L516 1421148-2•BVwG L516 1421148-2
L516 1421148-2Bundesverwaltungsgericht22.08.2014
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2014, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.08.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.08.2011, Zahl 11 09.063-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2012, E11 421148 -1/2011/15E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 24.03.2012 in Rechtskraft.
1.2. Am 08.05.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgentrag auf internationalen Schutz. Am 10.05.2014 wurde dazu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung durchgeführt.
1.3. Am 13.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
1.4. Am 01.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer vom BFA nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs erneut einvernommen. Dabei wurden dem Beschwerdeführer vom BFA Länderfeststellungen zu Pakistan zur Kenntnis gebracht, zu welchen die Rechtsberaterin mit Schriftsatz vom 08.07.2014 eine Stellungnahme abgab.
1.5. Das BFA wies mit Bescheid vom 10.07.2014 den nun verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.05.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
1.6. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 10.07.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 17.07.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze bekämpft.
1.6.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
1.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 25.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
1.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.07.2014 gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig eine juristische Person als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
1.10. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung erfolgte keine weitere Eingabe.
Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 17.08.2011)
2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er habe für einen Politiker gearbeitet, dessen Bruder ebenso - jedoch für eine andere Partei - in der Politik gewesen sei. Die beiden Brüder seien miteinander verfeindet gewesen. Der Bruder seines Arbeitgebers habe ihn, den Beschwerdeführer, verfolgt, nachdem sein Arbeitgeber das Land verlassen habe, und habe auch einen Cousin des Beschwerdeführers durch seine Männer umgebracht. Er und sein Cousin seien damals am Landsitz seines Chefs gewesen, als die Gegner mit zwei Autos gekommen seien, das Gelände gesichert und das Feuer eröffnet hätten. Die Gegner seien mit den Autos durch ein großes Tor gekommen, eines sei auf die Rückseite gefahren um zu sichern, das andere habe umgedreht und dann sei geschossen worden. Sein Cousin sei sofort vor Ort durch die Schüsse gestorben, er, der Beschwerdeführer, sei bei der Küchentür gestanden. Auf ihn selbst sei nicht geschossen worden, der Bruder seines Chefs lasse nicht auf Kinder schießen, und außerdem habe er sich auf der Seite bei der Küchentür versteckt. Aus Angst vor jenen Personen, gegen die er auch vor Gericht ausgesagt habe und von denen er in der Folge mit dem Tode bedroht worden sei, habe er das Land verlassen. Sein Gegner sei ein einflussreicher Politiker, weshalb er vor landesweit nicht sicher sei.
2.2. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft sowie als nicht asylrelevant und ging zudem im Fall einer hypothetischen Wahrunterstellung vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Der Asylgerichtshof stellte zudem fest, dass weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse nicht hervorgekommen seien. (AsylGH Erkenntnis vom 02.03.2012, AS 19ff).
Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 08.05.2014)
2.3. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 10.05.2014 vor: Er habe nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens Österreich im September 2013 verlassen und sei in die Ukraine gereist, wo sich jedoch inzwischen die Lage verschlechtert habe, weshalb er nach Österreich zurückgekommen sei und einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zur Begründung der neuerlichen Antragstellung gebe er an, dass seine alten Fluchtgründe - er werde von einem Mitglied einer politischen Partei verfolgt - nach wie vor aufrecht seien. Er wisse dies von seiner Mutter, mit der er alle zwei Monate telefoniere. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 13.05.2014 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er in Pakistan Probleme habe und deswegen nicht dorthin zurück könne. Seine Fluchtgründe seien unverändert und es bestehe in Pakistan immer noch Lebensgefahr für ihn. Er habe schon Kontakt zu seinen Eltern gehabt, von denen ihm lediglich gesagt worden sei, dass auch sein jüngerer Bruder weggegangen sei, nachdem dieser attackiert worden sei, und man nicht wisse, wo jener sei. Seine Eltern würden auch sagen, dass er, der Beschwerdeführer, nicht nach Hause kommen solle. Von der Attacke auf seinen Bruder habe er noch in Österreich erfahren, weshalb er nicht nach Pakistan, sondern in die Ukraine gefahren sei. Man habe seinen Bruder attackiert, da man habe wissen wollen, wo er sich befinde. Es seien dieselben Leute gewesen, von denen auch er selbst bedroht worden sei. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 01.07.2014 brachte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Vorlage und gab dazu an, diese von einem Cousin erhalten zu haben, welcher ihn zufällig angerufen und sich nach seinem Befinden erkundigt habe. Bei den Dokumenten handle es sich zum einen um einen First Information Report (FIR) der pakistanischen Polizei vom 20.08.2010 über die Anzeige des Vaters des damals ermordeten Cousins des Beschwerdeführers, nachdem der Cousin ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer sei damals mit dem Cousin zusammen im Auto gewesen, als jener getötet worden sei. Der Beschwerdeführe sei nach dem Attentat im Spital aufgenommen worden und lege er dazu auch den medizinischen Untersuchungsbericht vom 20.08.2010 vor. Identitätsdokumente vorzulegen sei für ihn sehr schwierig, da er mit seinen Eltern sehr selten Kontakt habe. Er habe zuletzt acht oder neun Monate zuvor Kontakt zu diesen gehabt. Die einzige Möglichkeit sei, seinen Cousin zu bitten, wenn dieser ihn wieder anrufen, weshalb er keine bestimmte Zeit nennen könne. Er wolle nicht nach Pakistan zurück, da dort sein Leben in Gefahr sei und er nicht wisse, wo seine Eltern aufhältig seien und er nur sehr selten mit jenen in Kontakt stehe. Seit dem Vorfall mit seinem Bruder habe er überhaupt keinen Kontakt mehr, er wisse auch nicht wo sein Bruder sei. In den von ihm vorlelegten Dokumenten stehe, dass auch versucht worden sei, ihn selbst, den Beschwerdeführer, umzubringen. Es handle sich bei den Gegnern um einflussreiche Leute, die ihn überall in Pakistan finden würden. Auch sei die allgemeine Lage in Pakistan inzwischen viel schlechter geworden und gebe es viele Attentate und keine Sicherheit. Sein Bruder sei nun auch betroffen und die Eltern seien aus Angst untergetaucht.
2.4. Zu seiner Herkunft und seinem Privat- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, Sunnit zu sein, aus Kharian, Gujrat in der Provinz Punjab zu stammen und in Österreich oder einem anderen Land der EU niemanden zu haben. Er habe in Pakistan seine Eltern, 2 Brüder und 4 Schwestern.
2.5. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA vor, er sei gesund, stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente.
2.6. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2014 führte die Rechtsberaterin unter Bezugnahme auf die Länderfeststellungen des BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Polizei von politischen Interessen beeinflusst sei, dass ein Ausweichen in einen anderen Landesteil in der Regel das Aufgeben der wirtschatlichen Basis mit sich bringe; dass es auf die Vernetzung und den Einfluss der Verfolgenden ankomme, ob ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Schutz vor weiterer Verfolgung biete; dass es an Rückkehrer keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfe oder sonstige Sozialleistungen gebe. Gleichzeitig wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.07.2014 zur allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan beigefügt.
2.7. Das BFA stellte im bekämpften Bescheid zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer für seinen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und es auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können [BFA Bescheid, S 11, 32 ff]. Weiters traf das BFA Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden inkl. Dokumente, Korruption, Bewegungsfreiheit und Behandlung nach Rückkehr und Dokumente (Bescheid S 11-31) und stellte fest, dass sich die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan nicht geändert habe.
2.7.1. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe sich zur Begründung seines neuerlichen Antrages zum Teil auf Geschehnisse gestützt, die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren als unglaubwürdig erachtet worden seien. Die nun vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, da zum einen aus diesen Dokumenten keine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers erschließbar sei und zum anderen die Inhalte der vorgelegten Dokumente nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers im Erstverfahren zum Hergang der vorgebrachten Ermordung seines Cousins in Einklang zu bringen seien. Auch die nun zusätzlich neu vorgebrachten Gründe würden jeglicher Grundlage entbehren, seien diese Neuerungen doch nur sehr allgemein gehalten und nicht genügend substantiiert worden, um diese als glaubwürdig zu bezeichnen. Selbst bei einer Wahrunterstellung bestehe weiterhin eine innerstaatliche Fluchtalternative sowie staatlicher Schutz. Aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen würden sich unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials keine Hinweise dahingehend ergeben, dass sich die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geändert hätte.
2.8. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung der Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen vor: Es liege eine Aktenwidrigkeit vor, da die Behörde fälschlicherweise von einem aufrechten Rückkehrverbot ausgegangen sei, obgleich gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen worden sei und aus den Übergangsbestimmungen lediglich hervorgehe, dass Ausweisungen 18 Monate nach Ausreise des Beschwerdeführers ihre Gültigkeit bewahren und als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG weitergelten würden. Eine Ausweisung werde also kraft Gesetzes nicht in eine Rückkehrentscheidung umgewandelt. Weiters liege aufgrund geänderter Rechtslage keine entschiedene Sache vor. Zwar sei mit 01.01.2014 hinsichtlich der Gewährung des Status des Asyl- bzw subsidiär Schutzberechtigten keine neue Gesetzeslage eingetreten, doch habe die belangte Behörde seit diesem Zeitpunkt amtswegig zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel nach §§ 55, 57 AsylG zu erteilen sei, womit eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Schließlich habe sich auch die Sachlage geändert, ergebe sich aus den Länderfeststellungen doch, dass sich seit der ursprünglichen Asylentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers die Sicherheitslage in Pakistan wesentlich verschlechtert habe. Zusem sei nun auch der Bruder des Beschwerdeführers attackiert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus dem hg Gerichtsakt zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.08.2011 (Zahl 421148).
Anzuwendendes Recht
2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zum angefochtenen Bescheid (Zurückweisung wegen entschiedener Sache)
2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;
21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226).
2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
2.13. Zum gegenständlichen Verfahren
2.13.1. "Sache" im Sinne der zuvor getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.13.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.08.2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 02.03.2012, E11 421148-1/2011/15E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Übernahme dieser Entscheidung durch den Beschwerdeführer am 24.03.2012 erwuchs dieses in Rechtskraft.
2.13.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sach- und/oder Rechtlage in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
2.13.4. Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Folgeantrages damit, dass seine im Erstverfahren genannten Ausreisegründe - wonach er vom Bruder seines Arbeitgebers, welcher mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers verfeindet und wie der Arbeitgeber selbst Politiker gewesen sei, verfolgt werde, da der Beschwerdeführer bei Gericht gegen dessen Leute ausgesagt habe, nachdem der Cousin des Beschwerdeführers von jenen ermordet worden sei - nach wie vor aufrecht seien und er nach wie vor in Pakistan in Lebensgefahr sei. Mit dieser Begründung seines neuerlichen Antrages stützt sich der Beschwerdeführer jedoch, - wie bereits vom BFA zutreffend festgestellt -, auf vom Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren getätigte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.03.2012 als unglaubwürdig bzw auch nicht als asylrelevant erachtete Angaben, über welche auch bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.13.5. Die im gegenständlichen Verfahren erstmalig vom Beschwerdeführer erfolgte Vorlage von Dokumenten zur Bescheinigung seines bereits im Vorverfahren erstatteten und im Folgeverfahren bekräftigen Vorbringens führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen datieren sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke (FIR, medizinischer Untersuchungsbericht) vom 20.08.2010 (vgl oben Pkt I.2.3.), und haben diese damit bereits zeitlich weit vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden. Wie sich jedoch aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die - wie eben auch im vorliegenden Fall - bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Zum anderen lässt sich der Inhalt jener Dokumente in wesentlichen Punkten nicht mit den vom Beschwerdeführer im Vorverfahren getätigten Schilderungen zum Hergang der Ereignisse im Zuge der vorgebrachten Ermordung seines Cousins in Einklang bringen, worauf bereits vom BFA im bekämpften Bescheid hingewiesen wurde (Bescheid, S 33). So gab er im Vorverfahren an, dass jener Cousin auf dem Landsitz seines Arbeitgebers durch Schüsse der mit zwei Autos durch das Tor gefahrenen Gegner ermordet worden sei, als der Beschwerdeführer bei der Küchentür gestanden sei, sowie dass auf ihn selbst nicht geschossen worden sei, da der Bruder des Chefs nicht auf Kinder schießen lasse und er sich hinter der Küchentür versteckt habe. Der Beschwerdeführer gab damals auch an, dass andere Personen ins Krankenhaus gebracht worden seien, erwähnte jedoch nicht, dass er selbst auch verletzt oder ins Krankenhaus gebracht worden wäre, sondern gab vielmehr an, dass er von seiner Familie abgeholt worden sei (s Bescheid des Bundesasylamt im Vorverfahren vom 24.08.2011, S 3 ff). Laut den im Verfahrensakt des BFA einliegenden Übersetzungen der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Dokumente wäre der Cousin jedoch zusammen mit dem Beschwerdeführer in einem Auto auf einer Straße unterwegs gewesen und durch Schüsse auf das Auto getötet worden und wäre auch der Beschwerdeführer selbst verletzt sowie in einem Krankenhaus wegen einer tiefen Wunde behandelt worden. Da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wie soeben dargelegt, somit in Kernpunkten vom Inhalt der ausschließlich in Kopie vorgelegten Dokumenten entscheidungsrelevant abweicht, lässt dies nur den Schluss zu, dass sowohl die vorgelegten Dokumente nicht echt sein können als auch - wie bereits auch vom Asylgerichtshof im Vorverfahren festgehalten - das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und seiner Rückkehrbefürchtung nicht den Tatsachen entspricht und nicht glaubhaft ist.
2.13.6. Neu hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass inzwischen sein Bruder attackiert worden sowie weggegangen sei und in der Einvernahme am 01.07.2014 brachte er vor, dass auch seine Eltern aus Angst untergetaucht seien und er nicht wisse, wo diese aufhältig seien. Dieses Vorbringen wird jedoch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig erachtet. In Bezug auf seine Eltern hat der Beschwerdeführer noch bei der Erstbefragung am 10.05.2014 angegeben, alle zwei Monate telefonischen mit seiner Mutter zu haben (Niederschrift vom 10.05.2014, S 3), und gab er auch bei der Einvernahme am 13.05.2014 an, Kontakt zu seinen Eltern gehabt zu haben sowie, dass ihm seine Eltern sagen würden, dass er nicht nach Hause kommen solle und er einen jüngeren Bruder habe, der zu Hause bei den Eltern sei (Niederschrift vom 13.05.2014, S 4 f). Erst in der letzten Einvernahme am 01.07.2014 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er (nur) sehr selten Kontakt zu seinen Eltern habe und zuletzt acht bis neun Monate zuvor mit diesen Kontakt gehabt habe (Niederschrift vom 01.07.2014, S 2 f). Und erst nachdem er vom BFA in jener Einvernahme über beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt worden war, gab er an, dass er nicht wisse, wo seine Eltern seien, sowie, dass diese aus Angst untergetaucht seien (Niederschrift vom 01.07.2014, S 3f), worin das Bundesverwaltungsgericht jedoch aufgrund der diesbezüglich im Laufe des Verfahrens - ohne nähere Begründung - geänderten Angaben eine unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens erkennt. Ebenso ist es für das Bundesverwaltungsgerichtshof nicht glaubhaft, dass ein Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung attackiert worden und aus diesem Grund weggegangen ist. So wurde der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für die - lediglich behauptete, jedoch nicht näher ausgeführte oder bescheinigte - Attacke auf seinen Bruder, nämlich die Verfolgung seiner eigenen Person durch den Bruder seines ehemaligen Arbeitgebers und dessen Leuten, bereits im Vorverfahren vom Asylgerichtshof rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet. Auch vom Bundesverwaltungsgericht wurde im vorangegangenen Absatz der gegenständlichen Entscheidung (II.2.13.15) aufgezeigt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer erstmals im Folgeverfahren vorgelegten - jedoch zu seinen eigenen Angaben im Vorverfahren völlig in Wiederspruch stehenden - Dokumente die bereits vom Asylgerichtshof getroffen Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit noch bestärkt und vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird. Aufgrund der soeben getroffenen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das diesbezüglich neue Vorbringen des Beschwerdeführers daher keinen glaubhaften Kern aufweist.
2.13.7. Vom Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständlichen Antrag in der letzten Einvernahme am 01.07.2014, in der Stellungnahme vom 08.07.2014 sowie in der Beschwerdeschrift zusätzlich mit einer zwischenzeitlich geänderten allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan begründet und wurde dazu auch mit der Stellungnahme vom 08.07.2014 eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur allgemeinen aktuelle Sicherheitslage vom 07.07.2014 in Vorlage gebracht. In der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass aufgrund der verschlechterten Sicherheitssituation von der belangten Behörde zwingend eine Refoulementprüfung wegen Verletzung von Art 2, 3 EMRK durchzuführen gewesen wäre und sich die Begründung der belangten Behörde, wonach res iudicata vorliege, als rechtswidrig erweise.
2.13.7.1. In Bezug auf die Refoulementprüfung ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, wonach es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam in diesem Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist daher lediglich die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten.
2.13.7.2. Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 12 bis 31) ist die Sicherheitslage in Pakistan instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert (vgl Bescheid des BFA, Seite 12). Wie sich jedoch anhand der Berichte zur Sicherheitslage weiters zeigt, leiden die verschiedenen Provinzen jedoch an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär. Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (AS 12 ff).
2.13.7.3. Dasselbe Bild zeigen die in der mit der schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2014 dem BFA vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.07.2014 angeführten sowie dort auszugsweise zitierten Berichte zur allgemeinen aktuelle Sicherheitslage: In diesen wird vor allem über Anschläge und militärische Auseinandersetzungen in den Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan in den Städten Quetta, Karachi, Peschawar sowie von Übergriffen auf Schiiten berichtet.
2.13.7.4. Die hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf die vom BFA herangezogenen Länderberichte, die im bekämpften Bescheid enthalten sind und denen vom Beschwerdeführer nicht, sowie auf die vom Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 08.07.2014 vorgelegte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.07.2014 . Dabei handelt es sich insbesondere um aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Center for Research and Security Studies, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
2.13.7.5. Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem Distrikt Gujrat im nördlichen Punjab. Er gehört auch keiner religiösen Minderheit, sondern der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Das bestätigt sich im individuellen Fall auch insofern, dass sich der Beschwerdeführer bis vor seiner Ausreise an seiner Heimatadresse aufhalten konnte, sodass auch im Falle seiner Rückkehr keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung - der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, gesund zu sein - oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte.
2.13.7.6. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt sich somit, dass sich die allgemeine Situation in Pakistan unter Berücksichtigung der individuellen Person des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entscheidungswesentlich geändert hat, wie vom BFA zutreffend festgestellt wurde.
2.13.8. Darüber hinaus ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine derartige Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich so geändert hätten, dass diese, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Auch wenn sich die Rechtslage durch das AsylG 2005 idgF ab 01.01.2014 im Vergleich zur bekämpften Erstentscheidung geändert hat, sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ident geblieben bzw ist weiterhin die Anwendung des Art 8 EMRK wesentliche Grundlage, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. § 55 AsylG idgF fasst die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK in einer Bestimmung zusammen und entspricht damit den früheren Bestimmungen §§ 41a Abs 9 und 43 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung BGBl I Nr 38/2011. Der Inhalt des § 57 AsylG idgF wiederum fand sich bisher in § 69a Abs 1 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 (lediglich § 69a Abs 1 Z 4 NAG findet sich auch im aktuellen NAG). Der Beschwerdeführer hat erstmals im August 2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat nach rechtskräftig negativem Abschluss des Erstverfahrens seinen Angaben zufolge Österreich im September 2013 verlassen, um in die Ukraine zu reisen und ist unmittelbar vor seiner neuerlichen gegenständlichen Antragstellung erst im Mai 2014 nach Österreich zurückgekehrt. Er gab auch selbst an, in Österreich keine berücksichtigungswürdigen sozialen oder familiären Bindungen zu haben und nur ein bisschen Deutsch zu sprechen. Der Beschwerde ist kein Vorbringen zu entnehmen, dass eine Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben betreffen würde. Die neue Rechtslage hätte zu keiner für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt.
2.13.9. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
2.13.10. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, wonach das BFA aktenwidrig davon ausgegangen sei, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Rückkehrverbot bestehe, erweist sich mangels eines Anhaltspunktes im vorliegenden Verfahrensakt des BFA oder im bekämpften Bescheid, demzufolge das BFA von einer solchen Annahme ausgegangen wäre, für das Bundesverwaltungsgericht als nicht nachvollziehbar.
2.14. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.07.2014 gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb auf den mit der Beschwerde gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem § 16 Abs 2 letzter Satz BFA-VG zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen war.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.15. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
2.15.1. Soweit in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung beantragt wurde, erschließt sich mangels eines entsprechenden Beschwerdeinhaltes (s. dazu oben, I.2.8. und II.2.13.4-II.2.13.8) für das Bundesverwaltungsgericht nicht, was der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach noch vorgebracht hätte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, und dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
2.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Revision
2.17. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.18. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.19. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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