandlung und Neuentscheidung zurückverweisen."

I.3. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 30.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Nach der im Akt aufliegenden Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 09.05.2014 ist der BF seit 01.04.2014 mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet. Als Unterkunftsgeber wird der Vater des BF ausgewiesen.

Der Einberufungsbefehl ist dem BF am 10.01.2014 zugestellt worden. Er hat den Präsenzdienst am 05.05.2014 angetreten.

Am 22.04.2014 ist bei der Behörde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe eingelangt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

...."

Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG ist im gegebenen Zusammenhang, dass dem Wehrpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen.

Das HGG 2001 kennt eine von den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht; es obliegt somit der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Wenn es jedoch der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei weiter tätig zu werden, weil sie Angaben und Beweisanbote der Partei benötigt, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (VwGH 29.11.1988, 88/11/0015; 14.03.2000, 98/11/0259; 14.03.2000, 98/11/0259 ).

Der BF begründet seinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe damit, dass er seit 1. Jänner 2014 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung wohne, welche sich als eigene Wohnungseinheit im Haus seines Vaters befindet und er dafür Wohnkosten in Höhe von € 517,-- monatlich an seinen Vater bar bezahlt. Zum Beweis dafür legte er einen mit 09.12.2013 datierten - nicht vergebührten - Mietvertrag sowie Zahlungsbestätigungen des Vaters über den Erhalt von je € 517,-- für die Monate Jänner bis Mai 2014 vor.

Die belangte Behörde hat einen Anspruch des BF auf Wohnkostenbeihilfe verneint, weil sie den Nachweis eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum relevanten Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls als nicht erbracht erachtete. Sie sah die Glaubwürdigkeit des Vorbringens dadurch stark beeinträchtigt, dass der BF gegenüber der Behörde fernmündlich angegeben habe, monatliche Wohnkosten von € 517,-- zu bezahlen, zuvor als Schüler jedoch über kein eigenes Einkommen verfügte, die Eltern daher zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem BF unterhaltspflichtig waren und ihm die Wohnung im Rahmen ihre Unterhaltspflicht im Sinne des Naturalunterhalts in Form der Unterkunftsgewährung zur Verfügung gestellt haben bzw. stellen. Aus dem behaupteten "zinsenlosen Kredit", den ihm sein Vater gewährt habe, schließt sie weiter, dass der BF zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt die Wohnung nicht gegen Entgelt bewohnt haben könne.

Im Erkenntnis vom 19.10.2010, 2007/11/0011, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 unter Hinweis auf die Materialien zum HGG 2001 (RV, 357 BlgNR 21. GP) aus, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Wortfolge "gegen Entgelt" bloß eine Klarstellung tendierte, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur im Falle einer "durchgehenden Kostentragung" für die Wohnungsbenützung besteht, nicht aber etwa eine Veränderung bzw. Einschränkung der bisher bestehenden Anspruchsvoraussetzungen.

Die Behörde stützt ihre Sachverhaltsfeststellungen im Wesentlichen auf die fernmündliche Befragung des BF vom 03.06.2014, bei welcher er angab, zuvor Schüler gewesen und über kein eigenes Einkommen verfügt zu haben und dass er einen zinsenlosen Kredit bei seinem Vater hatte (s. Aktenvermerk v. 03.06.2014).

Im Beschwerdefall reicht jedoch eine bloß fernmündliche Befragung des BF zur Beweiserhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht aus.

Obwohl der BF Zahlungsbestätigungen über die von ihm geleisteten Mietzahlungen vorgelegt hat, wäre noch weiter zu hinterfragen bzw. Nachweise dafür einzufordern, wie der BF tatsächlich zu den geleisteten Beträgen gekommen ist bzw. kommt. Mit der bloßen Behauptung, diese aus einem zinsenlosen Kredit seines Vaters zu bestreiten, ohne dafür weitere Nachweise vorzulegen (zB einer schriftlichen Vereinbarung darüber, Kontoauszüge, Sparbuchbehebungen etc.) ist weder bewiesen, dass dem BF die Wohnung unentgeltlich

(als Naturalunterhalt) überlassen wurde bzw. wird, noch kann allein daraus den Angaben des BF gefolgt werden. Ein Widerspruch in den Angaben des BF drängt sich auch daraus auf, dass der Mietvertrag mit 09.12.2013 datiert ist, der BF jedoch erst ab 01.04.2014 an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet ist.

Da im Hinblick auf das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien der Abschluss eines (mündlichen) Scheinvertrages zum Zwecke der Lukrierung von Wohnkostenbeihilfe durchaus im Raum steht - der Mietvertrag enthält zB keinen Hinweis auf die Vergebührung -, wird insbesondere auch der Vater des BF als Zeuge zu befragen sein und er auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) ausdrücklich hinzuweisen sein.

Die belangte Behörde hat somit keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen, ob dem BF auf Grund des behaupteten Mietvertrages Kosten im Sinn des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstanden sind.

Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).

Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.

Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.

Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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