BVwG G305 2008503-1

G305 2008503-1Bundesverwaltungsgericht21.08.2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2008503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2008503.1.00

Spruch

G305 2008503-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 12.05.2014, Zl. 2014/102, erhobene Beschwerde des XXXX, XXXX, vom 22.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 22.05.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. den §§ 33 Abs. 1, 1 a und 2 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 30/2014 als unbegründet a b g e w i e s e

n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 12.05.2014, Zl. 2014/102, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1, 1 a und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,--.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Versicherungsträger gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben könne, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet werde.

Gegenständlich sei für nachstehende Person eine Meldung verspätet übermittelt worden:

XXXX, SVNR XXXX

Die Meldefrist sei in § 33 Abs. 1 und 2 ASVG festgelegt und sei diese, wie dargelegt, überschritten worden. Der Beitragszuschlag setze sich nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz pauschal abzugelten sind. Auf Grund der am 07.05.2014 durchgeführten Erhebungen stehe fest, dass der genannte Dienstnehmer seit dem 05.05.2014 Im Betrieb des BF tätig war und im Betretungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet war. Die nachträgliche Anmeldung zur Pflichtversicherung würde keine Sanierung des gesetzten Meldeverstoßes bewirken, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht erhobene, zum 22.05.2014 datierte und bei der belangten Behörde am 23.05.2014 eingelangte Beschwerde des BF, in der dieser ausführt, dass XXXX bei ihm nie als Arbeiter tätig gewesen sei. Vielmehr habe dieser beim BF Urlaub machen und mit ihm auf die Jagd gehen wollen. Aus Langeweile und Zeitvertreib habe dieser zwischendurch rund um den Betrieb das Unkraut bekämpft. Die Anmeldung bei der belangten Behörde habe der BF auf Anraten der Frau

XXXX durchgeführt, jedoch sofort revidiert, da XXXX nie Tätigkeiten im Betrieb durchgeführt habe.

3. Mit ihrer zum 03.06.2014 datierten Stellungnahme, Zl. S 2405113, legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens einlangend am 04.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Inhaltlich bringt sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Organe des Erhebungsdienstes der belangten Behörde am 07.05.2014, 12:00 Uhr, im Betrieb des BF eine Kontrolle durchgeführt und dabei den bosnischen Staatsangehörigen XXXX, SVNR XXXX, bei Arbeiten an einem Kraftfahrzeug angetroffen hätten. Dieser hätte in der im Zuge der Kontrolle aufgenommenen Niederschrift unterschriftlich bestätigt, in der KFZ-Werkstätte des BF Hilfsarbeiten durchgeführt zu haben. Der Erhebungsdienst hätte nach anfänglicher Auskunft des BF, dass er nicht wisse, wo sich Herr XXXX aufhalte, in der Werkstätte Nachschau gehalten und den Gesuchten nach Rufen seines Namens an der Hebebühne beim Anbringen eines Außenspiegels an einem PKW angetroffen. Die Kleidung des Angetroffenen wäre arbeitstypisch verschmutzt gewesen. In der Folge hätte der BF angegeben, dass Herr XXXX bei Langeweile Tätigkeiten in seinem Unternehmen verrichte. In einer schriftlichen Stellungnahme hätte der BF diesen als gute Bekanntschaft vorgestellt, der von sich aus angeboten habe, zum Zeitvertreib die Außenanlagen vom Unkraut zu befreien. Eine rückwirkende Anmeldung des XXXX zur Sozialversicherung hätte der BF vorgenommen, weil dieser anlässlich eines mit ihm geführten Gesprächs den Wunsch geäußert habe, noch drei bis vier Wochen in Österreich bleiben zu wollen, und um Missverständnissen entgegen zu wirken.

Der Genannte sei nach der Kontrolle, am 07.05.2014, 12:30 Uhr, vom BF über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zur Sozialversicherung angemeldet worden, weshalb eine Betretung im Sinne der §§ 111 a und 113 ASVG im Zusammenhang mit § 33 ASVG anzunehmen sei. Diese habe gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages geführt.

4. Am 04.06.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2014 gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 07.07.2014, ca. 11:20 Uhr, führte der Erhebungsdienst der belangten Behörde bei der KFZ-Werkstätte des BF eine Kontrolle durch.

Dabei wurde der bosnische Staatsangehörige, XXXX, VSNR XXXX, in dem zum Betrieb des BF gehörigen Werkstättengebäude, an der Hebebühne angetroffen, als er bei Arbeiten an einem PKW (Montage eines Außenspiegels) beschäftigt war. Er trug arbeitstypisch verschmutzte Kleidung.

Damit steht fest, dass der Angetroffene im KFZ-Betrieb des BF zumindest am 07.05.2014 arbeitete. Weiters steht fest, dass er im Zeitpunkt der von der belangten Behörde im Betrieb des BF (07.05.2012, 12:00 Uhr) durchgeführten Kontrolle zur Sozialversicherung nicht angemeldet war.

Der erste Arbeitstag des BF im Betrieb des BF war der 05.05.2014.

Der BF nahm die Anmeldung des XXXX am 07.05.2014, 12:30 Uhr, rückwirkend mit 05.05.2014 über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zur Sozialversicherung vor und gab in diesem Zusammenhang an, dass dieser bei ihm als Helfer im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche beschäftigt sei und ein Monatsgehalt in Höhe von EUR 1.670,-- brutto beziehe. Dass die Anmeldung zur Sozialversicherung storniert worden wäre, kann nicht festgestellt werden.

Es lässt sich nicht feststellen, dass sich XXXX ausschließlich zu dem Zweck beim BF aufhielt, um hier seinen Urlaub zu verbringen und mit dem BF auf die Jagd zu gehen.

Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass er für den BF Arbeiten aus Langeweile und zum Zeitvertreib ausgeführt hätte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Kärntner Gebietskrankenkasse sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakt.

Dass XXXX sich ausschließlich zum Zweck beim BF aufgehalten hätte, um dort seinen Urlaub zu verbringen und mit dem BF auf die Jagd zu gehen, ist einerseits durch die Wahrnehmungen des Erhebungsdienstes der belangten Behörde anlässlich der im Betrieb des BF am 07.05.2014 durchgeführten Kontrolle, andererseits durch die Angaben des BF, die dieser anlässlich der Anmeldung des XXXX zur Sozialversicherung gemacht hatte, widerlegt. Ebenfalls widerlegt ist die Behauptung des BF, dass XXXX nie in seinem Betrieb tätig gewesen sei.

Der Rechtfertigung des BF mangelt es an der Glaubwürdigkeit, da sich schon im Fragebogen zur Pflichtversicherung Angaben finden, die für die Annahme eines - sozialversicherungspflichtigen - Dienstverhältnisses sprechen, wie etwa jene, dass der 05.05.2014 der erste Arbeitstag des XXXX im Betrieb des BF gewesen sei und dieser hier Hilfsarbeiten ausgeübt haben soll; weiters die Angabe, dass XXXX täglich vier Arbeitsstunden verrichte. Schon diese Angabe widerspricht der Rechtfertigung, dass Arbeiten zum Zeitvertreib verrichtet worden wären. Abgesehen davon sind die am Tag der Betretung niederschriftlich dokumentierten Angaben mit den Angaben, die der BF anlässlich der Anmeldung zur Sozialversicherung machte, in Einklang zu bringen. Die Angaben sprechen dafür, dass im konkreten Anlassfall eine der Sozialversicherungspflicht unterliegende, auf Regelmäßigkeit beruhende Tätigkeit vorlag.

Anlässlich der Anmeldung zur Sozialversicherung gab der BF im Fall des XXXX eine Beschäftigungsdauer von 38,50 Stunden pro Woche und ein Monatsgehalt in Höhe von EUR 1.670,-- an. Diese, in der Anmeldung zur Sozialversicherung gemachten, detaillierten Angaben stehen im eklatanten Widerspruch zur Behauptung des BF in seiner Beschwerdeschrift, dass XXXX nie als Arbeiter bei ihm tätig gewesen sei bzw. in seinem Betrieb nie Tätigkeiten durchgeführt habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Es steht fest, dass der im KFZ-Betrieb des BF am 07.05.2014, ca. 11:20 Uhr, bei Arbeiten an einem Kraftfahrzeug angetroffene XXXX seine Tätigkeit am 05.05.2014 aufgenommen hatte und der BF ihn erst nach erfolgter Kontrolle durch den Erhebungsdienst der belangten Behörde, und zwar am 07.05.2014, 12:30 Uhr, über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zur Sozialversicherung angemeldet hat.

Im Hinblick auf die in § 33 Abs. 1 und 1 a ASVG normierte Meldepflicht erweist sich die Anmeldung des XXXX zur Sozialversicherung als verspätet.

Der betretene Arbeiter XXXX ist als Dienstnehmer zu betrachten, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG nicht darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem der betretene Arbeiter sein Entgelt bezieht bzw. bezogen hat (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Aus den Angaben des BF in der über das ELDA übermittelten Meldung zur Sozialversicherung ist zu entnehmen, dass der XXXX ein Monatsgehalt in Höhe von EUR 1.670,-- beziehen soll; damit ist der Beweis für die Dienstnehmereigenschaft des betretenen Arbeiters erbracht.

Mit seiner Behauptung, dass XXXX in dessen Betrieb zum Zeitvertreib Arbeiten, wie etwa die Vernichtung von Unkraut durchgeführt habe, versucht der BF offenbar aufzuzeigen, dass dieser ihm einen Gefälligkeitsdienst erbracht habe. Derartige, auf Kurzfristigkeit, Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit beruhenden Verrichtungen werden in der Rechtsprechung als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst angesehen, und ist diesen Tätigkeiten gemein, dass sie vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099).

Der Umstand alleine, dass angegeben wurde, dass XXXX und die Familie des BF befreundet seien, kann jedoch nicht bewirken, dass die von ihm bei der Betretung durchgeführten Arbeiten an einem PKW als Gefälligkeitsdienst beurteilt werden können, zumal dieser Annahme schon die Angaben in der von der Erhebungskommission aufgenommenen Niederschrift und die Angaben in der Anmeldung zur Sozialversicherung widersprechen.

Die rechtliche Grundlage für die Beitragsvorschreibung findet sic in § 113 Abs. 1 bis 4 ASVG findet, der wörtlich wie folgt lautet:

"(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden."

Demnach kann gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht. Dabei beläuft sich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 800,--. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Im Betrieb des BF wurde anlässlich der von der belangten Behörde am 07.05.2014 durchgeführten Kontrolle eine Person bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit betreten, die vor der Arbeitsaufnahme - am 05.05.2014 - nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Der BF nahm die Anmeldung dieser Person zur Sozialversicherung unmittelbar nach der Betretung durch die belangte Behörde vor.

Wenn auch vom BF nicht bekämpft, so ist doch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem BF gestützt auf die oben zitierten Bestimmungen einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-- vorschrieb.

Dieser Betrag entspricht genau der Summe des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 500,-- und des Teilbetrages für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,-- je nicht gemeldetem Dienstnehmer.

Mit seiner Beschwerde releviert der BF, dass der am 07.05.2014 in seinem Betrieb bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit angetroffene, in diesem Zeitpunkt zur Sozialversicherung jedoch noch nicht angemeldet gewesene XXXX nie als Arbeiter in seinem Betrieb tätig gewesen sei bzw. dieser nie Tätigkeiten im Betrieb durchgeführt habe.

Diese Behauptungen sind schon durch die Angaben des BF anlässlich der Anmeldung des XXXX zur Sozialversicherung widerlegt. Daher vermag der BF mit seiner Beschwerde keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, der zu der von ihm gewünschten Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).

Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 4 zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Überdies stellte die belangte Behörde mit dem zum 30.06.2014 datierten, dem BF am 01.07.2014 persönlich zugestellten Bescheid, AZ GPLA 14/2014 und Zl: S 2405113, fest, dass XXXX, VSNR XXXX, wohnhaft in XXXX, "hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zum Dienstgeber XXXX, Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen, XXXX, in der Zeit von zumindest 05.05.2014 bis 07.05.2014 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gem. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG, sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz" unterliege und dass der BF als Dienstgeber zur Bezahlung der für den angeführten Zeitraum nachträglich angefallenen Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge verpflichtet sei. Dieser Bescheid erwuchs, wie sich aus der beim Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2014 eingelangten, nachträglichen Aktenvorlage ergibt, in Rechtskraft.

Aus den oben dargelegten Gründen war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und der vorliegenden Beschwerdeschrift feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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