W205 2009597-1•BVwG W205 2009597-1
W205 2009597-1Bundesverwaltungsgericht20.08.2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk
W205 2009596-1/4E
W205 2009592-1/4E
W205 2009593-1/4E
W205 2009595-1/4E
W205 2009597-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2014, Zl. 1000947405 VZ: 14060445 [ad 1.], Zl. 1000947307 VZ: 14060356 [ad 2.], Zl. 1000947100 /14060372 [ad 3.], Zl. 1000947002 /14065565 [ad 4.], Zl. 1000947209 / 14060385 [ad 5.], zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden zu Spruchpunkt I. werden gemäß § 5 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
B) Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die
aufenthaltsbeendende Maßnahme (Spruchpunkt II.) zum Zeitpunkt ihrer Erlassung jeweils rechtmäßig war.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten jeweils am 28.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der 1.-BF ist der Ehemann der 2.-BF, beide sind die Eltern der minderjährigen 3.- bis 5.-BF.
Zur Person des 1.-BF scheinen folgende EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich verschiedener Asylantragstellungen auf (AS 1 im Akt des 1.-BF):
• 28.12.2007 in Österreich
• 2.1.2008 sowie 29.11.2012 in Polen
• 11.2.2013 in Deutschland
Zur Person der 2.-BF scheinen folgende EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich verschiedener Asylantragstellungen auf (AS 1 im Akt der 2.-BF):
• 28.12.2007 in Österreich
• 2.1.2008 sowie 29.11.2012 in Polen
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 29.1.2014 brachte der 1.-BF vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten, abgesehen von den mitgereisten Familienmitgliedern (2.- bis 5.-BF), zu haben. Ein Onkel würde jedoch in Frankreich, vier weitere in Tschechien leben. Am 9.11.2012 habe er gemeinsam mit seiner Familie sein Heimatland verlassen, um auf dem Landweg über Weißrussland nach Polen zu gelangen. Die weitere Reise habe die Familie zunächst nach Frankreich, Deutschland und schließlich nach Österreich geführt, wo sie am 28.1.2014 angekommen sei. Im Jahr 2007 habe er sowohl in Polen, als auch in Österreich bereits jeweils Asylanträge gestellt. Nachdem er von 2008 bis 2012 wieder in Tschetschenien aufhältig gewesen sei, habe er 2012 erneut in Polen und Frankreich, sowie 2013 in Deutschland um Asyl angesucht. In Polen habe er sich etwa einen Tag aufgehalten, wolle jedoch nicht dorthin zurückkehren, da er den polnischen Behörden nicht vertraue. Der Aufenthalt in Frankreich habe etwa vier Monate, jener in Deutschland ca. ein Jahr gedauert. Befragt nach seinen Fluchtgründen machte der 1.-BF geltend, im Heimatland von den dortigen Behörden erpresst worden zu sein, da er ein wohlhabender Mann gewesen sei. Ferner wolle er noch anführen, dass er einen behinderten Sohn (4.-BF) habe. (AS 29ff im Akt des 1.-BF)
Die 2.-BF erstattete am 29.1.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich der Reiseroute sowie der diversen Asylantragstellungen im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie der 1.-BF. Ergänzend führte sie aus, ebenfalls an keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden sowie keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich bzw. einem anderen EU-Staat zu haben. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer drei minderjährigen Kinder. Diese würden keine eigenen Fluchtgründe haben, die von ihr geltend gemachten Gründe würden auch für die Kinder gelten. Nach Polen wolle sie nicht zurückkehren, da sie der Ansicht sei, dass die Bedingungen für ihren behinderten Sohn (4.-BF) in Österreich besser seien. Nach Deutschland wolle sie nicht, weil ihr behinderter Sohn von den dortigen Behörden ignoriert worden sei, er habe einige Untersuchungen bezüglich seiner Behinderung gehabt und sie seien aufgefordert worden, dass er besser eine Behindertenschule besuchen solle. All diese Tätigkeiten der deutschen Behörden seien für ihren behinderten Sohn viel zu wenig gewesen. Ihr anderer Sohn habe auch Probleme in der Schule gehabt. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes gab die 2.-BF zu Protokoll, im Heimatland keine Probleme gehabt zu haben, sondern nur ihr Gatte. Sie sei nach Österreich gekommen, weil es für ihre Kinder hier besser sei als in der Heimat (AS 9ff im Akt der 2.-BF)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 30.1.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Polen (AS 41ff im Akt des 1.-BF; AS 43ff im Akt der 2.-BF)
Unter einem richtete das BFA auch ein Informationsersuchen an Deutschland mit der Bitte um Bekanntgabe, ob betreffend den 1.-BF eine Entscheidung ergangen sei, ob ein anderer Staat (z.B. Polen) seine Verantwortung anerkannt habe, wie lange er in Deutschland aufhältig gewesen sei und ob er in seinen Herkunftsstaat oder anderen Mitgliedstaat überstellt worden sei (AS 55 im Akt des 1.-BF).
Zunächst lehnte Polen das Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 5.2.2014 mit der Begründung ab, Deutschland sei nach Zustimmung Polens am 9.5.2013 zum Wiederaufnahmegesuch Deutschlands aufgrund des Ablaufes der Überstellungsfrist zuständig geworden (AS 91 im Akt des 1.-BF). Das daraufhin vom BFA an Deutschland gerichtete Wiederaufnahmegesuch vom 5.2.2014 lehnte Deutschland mit der Begründung ab, dass die Überstellungsfrist nach Zustimmung Polens mit 9.5.2013 aufgrund der Einbringung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung durch die BF am 20.9.2013 gehemmt worden und die Zuständigkeit daher nicht an Deutschland übergegangen sei (AS 101ff im Akt des 1.-BF).
Nach Mitteilung dieses Sachverhaltes durch das BFA an Polen mit Remonstrationsschreiben des BFA vom 13.02.2014 (AS 115 im Akt des 1.-BF) stimmte Polen dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs mit Schreiben vom 19.3.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu und informierte darüber, dass sich diese Wiederaufnahmeentscheidung auch auf die drei minderjährigen Kinder der BF beziehe (AS 155 im Akt des 1.-BF; AS 125 im Akt der 2.-BF)
Am 24.3.2014 erfolgte die gemeinsame niederschriftliche Einvernahme der 1.- und 2.-BF vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin sowie einer gewillkürten Vertreterin. Der 1.-BF führte zunächst über Befragen aus, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, aber sein Sohn Jusup sei seit seiner Geburt Invalide. Alle anderen Familienmitglieder seien gesund. Weiters gab er zu Protokoll, von 2007 bis 2008 bereits in Österreich aufhältig gewesen zu sein. Zu dieser Zeit sei es seinem behinderten Sohn (4.-BF) gesundheitlich sehr schlecht gegangen, die Ärzte hätten ihn jedoch sehr gut medizinisch versorgt. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, mit seiner Familie wieder nach Österreich zu reisen. Nach Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens mit Polen erläuterte der 1.-BF weiters, dass Polen für seine Familie kein sicheres Land sei. Während seines dortigen etwa vierstündigen Aufenthaltes habe es jedoch keine auf ihn persönlich bezogenen Vorfälle oder Probleme gegeben.
Die anwesende Rechtsberaterin brachte zusätzlich vor, dass ein mangelhaftes Konsultationsverfahren mit den Mitgliedstaaten Polen und Deutschland geführt worden sei. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens liege bei Deutschland. Aufgrund der dokumentierten Traumatisierung und des schlechten Gesundheitszustandes mehrerer Familienmitglieder werde eine Untersuchung zur Abklärung der Rücküberstellbarkeit der BF angeregt. In der Folge wurden den BF seitens des BFA die Länderfeststellungen zu Polen zur Kenntnis gebracht sowie eine einwöchige Frist zur Abgabe einer bezugnehmenden Stellungnahme eingeräumt. (AS 185ff im Akt des 1.-BF)
Am 2.4.2014 langte die Stellungnahme der BF beim BFA ein. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass der 4.-BF an einer 100%-igen körperlichen Beeinträchtigung leide. Er besuche derzeit eine Sonderschule, sei in den dortigen Betreuungsprozess sehr gut eingebunden und habe bereits wichtige Fortschritte erzielen können. Es sei unzumutbar, ihn dieser Betreuung zu entreißen. In Polen sei zwar der Zugang zur Medizin in der Basisversorgung zufriedenstellend, für die Erkrankungen des 4.-BF sei eine medizinische Basisversorgung jedoch keinesfalls ausreichend. Sein Gesundheitszustand erfordere regelmäßige intensive Therapie sowie fachärztliche Betreuung. Durch eine Rücküberstellung nach Polen sei mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Darüber hinaus besuche der 3.-BF derzeit eine Volksschule, in welcher er ebenfalls gut integriert sei. Demgegenüber hätten Kinder in polnischen bewachten Flüchtlingszentren keinen Zugang zum öffentlichen Bildungssystem. Zudem sei das Konsultationsverfahren mit Polen und Deutschland mangelhaft, Polen sei für die Durchführung des Asylverfahrens jedenfalls nicht mehr zuständig. (AS 233ff im Akt des 1.-BF; AS 165ff im Akt der 2.-BF)
Gleichzeitig mit der Stellungnahme legten die BF folgende Beweismittel vor (AS 241ff im Akt des 1.-BF; AS 169ff im Akt der 2.-BF):
• Zwei Schreiben des Zentrums für Migrationspsychiatrie (Reutlingen, Deutschland) jeweils vom 2.9.2013, in dem betreffend den 1.-BF folgende Diagnosen angeführt werden: "Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, Angst und depressive Störung gemischt F 41.2, Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung Z 60, andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis Z 63"; bezüglich der 2.-BF werden folgende Diagnosen angeführt: " Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F 32.2, Generalisierende Angststörung F 41.1, Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis Z 63, Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung Z 60".
• Antrag der BF auf Umverteilung nach Heidelberg zur besseren Behandlungsmöglichkeit des 4.-BF nach Vorbild einer befreundeten Familie mit einem Kind mit ähnlicher Behinderung vom 11.9.2012 sowie das bezugnehmende ablehnende Antwortschreiben des Landratsamtes Reutlingen (Deutschland) vom 18.11.2013, weil die medizinische Betreuung des 4.-BF auch im aktuellen Landkreis gewährleistet sei.
• Drei Schreiben des Hausarztzentrums am Bahnhof (Münsingen, Deutschland) vom 17.10.2013, 13. sowie 20.1.2014, in dem betreffend den 4.-BF in den Schreiben vom 17.10.2013 und 13.1.2014 folgende Diagnosen angheführt wurden: Spastische tetraplegische Zerebralparese, Epilepsie, nicht näher bezeichnet, schwere geistige Behinderung, Strabismus, Zerebrale Leukomalazie beim Neugeborenen sowie angeborene Schädeldeformität mit Mikrozephalie. Hinsichtlich des 3.-BF wird im Schreiben vom 20.1.2014 die Verlegung des 3.-BF in eine andere deutsche Schule angeraten, weil der 3.-BF Opfer von Mobbing seitens anderer Schüler und den Lehrern geworden sei.
• Arztbrief einer Ärztin für Allgemeinmedizin aus Österreich vom 27.3.2014, in dem betreffend den 4.-BF nachstehende Diagnosen angeführt und die Durchführung einer Physiotherapie in Linz vorgeschlagen wird: "periventr. Leukomalazie, Bilat. spast. Tetraparese, Mikrocephalus, Strabismus convergens, Gedeihstörung, ehem. Frühgeborenes 1600g, latenter Eisenmangel".
• Schreiben des Integrativen Schulzentrums Traun vom 28.3.2014, wonach der 4.-BF dort in eine S-Klasse eingegliedert worden sei, sich wohl fühle und von den Mitschülern akzeptiert werde.
• Konvolut an Fotos, welche den 4.-BF im Rahmen seiner Betreuung zeigen.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 25.6.2014 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.1.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. (AS 283ff im Akt des 1.-BF; AS 199ff im Akt der 2.-BF)
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Polen weder Verfolgung, noch Misshandlung zu erwarten hätten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sie nicht ausreichend medizinisch behandelt würden. Ferner würde eine Überstellung keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK bedeuten. (AS 297 im Akt des 1.-BF; AS 213 im Akt der 2.-BF)
Der Bescheid enthält überdies eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren, einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten gegen negative erstinstanzliche Entscheidungen, zur Maßnahme der Inhaftierung von Asylsuchenden, zur Situation sog. "Dublin-Rückkehrer", zum Non-Refoulement-Schutz sowie zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringung und medizinische Versorgung. Asylwerber hätten in Polen Anrecht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger (außer Kuraufenthalte). Zudem stehe in den Flüchtlingszentren medizinische Hilfe durch Ärzte, Kinderärzte sowie Krankenschwestern auf Basisniveau zur Verfügung. In jedem Aufnahmezentrum sei ein Allgemeinmediziner beschäftigt, welcher den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abkläre. Diesem Arzt obliege auch die Entscheidung hinsichtlich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs. Weiters sei die psychologische Betreuung in den Flüchtlingszentren gut entwickelt, wobei besondere Fälle an Spezialisten oder Kliniken überwiesen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Rücküberstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs ergeben. Die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden kein Abschiebehindernis darstellen, da für ein solches nur Erkrankungen relevant seien, welche zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen würden. Ferner sei keine Verletzung des Grundrechts nach Art. 8 EMRK ersichtlich, da alle fünf BF gleichlautende Entscheidungen erhalten und in Österreich keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bestehen würden. (AS 299ff im Akt des 1.-BF; AS 215ff im Akt der 2.-BF)
Gleichzeitig mit den Bescheiden wurde den BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihnen für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde. (AS 369ff im Akt des 1.-BF; AS 281ff im Akt der 2.-BF)
3. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene, für alle BF gleichlautende, Beschwerde vom 8.7.2014, in welcher die BF im Wesentlichen geltend machten, die erstinstanzlichen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich anzufechten. Der minderjährige 4.-BF sei seit seiner Geburt körperlich und geistig schwer beeinträchtigt. Folgende Diagnosen seien bei ihm festgestellt worden:
• Spastische tetraplegische Zerebralparese
• Epilepsie, nicht näher bezeichnet
• Schwere geistige Behinderung
• Strabismus
• Zerebrale Leukomalazie beim Neugeborenen
• Angeborene Schädeldeformität mit Mikrozephalie
Eine intensive Betreuung und Behandlung des 4.-BF in speziell ausgerichteten Einrichtungen sei in Polen nicht gewährleistet.
Darüber hinaus seien beim 1.-BF folgende Erkrankungen diagnostiziert worden:
• Posttraumatische Belastungsstörung F43.1
• Angst und depressive Störung, gemischt F41.2
• Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung Z60
• Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis Z63
Unberücksichtigt sei das Vorbringen geblieben, der 4.-BF habe sich seit seinem Aufenthalt in Österreich entwickelt, er besuche mit Freude die Schule in Traun.
Im Interesse des Kindeswohls, das im Vergleich zur Dublin II-VO nunmehr einen erhöhten Stellenwert erfahre, hätte die Erstbehörde vom Selbsteintrittsrecht Österreichs nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Des Weiteren würde eine Rücküberstellung nach Polen eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten. (AS 393ff im Akt des 1.-BF; AS 303ff im Akt der 2.-BF)
Gleichzeig mit der Beschwerde legten die BF dem erkennenden Gericht folgende Beweismittel vor (AS 401ff im Akt des 1.-BF; AS 311ff im Akt der 2.-BF):
• Schreiben des Hausarztzentrums am Bahnhof (Münsingen, Deutschland) vom 17.10.2013
• Jahreszeugnis samt verbaler Beurteilung des Integrativen Schulzentrums Traun vom 4.7.2014 betreffend den 4.-BF
• Undatiertes Unterstützungsschreiben der Schule des 4.-BF
• Konvolut an Fotos, welche den 4.-BF zeigen
4. Die BF wurden am 30.7.2014 auf dem Luftweg nach Polen rücküberstellt (OZ 3 im Akt des 1.-BF).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten zuletzt aus ihrem Herkunftsstaat kommend über Polen illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten dort am 29.11.2012 jeweils einen Asylantrag und wurden erkennungsdienstlich behandelt. Die Beschwerdeführer haben keine Entscheidung über den Antrag erhalten. Sie reisten in der Folge illegal nach Deutschland weiter, wo sie am 11.2.2013 ebenfalls einen Asylantrag stellten. Polen stimmte dem Wiederaufnahmegesuch Deutschlands am 9.5.2013 ausdrücklich zu, die Bf erhoben gegen die Unzuständigkeitsentscheidung Deutschlands am 20.9.2013 einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung. Die BF reisten sodann - ohne das Ergebnis des Verfahrens in Polen oder Deutschland abzuwarten - illegal nach nach Österreich weiter, wo sie am 28.1.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Im Rahmen des Konsultationsverfahrens stimmte Polen mit Schreiben vom 19.3.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs schließlich bezüglich aller BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Die Beschwerdeführer haben das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit der Einreise nach Polen nicht verlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben zusammengefasst dargestellten) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor.
Der 1.-BF leidet an folgenden Erkrankungen: "Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, Angst und depressive Störung gemischt F 41.2, Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung Z 60, andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis Z 63". Die 2.-BF leidet an folgenden Erkrankungen: "Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F 32.2, Generalisierende Angststörung F 41.1, Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis Z 63, Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung Z 60".
Der 4.-BF ist von Geburt (Frühgeburt) an schwer behindert. Er leidet an folgenden Erkrankungen und Behinderungen: "Spastische tetraplegische Zerebralparese, Epilepsie, nicht näher bezeichnet, schwere geistige Behinderung, Strabismus, Zerebrale Leukomalazie beim Neugeborenen sowie angeborene Schädeldeformität mit Mikrozephalie, Gedeihstörung, ehem. Frühgeborenes 1600g, latenter Eisenmangel".
Der 3.-BF und die 5.-BF leiden an keinen Krankheiten.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF sind nicht lebensbedrohlich und grundsätzlich in Polen behandelbar. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, haben die Beschwerdeführer nach einer Rückstellung nach Polen dort als Asylwerber Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie polnische Staatsangehörige mit Krankenversicherung.
In Österreich leben keine Angehörigen der BF. Der 4.-BF besuchte während des laufenden Schuljahres gerne die Schule in Traun und wurde von den Mitschülern akzeptiert, der 3.-BF besuchte während des laufenden Schuljahres die Volksschule in Traun und war dort ebenfalls gut integriert.
Die BF wurden am 30.7.2014 auf dem Luftweg nach Polen rücküberstellt.
Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang, Reiseweg und zum Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben und aus dem Verwaltungsakt.
Dass die Beschwerdeführer in Polen jeweils einen Asylantrag gestellt haben, steht zum einen aufgrund der Eurodac-Trefferkennung fest, die mit der Buchstaben-Zahlenkombination "PL1...." beginnt, da die Zahl "1" nach der Länderkennung "PL" für Polen für eine Asylantragstellung der Beschwerdeführers steht. Zum anderen wird dies auch durch die auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO gestützte Zustimmung der polnischen Behörden vom 19.3.2014 belegt. Der Verfahrensverlauf mit Deutschland ergibt sich aus den diesbezüglichen Verfahrensunterlagen, die im Konsultationsverfahren von den deutschen Behörden an Österreich übermittelt wurden. Konkrete Anhaltspunkte bzw. Beweismittel oder Indizien, die auf Umstände schließen ließen, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates (etwa Frankreich) nahe lägen, sind nicht hervorgekommen.
Die allgemein gehaltene Aussage des 1.-BF, Polen sei "kein sicheres Land", wurde nicht näher konkretisiert, vielmehr räumte der 1.-BF in der weiteren Einvernahme ein, während seines dortigen etwa vierstündigen Aufenthaltes habe es keine auf ihn persönlich bezogenen Vorfälle oder Probleme gegeben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im behördlichen Verfahren vorgelegten Befunden. Davon, dass seit der Befunderstellung hinsichtlich des 1.- und der 2.-BF eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte, ist schon deshalb nicht auszugehen, weil der 1.-BF in seiner Erstbefragung die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten verneinte und in seiner Einvernahme vom 24.3.2014 ausdrücklich angab, dass - außer dem 4.-BF - alle Familienmitglieder gesund seien (AS 187 im Akt des 1.-BF). Der (österreichische) Befund betreffend den 4.-BF vom 27.3.2014 ist aktuell und es besteht vor dem Hintergrund des Vorbringens bzw. der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Gesundheitszustand des 4.-BF seither verschlechtert hätte.
Die Feststellungen zum Schulbesuch von 3.- und 4.-BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der BF.
Dass die BF nach Polen überstellt wurden, ergibt sich aus der Aktenlage(jeweils OZ 3).
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:
"Art. 49 Dublin III-VO
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"
Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 1.1.2014 (- nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten) gestellt worden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
[ ... ]
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
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Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf
Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
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KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Einleitung des Verfahrens
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel
erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages der beschwerdeführenden Parteien in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze von Polen illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Polens zur Rücknahme der Beschwerdeführer ergibt sich, nachdem diese dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, aus Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO.
Die Zuständigkeit Polens ist nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO durch eine mindestens 3-monatige etwaige Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erloschen, da die Beschwerdeführer zwischenzeitig das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben. Auch ist - wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt - die Zuständigkeit in der Zwischenzeit durch den Aufenthalt der BF in Deutschland und dem dort geführten Verfahren nicht etwa wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf Deutschland übergegangen, da die BF innerhalb der Überstellungsfrist einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingebracht haben.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach - wie bereits oben erwähnt - in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme
eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsgerichtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben ausgeführt - ausführliche und aktuelle Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer Darstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf russische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Offenkundige Zweifel der Integrität der mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Hinsichtlich konkreter Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Polen sprechen würden, haben die Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass ihr Zielland Österreich gewesen wäre und Polen nicht sicher sei. Konkrete, sie betreffende Bedrohungen oder Vorfälle in Polen wurden weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde vorgebracht.
Es ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-III-VO widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.
Soweit der 1.-BF und die 2.-BF ihren Gesundheitszustand und die schwere Behinderung des 4.-BF sowie die besseren medizinischen Betreuungs- und Therapiemöglichkeiten in Österreich ins Treffen führen und vorbringen, Österreich hätte aus diesem Grund von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, so ist dem Folgendes zu erwidern:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall liegen bei den beschwerdeführenden Parteien die in den Sachverhaltsfeststellungen angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Diese weisen jedoch auch insgesamt gesehen nicht jene Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Laut den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide kann davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet wäre. Auch wenn erkennbar ist, dass der 4.-BF von Geburt an an einer äußerst schweren Behinderung leidet und auf die Unterstützung seiner Angehörigen angewiesen ist und spezielle Therapien zweckmäßig und erfolgreich wären, so ist - auch im Hinblick auf das vom Vertreter angesprochene Kindeswohl, dass insbesondere iZm unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Dublin III-VO einen hohen Stellenwert einnimmt - nicht davon auszugehen, dass die Dublin-Verordnung nunmehr in Abweichung aller bisherigen Grundsätze für Asylwerber regeln wollte, dass sich diese unter diesem Gesichtspunkt nunmehr jenen Zielstaat aussuchen können, der die für sie besten Möglichkeiten etwa im Hinblick auf wünschenswerte Behandlungen oder Therapien bietet. Was aber die notwendige Versorgung von - physisch und psychisch - kranken und behinderten Asylwerbern betrifft, so besteht vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kein Anhaltspunkt dafür, dass die Standards in Polen hinter den geforderten europäischen Standards zurückblieben. Somit besteht auch unter diesem Gesichtspunkt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein real risk einer Grundrechtsverletzung der BF bzw. einer Verpflichtung zum Selbsteintritt Österreichs.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Somit konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der sehr geringen Dauer von etwa sechs Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer nur eine sehr kurze Dauer aufweist. Auch wenn bei der Interessenabwägung der Schulbesuch des 3.-BF, aber insbesondere auch hinsichtlich des behinderten 4.-BF dessen gute Schulunterbringung und positive Entwicklung in Österreich ins Treffen zu führen ist, so führt dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung, da sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus sehr deutlich bewusst sein mussten und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer nicht von einer außergewöhnlichen Integration oder von einer ausschlaggebenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens gesprochen werden kann.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Zu B) Feststellung gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war:
Der in diesem Zusammenhang maßgebliche § 10 AsylG 2005 lautet:
"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet wie folgt:
"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurden die BF am 30.7.2014 nach Polen rücküberstellt.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit ersichtlich. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht, die auch hier maßgeblich sind, verwiesen, wonach im Beschwerdefall durch die angefochtenen Zuständigkeitsentscheidungen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar und war somit gemäß § 9 BFA-VG zulässig.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Da die BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass gegen die vom BFA ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung auch bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Bedenken entstanden.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im Beschwerdefall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, auch wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergab, im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführers und demgemäß vorrangig in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgericht und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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