W202 1429338-1•BVwG W202 1429338-1
W202 1429338-1Bundesverwaltungsgericht21.08.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W202 1429338-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2012, Zahl 12 08.123-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.08.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass in Afghanistan ein Krieg sei und er dort nicht habe bleiben können. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da Krieg sei. Die Ausreise habe er von seiner Heimatadresse aus vor ca. zwei Monaten begonnen, er sei mit dem Pkw nach Kabul und anschließend mit dem Flugzeug in den Iran gereist.
Am 16.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen?
AW: Ein paar Wörter möchte ich dazu vielleicht sagen. Ich will einen Vorfall erzählen bei dem ich von Taliban mitgenommen wurde. Ich wurde dort geschlagen und vier Tage angehalten. Bis dann mein Vater, mein Onkel und ein Mullah der Moschee gekommen ist und haben mich befreit.
LA: Wie geht es Ihnen heute?
AW: Gut.
LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Österreich:
LA: Wovon und wie leben Sie derzeit in Österreich?
AW: Ich lebe hier in Kirchberg in einer Pension und bekomme Unterstützung vom Staat.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
AW: Ich habe meinen Bruder hier und einen weitschichtigen Verwandten. Das ist der Onkel meiner Mutter, der in Österreich lebt.
LA: Wie heißt dieser Onkel und wo lebt dieser?
AW: Ich weiß nur, dass er XXXX heißt, mehr weiß ich nicht. Befragt wo dieser Onkel lebt und wie lange er schon in Österreich ist, ich weiß das nicht.
LA: Hatten Sie Kontakt zu diesen Onkel, kennen Sie diesen?
AW: Mein Bruder hat mit ihm telefoniert, ich kenne ihn nicht. Ich habe ihn auch in Afghanistan nicht gesehen.
LA: Wie heißt der Bruder, der hier in Österreich ist?
AW: Er heißt XXXX. Befragt ob dieser Bruder gemeinsam mit mir nach Österreich gereist ist gebe ich an, ja.
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
AW: Nein.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein hier in Ö.?
AW: Nein.
LA: Sind Sie religiös, besuchen Sie regelmäßig die Moschee hier in Ö?
AW: Ich bin religiös. Ich faste gerade. Es ist Ramadanzeit. In Kirchberg gibt es keine Moschee.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt?
AW: Es sind ein paar Landsleute von mir in unserer Pension, ich spiele mit diesen Fußball.
LA: Haben Sie österreichische Freunde?
AW: Nein, noch nicht.
LA: Sind Sie gesund?
AW: Ja.
LA: Benötigen Sie ständig Medikamente oder Therapien?
AW: Nein.
LA: Sind Sie in Österreich schon mit dem Gesetz in Konflikt geraten, wurden Sie z.B. wegen einer strafbaren Handlung verurteilt?
AW: Nein.
LA: Zu Ihrem Heimatland:
LA: Welchen Namen führen Sie, wann sind Sie geboren?
AW: Ich heiße XXXX und bin XXXX Jahre alt. Befragt gebe ich an, meinen genauen Geburtstag weiß ich nicht.
ANM: Laut Dolmetscher und nach Bestätigung durch den AW ist der Vorname "XXXX" falsch transkribiert. Die richtige Transkription lautet "XXXX". Dem AW wird eine neue Karte ausgestellt. Die alte Karte wird eingezogen.
LA: Wo sind Sie geboren?
AW: Im Dorf XXXX, im Bezirk XXXX, in der Provinz Maydan Wardak.
LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
AW: Afghanistan.
LA: Verfügen Sie über Dokumente aus welchen ihre Identität hervorgeht (z.B. Reisepass, Personalausweis,...) und können Sie diese vorlegen?
AW: Meine Geburtsurkunde ist von Afghanistan nach Österreich unterwegs. Sie ist aber noch nicht angekommen. Mein Bruder hat eine Kopie mit. Befragt gebe ich an, ich habe nur eine Geburtsurkunde.
LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?
AW: Nein.
LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
AW: Ich gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und bin sunnitischen Glaubens.
LA: Welche Schule bzw. Schulen haben Sie besucht? Bitte geben Sie gleich an wo und von wann bis wann!
AW: Mit 10 Jahren bin ich 3 Jahre lang in eine Grundschule gegangen, aber ich habe dort nichts gelernt. Ich konnte diese Schule nicht regelmäßig besuchen, da wir von den Taliban vom Schulbesuch gehindert wurden. Befragt wo diese Schule war gebe ich an, sie war im Dorf XXXX. Einen Monat war ich dazwischen im Dorf XXXX in der Koranschule.
LA: Können Sie Lesen und Schreiben?
AW: Nein. Ich kann nur meinen Vornamen schreiben.
LA: Welchen Namen führt Ihr Vater und ist dieser noch am Leben?
AW: Ja er ist am Leben und heißt XXXX. Befragt gebe ich an, ich weiß nicht wie alt mein Vater ist.
LA: Welchen Namen führt Ihre Mutter und ist diese noch am Leben?
AW: Meine Mutter lebt ebenfalls noch und heißt XXXX. Wie alt sie ist weiß ich nicht.
LA: Haben Sie Geschwister?
AW: Wir sind insgesamt 5 Brüder und eine Schwester
LA: Namen und Alter?
AW: Meine Brüder heißen XXXX 12 J./nichtanonymanonymXXXX/anonym/person und meine Schwester heißt XXXX alt.
LA: Wo leben Ihre Eltern im Augenblick?
AW: Sie leben dort in unserem Dorf in XXXX, im Bezirk XXXX, in der Provinz Maydan Wardak.
LA: Wer aller lebt dort im Dorf XXXX im Augenblick?
AW: Bei meinen Eltern lebt nur der jüngste Bruder XXXX. Meine zwei ältesten Brüder sind seit meiner Kindheit untergetaucht. Ich weiß nicht wo sie leben. Meine Schwester ist verheiratet und lebt in einem anderen Dorf. Befragt ob meine Schwester in der Nähe unseres Dorf wohnt gebe ich an, sie wohnt eine halbe Stunde zu Fuß entfernt im Dorf XXXX.
LA: Wo haben Sie dort im Dorf XXXX mit Ihrer Familie gelebt, in einem Haus oder einer Wohnung?
AW: In einem Lehmhaus. Befragt gebe ich an, ich weiß nicht wem das Haus gehört. Es ist ein Miethaus und gehört nicht meinem Vater.
LA: Hatten Sie Kontakt mit ihrer Schwester, haben sie diese z.B. besucht?
AW: Sie hat uns mit ihrem Mann besucht und meine Eltern haben sie besucht. Befragt gebe ich an, dass ich auch einmal bei meiner Schwester zu Besuch war.
LA: Welche Namen führen Ihre Onkel väterlicherseits? Wie alt sind sie, wo wohnen sie und womit bestreiten diese Ihren Lebensunterhalt?
AW: Mein Vater hat nur Halbbrüder. Diese heißen XXXX. Sie haben die gleiche Mutter. Mein Vater ist der Älteste. Wie alt meine Halbonkel sind weiß ich nicht. Sie leben alle in XXXX in der Prov. Maydan Wardak. Alle drei sind Landwirte.
Befragt gebe ich an, meine Eltern und mein Bruder stehen in Kontakt mit den Onkeln. Auf Nachfrage gebe ich an, ich bin noch zu jung damit ich mit denen Kontakt pflege. Ich war einmal bei ihnen. Mein Onkel XXXX schickt mir meine Geburtsurkunde nach.
LA: Welche Namen führen Ihre Onkel mütterlicherseits? Wie alt sind sie, wo wohnen sie und womit bestreiten diese Ihren Lebensunterhalt?
AW: Ich habe drei Onkel mütterlicherseits. Sie heißen XXXX. Sie leben alle drei im Bezirk XXXX. Ihr Alter weiß ich nicht. Sie leben alle von der Landwirtschaft.
Befragt gebe ich an, ich hatte in Afghanistan regelmäßigen Kontakt, etwa einmal pro Woche zu diesen Onkeln.
LA: Leben Ihre Großeltern noch?
AW: Meine Großväter sind bereits verstorben, aber meine Großmütter sind noch am Leben. Befragt gebe ich an, ich weiß nicht wie meine Großmütter heißen. Meine Großmutter mütterlicherseits lebt in XXXX bei meinem Onkel XXXX. Meine Großmutter väterlicherseits lebt bei ihrem Sohn XXXX.
LA: Sie haben vorher gesagt, dass Sie regelmäßig Kontakt zu Ihren Onkeln mütterlicherseits haben. Warum wissen Sie nicht, wie Ihre Großmutter mütterlicherseits heißt.
AW: Wir haben sie XXXX gerufen. XXXX heißt Frau. Wir rufen eine Frau als XXXX. Wie sie wirklich heißt weiß ich nicht.
LA: Sind Sie verheiratet?
AW: Nein.
LA: Wo überall haben Sie seit Geburt gelebt?
AW: Ich habe immer in unserem Dorf in XXXX, im Bezirk XXXX, in der Provinz Maydan Wardak gelebt. Ich bin dort geboren und aufgewachsen.
LA: Also haben Sie von dort aus, vom Dorf XXXX Afghanistan, verlassen. Ist das richtig?
AW: Ja.
LA: Mit wem haben Sie da im Dorf in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?
AW: Mit meinen Eltern, meinen Brüdern XXXX und XXXX.
LA: Wie bzw. wovon hat Ihre Familie den Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?
AW: Mein Vater ist Landwirt und davon haben wir gelebt. Mein Bruder und ich haben auch manchmal in der Landwirtschaft mitgeholfen, wenn mein Vater krank war.
LA: Haben Sie regelmäßig in der Landwirtschaft gearbeitet und wie lange schon?
AW: Ich habe ca 1 bis 2 mal pro Woche mitgeholfen. Zwei Monate habe ich auch im Bezirk XXXX als Tagelöhner in der Landwirtschaft gearbeitet.
LA: Wie lange schon haben Sie zu Hause in der Landwirtschaft mitgeholfen?
AW: Ungefähr ein Jahr.
LA: Wie hat Ihre Familie in Afghanistan gelebt. Können Sie zur wirtschaftlichen Situation Ihrer Familie Angaben machen?
AW: Wir lebten in sehr ärmlichen Verhältnissen.
LA: Lebte Ihre Familie von der eigenen Landwirtschaft?
AW: Ja.
LA: Waren Sie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung?
AW: Nein.
LA: Sind Sie nun das erste Mal außerhalb Afghanistans?
AW: Ja, das erste mal.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
AW: Nein. Befragt gebe ich an, ich benutze das Internet nicht.
LA: Können Sie angeben, wann sie letztmals in Afghanistan in Ihrem Dorf XXXX aufhältig waren?
AW: Die Blätter der Bäume sprossen.
LA: Können Sie angeben, wann Sie aus Afghanistan weggegangen sind?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Wie viel Zeit nachdem Sie Ihr Dorf XXXX verlassen haben, sind Sie noch in Afghanistan gewesen, bevor Sie ausgereist sind?
AW: Ich habe Afghanistan noch am gleichen Tag verlassen.
LA: Auf welchem Weg reisten Sie vom Heimatdorf ins Ausland?
AW: Ich bin mit dem Auto nach Kabul gefahren und von dort nach Teheran geflogen.
LA: Sind Sie alleine gereist?
AW: Nein, mit meinem Bruder XXXX gemeinsam.
LA: Wer organisierte Ihre Flucht, wissen Sie das?
AW: Mein Vater hat das gemeinsam mit meinem Onkel XXXX organisiert.
LA: Können Sie angeben, was Ihre Flucht insgesamt gekostet hat? (Schlepperkosten)
AW: Ich weiß das nicht.
LA: Wie lange hat Ihre Reise nach Österreich gedauert?
AW: Genau weiß ich es nicht, aber ich nehme an zwischen 45 bis 50 Tage.
LA: War es Ihnen problemlos möglich Afghanistan zu verlassen?
AW: Ja, mit einem gefälschten Reisepass bin ich problemlos ausgereist.
LA: Wie verlief die Reise von Zuhause nach Kabul?
AW: Es gab keine Probleme.
LA: Mit welchem Transportmittel sind Sie von Zuhause nach Kabul gereist?
AW: Es war ein Sammeltaxi. Ich wurde von meinem Vater, meinem Onkel und meinem Bruder XXXX nach Kabul begleitet.
LA: Können Sie über Ihre weitere Reise vom Iran bis hierher etwas erzählen?
AW: Ich weiß nicht über welche Länder ich hergefahren bin. Befrag mit was ich gefahren bin gebe ich an, mit verschiedenen Fahrzeugen, sowohl mit LKW, PKW als auch zu Fuß.
LA: Wie lange hat die Fahrt von Zuhause nach Kabul gedauert?
AW: Genau weiß ich das nicht, ca. 2 Stunden.
LA: Aus welchem Grund sind Sie von Zuhause weggegangen. Warum oder weshalb haben Sie nunmehr Afghanistan verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe.
AW: Ich habe Probleme mit den Taliban gehabt. Deshalb bin ich aus Afghanistan geflüchtet. Wir haben Zuhause einen Esel gehabt. Die Taliban wollten mit diesem Esel Waffen transportieren. Das wollten wir nicht und deshalb wurde ich von ihnen geschlagen. Weiters haben die Taliban von mir verlangt ich solle Waffen tragen und für Sie kämpfen. Das habe ich auch abgelehnt.
Ich wurde auch einmal für 4 Tage von den Taliban festgehalten und geschlagen, bis es meinem Onkel und einem Mullah gelungen ist mich von den Taliban frei zu bekommen.
Drei Tage später haben die Taliban mich wieder gesucht. Aber ich hielt mich Zuhause versteckt und wurde aus diesem Grund nicht mehr mitgenommen. Der Mullah hat zu meinem Vater gesagt, mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr und ich solle gemeinsam mit meinem Bruder Afghanistan verlassen, sonst würden die Taliban mir und meinem Bruder was antun.
Mein Onkel XXXX hat dann einen Schlepper organisiert. Dieser hat dann einen Reisepass besorgt und ich bin außer Landes gegangen. Das ist mein Fluchtgrund.
LA: Wann war dieser Vorfall, als die Taliban sie für 4 Tage mitgenommen haben?
AW: Als die Blätter der Bäume frisch sprießen.
LA: Wie lange, bevor Sie weggegangen sind?
AW: Ich weiß nicht mehr wie lange.
LA: Wann sprießen die Blätter auf den Bäumen frisch?
ANM: AW lächelt.
AW: Das Datum weiß ich nicht, es war im Frühling.
LA: Beschreiben Sie mir diesen Vorfall, als Sie von den Taliban 4 Tage festgehalten wurden?
AW: Ich wurde von meinem Dorf weggebracht. Es wurde eine Decke über meinen Kopf gegeben, damit ich nicht weiß wo ich hingebracht wurde und bin dann 4 Tage in einem Keller festgehalten worden. Ich wurde dort immer wieder geschlagen. Die Taliban haben nach dem Verbleib meines Bruders XXXX gefragt. Sie haben immer eine Waffe auf mich gehalten und gedroht mich zu töten, wenn ich ihnen nicht sage wo mein Bruder ist. Ich habe immer gesagt ich weiß nicht wo mein Bruder ist.
LA: Haben Sie die Männer gekannt, die sie damals weggebracht und festgehalten haben?
AW: Nein, sie waren vermummt. Auch bei den Befragungen waren Sie alle vermummt. Ich habe ihre Gesichter nicht gesehen.
LA: Beschreiben Sie mir den Ort, wo sie festgehalten wurden?
ANM: AW lächelt.
AW: Das war ein Raum, etwa halb so groß wie dieses Einvernahmezimmer. Es gab nur eine Eingangstüre, welche immer versperrt wurde. Es gab keine Fenster, es gab nur eine Lampe.
LA: Wie viele Personen waren das damals?
AW: Es waren vier Personen.
LA: Von wo wurden Sie damals entführt?
AW: Von meinem Dorf XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe mich vor unserem Haus aufgehalten, als sie mich mitnahmen. Als ich mich mit ein paar anderen Burschen vor unserem Haus aufhielt kamen die Taliban und haben uns zwei Fotos von meinem Bruder XXXX gezeigt und gefragt ob jemand wüsste wo er sich aufhält. Dann zeigte ein Bursche auf mich und sagte ich sei sein Bruder. Dann haben Sie eine Decke auf mich geworfen und mich fortgebracht.
LA: Und was wollten diese Männer von Ihnen?
AW: Sie wollten wissen, wo sich mein Bruder aufhält.
LA: Von Ihnen persönlich wollten Sie nichts?
AW: Die haben mich auch geschlagen und wollten wirklich wissen, wo mein Bruder sich aufhält.
LA: Warum suchten die Taliban Ihren Bruder?
AW: Jemand dürfte behauptet haben, dass mein Bruder einen Taliban verraten habe und dieser Taliban wurde schließlich ermordet. Aus diesem Grund haben die Taliban nach meinem Bruder gesucht, um ihn zu töten.
LA: Sonst wollten die Taliban damals nichts von Ihnen, sie wollten nur wissen wo Ihr Bruder ist?
AW: Ja, sie wollten nur wissen wo mein Bruder ist, sonst wollten Sie von mir nichts. Ich wusste nicht wo mein Bruder war, er war nicht mehr in unserem Dorf.
LA: Und warum haben die Taliban Sie dann frei gelassen?
AW: Mein Onkel, mein Vater und der Mullah waren dort und haben sich für mich eingesetzt, dann wurde ich freigelassen.
LA: Gab es sonst noch Vorfälle mit den Taliban, jetzt Ihre Person betreffend?
AW: Nein.
LA: Sie sagten oben, die Taliban hätten Sie drei Tage nachdem Sie festgehalten wurden, wieder gesucht. Schildern Sie mir diesen Vorfall?
AW: Die Taliban haben mich bei uns gesucht und mein Vater hat ihnen gesagt ich bin nicht Zuhause, sondern ich bin bereits weggefahren. Sie haben dann das Haus durchsucht. Ich hatte mich damals im Keller versteckt.
LA: Warum haben die Taliban neuerlich nach Ihnen gesucht, nachdem Sie vorher von Ihnen freigelassen wurden?
AW: Ich glaube sie wollten wissen wo mein Bruder ist. Sie wollten mich weiter befragen.
Mein Onkel und mein Vater wussten bereits, wo mein Bruder XXXX sich aufhält. Sie haben kurz darauf unsere Flucht organisiert. Der Mullah und der Dorfvorsteher kamen zu meinem Vater und sagten zu ihm, dass sowohl mein Leben und das Leben meines Bruders in Gefahr sei und wir sollten Afghanistan verlassen.
LA: Warum sollten Sie die Taliban neuerlich holen, nachdem Sie sie drei Tage zuvor freigelassen haben, das ist doch unlogisch. Was sagen Sie dazu?
AW: Vielleicht haben sie während der drei Tage versucht meinen Bruder zu finden. Nachdem sie ihm nicht gefunden haben, wollen Sie mich wieder haben.
LA: Warum waren die Taliban ausgerechnet hinter Ihnen her, suchten Sie ausgerechnet Sie, erklären Sie mir das?
AW: Die Taliban haben auch andere Leute befragt, aber die wussten nicht wo mein Bruder ist. Da ich der Bruder meines Bruders bin, haben sie geglaubt ich muss das unbedingt wissen, wo mein Bruder sich aufhält.
LA: Ja, aber die Taliban hatten ja mit Ihrem Vater gesprochen, warum sollten Sie ausgerechnet ein zweites Mal Sie suchen, nachdem diese Sie drei Tage zuvor freigelassen haben.
ANM: AW lächelt.
AW: Ich korrigiere mich, mein Vater war nicht zu Hause. Meine Mutter war zu Hause und sie haben mit dieser gesprochen. Sie wollten auf die Spur meines Bruders kommen.
LA: Wo war ihr Bruder zu dieser Zeit?
AW: In einem anderen Dorf, ich weiß nicht wo das war.
LA: Sie haben noch einen Vorfall mit dem Esel erwähnt. Beschreiben Sie mir diesen?
AW: Es ist einmal vorgekommen, dass die Taliban gekommen sind. Sie wollten unseren Esel mitgenommen um mit diesem Waffen zu transportieren. Ich habe gesagt das geht nicht, weil wir den Esel selber brauchen. Dann haben Sie mich geschlagen.
LA: Was war dann weiter passiert, sind die Taliban dann ohne den Esel gegangen?
AW: Nein Sie sind dann gegangen. Zwei Tage später sind sie dann gekommen und wollten mir eine Waffe geben und haben von mir verlangt, dass ich für sie kämpfen werde. Ich habe zu ihnen gesagt ich kann nicht, ich bin noch ein Kind. Dann haben Sie mich wieder geschlagen. Dann sind sie wieder gegangen.
LA: Wann war dieser Vorfall?
AW: Ich weiß nicht wann das war.
LA: Ist das schon lange her? War das bevor Sie von den Taliban 4 Tage festgehalten wurden, oder nachher?
AW: Es ist schon lange her. Ich weiß nicht vor wie vielen Jahren. Befragt wie alt ich damals war gebe ich an, ich war damals ungefähr 10 Jahr alt. Auf Nachfrage gebe ich an, es war vorher.
Auch bei anderen Burschen haben die Taliban auch versucht, diesen eine Waffe zu geben damit sie für sie in den Krieg ziehen.
LA: War das damals das einzige Mal, dass Sie von den Taliban aufgefordert wurden für diese zu kämpfen?
AW: Nein das war schon mehrmals, dass sie mir eine Waffe geben wollten und ich von ihnen aufgefordert wurde für sie zu kämpfen.
LA: Und warum wollten die Taliban, dass ausgerechnet Sie für die Taliban kämpfen?
AW: Die haben verlangt, dass ich gegen die Amerikaner kämpfe und diese töte.
LA: Warum sollten ausgerechnet Sie für die Taliban gegen die Amerikaner kämpfen?
AW: Sie wollten die ganze Jugend mitnehmen. Sie wollten, dass die ganze Jugend mitgeht und für sie kämpft, aber niemand wollte mitgehen.
LA: Wo war das, als die Taliban den Esel abholen wollten und wer war alles dabei?
AW: Es war in unserem Dorf. Es waren auch andere Verwandte dabei, die auch Esel gehabt haben. Die haben das auch nicht zugelassen und wurden auch geschlagen.
LA: Wo im Dorf war das?
AW: Auf unseren Feldern. Befragt gebe ich an, die Taliban haben dann zwei Esel mitgenommen. Ich habe geweint und sie haben unseren Esel nicht mitgenommen.
LA: Was machten die Besitzer dieser Esel daraufhin, als die Taliban die Esel mitnahmen?
AW: Nachher wurden die Esel dann irgendwann wieder zurückgebracht.
LA: Was machten Ihre anderen Verwandten, die dabei waren als die Taliban die zwei Esel mitgenommen haben?
AW: Sie konnten dagegen nichts tun. Die Taliban haben zwei Esel mitgenommen und dann wieder zurückgebracht.
LA: Nachdem die Taliban Sie 4 Tage festgehalten und Sie dann wieder freigelassen haben, wie lange waren Sie dann noch zu Hause.
AW: Ein bis zwei Wochen.
LA: Warum sollten die Taliban Ihnen etwas antun? Die Taliban haben ja gar keinen Grund dazu.
AW: Sie wollten durch mich zu meinem Bruder kommen, deshalb haben sie mich geschlagen.
LA: Waren Sie in Afghanistan oder anderswo im Gefängnis gewesen?
AW: Nein.
LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?
AW: Nein.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr befürchten?
AW: Mein Leben ist in Gefahr, die Taliban würden mich töten, wenn ich nach Afghanistan zurückkehren würde.
LA: Warum sollten diese Sie töten? Wie kommen Sie darauf?
AW: Weil Sie eben auf der Suche nach meinem Bruder sind und weil sie ihn nicht gefunden haben, würden sie mich töten.
LA: Wann haben Sie eigentlich erfahren, dass Ihr Bruder sich versteckt hält?
AW: Sehr lange Zeit, ich weiß nicht wie lange genau.
LA: Sie müssen ja ungefähr wissen, wie lange ihr Bruder sich ihr Bruder versteckt gehalten hat?
ANM: AW lächelt.
AW: Vielleicht war er eineinhalb Monate versteckt.
LA: Und wie lange, nachdem sich Ihr Bruder versteckt hatte, wurden Sie dann die 4 Tage festgehalten?
AW: Drei Tage nachdem mein Bruder eineinhalb Monate versteckt war, wurde ich von den Taliban geholt.
LA: Warum wollten die Taliban unbedingt Sie um zu Ihrem Bruder zu gelangen, die Taliban hätten ja z.B. auch Ihre Eltern fragen können?
AW: Sie wurden auch gefragt, aber die haben gesagt sie wissen nicht wo mein Bruder ist.
LA: Sie gaben an, mehrmals von den Taliban aufgefordert worden zu sein, für diese zu kämpfen. Über welchen Zeitraum, von wann bis wann, ungefähr war das und wie oft?
AW: Es war ca. sechsmal, dass sie mich aufgefordert haben. Ich weiß nicht wann das war, ich kann da keine Angaben machen."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.08.2012, Zahl: 12 08.123-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass auffallend sei, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder im Zuge der Erstbefragung durch die Polizei am 02.07.2012 nicht einmal ansatzweise etwas bezüglich seines beim Bundesasylamt erwähnten Fluchtgrundes angegeben habe. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung komplett abweichend von seinem nunmehrigen Fluchtvorbringen angegeben, dass in Afghanistan Krieg sei und er deswegen dort nicht habe bleiben können. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späteren Vorbringen. Nicht glaubhaft seien seine Angaben bezüglich seiner Anhaltung durch die Taliban. Zuvor habe er ausgeführt, die Taliban hätten ihn vier Tage lang festgehalten und hätten ihn geschlagen. Auf Nachfrage habe er dann ausgeführt, die Taliban hätten ihn deshalb angehalten, weil sie hätten wissen wollen, wo sich sein Bruder aufhalte. Befragt, was die Taliban von seinem Bruder hätten wollen, habe er angegeben, dass jemand behauptet haben dürfte, dass sein Bruder einen Taliban verraten habe und dieser Taliban sei schließlich ermordet worden. Nach Intervention durch seinen Vater, seinem Onkel und einem Mullah sei er dann nach vier Tagen von den Taliban freigelassen worden. Drei Tage nach seiner Entlassung hätten die Taliban ihn abermals zuhause gesucht. Da er sich im Keller versteckt habe, hätten die Taliban ihn nicht gefunden. Dies sei nicht logisch und nicht nachvollziehbar, das die Taliban, nachdem diese ihn bereits in ihrer Gewalt gehabt hätten, ihn zunächst frei ließen und ihn dann nur drei Tage darauf neuerlich aus demselben Grund suchten. Eine solche Vorgehensweise sei nicht plausibel. Sein Vorbringen sei auch insofern nicht als glaubhaft zu werten gewesen, als er sich unmittelbar auf das Fluchtvorbringen seines Bruders stütze und beziehe und sei in diesem Zusammenhang auszuführen, dass seinem Bruder in Bezug auf sein Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt worden sei. So sei nicht nachvollziehbar und plausibel gewesen, dass sein Bruder den ISAF-Soldaten den Namen des Talibananführers in Anwesenheit zahlreicher anderer Dorfbewohner genannt hätte.
Auch seine Schilderung hinsichtlich des Vorfalles, als er von den Taliban vier Tage angehalten und geschlagen worden sei, sei äußerst vage und oberflächlich.
Auch sein Vorbringen, dass die Taliban ihm den Esel für Waffentransporte hätten wegnehmen wollen, sei so nicht plausibel und glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban dann einfach nur aufgrund dessen von der Wegnahme abgesehen hätten, weil der Beschwerdeführer zu ihnen gesagt habe, dass seine Familie den Esel selber brauche und er dann geweint habe. Dass sich die Taliban von einem zehnjährigen Jungen so einfach von ihrem Vorbingen abhalten ließen, erscheine nicht realistisch. Auch seine Schilderung hinsichtlich des Vorfalles, als er von den Taliban vier Tage angehalten und geschlagen worden sei, sei äußerst vage und oberflächlich.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt worden sei, der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht habe glaubhaft machen können. Auch sonstige Fluchtgründe hätten nicht festgestellt werden können.
Zudem knüpfe eine allfällige Zwangsrekrutierung an keinem asylrelevanten Merkmal an, und liege im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass, wie unter Spruchpunkt I. dargelegt, sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei und diesen somit keinerlei aktuelle Gefährdung seiner Person glaubhaft habe entnommen werden können, weshalb im Falle einer Rückkehr seiner Person in seinen Heimatstaat Afghanistan nicht mit einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG zu rechnen sei. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein ergebe sich keine Gefährdung und sei demnach auch kein Abschiebungshindernis iSd. § 8 AsylG ersichtlich. Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei zwar durchaus als gefährlich einzustufen, jedoch sei festzuhalten, dass eine konkrete lokale Bedrohung durch den Asylwerber glaubhaft zu machen sei. Auch sei es ihm ohne Probleme möglich gewesen, nach Kabul zu gelangen und von dort nach Teheran zu fliegen und sei auch in diesem Zusammenhang keine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage erkennbar. Er verfüge in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige, und es sei davon auszugehen, dass er sich aus eigenen Kräften ein notdürftiges Leben zu sichern imstande sei.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen verfüge, er erst vor wenigen Wochen illegal nach Österreich eingereist sei und sein derzeitiger Aufenthalt sich lediglich auf seinen Asylantrag stütze. Auch bei seiner Antragstellung habe ihm klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich ein vorübergehender sei. Auch seien im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine besondere Integration seiner Person in Österreich rückschließen ließen. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Behörde stufe seine Person als unglaubwürdig ein, da er im Zuge seiner Erstbefragung ein anderes Fluchtvorbringen als im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe. Dem sei entgegen zu halten, dass es hier keine widersprüchlichen Angaben gebe, sondern es sich um eine Ergänzung handle. Während des ersten Interviews vor der Polizei habe er gar keine Möglichkeit gehabt, ausführlich auf seine Fluchtgeschichte einzugehen.
Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass er als minderjähriger Flüchtling besonderen Maßstäben unterliege. Es stimme, dass die Taliban ihn eines Tages aufgehalten hätten, da sie seinen Esel für den Waffentransport hätten wegnehmen wollen. Die Taliban hätten ihn tatsächlich nur zwei Nächte und drei Tage festgehalten, er habe dies nicht mehr genau sagen können. Er sei in absoluter Dunkelheit festgehalten worden und Tag und Nacht seien für ihn verschwommen. Die Taliban hätten ihn nicht freilassen wollen. Sie hätten ihn nur freigelassen, weil das Oberhaupt ihres Dorfes für ihn interveniert und Druck gemacht habe. Sein Vater habe den Taliban außerdem versprochen, dass er seinen Bruder an sie ausliefern werde, sobald sie ihn freilassen würden. Nachdem er tatsächlich freigelassen worden sei und dieses Versprechen seines Vaters nicht eingehalten worden sei, seien die Taliban nach einigen Tagen wieder gekommen und hätten nochmals nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer hätte sich allerdings schon versteckt und habe so einer neuerlichen Festnahme entgehen können. Seine Fluchtgeschichte hänge mit der Fluchtgeschichte seines Bruders zusammen. Die Behörde stufe die Fluchtgeschichte seines Bruders als nicht glaubhaft ein, da er den Name des Talibananführers in Anwesenheit zahlreicher anderer Dorfbewohner genannt habe. Die Gefährlichkeit dieses Handelns hätte ihm bewusst sein müssen. Tatsächlich sei es so gewesen, dass er sich der Gefährlichkeit dieses Handelns sehr wohl bewusst gewesen sei und den Namen des Talibananführers auch nicht sofort verraten habe. Erst auf Druck der ISAF-Soldaten, nachdem ihm von diesen Schutz versprochen worden sei, habe er den Namen schließlich genannt. Die ISAF-Soldaten hätten ihm versprochen, dass er nichts zu befürchten habe, da sie die ganze Gruppierung der Taliban in ihrem Dorf und in der gesamten Umgebung ausheben würden und außerdem eine neue Polizeistation errichtet werden würde. Es wäre nicht mehr möglich, ihn zu verfolgen und er unterstünde dem persönlichen Schutz der ISAF-Einheit. Aus diesem Grund habe er ihnen schließlich vertraut und den Namen des Talibanführers verraten. Nachdem der Mullah von den ISAF-Soldaten getötet worden sei, seien die Taliban nur kurz untergetaucht. Es sei gar nie dazu gekommen, dass die ISAF-Soldaten die gesamte Talibaneinheit ausheben hätten können. Die Taliban seien tatsächlich nach ca. sechs Monaten nach der Ermordung ihres Führers schließlich wieder in ihr Dorf zurückgekehrt und hätten nach seinem Bruder zu suchen begonnen. Die ISAF-Soldaten wären dann schon längst nicht mehr da gewesen und hätten auch den versprochenen Schutz nicht gewährleisten können. Die Taliban hätten gewusst, dass sein Bruder der Verräter gewesen sei, da er in Anwesenheit zahlreicher anderer Dorfbewohner die Information an die ISAF-Soldaten weitergegeben habe. Es sei durchaus nicht unüblich, dass Spitzel der Taliban sich unter das Volk mischten. Die Taliban seien in einer Gruppe gekommen und hätten ein Foto seines Bruders im Dorf herumgereicht, um zu erfahren, wo er sich aufhalte. Sein Cousin sei anwesend gewesen, als dies passiert sei und habe seinen Bruder sofort verständigt, um ihn zu warnen. Wenn die Taliban so aggressiv vorgingen, gelte es keine Zeit zu verlieren. Sobald die Taliban ihn gefunden hätten, hätten sie ihn getötet. Aus diesem Grund sei er auch sofort untergetaucht. Jeder wisse, wie gefährlich die Taliban seien und dass diese zu allem bereit seien. Es sei absolut lebensgefährlich abzuwarten, was passieren werde, sollte man von den Taliban aufgespürt werden.
Zu § 8 AsylG führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer einer persönlichen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sei. In seine Heimatstadt könne er nicht zurückkehren, da er von den Taliban gesucht werde. Er sei als Minderjähriger außerdem in keiner anderen Region in Afghanistan in der Lage, völlig auf sich allein gestellt und entgegen jeglicher Tradition ein Leben aufzubauen. Er könne auf kein soziales Netz zurückgreifen. Seine Familie sei noch immer in seiner Heimatprovinz wohnhaft. Dorthin zurückzukehren wäre aber mit dem Verlust seines Lebens verbunden. Die Taliban beherrschten diese Region sehr stark, die Lage habe sich keineswegs gebessert und seine Person sei noch immer in Gefahr. Ein menschenwürdiges Leben sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zu erwarten.
Zur Ausweisung führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich sei, da er in Österreich ein neues Leben in Sicherheit begonnen habe. Sein Bruder und er besuchten einen Deutschkurs, sie seien auch regelmäßig mit ihrem Onkel, der in Linz lebe, und sie regelmäßig besuchen komme, in Kontakt. Die gegenständliche Ausweisung sei nicht zu Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten.
Am 02.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"Befragung von BF1 (Anm.: Bruder des Beschwerdeführers):
R: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Ich bin in XXXX, Dorf XXXX, geboren und lebte auch dort. Am
25. Mizan 1390 (ist 17.10.2011), als ich mit meinem Esel Äpfel transportierte, wurde ich von Nato- und Kräften der ISAF mit einem Dolmetscher angehalten. Sie wollten, dass ich ihnen das Haus unseres Dorfvorstehers zeige. Sie fragten mich zunächst, ob ich weiß wo er lebt. Ich sagte ja und sagte ihnen, dass ich sie dort hinbringen könnte. Als wir dort waren, war der Dorfvorsteher nicht zu Hause. Es waren auch Soldaten der afghanischen Nationalarmee dabei. Die Amerikaner fragten mich mittels Dolmetscher, ob ich ihnen etwas unser Dorf sagen könnte. Ich sagte ja. Ich wurde über die Sicherheitslage in unserem Dorf befragt. Ich antwortete, dass die Taliban in unserem Dorf aktiv sind und viel unterwegs sind. Sie platzieren Bomben auf Straßen und deshalb können die Kinder die Schule nicht besuchen. Am Abend kommen sie auf Motorrädern ins Dorf und nehmen Jugendliche mit. Ich sagte ihnen auch, dass es sehr schwer ist in diesem Dorf zu leben. Auf die Frage, ob ich einen Talib kenne, sagte ich ja und nannte einen Mann namens Mullah XXXX. Dieser ist Talibanführer. Weiter wurde ich befragt, wo dieser Mullah
XXXX lebt und ich sagte, dass er in XXXX lebe. Weiter wurde ich befragt, wie lange man bis dorthin braucht. Ich sagte ihnen, dass man zu Fuß zweieinhalb bis drei Stunden braucht. Ca. zweieinhalb Monate nach diesem Interview explodierte eine Bombe, die von den Taliban platziert wurde. Dabei wurden zwei Panzer der Amerikaner zerstört. Ca. ein Monat später wurde Mullah XXXX von Amerikanern durch Luftangriffe getötet. Er wurde durch ein Bombardement getötet. Viele Leute sagten mir, dass mein Leben, auf Grund dieses Interviews, in Gefahr sei und da jetzt Mullah XXXX getötet worden war, werden die Taliban mich auch töten. Es wurde dann Frühling und die Taliban waren deshalb viel unterwegs. Eines Tages, als ich in der Arbeit war, fragten die Taliban meinen Cousin väterlicherseits mit dem Namen XXXX nach mir. Mein Cousin informierte mich davon. Aus Angst um mein Leben ging ich ins Dorf XXXX, zu der Tante mütterlicherseits meines Vaters nach Hause. Dort hielt ich mich ca. eineinhalb Monate auf. Auch in dieser Zeit suchten die Taliban nach mir. Die Taliban zeigten ein Foto von mir den Jugendlichen und fragten, ob sie mich kennen. Diese sagten ihnen, dass ich XXXX heißen würde. Die Jugendlichen zeigten den Taliban meinen Bruder
XXXX. Mein Bruder XXXX wurde von ihnen am 20. oder 25. Saur 1391 (=10. oder 15. Mai 2012) mitgenommen. Davon erzählte mir mein Vater als er zu mir nach XXXX kam. Mein Bruder wurde von den Taliban zwei Nächte angehalten, wurde dort bedroht und geschlagen. Während der Anhaltung wurde mein Bruder nach meinem Aufenthaltsort gefragt. Er kam mit Hilfe meines Vaters, meines Onkels väterlicherseits und Mullah der Moschee, wieder frei. Nach diesem Vorfall suchten die Taliban erneut nach meinem Bruder XXXX. Die Taliban waren bei uns zu Hause. Mein Vater war zu diesem Zeitpunkt nicht daheim. Meine Mutter sprach mit ihnen durch die verschlossene Gartentür. Meine Mutter hat meinen Bruder im Holzraum, wo man Heu und Holz und Viehfutter lagert, versteckt gehabt. Die Taliban wollten unser Haus durchsuchen, aber obwohl meine Mutter ihnen sagte, dass mein Vater nicht zu Hause sei, durchsuchten sie trotzdem unser Haus. Sie fanden nichts und daher gingen sie wieder weg. Nach diesem Vorfall wurde mein Vater von meinem Onkel väterlicherseits und vom Mullah der Moschee beraten, dass er seine Söhne ins Ausland schickt.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Afghanistan?
BF: Meine Eltern sind vor ca. einem Jahr verstorben, meine Schwester lebte in XXXX, aber sie hat auch inzwischen Afghanistan verlassen, so glaube ich, wo sie jetzt lebt, weiß ich nicht, vielleicht im Iran. Mein kleiner Bruder mit Namen XXXX lebt bei meinen Halbonkeln väterlicherseits in XXXX. Ob sie aber immer noch dort leben weiß ich nicht.
VR: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt nach Afghanistan?
BF: Vor ca. einem Jahr. Damals habe ich mit dem Sohn meiner Tante väterlicherseits gesprochen. Er sagte mir auch, dass meine Eltern gestorben sind.
VR: Wieso haben Sie so lange keinen Kontakt mehr nach Afghanistan?
BF: Mein letzter Kontakt war, wie erzählt, vor einem Jahr. Ich habe damals telefoniert.
VR: Warum rufen Sie jetzt nicht mehr dort an?
BF: Ich habe nicht so viel Geld für eine Wertkarte. Außerdem sind meine Eltern tot, mit wem soll ich sonst Kontakt aufnehmen?
VR: Mit Ihrem Bruder zum Beispiel.
BF: Wo mein Bruder lebt, funktionieren die Telefone wegen der Taliban nicht. Das vorher erwähnte Telefonat ist zustande gekommen, weil dieser Cousin von mir in Kabul lebt. Inzwischen habe ich auch mein Handy verloren und somit auch die gespeicherte Telefonnummer. Deshalb kann ich keinen Kontakt mehr aufnehmen. Auch vor diesem Interview wurde ich von den Taliban verfolgt. Sie wollten, dass ich ihnen meinen Esel zur Verfügung stelle. Sie wollten, dass ich mit meinem Esel für Sie Bomben transportiere.
VR: Wann war dieser Vorfall?
BF: Ca. zwei oder zweieinhalb Jahre vor diesem Interview mit den Amerikanern.
VR: Können Sie den Vorfall mit dem Esel ein wenig näher schildern?
BF: Auch damals war ich mit meinem Esel unterwegs und wurde von 10 Taliban, die mit Motorrädern unterwegs waren, angehalten. Sie sagten, ich solle mit ihnen mit meinem Esel mitgehen und für sie Bomben, dort wo die Straßen nicht gut sind, transportieren. Ich sagte ihnen, dass ich ein armer Mensch bin und mit meinem Esel arbeite. Ich möchte gerne in der Landwirtschaft weiter arbeiten. Sie sagten aber zu mir, dass ich mit ihnen gehen muss. Da die Gesichter sehr wild waren, ist mir nichts anderes übrig geblieben, als zu weinen. Aus Angst weinte ich. Ich glaube, es war unter ihnen eine Person aus unserem Dorf, und dieser sagte, dass ich weitergehen solle. Die anderen meinten aber, dass ich mitkommen soll. Dann durfte ich aber doch weggehen. Seit diesem Vorfall versuchte ich immer zeitig nach Hause zu kommen.
VR: Hat es sonst noch Vorfälle gegeben?
BF: Weiters sind die Taliban ca. sechsmal zu uns nach Hause und wollten meinen Bruder XXXX mitnehmen. Für Taliban sind junge Menschen sehr interessant, sie wollen aus Ihnen Selbstmordattentäter machen.
VR: Sie wollte man nicht mitnehmen?
BF: Ich war ja auch gefährdet, ich habe ja vom Versuch, wo man mich mitnehmen wollte, erzählt. Die ganz jungen Buben sind für die Taliban mehr interessant, sie kann man leichter ausbilden.
VR: Haben Sie selbst das miterlebt, dass Ihr Bruder sechsmal mitgenommen werden sollte?
BF: Teilweise ja, weil ich ja in der Arbeit war.
VR: Erzählen Sie von so einem Vorfall, bei dem Sie dabei waren.
BF: Die Taliban klopften an unsere Gartentüre und fragten meinen Vater und mich nach meinem Bruder XXXX. Mein Vater fragte sie, was sie mit ihm zu tun haben. Die Taliban meinten, dass er mit ihnen in den Krieg gehen soll. Mein Vater sagte ihnen, dass er noch sehr jung wäre und er das nicht könne, aber die Taliban bestanden darauf. Nach einer Diskussion, wo auch die Nachbarn hinkamen, gingen die Taliban wieder weg. Mein Vater ist ein Weißbärtiger. Wenn die Nachbarn nicht gekommen wären, hätten die Taliban ihn auch geschlagen.
VR: Wann war das?
BF: Das weiß ich nicht mehr genau, das war vor dem genannten Interview.
VR: Wie lange vor dem genannten Interview, ungefähr?
BF: Ich glaube es waren drei oder vier Jahre davor.
VR: Hat es danach auch noch solche Vorfälle gegeben?
BF: Danach waren diese Vorfälle, die ich Ihnen vorher schon erzählt habe.
VR: Ich meinte Vorfälle, bei denen man Ihren Bruder rekrutieren wollte.
BF: Insgesamt waren sie sechsmal bei uns und fragten nach XXXX.
VR: Wo war damals Ihr Bruder?
BF: Er war zu diesem Zeitpunkt zu Hause.
VR: Hat er den Vorfall auch miterlebt?
BF: Nein.
VR: Wo genau hat er sich aufgehalten?
BF: Ich weiß nicht, mein Vater hatte ihn versteckt.
VR: Zu welcher Uhrzeit sind die Taliban bei Ihnen erschienen?
BF: Es war tagsüber, die Sonne hat noch geschienen.
VR: War es am Nachmittag?
BF: Das weiß ich nicht mehr, ob es Vor- oder Nachmittag war.
VR: Sind Sie jemals von den Taliban mitgenommen worden?
BF: Ja, auch ich wurde einmal von ihnen mitgenommen und für zwei Nächte angehalten.
VR: Wann war das?
BF: Nach dem Vorfall mit dem Esel war das.
VR: Erzählen Sie davon.
BF: Ich war auf der Straße unterwegs und begegnete den Taliban. Sie haben mich auf einem Motorrad mitgenommen.
VR: Ich das alles was Sie darüber erzählen können?
BF: Ich wurde Richtung XXXX gebracht. Dort wurde ich in ein Zimmer gebracht in dem viele Taliban saßen. Sie sagten zu mir, ich solle mit ihnen in den Krieg ziehen. Ich bin ein Mensch, der nicht einmal eine Ameise töten kann. Ich konnte doch mit ihnen nicht in den Krieg gehen. Ich bin dann mit Hilfe von Taliban, die aus unserem Dorf kamen, geflohen.
VR: Wie sind Sie geflohen?
BF: Diese Taliban zeigten mir den Weg und als ich dann sah, dass die anderen Taliban in den Krieg gingen und sehr beschäftigt waren, lief ich von dort weg.
VR: Die Taliban ließen Sie also nicht freiwillig gehen, sondern sind Sie geflohen?
BF: Ja, die anderen Taliban haben mir geholfen.
VR: Wann war dieser Vorfall?
BF: Ein genaues Datum kann ich leider nicht sagen.
VR: Wo kann man diesen Vorfall zeitlich einordnen?
BF: Es war ca. eineinhalb oder fast zwei Jahre vor dem besagten Interview.
VR: Warum haben Sie diesen Vorfall vor dem BAA nicht erzählt?
BF: Das habe ich schon erwähnt.
VR: Nein, das haben Sie nicht getan.
BF: Das weiß ich jetzt nicht.
VR: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung nicht Ihren eigentlichen Fluchtgrund erzählt?
BF: Das weiß ich jetzt nicht mehr genau.
VR: Beim BAA haben Sie das Interview erzählt, auch den Vorfall mit dem Esel und dann wurden Sie gefragt, ob das alle Ihre Probleme mit den Taliban waren und das haben Sie bejaht.
BF schweigt.
VR: Es kommt dieser Vorfall, als sie zwei Tage bei den Taliban gewesen wären, nicht vor.
Nachdem dieser Mullah bombardiert worden ist, wie lange hat es gedauert, dass nach Ihnen gesucht worden ist?
BF: Ich glaube ca. zweieinhalb bis drei Monate. Das war im Frühling, als das Wetter ein wenig wärmer wurde.
VR: Warum steht in der Beschwerde, dass die Taliban ca. 6 Monate nach dem Tod ihres Führers nach Ihnen gesucht haben?
BF: Nein, das habe ich bei meiner Beschwerde nicht so gesagt. Ich hatte keinen Dolmetscher. Es gab jemanden, der in Englisch übersetzt hat. 6 Monate habe ich sicher nicht gesagt.
VR: Wie sind Ihre Eltern verstorben?
BF: Meine Eltern waren von unserem Dorf nach XXXX zu meinem Onkel mütterlicherseits unterwegs. Sie wollten ihn besuchen. Auf dem Weg waren Kriegshandlungen zwischen den Taliban und der Nato ausgebrochen. Bei einer Bombardierung kamen meine Eltern und auch viele Taliban ums Leben.
VR: Warum haben Sie den Natokräften freiwillig alles über die Taliban erzählt, zumindest das was Sie wussten?
BF: Weil unser Leben wegen der Taliban dort sehr schwer war. Sie platzierten Bomben auf Straßen, man konnte ihretwegen sich nicht frei bewegen. Wenn ein Auto der Regierung vorbeigefahren ist, hatten wir immer Angst, dass es zu einem Krieg zwischen den Taliban und der Regierung kommt. Alle hatten Angst um ihr Leben und man konnte auch die Schule nicht besuchen.
VR: Sie haben auch erzählt, dass bei den Taliban auch Leute aus dem Dorf waren. Sie mussten doch gewusst haben, dass, wenn Sie das den Natokräften erzählen, es für Sie Folgen haben wird und warum hat es nicht schneller Reaktionen auf Ihre Aussagen gegeben?
BF: Das war mir bewusst, aber wie lange sollten wir noch so leben. Ich wollte das sagen, damit uns geholfen wird.
VR: Wer hat Ihre Aussagen gehört?
BF: Es waren viele Dorfbewohner und auch viele Kinder dabei. Wenn ein Ausländer wo hin kommt, kommen viele Menschen dort hin um diese zu sehen.
VR: Warum ist dann nicht sofort eine Reaktion der Taliban erfolgt, sondern hat gewartet, bis der Mullah wirklich ums Leben gekommen ist?
BF: Es war so, dass im Winter die Taliban nicht so viel unterwegs sind. Sie werden schnell entdeckt, da die Bäume nicht mehr grün sind. Wenn das Wetter wärmer wird, kommen sie wieder.
VR: Aber die Taliban waren doch auch aus Ihrem Dorf, die brauchen ja gar nicht erst kommen.
BF: Auch diese Taliban sind im Winter nicht unterwegs, sie kommen erst im Frühling wieder.
VR: Haben gewisse Taliban nicht in Ihrem Dorf gewohnt?
BF: Ja, sie wohnten zwar in der Nähe und in unserem Dorf, aber nur ihre Familien. Im Winter waren die Männer, die Taliban waren, mit ihrer Gruppe unterwegs.
VR: Wie Sie schildern, ist ein Talibanführer durch Ihre Schuld ums Leben gekommen. Wie kann es dann sein, dass Ihr Vater zu den Taliban hingehen kann, ohne dass ihm etwas geschieht? Tritt da nicht so etwas wie Blutrache in Kraft?
BF: Wie gesagt, mein Vater war ein Weißbärtiger. Mit diesen haben die Taliban nicht viel zu tun. Jetzt ist mein Vater tot.
VR: Von wo aus haben Sie Ihre Flucht angetreten?
BF: Von XXXX aus.
VR: Sie waren dann nicht mehr in Ihrem Heimatdorf?
BF: Nein. Ich bin von unserem Dorf nach XXXX geflohen und kehrte nicht mehr in unser Dorf zurück.
VR: Wo und wann sind Sie auf Ihrer Flucht mit Ihrem Bruder zusammengetroffen?
BF: In Kabul habe ich meinen Bruder wieder gesehen. Ich wurde von XXXX nach Kabul gebracht.
VR: Wer hat Sie von XXXX nach Kabul gebracht?
BF: Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits haben mich hingebracht.
VR: Wissen Sie wie Ihr Bruder nach Kabul gekommen ist?
BF: Mein Bruder war bereits vor mir dort.
VR: Wo hat er in Kabul gelebt?
BF: Das weiß ich nicht, ich glaube, dass er kurz vor mir, am gleichen Tag, nach Kabul gebracht.
VR: Warum sind Sie nicht gemeinsam nach Kabul gefahren?
BF: Das weiß ich nicht. Vielleicht hatten Sie Angst, dass wir erwischt werden.
VR: Wurde Ihnen von den Natotruppen etwas versprochen?
BF: Ja, sie gaben mir die Hand und sagten, dass sie für die Sicherheit in unserem Dorf sorgen werden und sagten mir auch, dass ich, falls ich sehe dass jemand eine Bombe platziert oder sonst etwas plant, solle ich sie informieren.
VR: Sonst nichts?
BF: Sie fragten mich nur, ob ich sie weiter unterstützen möchte, was ich bejahte.
VR: Ihren persönlichen Schutz hat man Ihnen nicht zugesagt?
BF: Nein.
VR: So ähnlich steht es aber in Ihrer Beschwerde.
BF: Nein, so etwas habe ich nicht gesagt.
VR: "Ich unterstünde dem persönlichen Schutz der ISAF-Einheit" steht in der Beschwerde.
BF: Ich weiß es nicht, jemand hat für mich Englisch übersetzt. Mehr weiß ich nicht.
VR: Wie lange war Ihr Bruder bei den Taliban, bzw. wie lange wurde er festgehalten.
BF: Zwei Nächte.
VR: Ihr Bruder sprach beim BAA von vier Tagen.
BF: Mein Bruder war in einem dunklen Raum, er konnte Tag und Nacht nicht unterscheiden. Mein Vater sagte, dass er zwei Tage dort gewesen wäre.
VR: Wann hat man Ihren Bruder festgehalten?
BF: Es war am 20. oder 25 Saur.
VR: Wie lange danach haben Sie sich in Afghanistan noch aufgehalten?
BF: Wir sind am 22. Jauza (ist 12.Juni 2012) von XXXX aus weggefahren und dann nach Kabul.
VR: Haben Sie noch Fragen an den BF1:
BFV: Zum Vorhalt, dass der BF nicht das gesamte Vorbringen bei der Erstbefragung genannt hat, möchte ich sagen, dass gem. § 19 Abs. 1 AsylG er sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Er hat ausgesagt, dass er hätte für die Taliban kämpfen sollen. Bei der weiteren Einvernahme vor dem BAA hat er die Fluchtgründe ausführlicher geschildert. Zum Vorhalt, weshalb der BF nach der Information an die ISAF-Soldaten nicht sofort belangt wurde, möchte ich sagen, dass sich aus der Aktenlage ergibt, dass die ISAF für die Sicherheit des Dorfes garantierten und deshalb die Taliban in dieser Zeit in diesem Dorf nicht aktiv waren. Erst später konnten die Taliban wieder mehr Aktivitäten setzen.
Mir liegen zahlreiche Länderberichte vor, wonach die Taliban in Wardak aktiv sind, insbesonders im Diskrikt XXXX.
VR: Wie lange waren diese ISAF-Truppen in Ihrem Dorf?
BF: Ca. eine halbe Stunde.
VR: Sind diese wieder gekommen?
BF: Ja, sie sind schon vorbeigekommen, aber nachdem ihre zwei Panzer durch eine Bombenexplosion zerstört wurden, kamen sie nicht mehr.
VR: Spreche Sie Deutsch?
BF: Ein wenig, aber nicht sehr gut (antwortet auf Deutsch). Ich habe zweieinhalb Monate Deutschkurs privat bezahlt. Ich möchte aber die Sprache weiter erlernen.
BFV legt Unterlagen betreffend Deutschkursen vor, diese werden als Beilage 1 zum Akt genommen.
VR: Haben Sie außer Ihrem Bruder noch andere Familienangehörige hier in Österreich?
BF: Ja, einen Halbonkel mütterlicherseits mit Namen XXXX. Dieser lebt in XXXX in Österreich.
VR: Haben Sie persönlichen Kontakt zum ihm?
BF: Ab und zu telefoniere ich mit ihm.
VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF: Nein. Ich möchte gerne weiter die Sprache lernen, aber ich kann für die Kosten nicht aufkommen. Da ich sehr gut war, erklärte man mir, dass ich demnächst mit dem A2 Kurs beginnen kann.
VR: Was machen Sie in Ihrer Freizeit, haben Sie Kontakte zu Österreichern, sind Sie Mitglied in Vereinen etc?
BF: Ich spiele mit österreichischen Jugendlichen Fußball, habe auch österreichische Freunde, in einem Verein bin ich aber nicht.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich wohne mit anderen Afghanen in einer Wohnung, mein Bruder lebt in XXXX.
Verhandlung wird mit Befragung von BF2 fortgesetzt:
VR: Erzählen Sie über Ihre Fluchtgründe.
BF: Wir hatten einen Esel, meine Familie. Mit diesem haben wir gearbeitet. Die Taliban wollten unseren Esel mitnehmen. Ich habe geweint, dann nahmen die Taliban den Esel meiner Freunde. Nach zwei Tagen haben sie aber den Esel wieder erhalten. Zwei oder drei Tage später kamen die Taliban wieder und sagten mir, ich solle mit meinem Esel mit ihnen gehen. Sie bedrohten mich auch mit einer Waffe. Sie haben mich geschlagen und gingen weg. Mein Bruder hat einen Talibanführer verraten. Eines Tages, als ich mit anderen Jugendlichen beisammen saß, kamen vier Taliban auf Motorrädern. Sie hielten ihre Gesichter bedeckt und fragten uns, ob wir XXXX kennen. Die anderen Jugendlichen sagten, ja und zeigten auf mich und sagten, dass ich sein Bruder wäre. Die Taliban nahmen mich dann mit dem Motorrad mit. Sie haben ein Tuch über meinen Kopf geworfen. Ich wurde in einem dunklen Kellerraum für vier Tage eingesperrt. Sie haben mir ein wenig Brot und Kartoffelgulasch zum Essen gegeben. Mein Vater, mein Onkel und der Mullah von der Moschee haben dann dafür gesorgt, dass ich wieder frei komme. Sie brachten mich nach Hause. Ca. drei Tage später kamen die Taliban wieder zu uns nach Hause. Mein Vater war nicht zu Hause. Meine Mutter hat mich in einem Keller, wo wir Viehfutter und das Grünzeug gelagert haben, versteckt. Die Taliban haben unser Haus zwar durchsucht, haben mich aber nicht gefunden und sind wieder gegangen. Mein Onkel väterlicherseits sagte meinem Vater, dass er uns, also seine Söhne, aus Afghanistan wegschicken soll. Mein Bruder war ca. eineinhalb Monate im Dorf XXXX, er hat sich dort versteckt gehalten. Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits haben dann Geld für unsere Ausreise, glaube ich, ausgeborgt und haben uns weggeschickt.
VR: Ist das alles?
BF: Ja.
VR: Wo haben Sie auf Ihrer Flucht Ihren Bruder wieder gesehen?
BF: Mein Bruder war in XXXX und mein Vater hat ihn von dort abgeholt. Ich habe ihn im Auto wieder gesehen.
VR: Wo waren Sie da mit dem Auto, in XXXX?
BF: Mein Vater hat ihn von XXXX abgeholt. Ich habe meinen Bruder in meinem Heimatdorf XXXX,wieder gesehen.
VR: Das heißt, Ihr Vater ist mit Ihrem Bruder zurück ins Heimatdorf, hat Sie mitgenommen und ist dann weiter gefahren?
BF: Ja, wir wurden dann nach Kabul gebracht.
VR: Ihr Bruder hat ausgesagt, dass er Sie erst in Kabul wieder gesehen hat.
BF: Nein, das war in XXXX.
VR: Außer den bisher geschilderten Vorfällen, hat es noch andere Vorfälle gegeben?
BF: Nein.
VR: Ihr Bruder hat ausgesagt, dass Sie zwei Nächte von den Taliban festgehalten worden sind, Sie sagen, dass Sie 4 Tage bei ihnen waren?
BF: Ich habe das so gezählt, zwei Tage und zwei Nächte, das wären dann vier Tage.
VR: Zählen Sie die Tage immer so?
BF: Es war dort sehr dunkel, es brannte zwar eine kleine Lampe, aber ich konnte Tag und Nacht nicht unterscheiden.
VR: Gerade haben Sie aber gesagt, sie haben Tage und Nächte zusammengezählt, also war Ihnen bewusst, wann Nacht und wann Tag gewesen ist.
BF: Ich meinte, dass ich nicht wusste, ob Tag oder Nacht war.
VR: Wann sind Sie festgehalten worden?
BF: Es war im Frühling, das genaue Datum weiß ich aber nicht.
VR: Wie lange nach Ihrer Festnahme haben Sie sich noch in Afghanistan aufgehalten?
BF: Es dürften vier oder fünf Tage gewesen sein.
VR: Nach Aussage Ihres Bruders wäre es ca. ein Monat gewesen.
BF: Meinen Sie jetzt in Kabul oder dort wo wir waren?
VR: Ich meine die Flucht, wie lange waren Sie in Kabul?
BF: In Kabul waren wir ungefähr ein Monat.
VR: Wo haben Sie sich in Kabul aufgehalten?
BF: Dort lebten wir bei Verwandten.
VR: Bei welchen Verwandten, nennen Sie mir Namen bzw. Verwandtschaftsgrad?
BF: Es waren eher Bekannte vom Onkel väterlicherseits. Ihre Namen kenne ich nicht.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass sie am gleichen Tag Ihr Dorf und Afghanistan verlassen haben, heute geben Sie an, dass Sie noch ein Monat in Kabul aufhältig waren.
BF: Vielleicht hat der Dolmetscher damals falsch übersetzt.
VR: Außer nach dem Vorfall, wo Sie festgehalten worden sind, haben die Taliban nach Ihnen gesucht?
BF: Ja, schon.
VR: Wann war das und warum wurde nach Ihnen gesucht?
BF: Sie waren nicht alleine hinter mir her, sondern suchten sie alle Jugendliche aus unserem Dorf und wollten, dass wir mit ihnen gehen und gegen die Amerikaner kämpfen, aber wir wollten nicht.
VR: Hat man nach Ihnen persönlich gesucht?
BF: Ja, nach mir haben sie sechsmal gesucht.
VR: Wann, wo, wie war das, erzählen Sie, wie sich das abgespielt hat.
BF: Einmal kamen sie zu mir, als ich auf den Feldern war. Aber das habe ich vorhin schon erzählt, da wollten sie meinen Esel mitnehmen. Danach kamen sie zu uns nach Hause und suchten und fragten nach mir.
VR: Schildern Sie so einen Vorfall und war dabei auch Ihr Bruder anwesend?
BF: Nein, mein Bruder war nicht dabei.
VR: Kein einziges Mal?
BF: Nein.
VR: Wo war Ihr Bruder?
BF: Er war in der Arbeit.
VR: Ihr Bruder hat aber gerade einen Vorfall geschildert, bei dem er zu Hause war, als man nach Ihnen gesucht hat.
BF: Vielleicht habe ich es nicht mitbekommen. Sie haben sechsmal nach mir gefragt und gesucht. Mein Bruder war immer Obst pflücken, er hat gearbeitet. Vielleicht habe ich es nicht mitbekommen, dass er einmal dabei war.
VR: Ihr Bruder hat aber geschildert, dass auch Sie zu Hause waren, als er selbst bei einem derartigen Vorfall daheim war.
BF: Nein, als mein Vater mich versteckt hat und die Taliban bei uns waren, war mein Bruder in XXXX.
VR: Ich rede von einem der sechs Vorfälle, bei denen die Taliban Sie mitnehmen wollten, damit Sie mit ihnen kämpfen.
BF schweigt.
VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung keinen konkreten Vorfall geschildert, sondern nur allgemein vom Krieg?
BF: Ich habe sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem BAA alles erzählt.
VR an BFV: Haben Sie Fragen?
BFV: Zum Vorhalt, weshalb der BF bei der polizeilichen Erstbefragung, nicht sein komplettes Fluchtvorbringen angegeben hat, möchte ich sagen, dass er minderjährig ist, damals erst XXXX Jahre alt war und die Erstbefragung ohne gesetzlichen Vertreter stattfand. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zum Vorbringen des minderjährigen BF möchte ich auf diese Tatsache hinweisen, dass er minderjährig ist mangelnde Schulbildung vorliegt und verweise auf die ständige Rechtsprechung.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch im Heimatland?
BF: Meine Eltern sind vor ca. einem Jahr verstorben. Meine Schwester lebte noch in Afghanistan, wir wissen nicht, wo sie sich jetzt aufhält. Ich glaube, der Sohn meiner Tante väterlicherseits sagte einmal am Telefon, dass sie im Iran ist.
VR: Haben Sie sonst noch Angehörige dort?
BF: Mein kleiner Bruder lebt bei meinem Onkel väterlicherseits, dort wird er schlecht behandelt, aber ich weiß nicht, ob mein Onkel noch im Dorf XXXX ist. Seit längerer Zeit haben wir keinen Kontakt.
VR: Woher wissen Sie dann, dass Ihr Bruder beim Onkel schlecht behandelt wird?
BF: Der Sohn meiner Tante väterlicherseits hat das meinem Bruder am Telefon erzählt.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ein bisschen.
VR: Woher können Sie Deutsch, wo haben Sie das gelernt?
BF: In XXXX.
VR: Besuchen Sie Deutschkurse?
BF: Ja, ich habe auch schon die Hauptschule abgeschlossen.
Die BFV legt ein Konvolut an Unterlagen vor, betreffend die Integration des BF, welche als Beilage 2 zum Akt genommen werden.
VR: Erzählen Sie mir von sich, was machen Sie in Ihrer Freizeit, wie verbringen Sie den Tag?
BF: Ich besuche einen Deutschkurs und am Praterstern trainiere ich Wrestling. Ich spiele auch Fußball. Nächste Woche habe ich auch einen Wettbewerb mit den Deutschen, das findet in der Shopping City Süd statt.
BF1 wird wieder in den Verhandlungssaal geholt.
VR: Gibt es einen Cousin hier in Österreich?
BF: Nein.
Erörtert und zum Akt genommen werden Länderfeststellungen
1 Bericht der Staatendokumentation, Beilage A,
1 Bericht des UNHCR, Beilage B,
2 weitere Berichte aus der Staatendokumentation, Beilagen C und D,
2 Berichte von ACCORD, Beilagen E und F.
BFV gibt ein Konvolut an Länderberichten, Medienberichte und eine vorläufige Stellungnahme zum Akt, welche als Beilage 3 zum Akt genommen werden.
VR: Möchten Sie noch etwas abschließend vorbringen?
BF: Nein.
Die BFV ersucht um eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen, diese wird erteilt."
Mit Schreiben vom 16.07.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, der sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt:
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung durch die von ihm vorgelegten aktuellen Berichte und Zitate aus Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bewiesen, sei die Sicherheitslage in der Provinz Wardak, speziell im Distrikt XXXX, woher der Beschwerdeführer stamme, extrem gefährlich. In der Stellungnahme wird dazu auf verschiedene Berichte verwiesen. Weiters wurde diesbezüglich aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert. Es ergebe sich insgesamt sehr deutlich, dass eine Rückkehr nach Wardak für die Beschwerdeführer zu gefährlich wäre und nicht zumutbar sei. Bereits allein die Fahrt von Kabul in den Distrikt XXXX sei lebensgefährlich. Eine Rückkehr in einen gefährlichen Distrikt komme gemäß ständiger Rechtsprechung selbst bei Vorhandensein von Verwandten nicht in Betracht.
Selbst wenn die Lage in Kabul von Länderberichten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes als sicherer dargestellt werde, so sei diese Sicherheit jedoch lediglich relativ zu sehen. Im Vergleich zur gefährlichen Provinz Wardak sei Kabul sicher, jedoch für sich allein genommen dennoch gefährlich. Es ereigneten sich nahezu täglich sicherheitsrelevante Vorfälle. Dabei seien nicht nur hauptsächlich prominente Anschlagsziele betroffen, sondern es werde in hohem Maße die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen. Dass die Zivilbevölkerung die Hauptlast der Opferzahlen trage, sei durch die aktuellen UNAMA-Berichte vom Februar 2014 sowie durch den Halbjahresbericht vom Juli 2014 bewiesen. Abgesehen davon, dass die Sicherheitslage für die beiden Beschwerdeführer auch in Kabul prekär sei, komme noch hinzu, dass beide über keine Kabul-Erfahrung, deren Erfordernis sich in ständiger Rechtsprechung durchgesetzt habe, verfügten. Sie seien lediglich für kurze Zeit in Kabul aufhältig gewesen, hätten sich jedoch auf der Durchreise befunden. Selbst wenn sie bei den dort lebenden Bekannten des Vaters, es handle sich nicht einmal um Verwandte, kurzfristig hätten unterkommen können, so lasse dies keinesfalls den Schluss oder die Annahme zu, dass sie dauerhaft von diesem versorgt werden könnten. Die Beschwerdeführer hätten überdies auch keinen Kontakt mehr zu dem Bekannten. Die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage, diesen Bekannten ausfindig zu machen, auch sei in der Verhandlung nicht hervorgekommen, dass sie eine Adresse wüssten. Daher bestehe ein reales Risiko, dass dieser Kontakt in Kabul, bei dem sie kurzfristig unterkommen hätten können, nicht mehr zur Verfügung stehe. Es sei für die Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich in Kabul anzusiedeln. Verwiesen wurde hiezu auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Beide Beschwerdeführer hätten weder einen Beruf erlernt noch Berufserfahrung. Es sei höchst unrealistisch, dass sie Arbeit in Kabul fänden. In der sensiblen Entscheidung über die Rückkehr eines Minderjährigen nach Afghanistan sollte ein hoher Sorgfaltsmaßstab angewendet werden und die vorhandenen Informationen über mangelnde Arbeits- und Unterkunftssituation entsprechend gewürdigt und berücksichtigt werden, wie etwa die Feststellung, dass offenbar lediglich Rückkehrer mit Berufsausbildung Chancen hätten, einen Job zu finden, wobei auch nur wieder eine kleine Anzahl an Rückkehrern genannt werde, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden könnten. Verweise auf Hilfsorganisationen vor Ort bzw. Arbeitsmöglichkeiten seien gemäß der Judikatur nicht ausreichend. Die Beschwerdeführer wären durch die auszugsweise geschilderte katastrophale Sicherheits- und Versorgungslage direkter und unmittelbarer Lebensgefahr bzw. Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt und wäre ihnen jegliche Lebensgrundlage entzogen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er stammt aus der Provinz Wardak, Distrikt XXXX, aus dem Dorf XXXX. Der Beschwerdeführer lebte dort vor seiner Ausreise mit seinen Eltern, und zwei Brüdern. Die beiden älteren Brüder waren schon ca. zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise abgängig. Seine Schwester ist verheiratet und lebte in einem anderen Dorf. Die Eltern des Beschwerdeführers sind vor ca. einem Jahr, als sie auf dem Weg zu einem Verwandtenbesuch waren, in kriegerische Auseinandersetzungen geraten und dabei ums Leben gekommen. Der jüngere Bruder XXXX lebt seitdem bei einem Onkel, der Aufenthalt der verheirateten Schwester ist derzeit unbekannt. Der Beschwerdeführer verließ gemeinsam mit seinem Bruder XXXX Anfang Mai 2012 sein Heimatland.
In seiner Heimat besuchte er drei Jahre lang die Grundschule, wobei er diese Schule wegen der Taliban nicht regelmäßig besuchen konnte. Einen Monat besuchte der Beschwerdeführer die Koranschule. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht genossen. Die Familie des Beschwerdeführers lebte in Afghanistan von der Landwirtschaft. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie war vor seiner Ausreise schlecht. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile an mehreren Deutschkursen teilgenommen, er spricht ein bisschen Deutsch, er hat die Hauptschule in XXXX besucht. Er ist Mitglied im Wiener Amateur Ringer Verband und trainiert dreimal pro Woche.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Die Provinz Wardak
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen die Provinz Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul. (BBC 8.9.2013).
Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Es ist für die Aufständischen, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen, perfekt positioniert. Rebellen greifen aber auch in der Provinz selbst amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Befürchtung, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten, die Rebellen stärkt (Reuters 13.3.2013).
Das Haqqani Netzwerk ist unter anderem auch in Wardak aktiv (FFP 10.2011).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Wardak im Vergleich zum Vorjahr um 187 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 43 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im März und April zogen U.S. Spezialtruppen vorzeitig aus den beiden Distrikten XXXX und Chak in Wardak ab. Sie kamen damit einem Beschluss des Afghanischen National Security Council nach, der auf Vorwürfe von Misshandlungen durch internationale Streifkräfte und mit ihnen assoziierte afghanische Streitkräfte folgte. Einige afghanische Sicherheitsbeamte zeigten sich besorgt über die möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit, da die Provinz an Kabul angrenzt. Es wurde allerdings mit Stand Juni über keine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Wardak berichtet (UNSC 13.6.2013).
Im September 2013 griffen Selbstmordattentäter Büros des Provinzgeheimdienstes in der Provinzhauptstadt XXXX an, mindestens vier Angestellte und fünf Attentäter starben, mehr als 100 Menschen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich dazu (BBC 8.9.2013).
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken, ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Ähnlich stellten die Vereinten Nationen fest, dass im Dreimonatszeitraum von August bis Oktober 2012 70 % aller Sicherheitsvorfälle im Süden und Osten des Landes stattfanden. Trotz der im Vergleich zu 2011 insgesamt geringeren Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Jahr 2012 kam es in den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Es ergibt sich für den Beobachter der Provinz Wardak ein fragmentiertes
und instabiles Bild bzgl. bewaffneter Gruppen, das von schnell wechselnden Akteuren und
flexiblen Allianzen gekennzeichnet ist. Die Auseinandersetzungen sind gekennzeichnet
durch die anhaltende Unsicherheit in der Provinz, hervorgerufen durch die
Aufstandsbewegung gegen die Zentralregierung Karzai und die daraus resultierenden
Operationen der ISAF und der afghanischen Armee.
Auch der Versuch die Sicherheitslage durch die Etablierung von lokalen Milizen - der so
genannten Local Police (ALP) - zu verbessern, hat nur bedingt zur Stabilisierung der Lage
beigetragen. Viel mehr sind diese Gruppen immer wieder die Ursache für
Menschenrechtsverletzungen und daraus resultierender Kritik an der Regierung Karzai. Auch
scheint die Kommandokette zwischen dem formalen Oberkommando im Innenministerium
und den lokalen Gruppen nur bedingt zu funktionieren. Vielmehr scheinen die verschiedenen
ALP-Gruppen lokalen Kommandanten verpflichtet.
Die Probleme bzw. Auseinandersetzungen werden durch die ineffiziente lokale Verwaltung
nicht gelöst, was teilweise durch die unsichere Lage andererseits durch Desinteresse der
Herrschenden begründet ist. Die Bevölkerung sieht sich daher mit ihren Sorgen im Stich
gelassen und sucht durch eine Annäherung an die in einigen Teilen existierende
Parallelverwaltung der Taliban Unterstützung. Zwar wurde durch zahlreiche Hilfsprojekte
(Schulen, Straßen, Krankenhäuser etc.) versucht diesen Teufelskreis zu durchbrechen, doch
der nachhaltige und durchschlagende Erfolg blieb bis dato aus. Die positiven Entwicklungen
wurden durch sicherheitsbedingte Rückschläge, zivile Opfer bei Kämpfen zwischen den
Fraktionen und die grassierende Korruption einfach wieder zunichte gemacht. Der Faktor
Zeit spielt daher den Aufständischen in die Hände.
Der geplante Rückzug der ISAF 2014 wird wohl dazu führen- sofern es nicht zu einem
tragfähigen Friedensabkommen zwischen Regierung und den bewaffneten Gruppen kommt,
dass sich der innerafghanische Machtkampf weiter verschärft und die Hauptstadt Kabul als
strategisch-politischer Angelpunkt dabei zum Zentrum des Konfliktes, wie bereits in der
Vergangenheit ersichtlich, kulminiert. Denn wer Kabul beherrscht, dominiert Afghanistan.
Dabei kommt der Provinz Wardak als Nachbarprovinz und als eines von vier Toren zur
Hauptstadt erneut eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund dessen ist in absehbarer Zeit
nicht von einer Beruhigung der Lage in der Provinz auszugehen. Dies gilt umso mehr, da
durch Wardak auch die Grenze zwischen dem paschtunischen und dem hazarischen
Siedlungsgebiet verläuft.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Motivationen sich den Taliban anzuschließen. Sie reichen von Geld, persönlicher Rache für die Tötung von Angehörigen bis hin zu den schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan und in den
Flüchtlingslagern in Pakistan und Afghanistans. Außerdem gelingt es den Taliban immer
wieder geschickt lokale Konflikte auszunutzen, um neue Verbündete zu finden. Zu betonen
ist, dass die Entscheidung die Taliban zu unterstützen durch Stammesälteste oft aus rein
pragmatischen Gründen erfolgt.
Der konkrete Rekrutierungsvorgang erfolgt schließlich primär innerhalb des sozialen
Umfeldes des Rekrutierten, meist durch einen lokalen Kommandanten oder den örtlichen
Mullah.
In Bezug auf Zwangsrekrutierung erscheint es wichtig zu betonen, dass bei allen
bewaffneten Gruppen in Afghanistan die Rekrutierung von Minderjährigen vorkommt. Es gibt
zwar Bemühungen, dass diese vermieden werden soll, diese haben aber nur beschränkt
Erfolg.
Im Bericht des UN-Generalsekretärs zur Lage von Kindern in bewaffneten Konflikten wird für
Afghanistan betont, dass vor allem regierungsfeindliche Gruppierung Kinder rekrutieren.
Insgesamt wurden im Jahr 2010 23 Fälle von Rekrutierung von Kindern bestätigt. Es
handelte sich dabei um neun bis 17-jährige Buben, die vor allem in den südlichen und
westlichen Provinzen angeworben wurden.
Außerdem wird in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass es auch zu
grenzüberschreitender Rekrutierung von Kindern durch militante Gruppen auf beiden Seiten
der pakistanisch-afghanischen Grenze kam. Ein Beispiel wird geschildert bei dem ein
Jugendlicher angibt, von den Taliban als 13-Jähriger in Afghanistan entführt worden zu sein
und zwei Jahre in Pakistan an der afghanischen Grenze gemeinsam mit anderen Kindern
gefangen gehalten und an Waffen ausgebildet worden zu sein. Er wurde gezwungen sich
einer Taliban-Gruppe anzuschließen, konnte aber während eines Kampfes fliehen.
Grundsätzlich scheint aber die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch
Waffengewalt hingegen eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten
werden, dass die allgemeine Quellenlage bzgl. Erlebnisberichte über Rekrutierung durch die
Taliban rar sind.
Ein Beispiel für die Rekrutierung gibt ein junger Pakistani. Er war von den Taliban
angeworben worden und sollte einen Selbstmordanschlag durchführen, doch seine
Sprengstoffweste funktionierte nicht einwandfrei und der Junge überlebte schwer verletzt. Er
gab zu seiner Rekrutierung an, dass die Taliban ihn mehrfach am Schulweg ansprachen und
ihn schließlich überzeugten, dass er sich dem Dschihad anschließen müsse. Dieses
Beispiel macht deutlich, dass es bei der Rekrutierung sehr wohl darum ging, den
Betreffenden auch ideologisch für den Dschihad zu gewinnen.
Es gibt auch Fälle bei denen Kinder gezwungen wurden, sich den Taliban anzuschließen. In
einem Fall wurde ein Junge beim Diebstahl erwischt und vor die Wahl gestellt, die Hand zu
verlieren oder im Dschihad kämpfen. In einem anderen Fall wurde ein 13-Jähriger von den
Taliban entführt und zwei Jahre lang in Pakistan ausgebildet.
Auffällig ist, dass die Fälle von Zwangsrekrutierung mit Waffengewalt sich - nach den der
Staatendokumentation vorliegenden Quellen - ausschließlich in Pakistan zutragen. So zum
Beispiel der Fall von 30 pakistanischen Jugendlichen, die an der pakistanisch-afghanischen
Grenze gekidnappt wurden. Der lokale Taliban-Kommandant in der betreffenden
afghanischen Provinz bestritt in diese Einführung verwickelt zu sein. Vielmehr soll eine
Gruppe, die mit dem pakistanischen Taliban-Führer, Maulvi Faqir Muhammad, in Verbindung
steht, für die Entführungen verantwortlich sein.
Zu derartigen Zwangsrekrutierungen durch afghanische Taliban konnte jedoch nur eine
Quelle gefunden werden: Es gibt eine Aussage aus einer Diskussionsrunde im afghanischen
Fernsehen, das durch die BBC auf Englisch übersetzt wurde, in der von der
Zwangsrekrutierung von Dorfbewohnern die Rede ist. Doch diese Aussage scheint von einer
Person zu stammen, die der afghanischen Regierung nahe steht und die Behauptung wird
durch keinerlei Beispiele belegt. Es gibt keine Berichte von über konkrete Fälle aus
jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierung durch die Taliban sind meist
älteren Datums. So gibt es Berichte von Flüchtlingen an der iranischen Grenze aus dem Jahr
2001, die vor drohender Zwangsrekrutierung die Flucht ergriffen, aber auch Artikel aus dem
Jahr 2001, die Berichte über die Zwangsrekrutierung durch die Taliban beinhalten.
Antonio Giustozzi erwähnt in seinem Buch "Koran, Kalashnikov and Laptop", dass es 2005
Gerüchte gab, nach denen die Taliban minderjährige Kämpfer rekrutieren und Familien
zwingen würden, einen Sohn für den Kampf zur Verfügung zu stellen. Jedoch ließen sich
diese Berichte nicht durch eine erhöhte Zahl an minderjährigen Kämpfern belegen. Die
Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen.
Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die
Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die
internationalen Truppen angewiesen sind, und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten
Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies
würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren.
Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind Konflikte
mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen
Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet in Kenntnis
setzen und ihre Zustimmung einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten
einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sie sich in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf
Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von
Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Giustozzi geht auch
davon aus, dass wenn überhaupt, es nur in Taliban-kontrollierten Gemeinschaften zu
Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban
stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen um diese Familien zu zwingen,
ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen.
Dies scheint auch für die Afghan Local Police (ALP) zu gelten. In den letzten Jahren gab es
immer wieder Bemühungen der internationalen Truppen und der afghanischen Regierung
lokale Gemeinschaften zu bewaffnen um so den Einfluss der Taliban zu minimieren. Ein
derartiger Versuch ist die ALP. Diese werden aber auch immer wieder mit
Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. Neben gezielten Tötungen,
Vergewaltigungen, illegaler Steuererhebung usw., soll es auch zu Zwangsrekrutierungen in
einigen Distrikten der Provinzen Paktika, Farah und Uruzgan gekommen sein.
Zur Frage der ethnischen Diversität kann festgehalten werden, dass das Gros der Taliban
sich immer noch aus den verschiedenen Teilen der paschtunischen Volksgruppe rekrutiert.
Es gab bereits in den 1990er Jahren Mitglieder anderer ethnischer Gruppen, die die Taliban
unterstützten und auch jetzt zeigt, sich dass es kleinere Erfolge bei der Rekrutierung von
usbekischen und tadschikischen Kommandanten und Kämpfern gibt. Auch Mitglieder der
Aimaq haben sich den Taliban angeschlossen. Vor allem die islamische Religion scheint als
ideologische Basis geeignet, ethnische Grenzen zu überbrücken.
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Besuch von Deutschkursen wurde durch Urkunden belegt.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Es konnte jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, wonach eine konkrete Bedrohung seitens der Taliban bereits in Afghanistan bestanden habe, nicht festgestellt werden, da sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft darstellte.
So wurde auch schon in der Beschwerde festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in untrennbarem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren steht, doch wurde im Erkenntnis betreffend den Bruder des Beschwerdeführer dessen Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen. Darin heißt es:
"So hat bereits zutreffend das Bundesasylamt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ebenso wie sein Bruder im Zuge der Erstbefragung zum eigentlichen Fluchtgrund, nämlich dass der Beschwerdeführer einen Talibananführer bei den ISAF-Kräften verraten habe, dieser ermordet worden sei und in der Folge der Beschwerdeführer Verfolgung seitens der Taliban deswegen zu gewärtigen gehabt hätte, mit keinem Wort dargetan hat. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass zumindest er oder sein Bruder diesbezüglich in irgendeiner Weise schon bei der Erstbefragung davon berichtet hätte, wenn dies tatsächlich vorgefallen wäre. Die Rechtfertigungen in der Beschwerde vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen, hatte der Beschwerdeführer doch in seiner Erstbefragung Zwangsrekrutierung durch die Taliban vorgebracht, ein plausibler Grund, warum er aber dies vorbringen sollte, wenn doch ein ganz anderer Fluchtgrund für sein Verlassen des Heimatlandes maßgeblich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Über Vorhalt beim Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung etwas anderes geschildert hatte, als er vor dem Bundesasylamt als Fluchtgrund zu Protokoll gab, gab er dort an, dass es auch einen Vorfall mit einem Esel gegeben habe, wonach die Taliban seinen Esel zum Waffentransport hätten mitnehmen wollen, er habe aber geweint und sie hätten den Esel dann nicht mitgenommen. Erstmalig behauptete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er auch von den Taliban zwei Tage festgehalten worden sei, wobei in der Beschwerde dies so geschildert wurde, dass man damals nicht nur seinen Esel für den Waffentransport hätte haben wollen, sondern sie auch ihn mitgenommen hätten, um ihn zu rekrutieren, er sei zwei Tage lang von den Taliban festgehalten worden. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer dann auch den Vorfall mit dem Esel und gab aber erst über Nachfrage, ob er auch jemals von den Taliban mitgenommen worden sei, zu Protokoll, dass er auch einmal von ihnen mitgenommen und zwei Nächte angehalten worden sei, befragt wann das gewesen sei, behauptete er dann, dass das nach dem Vorfall mit dem Esel gewesen sei, wogegen er jedoch in seiner Beschwerde angegeben hatte, dass er zwei Tage lang mitgenommen worden sei, als sie seinen Esel für den Waffentransport hätten haben wollen. Der Beschwerdeführer konnte auch keine plausible dafür abgeben, warum er vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnte, dass er jemals von den Taliban zwei Nächte angehalten worden sei. Beim Bundesasylamt gab er zu Protokoll, dass er noch ca. zwei oder zweieinhalb Monate zu Hause gewesen sei, nachdem der Talibanführer erschossen worden sei, beim Bundesverwaltungsgericht gab er diesbezüglich zu Protokoll, dass er ca. zweieinhalb bis drei Monate, nachdem der Mullah erschossen worden sei, nach ihm gesucht worden wäre, wogegen er in der Beschwerde ausführte, dass erst sechs Monate, nachdem der Mullah getötet worden wäre, nach dem Beschwerdeführer gesucht worden wäre. Zutreffend wies auch schon das Bundesasylamt darauf hin, dass auch die Aussagen, wonach der Beschwerdeführer den Talibanführer in Anwesenheit von Dorfbewohnern verraten habe, nicht plausibel ist, wenn sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben selbst der Gefährlichkeit dieses Handelns bewusst gewesen wäre. Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass ihm seitens der ISAF-Kräfte ein persönlicher Schutz zugesagt worden wäre, wogegen er Derartiges weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, sondern verneinte er eine diesbezügliche Frage beim Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, sodass sein diesbezügliches Vorbringen auch widersprüchlich ist. Auf die Widersprüchlichkeiten der Aussagen, wie lange der Bruder des Beschwerdeführers bei den Taliban festgehalten wurde, wurde schon zutreffend seitens des Bundesasylamtes hingewiesen, die Rechtfertigung, dass der Bruder sowohl die Tage und Nächte gezählt habe, weswegen er auf vier Tage gekommen sei, vermag demgegenüber in keinster Weise zu überzeugen, da keineswegs angenommen werden kann, der Bruder des Beschwerdeführers würde in derartiger Weise die Tage zählen, selbst wenn er in Dunkelheit angehalten worden wäre. Unplausibel ist auch, dass die Reaktion der Taliban auf den Verrat des Beschwerdeführers erst derart spät erfolgt sei, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers auch Dorfbewohner Taliban seien, und ist in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel, dass es dem Vater des Beschwerdeführers gelungen sei, den Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban freizubekommen, wenn aufgrund des Verrats des Beschwerdeführers ein Talibanführer ums Leben gekommen sei, vielmehr wäre davon auszugehen, dass auch der Vater des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen wäre, wenn sein Sohn einen Talibanführer verraten hätte und dieser daraufhin ums Leben gekommen wäre.
Schließlich zeigen auch die widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ausführungen des Bruders des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausreise in eindeutiger Weise auf, dass hier ein Sachverhalt vorgetragen wurde, der nicht den Tatsachen entspricht. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht vom Heimatdorf aus die Flucht angetreten habe und von dort von seinem Vater und seinem Onkel väterlicherseits nach Kabul gebracht worden sei, er habe erst in Kabul seinen Bruder wiedergesehen, sein Bruder sei bereits vor ihm dort gewesen, wogegen sein Bruder diesbezüglich zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer in XXXX gewesen sei und sein Vater ihn von dort abgeholt habe, der Bruder des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer im Auto wiedergesehen, nachgefragt, wo der Bruder des Beschwerdeführers damals mit dem Auto gewesen sei, ob in XXXX, antwortete dieser, sein Vater habe den Beschwerdeführer von XXXX abgeholt, der Bruder des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf XXXX wiedergesehen. Dann seien sie gemeinsam nach Kabul gebracht worden. Schließlich gab der Bruder des Beschwerdeführers auf die Frage, wie lange er nach seiner Festnahme sich noch in Afghanistan aufgehalten habe, an, es dürften vier oder fünf Tage gewesen sein, wogegen der Beschwerdeführer aussagte, dass er nach der Festnahme noch ca. einen Monat sich in XXXX versteckt gehalten habe, wenn nach den Angaben des Beschwerdeführers die Festnahme seines Bruders durch die Taliban am 10. oder 15. Mai 2012 gewesen sei und er XXXX am 12.06.2012 verlassen habe."
Dem entsprechend war aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zu bescheiden, wobei ergänzend auszuführen ist, dass auch hinsichtlich der behaupteten mehrmaligen Suche der Taliban nach seiner Person sich die Angaben zu den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers als widersprüchlich erweisen, behauptete doch der Beschwerdeführer, dass sein Bruder bei derartigen Vorfällen nie anwesend gewesen sei, wogegen der Bruder des Beschwerdeführers einen derartigen Vorfall geschildert hatte, bei dem der Bruder des Beschwerdeführers zuhause gewesen sei, als man den Beschwerdeführer gesucht habe.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation derart grob widersprüchlich und unplausibel, dass nur davon ausgegangen werden kann, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken, der zweitgrößten in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu II.)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Wardak, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion) sind. ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Es ergibt sich für den Beobachter der Provinz Wardak ein fragmentiertes und instabiles Bild bzgl. bewaffneter Gruppen, das von schnell wechselnden Akteuren und flexiblen Allianzen gekennzeichnet ist. Die Auseinandersetzungen sind gekennzeichnet durch die anhaltende Unsicherheit in der Provinz, hervorgerufen durch die Aufstandsbewegung gegen die Zentralregierung und die daraus resultierenden Operationen der ISAF und der afghanischen Armee.
Der geplante Rückzug der ISAF 2014 wird wohl dazu führen- sofern es nicht zu einem tragfähigen Friedensabkommen zwischen Regierung und den bewaffneten Gruppen kommt, dass sich der innerafghanische Machtkampf weiter verschärft und die Hauptstadt Kabul als strategisch-politischer Angelpunkt dabei zum Zentrum des Konfliktes, wie bereits in der Vergangenheit ersichtlich, kulminiert. Denn wer Kabul beherrscht, dominiert Afghanistan. Dabei kommt der Provinz Wardak als Nachbarprovinz und als eines von vier Toren zur Hauptstadt erneut eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund dessen ist in absehbarer Zeit nicht von einer Beruhigung der Lage in der Provinz auszugehen. Dies gilt umso mehr, da durch Wardak auch die Grenze zwischen dem paschtunischen und dem hazarischen Siedlungsgebiet verläuft.
Eine Niederlassung des minderjährigen Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne nähere familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Wardak gelebt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt, er zudem eine bloß geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung genossen hat.
Ausgehend davon und aufgrund der persönliche Situation des Beschwerdeführers, der minderjährig ist und dessen Eltern ums Leben gekommen sind, ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu III.)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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