BVwG W180 1422940-1

W180 1422940-1Bundesverwaltungsgericht21.08.2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W180 1422940-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W180.1422940.1.00

Spruch

W180 1422940-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 22.08.2011 gemeinsam mit seiner Mutter und vier jüngeren Geschwistern illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag - vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 22.08.2011 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass seine Familie Feinde gehabt hätte und er die gleichen Fluchtgründe habe wie seine Eltern.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer, aus Angst vor den Feinden seiner Familie Afghanistan verlassen zu haben. Die Feinde seiner Familie hätten seinen Großvater und den Onkel väterlicherseits seiner Mutter getötet. Sie hätten damit gedroht, ihn und seine Geschwister zu entführen. Er und seine Geschwister hätten deshalb nicht mehr in die Schule gehen können. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er die Feinde seiner Familie nicht kenne und auch nicht wisse, wer sie seien. Die Frage, ob er jemals persönlich bedroht worden wäre oder ob er von dieser Feindschaft selbst etwas mitbekommen hätte, verneinte der Beschwerdeführer.

2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan gemäß § 8 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2011 gab das Bundesasylamt dem Beschwerde-führer einen Rechtsberater bei.

4. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde.

5. Die Eltern des Beschwerdeführers legten im Beschwerdeverfahren mit mehreren Schreiben eine Reihe von Bestätigungen zum Nachweis der Integration der Familien vor, etwa Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, zahlreiche Schulbesuchsbestätigungen und Schulzeugnisse der Kinder, darunter auch Schulzeugnisse des Beschwerdeführers, sowie ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters ihrer Wohnsitzgemeinde sowie Schreiben der von ihren Kindern besuchten Volks- und Neuen Mittelschule, in denen sowohl eine rasche und gute Integration der Kinder im Schulbetrieb als auch das große Interesse der Eltern an der Schule und deren Teilnahme am Schulleben beschrieben werden.

Mit Beschwerdeergänzungen vom 16.07.2013, 21.03.2014 und 22.05.2014 brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, eine moderne, westlich orientierte Frau zu sein, und wies zur Belegung ihrer geltend gemachten frauenspezifischen Verfolgung auf mehrere diesbezügliche Länderberichte hin.

6. Am 16.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher ua der Beschwerdeführer, seine Eltern und zwei seiner Geschwister teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Befragung wurden insbesondere die Lebensumstände der Mutter des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger, unverheirateter Sohn der Beschwerdeführerin zu Zl. W180 1422939-1, deren Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und der das Bundesverwaltungsgericht den Status der Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt hat. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.

3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.)

Gemäß § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Zi. 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 iVm Abs. 5 leg. cit. der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Diese ist auch nicht uneinheitlich.

Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Zi 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 9.4.2008, 2008/19/0205; 24.3.2011, 2008/23/1338; 26.6.2007, 2007/20/0281; 6.9.2012, 2010/18/0398 ua. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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