W140 1433930-1•BVwG W140 1433930-1
W140 1433930-1Bundesverwaltungsgericht21.08.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zwangsrekrutierung
W140 1433930-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. 12 06.584-BAG, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 29.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Befragung im Polizeianhaltezentrum in Wels gab der Beschwerdeführer am 29.05.2012 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes an: "Früher wohnten wir (die ganze Familie) in XXXX in einem Haus, das von Raketen im Krieg zerstört wurde. Wir übersiedelten dann nach XXXX. Trotzdem wurden wir gezwungen in XXXX für die Taliban zu kämpfen und Menschen zu töten. Neben meinem Dorf mit dem Namen XXXX wurde alles zerstört und zerschossen. Dies wollte ich nicht mitmachen. Deshalb habe ich beschlossen zu flüchten."
Am 02.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab er an, dass sich seine Eltern in Afghanistan befänden. Weiters gab er an: "Mein Vater heißt XXXX und meine Mutter XXXX. Zuletzt haben meine Eltern in XXXX gewohnt, aber ich glaube jetzt wohnen sie in XXXX."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 07.02.2013 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari an: "Ich bin ismailitischer Schiite und bin afghanischer Staatsangehöriger. Ich bin Hazare." Er habe elf Jahre die Schule besucht. Als er in die zwölfte Klasse hätte kommen sollen, hätten seine Probleme begonnen. Die wirtschaftliche Lage wäre nicht besonders gut gewesen. Sein Vater sei ein alter Mann. Er habe als Koch gearbeitet. Sie hätten in ihrem eigenen Lehmhaus gewohnt. Seine Mutter habe nicht gearbeitet. Sein Vater hätte einen Herzinfarkt erlitten, er sei teilweise gelähmt. Seine Mutter hätte bei den Nachbarn ausgeholfen, um etwas Geld zu verdienen. Er habe zwei kleinere Brüder. Seine Eltern und Geschwister lebten in XXXX. In seinem alten Dorf wären sehr viele Taliban gewesen. Das Dorf in XXXX. In Afghanistan habe er drei Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits. Seine Mutter habe auch noch eine Schwester. Alle lebten in XXXX. In XXXX gebe es sehr viele Taliban. Er stehe in telefonischem Kontakt zu seinen Eltern. Sie hätten kein Geld, um seinen Vater behandeln zu lassen. Das Geld für seine Flucht bis hier her habe er sich von seinen Onkeln ausgeborgt. Seine Probleme wären einerseits die wirtschaftliche Situation in Afghanistan, andererseits die Taliban und seine religiöse Zugehörigkeit gewesen. Weiters habe er eine Hautkrankheit. Dazu kämen noch psychische Probleme, weil in diesem Gebiet ständig Krieg gegen die Taliban geherrscht hätte und er als kleines Kind alles mitmachen hätte müssen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus: "Die Taliban nehmen in unseren Gebieten die Jugendlichen mit. Entweder werden sie getötet oder sexuell missbraucht. Wir waren gezwungen unseren Wohnort zu verlassen und nach XXXX zu ziehen. Mein Onkel väterlicherseits ist sogar von den Taliban geflüchtet und nach Pakistan gegangen. Sonst hätten die Taliban ihn umgebracht. Es herrschen dort kriegsähnliche Zustände. Die afghanische Regierung hat dort keine Macht und keinen Einfluss. Sie vermeiden sogar Truppen in diese Region zu schicken, da sie keine Chance gegen die Taliban hätten." Die Lage in XXXX sei etwas besser, als in ihrem vorherigen Wohngebiet. Sie seien ungefähr im Jahr 2006 nach XXXX gezogen. Seine Volksgruppe - die ismailitischen Schiiten würden von den Taliban regelrecht gejagt, weil sie einen Imam hätten, der in Kanada lebe. Die Taliban hätten die Moschee in ihrem Dorf mit Raketen zerstört. Die Moschee heiße "Jamat Khane". Sie stehe in XXXX. Alle Ismailiten aus dieser Gegend seien nach Pakistan oder in andere Länder geflüchtet. Die Schiiten, die nicht geflüchtet wären, würden von den Taliban bedroht.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt führte entscheidungswesentlich aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan zu befürchten hätte einer relevanten Bedrohungssituation durch die Taliban und wegen seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt zu sein.
2. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Angefochten würde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, um Asyl zu erhalten. Eine Würdigung des Vorbringens könne im gegenständlichen Fall nicht ausreichend erkannt werden. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Dies habe die Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen. Die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Weiters werde auf den Abschnitt zu Kindern der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom März 2011 sowie auf die schlechte Sicherheitslage verwiesen. Amnesty International schreibe in seinem Jahresbericht 2012, dass die Taliban und andere bewaffnete Gruppen - unter Verstoß gegen die Menschenrechte und das Kriegsrecht - mit Mordanschlägen und Entführungen auch gegen die Zivilbevölkerung vorgingen. Ein kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen ein, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte. Nicht gewürdigt und beachtet worden wäre, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen habe, es jedoch unterlassen habe, diese zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen.
In einer Ergänzung der Beschwerde vom 08.04.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde es für glaubhaft erachtet hätte, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre. Weiters verweise der Beschwerdeführer bezüglich seiner Hauterkrankung auf den Befund von Dr. Stefan Bartenstein vom 05.04.2013. Die Behörde führe auf Seite 42 des gegenständlichen Bescheides aus, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund von wirtschaftlichen Gründen sowie der politischen und gesundheitlichen Lage verlassen habe. Sowohl die wirtschaftliche, als auch die gesundheitliche Situation sei Teil des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers. Die fluchtauslösenden Ereignisse, welche den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen hätten, gründeten sich in den dauerhaft anhaltenden Bedrohungen seitens der Taliban. Dabei handle es sich um die drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban, welche im Herkunftsort des Beschwerdeführers vorherrschend sei und die Praktiken der Einschüchterung, Zwangsrekrutierung von Jugendlichen sowie die Unterdrucksetzung der Zivilbevölkerung, von welcher der Beschwerdeführer persönlich betroffen wäre, als er einerseits durch den Kommandanten Ahmad Ali eingeschüchtert und bedroht worden wäre, von den Taliban rekrutiert zu werden, wenn er volljährig werde. Andererseits wäre ebenso Druck auf seinen Vater ausgeübt worden. Er wäre zuhause vonseiten der vorherrschenden Talibanmitglieder aufgesucht worden und ihm wäre ebenso angedroht worden, seinen Sohn zwangsweise zu rekrutieren, wenn dieser volljährig werden würde. Aufgrund der Vielfalt an Rekrutierungsmethoden der Taliban betreffend die Zielgruppe, die Region sowie die Methode könne nicht von einer einheitlichen standardisierten Vorgehensweise der Taliban ausgegangen werden. Hinsichtlich der asylrelevanten Verfolgungshandlungen gegen Kinder sei auszuführen, dass UNICEF Erkenntnisse vorliegen würden, wonach die Aufständischen - vor allem aufgrund des hohen Bedarfs an Rekruten - gezielt Kinder und Jugendliche anwerben würden. Bei der Beurteilung der Drohung der Zwangsrekrutierung sei vor allem auf die Präsenz der Taliban im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sowie auf die allgemeine Sicherheitslage vor Ort einzugehen, da durch die teilweise Unerreichbarkeit der Gebiete und dem Fehlen der entsprechenden regionalen Informationen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Praxis der Zwangsrekrutierung nicht bestehe. Eine Form der Mobilisierung des Anschlusses an die Taliban erfolge über die Aufforderung an die Bewohner des betroffenen Dorfes, pro Familie einen Mann im Kampfesalter so stellen, wobei jedoch vorwiegend Jungen im Alter von 12 bis 17 Jahren rekrutiert würden. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer sei ismailitischer Schiit und erfahre aufgrund dessen in seiner Herkunftsregion bzw. seinem Herkunftsland massive Diskriminierung seitens der Sunniten, werde ausgeführt, dass die Behörde diesbezüglich im Rahmen der Beweiswürdigung keinen Bezug nehme. Es werde daher der Antrag gestellt, die religiöse Ausrichtung des Beschwerdeführers in die Beweiswürdigung des asylrelevanten Vorbringens einfließen zu lassen, da dies bisher unterlassen worden wäre. Deshalb könne nicht von einem umfassend festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden, welcher der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden wäre. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hätte bei der Entscheidungsfindung eine entscheidende Rolle spielen müssen. Betreffend die Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan werde ergänzt, dass nicht auf die konkrete Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen eingegangen worden wäre bzw. keine Feststellungen über die Erreichbarkeit bzw. die Sicherheitslage im Heimatort des Beschwerdeführers getroffen worden wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde ausführte, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan zu befürchten hätte einer relevanten Bedrohungssituation durch die Taliban und wegen seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt zu sein.
Im Übrigen bestünde eine interne Fluchtalternative, da:
"Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist. Bei Ihnen handelt es sich um einen gesunden (jedoch angeborene Hautkrankheit), kurz vor der Volljährigkeit stehenden, arbeitsfähigen Mann. Sie verfügen mittlerweile auch über geringe Deutschkenntnisse. Eine Erwerbstätigkeit kann Ihnen zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden.
Ihre gesamte Familie und auch Ihre Verwandten wohnen in XXXX. Es ist daher davon auszugehen, dass auch Sie unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe Ihrer Angehörigen zurückgreifen können.
[...]
Selbst wenn Sie nicht mehr in Ihre ursprüngliche Herkunftsregion gelangen möchten bzw. können, geht aus den vorhandenen Unterlagen auch hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich ist. Zudem kann Ihnen daher eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden.
[...]"
Die nochmalige Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, ergibt die im Kern bestehende Widerspruchsfreiheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, und erscheint dieses nicht unplausibel.
Die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation im Herkunftsstaat - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde keine effektive interne Fluchtalternative annehmen. Mit diesen relativiert die Verwaltungsbehörde die von ihr festgestellte grundsätzliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß:
"Allgemeine Sicherheitslage
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte 7.559 zivile Opfer (2.754 getötete und 4.805 verletzte Zivilisten) aufgrund des bewaffneten Konflikts im Jahr 2012. Dies bedeutet einen Rückgang bei den getöteten Zivilisten um 12 Prozent im Vergleich zu 2011. Bei den verletzten Zivilisten gab es eine leichte Zunahme. In den letzten sechs Jahren starben 14.728 Zivilisten aufgrund des bewaffneten Konflikts. Regierungsfeindliche Elemente waren für 81 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013)
Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
[...]
Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt.
(Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 13.2.2013)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 31 Personen im Monat töteten oder verletzten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
[...]
Sicherheitslage im Norden des Landes
(Provinzen: Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)
Auf den Norden Afghanistans entfielen 11,9 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012.
(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013)
[...]
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle.
Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle, nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010, im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Im Norden seien die Provinzen Kunduz und Baghlan unsicher (vor allem aufgrund der organisierten Kriminalität); im Rest sei die Sicherheitslage zufriedenstellend.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)
Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.
(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)
Die Taliban werden als jene definiert, die die Führung von Mullah Omar und seiner Führungsschura anerkennen und die von der Führung als Mitglieder der Bewegung anerkannt werden. Das bedeutet, dass das Haqqani-Netzwerk - trotz weitreichender Autonomie - Teil der Taliban ist, die Hizb-i-Islami von Hekmatyar hingegen nicht.
(EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 12.2.2013)
[...]
Von Aufständischen gefährdete Personengruppen
Obwohl die Zahl der getöteten Zivilisten im Jahr 2012 zurückging, hat sich die Zahl der gezielten Tötungen verdoppelt. Die Zahl der getöteten Regierungsvertreter ist um 700 Prozent angestiegen.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013)
Hochrangige Vertreter der Regierung und der afghanischen Sicherheitskräfte sind im gesamten Land einem realen Risiko ausgesetzt, von Aufständischen bedroht zu werden. Niederrangige Vertreter sind in von der Regierung kontrollierten Gebieten einem geringen Risiko ausgesetzt, sofern es keine spezifischen Gründe gibt, die das Risiko erhöhen.
Personen, die für das internationale Militär arbeiten, sind im gesamten Land einer Bedrohung ausgesetzt, aber in Kabul City ist dieses Risiko geringer.
Die Gefahr für Mitarbeiter von NGOs, zum Ziel der Aufständischen zu werden, geht zurück, hängt aber von spezifischen Faktoren (wird die NGO durch Gelder aus den USA, Großbritannien oder Indien finanziert?) ab. Außerdem ist das Risiko in ländlichen Gebieten höher als in urbanen.
(EASO - European Asylum Support Office (Christophe Hessels):
Afghanistan - Insurgent Strategies - Intimidation and Targeted Violence against Afghans, December 2012)
Feststellungen Hauptstadt Kabul
Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression der Polizei zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten.
(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 18.10.2012)
Sicherheitslage in Kabul
Obwohl Kabul nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar.
(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,
http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland.pdf, Zugriff 19.10.2012)
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.
Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
[...]
Am 6. Dezember 2011 kam es zu einem Anschlag auf schiitische Gläubige während des Ashura Festes. Dabei starben 48 Menschen und über 100 wurden verletzt..
(Guardian: Kabul shrine worshippers killed in Afghan sectarian attack, 6.12.2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/dec/06/kabul-shrine-blast-kills-worshippers, Zugriff 19.10.2012)
Im Jahr 2012 kam es immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul. Ziele waren Botschaften, NATO Basen, das Parlament sowie Regierungsgebäude, aber auch Hotelanlagen. Dabei wurden auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge.
(Guardian: Taliban launches largest attack on Kabul in 11 years, 15.4.2012,
http://www.guardian.co.uk/world/2012/apr/15/taliban-largest-attack-kabul, Zugriff 19.10.2012 / AAN - Afghanistan Analyst Network (Martine van Bijlert): 'Spring Offensive' and the War of Perceptions, 16.4.2012, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=2668, Zugriff 19.10.2012 / BBC News: Kabul attack: Bomber kills children near Nato base, 8.9.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-19528417#, Zugriff 19.10.2012 / RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: 12 Killed In Afghan Suicide Bombing, 18.9.2012, http://www.ecoi.net/local_link/227055/348872_de.html, Zugriff am 19.10.2012 / ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Biweekly Report 16-30 June 2012,
http://ngosafety.org/store/files/The%20ANSO%20Report%20(16-30%20June%202012).pdf, Zugriff 5.10.2012)
In den letzten Monaten gelangen auch immer wieder komplexe Angriffe auf das Stadtzentrum. Dabei wurden vor allem die internationale Präsenz und Einrichtungen des afghanischen Staates ins Visier genommen. Trotz dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe bleibt die Sicherheitslage relativ stabil. Insgesamt gingen die Angriffe der bewaffneten Regierungsfeindlichen Gruppen (AOG) bereits im Jahr 2011 zurück. Im ersten Halbjahr 2012 gab es erneut einen Rückgang der Angriffe. Bemerkenswert ist außerdem, dass in einer Aufstellung von ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 fast 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden. Das bedeutet, dass diese eine sehr aktive Rolle in der Provinz einnehmen. Kabul hat hier den höchsten Wert aller afghanischen Provinzen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Polizei in Kabul vergleichsweise gut funktioniert.
(BAA-Analyse: Sicherheitslage in Kabul, 16.10.2012)
[...]
Die Schiiten
Schiiten - vor allem jene von der ethnischen Gruppe der Hazara - waren staatlichen Behinderungen und Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Militante Gruppen haben Moscheen und Kleriker ins Visier genommen. So kam es u. a. zu zwei brutalen Angriffen auf Schiiten in Kabul und Mazar-e Sharif im Dezember 2011 mit 60 Toten und über 200 Verletzten.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan)
Anlässlich des Ashura-Festes kam es Anfang Februar 2006 in Herat zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und den sich in Afghanistan in der Minderheit befindenden Schiiten. Die Vorgänge haben insofern Besorgnis ausgelöst, als es in der Vergangenheit solche Auseinandersetzungen nicht gab. Regierung und Islamgelehrte wirkten während der Ausschreitungen 2006 deeskalierend, was offenbar nachhaltig Wirkung gezeigt hat.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Trotz der deutlich verbesserten Situation der afghanischen schiitischen Muslime werden diese immer noch durch Aufständische bedroht und ihre Zukunft schient in Anbetracht des Abzuges der internationalen Truppen unsicher. Die schiitischen Muslime konnten ihre traditionellen Ashura Prozessionen und Rituale in Kabul ohne Zwischenfälle begehen. Im Dezember 2011 kam es zu dem Anschlag auf den schiitischen Schrein in Kabul mit 56 Toten. Die Taliban verneinten eine Verwicklung. Stattdessen hat sich eine pakistanische Gruppe zu dem Anschlag bekannt, die immer wieder schiitische Muslime ins Visier nimmt.
Die schiitischen Hazara partizipieren voll am öffentlichen Leben. 59 Sitze im Parlament haben schiitische Hazara und vier weitere Ismailiten inne.
(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2012, 20.3.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f71a66d32.html, Zugriff 12.2.2013)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
[...]
Hazara
Neben ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterscheidet sie [die Minderheit der Hazara] sich auch in der Konfession von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, da ihre Angehörigen mehrheitlich Schiiten sind.
(ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010)
[...]
Soziale Diskriminierung gegenüber den schiitischen Hazara bestand weiterhin.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Die Volksgruppe der Hazara ist trotz nennenswerter Bestrebungen der Regierung, gegen historische ethnische Spannungen vorzugehen, weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
[...]"
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde gerade vor dem Hintergrund dieser Feststellungen in zahlreichen anderen Fällen subsidiären Schutz aufgrund der allgemein bestehenden Unsicherheitslage in ganz Afghanistan einräumte. Es ist nicht ersichtlich, warum diese gleich gelagerten Sachverhaltsfeststellungen gegenständlich eine interne Fluchtalternative bilden sollen.
2.3. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
Die Verwaltungsbehörde hat die zur Provinz Baghlan notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen unzureichend vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013).
Soweit das Bundesasylamt ausführt, dass der Beschwerdeführer auch Alternativen gegenüber der Unterkunftnahme bei seiner Familie hätte, was sich insbesondere auf die Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit in Kabul bezieht und damit implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejaht, kommt diesen Ausführungen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 20.02.2014, U 1403/2013-17).
Weiters hat sich die Verwaltungsbehörde unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit der Gefährdung durch die Taliban - u.a. Zwangsrekrutierung durch die Taliban - auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund wären genauere Ermittlungen in der Provinz Baghlan zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Die Behörde ist sohin verhalten, ein entsprechendes Gutachten in diesem Kontext einzuholen.
Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.
Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus den dargelegten Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.
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