W180 1422939-1•BVwG W180 1422939-1
W180 1422939-1Bundesverwaltungsgericht21.08.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Religion, soziale Gruppe, westliche<br/>Orientierung
W180 1422939-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine aus der Provinz XXXX stammende afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Hazara, reiste am 22.08.2011 gemeinsam mit ihren fünf minderjährigen Kindern illegal nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In ihrer Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 22.08.2011 gab die Beschwerdeführerin an, der Religionsgruppe der Schiiten anzugehören, verheiratet zu sein und fünf Kinder zu haben. Sie spreche Dari und sei Analphabetin. Sie habe Afghanistan vor etwa einem Jahr gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. In Griechenland habe sich die Familie zehn Monate aufgehalten. Als sie von dort aufbrachen und die Ladefläche eines LKW bestiegen, sei ihr Mann von ihr und den Kindern getrennt worden.
Zu den Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater von (entfernten) Verwandten getötet worden wäre. Bei diesen Verwandten handelte es sich um die Enkel einer Tante ihres Großvaters. Diese hätten auch ihren jüngsten Onkel getötet. Wegen dieser Feindschaft wären ihr und das Leben ihrer Kinder in Gefahr gewesen, die Kinder hätten nicht in die Schule gehen können. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte Sie sich vor den Feinden ihrer Familie und habe Angst, dass diese ihren Kindern etwas antun würden. Sie bitte daher um Schutz und wolle, dass ihre Kinder in Österreich die Schule besuchen. Für ihre mitgereisten Kinder gelten die gleichen Asylgründe wie für sie.
3. Die Einvernahme vor der belangten Behörde fand am 07.09.2011 statt. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie 32 Jahre alt sei, ihr genaues Geburtsdatum aber nicht kenne und aus dem Ort XXXX, in der Provinz XXXX stamme. Sie sei dort aufgewachsen. Sie habe nicht die Schule besucht und sei Analphabetin. Mit fünfzehn Jahr habe sie geheiratet; ihr Ehemann wäre ein Cousin, er sei der Sohn ihres Onkels mütterlicherseits. Auch nach der Hochzeit habe sie im elterlichen Haus gelebt. Ihr Mann, der aus XXXX stamme, sei nach dem Tod seines Vaters nach XXXX und nach der Hochzeit zu ihr gezogen. Ein Jahr nach der Hochzeit habe sie das erste ihrer fünf Kinder geboren. Sie sei stets Hausfrau gewesen, einen Beruf habe sie nicht ausgeübt; vor ihrer Hochzeit hätten ihre Eltern, danach ihr Mann für sie gesorgt. Ihr Mann habe in der Landwirtschaft ihrer Familie mitgearbeitet, sie habe den Haushalt erledigt, außerhalb des Haushaltes habe sie nicht gearbeitet. Dokumente, die ihre Identität bestätigen, habe sie nicht und hätte auch nie welche gehabt.
In Konkretisierung ihrer Fluchtgründe erwähnte die Beschwerdeführerin zunächst, dass ihr Schwiegervater - zur Zeit der Herrschaft der Taliban - in XXXX getötet worden wäre. Ferner erwähnte sie einen Onkel väterlicherseits, der Mudschahed gewesen sei, dann aber auf die Seite der Regierung gewechselt sei, woraufhin ihr Haus von den Mudschaheddin zweimal angegriffen worden wäre. Ihr Vater habe mit diesem Onkel zusammengearbeitet.
Seit langem hätte es ferner eine Feindschaft zwischen ihrer Familie und Verwandten ihres Großvaters gegeben. Sie wisse nicht, worum es bei diesem Streit genau gegangen wäre, wahrscheinlich um ein Grundstück oder ein Haus. Im Zuge eines Streits zwischen ihrem Vater und den Verwandten ihres Großvaters sei ihr Vater von diesen so geschlagen worden, dass er ins Krankenhaus gebracht werden musste, wo er nach einer Woche an seinen Verletzungen verstorben wäre. Als das geschah, habe sie gerade geheiratet. Auf eine spätere Nachfrage hin, gab sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters an, dass dies ein Jahr nach ihrer Hochzeit gewesen sei. Ihr jüngster Onkel väterlicherseits sei auch von diesen Verwandten getötet worden. Diese Verwandten wären daraufhin aus ihrem Heimatdorf verschwunden.
Nunmehr seien diese Verwandten wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt. Es handle sich um fünf Brüder; von ihrem Großvater wisse sie, dass sie Enkelkinder einer Tante mütterlicherseits des Großvaters wären. Die Beschwerdeführerin gab die Namen dieser Brüder zu Protokoll.
Diese Brüder hätte sich ihr einmal in den Weg gestellt und gesagt, ebenso wie sie ihren Vater getötet hätten, würden sie auch ihre Kinder töten. Sie hätten damit gedroht, dass sie ihre Tochter entführen und vergewaltigen und töten würden, ebenso ihren Sohn. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt gerade alleine auf dem Weg nach Hause befunden, nachdem sie ihre Kind ein Stück des Schulweges begleitet hätte. Sie selbst sei von ihren Feinden nicht bedroht worden, die Feinde hätten sie auch nicht angegriffen. Die Frage, ob ihr Mann auch bedroht worden wäre, verneinte die Beschwerdeführerin.
Da die Feinde bereits ihren Vater und einen Onkel getötet hätten, hätten sie große Angst gehabt. Etwa ein Monat oder 20 Tage nach diesem Vorfall seien Sie und ihre Familie aus Afghanistan geflüchtet.
4. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste am 02.10.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 ebenfalls ab (Spruchpunkt II) und sprach eine Ausweisungsentscheidung nach Afghanistan gemäß § 10 AsylG 2005 aus (Spruchpunkt III.).
In gleicher Weise entschied das Bundesasylamt auch über die Anträge der Kinder und über den Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan und stellte hinsichtlich der Beschwerdeführerin deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, ihre Staatsangehörigkeit und Religionsgruppenzugehörigkeit fest. Ferner wurde entsprechend ihren Angaben festgestellt, dass sie Mutter der mit ihr eingereisten Kinder sei, ebenso wurde die Ehe mit ihrem Mann festgestellt. Die Identität der Beschwerdeführerin wurde mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes hingegen nicht festgestellt.
Zu den Fluchtgründen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei, da die Angaben widersprüchlich, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar wären. Sie hätte angegeben, dass sich die Feinde ihrer Familie ihr am Heimweg von der Schule in den Weg gestellt und gedroht hätten, ihre Kinder zu töten. Widersprüchlich dazu hätte sie jedoch zuvor angegeben, dass sie nicht wisse, wo sich die Schule ihrer Kinder befinde, da die Kinder selbständig in die Schule gegangen wären. Sie hätte auch keinen Grund angegeben, warum die Feinde die Kinder der Beschwerdeführerin hätten toten sollen. Soweit sie sich auf alte Grundstückstreitigkeiten bezogen hätte, sei dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass das Grundstück zwischen ihren Brüdern aufgeteilt worden wäre und sie selbst keinen Anteil daran besäße, weshalb es - so die belangte Behörde - auch keinen Grund gäbe, die Kinder der Beschwerdeführerin auf Grund eines allfälligen Erbrechtes zu bedrohen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der angeblichen einmaligen Drohung durch entfernte Verwandte sich entschlossen habe, das Land zu verlassen, ohne zuvor andere Wege der Problemlösung in Erwägung zu ziehen.
Den Angaben der Beschwerdeführerin sei auch nicht zu entnehmen gewesen, dass sie als Frau auf Grund gesellschaftlicher Diskriminierung - unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes - in eine ausweglose Situation bis hin zur einer Gefährdung an Leib und Leben geriete oder geraten wäre und eine Mindestforderung an menschlicher Entfaltung nicht oder kaum möglich wäre.
Es hätte daher nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt wäre. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang noch aus, dass ungeachtet der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin die behauptete Bedrohung durch Dritte offensichtlich nicht auf den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen beruhe, sondern auf Familien- und Grundstücksstreitigkeiten.
Die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die Sicherheitslage in Afghanistan zwar schwierig sei, jedoch erreiche sie zum einen nicht so ein hohes Niveau der Gewalt, dass eine Ausweisung nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, zum anderen hätte die Beschwerdeführerin auch sonst keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können, die sie mehr als die Restbevölkerung exponieren würde.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung verwies die belangte Behörde Im Wesentlichen darauf, dass dadurch, dass über die Anträge aller Familienmitglieder negativ entschieden wurde und damit alle Familienmitglieder im selben Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle. In Bezug auf den Schutz des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass sich, auch auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer, keine Hinweise auf eine tiefgreifende Integration der Beschwerdeführerin ergeben haben. Dabei sei gemäß der Rechtsprechung auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung miteinbezogen und bedacht worden, dass bei Kindern unter Umständen schon früher als bei ihren Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden könne. Da die Kinder aber erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich wären, nicht Deutsch sprächen oder verstünden und erst seit sehr kurzer Zeit die Schule oder den Kindergarten besucht hätten, sei auch bei den Kindern nicht von einer Verwurzelung bzw. gefestigten Integration in Österreich auszugehen. Im Rahmen der erforderlichen Interessensabwägung stellte die belangte Behörde ferner fest, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Ausweisung nach Afghanistan verletze die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten gemäß Art. 8 EMRK.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2011 gab das Bundesasylamt der Beschwerde-führerin einen Rechtsberater bei.
7. Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid im vollen Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin bekämpfte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere wegen erheblicher Verletzung des Rechtes auf Parteigehör und ein faires Verfahren, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und beantragte, (I) den Bescheid zu beheben und ihr Asyl zu gewähren, (II) im Falle der Abweisung des Erstantrages ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen sowie (III) festzustellen, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei. Ferner beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um das Gericht von ihrer Glaubwürdigkeit überzeugen zu können.
Da die Beschwerdeführerin bereits glaubhaft vorgebracht habe, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung auf Grund einer langjährigen Blutfehde drohe und sich diese Verfolgung aus ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ergebe, sei die Aussage in der rechtlichen Beurteilung der Behörde, die Bedrohung würde nicht auf den in der Konvention genannten Gründen beruhen, nicht nachvollziehbar; auch sei es in diesem Zusammenhang amtsbekannt, dass der Staat Afghanistan nicht fähig sei, Verfolgte zu schützen.
Zur Beweiswürdigung der Behörde und zum Vorwurf, sie habe widersprüchlich angegeben, einerseits nicht zu wissen, wo sich die Schule der Kinder befände und andererseits, dass sich ihr die Verfolger am Heimweg von der Schule in den Weg gestellt hätten, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie diesen angeblichen Widerspruch schon in der Einvernahme aufgeklärt habe: Sie habe bereits damals angegeben, dass sie ihre Kinder nur einen Teil des Schulweges begleitet hätte und den Rest wären sie alleine gegangen. Zum Schulweg der Kinder und dazu, wie weit sie ihre Kinder begleitet hätte, machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch nähere Ortsangaben.
Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Asyl schon allein auf Grund der Tatsache hätte gewährt werden müssen, dass sie der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehöre. Ihr Leben in Österreich unterscheide sich ganz wesentlich von ihrem Leben in Afghanistan; endlich könne sie eine Ausbildung absolvieren, in Afghanistan sei dies für sie nicht möglich gewesen. In Österreich führe sie alltägliche Erledigungen nunmehr alleine und in eigener Verantwortung durch.
Hinsichtlich der Spruchpunkte II und III trat die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Afghanistan entgegen und brachte unter Hinweis auf mehrere Länderinformationen vor, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sehr wohl eine reale Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedeute, weshalb die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen habe.
8. Die Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren mit mehreren Schreiben eine Reihe von Bestätigungen zum Nachweis der Integration der Familien vor, etwa Bestätigungen über die Teilnahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an Deutschkursen, zahlreiche Schulbesuchsbestätigungen und Schulzeugnisse ihrer Kinder sowie ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters ihrer Wohnsitzgemeinde sowie Schreiben der von ihren Kindern besuchten Volks- und Neuen Mittelschule, in denen sowohl eine rasche und gute Integration ihrer Kinder im Schulbetrieb als auch das große Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an der Schule und deren Teilnahme am Schulleben beschrieben werden.
Ferner übermittelte die Beschwerdeführerin Arztschreiben betreffend drei stationären Krankenhausaufenthalten in den Jahren 2013 und 2014; als Diagnosen sind in den Schreiben angeführt: atypische Thoraxschmerzen (erster Aufenthalt), Zervikobrachialgie (zweiter Aufenthalt), Intercostalneuralgie mit thorkalen Schmerzen (dritter Aufenthalt), Antrumgastritis mit Refluxösophagitis (zweiter und dritter Aufenthalt) und Depressio (alle Aufenthalte).
Mit Beschwerdeergänzung vom 16.07.2013 wies die Beschwerdeführerin zur Belegung der geltend gemachten frauenspezifischen Verfolgung auf mehrere diesbezügliche Länderberichte hin und brachte vor, eine moderne, westlich orientierte Frau zu sein. Mit zwei weiteren Beschwerdeergänzungen vom 21.03.2014 und 22.05.2014 ging die Beschwerdeführerin - nunmehr anwaltlich vertreten - abermals auf ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan ein. In Afghanistan wäre es ihr nicht möglich gewesen, selbst über ihr Leben zu bestimmen, worunter sie sehr gelitten hätte. In Österreich hingegen lebe und fühle sie sich, trotz ihrer psychischen Probleme, wohl und frei. Sie nehme ihr Leben selbst in die Hand und würde gerne auch arbeiten, um so den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
9. Am 16.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die älteren drei ihrer fünf Kinder teilnahmen. Die Beschwerdeführerin und ihre weiteren Familienmitglieder waren in der Verhandlung nicht anwaltlich vertreten. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Befragung wurden die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Afghanistan und in Österreich erörtert. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei in Afghanistan nicht zur Schule gegangen und sei Analphabetin. Sie habe auch keinen Beruf erlernt. Ihr ganzes Leben habe sie in Afghanistan im selben Haus verbracht; wenn sie außer Haus gegangen sei, hätte sie eine Burka getragen. In Österreich erledige sie die alltäglichen Besorgungen in der Regel alleine, nur wenn es sich um schwere Einkäufe handle, begleite sie ihr Mann. Sie kleide sich dabei so, wie sie zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgereicht erschienen sei. Sie erledige den ganzen Einkauf für die Familie und halte auch Kontakt zu den Lehrern ihrer Kinder bzw. früher auch zum Kindergarten. Zu den Sprechstunden der Lehrer gehe sie allein, ihr Mann begleite sie dabei nicht. Sie würde in Österreich gerne arbeiten. Ihr Ehemann sagte in diesem Zusammenhang aus, dass er mit dem westlichen Kleidungsstil seiner Frau und seiner Töchter einverstanden sei und sie diesbezüglich unterstütze und froh darüber sei, dass sie darüber frei entscheiden könnten.
Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin eine aktuelle Länderberichtszusammenfassung über die Sicherheitslage und die Lage von Frauen in Afghanistan zu Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.1.2. 2 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1. 5 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2013 insbesondere für Frauen massiv:
Die Zahl der Opfer des bewaffneten Konflikts bei den Frauen stieg um 36% gegenüber dem Vorjahr (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation im Eigenheim sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50% angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte.
Die zuletzt erfolgte Steigerung in der Zahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen gegen Frauen gerichteten Straftaten dürfte auf die vermehrte Anzeigeerstattung zurückzuführen sein. Es geschieht immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Der "Rat der Höchsten Rechtsgelehrten in Afghanistan" gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.2.2009).
Frauen, die in der Wahrnehmung anderer gesellschaftliche Normen verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
UNHCR äußerte Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des laufenden Abzugs der internationalen Truppen auf die Lage der Frauen in Afghanistan und wies darauf hin, dass von möglichen Zugeständnissen in Bezug auf Frauenrechte im Zusammenhang der Friedensverhandlungen mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften berichtet wurde (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Afghan girls' school feared hit by poison gas, Reuters vom 21.4.2013).
Bei der Gesundheitsversorgung gehören Kinder und Frauen zu den speziell vernachlässigten Personengruppen: Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85% der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.8.2008). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stellt insofern ein Problem dar, als sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Der Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. Am Land lebende Frauen erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). Aufgrund der Ausbreitung des Konfliktes haben noch weniger Frauen Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, und in den von den Taliban kontrollierten Gebieten sehen sich Frauen mit der rigiden Auslegung der Shari'a konfrontiert, welche die Rechte der Frauen zusätzlich massiv einschränkt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.11.2011).
1. 2 Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Schiitin. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu W180 1422945-1/2011 und die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu W180 1422940-1/2011, W180 1422941-1/2011, W180 1422942-1/2011, W180 1422943-1/2011und W180 1422944-1/2011.
Die Beschwerdeführerin wuchs in einer traditionell eingestellten Familie in der Provinz XXXX auf, ein Schulbesuch und eine Ausbildung wurden ihr nicht zugestanden. Sie lebte - auch nach ihrer Heirat mit ihrem Ehemann, der zu ihr gezogen war - stets im elterlichen Haus. Sie war immer zu Hause, arbeitete im Haushalt und hat sich um ihre Kinder gekümmert.
In Österreich organisiert die Beschwerdeführerin ihren Alltag selbständig und ist sehr um eine gute Ausbildung ihrer fünf Kinder bemüht. Alle Kinder besuchen derzeit Schulen. Auch die Beschwerdeführerin ist um Weiterbildung bemüht und besuchte Deutschkurse. Die Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan widersprechen den Vorstellungen der Beschwerdeführerin in großem Maße.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
2. 1 Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Richter kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
2. 2 Bei den Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin folgte der Richter der Ansicht der belangten Behörde, an deren Richtigkeit in der Verhandlung auch keine Zweifel entstanden sind. Dies trifft ebenso auf die Feststellungen zum Ehe- bzw. Verwandtschaftsverhältnis zu den oben genannten weiteren Beschwerdeführern zu. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte hingegen mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Feststellungen über die Verhältnisse der Familie in Österreich gründen auf den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin, den Aussagen Ihres Ehemanns und ihrer drei älteren Kindern und vorgelegten Urkunden (Schulzeugnisse, Kursbestätigungen, Schreiben der Volksschule und der Neuen Mittelschule, die von den Kindern besucht werden).
2. 3 Was die individuellen Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin und ihren Wertvorstellungen anbelangt, war Folgendes zu erwägen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Fragen zu ihrer Flucht und insbesondere auf Fragen zum vorgebrachten, gewaltsamen Tod ihres Vaters auf den Richter einen sehr belasteten Eindruck machte. Es schien ihr hinsichtlich dieser Ereignisse die Erinnerung und insbesondere eine zeitliche Orientierung sehr schwer zu fallen bzw. schien sie diesbezüglich keine zeitliche Orientierung zu haben; ihre Zeitangaben zum Tod ihres Vaters entsprachen nicht den diesbezüglich Angaben vor der belangten Behörde und waren in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (siehe Verhandlungsschrift Seite 6 und die Antworten auf die Fragen, in welchem Jahr ihr Vater getötet worden und welche Kinder damals schon auf der Welt gewesen seien).
Davon abgesehen hinterließ die Beschwerdeführerin, die unverschleiert und in westlicher Kleidung zur Verhandlung erschienen ist, auf den Richter jedoch durch ihr Auftreten und ihre Antworten auf die Fragen zu ihrer Lebenssituation in Afghanistan und in Österreich einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Nach der Art ihres Auftretens und ihres Kommunizierens handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau, die sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst ist (vgl. etwa Verhandlungsschrift Seite 8 "Ich möchte keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren, eher würde ich einen Selbstmord begehen.
Ich habe fünf Kinder: Ich möchte, dass [meine] Kinder hier in die
Schule gehen .... Ich möchte nicht, dass sie so wie ich Analphabeten
sind und immer das Gefühl haben, blind zu sein."). Die Beschwerdeführerin praktiziert im Zuge ihres nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich ein liberal-egalitäres Werteverständnis über den Status der Frauen in der Gesellschaft in ihrem persönlichen Umfeld zweifellos, wenn man ihre Bemühungen um eine eigene Weiterbildung und der Ausbildung ihrer Kinder bedenkt. Dieses Verständnis der Beschwerdeführerin steht im eklatanten Widerspruch zur gesellschaftlichen Situation von Frauen in Afghanistan.
2. 4 Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stützt sich auf einen Strafregisterauszug der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - vom 30.06.2014, in dem keine Verurteilung aufscheint.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2011/95/EU verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist:
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften oder eine Berufsausübung außerhalb des Hauses) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.
Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan generell so aus, dass sie als Frau im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und - durch das Bestehen dieser Situation - einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit einer persönlichen Wertehaltung handelt, die im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägende Werteverständnis steht, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, d. h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung an sich nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie bereits erwähnt - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau liberal-egalitärer (bzw. im Verhältnis zu den afghanischen Wertvorstellungen alternativer) Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der Beschwerdeführerin einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. z.B. VwGH 25.1.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN). Andererseits kommt im Fall der Beschwerdeführerin ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen eine derartige "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456). Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als aufgeschlossene Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 20.6.2002, 99/20/0172).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 4.4.2011, C1 404.865-2/2010/15E).
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B.)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.1.2008, Zl. 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.7.2011, Zl. 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197; 16.1.2008, 2006/19/0182).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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