BVwG W183 2010468-1

W183 2010468-1Bundesverwaltungsgericht20.08.2014

Regest

elektronische Klagseinbringung, Gebührenfestsetzung,<br/>Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren, Kostenverzeichnis,<br/>Pauschalgebühren, Rückzahlungsantrag, Streitgenossenzuschlag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 2010468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2010468.1.00

Spruch

W183 2010468-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Markus SKARICS, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.06.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 30 Abs. 3 und 2 Z 1 lit. a GGG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 16.04.2014 brachte der Rechtsvertreter als Vertreter des Beschwerdeführers (1. Klagende Partei) sowie einer weiteren Person (2. Klagende Partei) elektronisch Klage wegen 232.519,74 EUR gegen die beklagte Partei ein. Im Kostenverzeichnis sind unter anderem die Beträge für die Klage gem. TP 3a RATG, für den Einheitssatz und den sich daraus ergebenden Streitgenossenzuschlag sowie eine Pauschalgebühr idH von 6.116,00 EUR vermerkt.

Angeschlossen war dieser Eingabe eine als "Entwurf" bezeichnete Klage, wo als Klagende Partei der Beschwerdeführer genannt ist. Das Kostenverzeichnis in dieser Klage vermerkt einen Streitgenossenzuschlag idH von 10% (184,40 EUR) sowie eine Pauschalgebühr idH von 6.116,00 EUR.

2. Mit am 18.04.2014 elektronisch eingebrachten Schriftsatz erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass aufgrund eines EDV-Fehlers bei der Einbringung der WEB-ERV-Klage eine zweitbeteiligte Partei genannt sei. Wie sich aus der als PDF-Datei eingebrachten Klage ergebe, sei ausschließlich eine Partei Klägerin. Dies solle bei der Abbuchung der Pauschalgebühr berücksichtigt werden.

3. Mit Schriftsatz vom 12.05.2014 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den Antrag auf Refundierung der anteiligen Pauschalgebühr. Der Streitgenossenzuschlag idH von 556 EUR sei zu unrecht abgebucht worden, weil an dem Verfahren kein Streitgenosse beteiligt sei. Bei der Einbringung per Web-ERV sei ein EDV-Fehler passiert. Die Anlage sei als eigentliche Klage zu werten. Daraus sei klar ersichtlich, dass am Verfahren auf jeder Seite nur eine Partei beteiligt ist.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Begründend wurde auf § 2 Z 1 lit. a GGG sowie § 4 Abs. 4 GGG verwiesen und ausgeführt, dass sich die Höhe der Pauschalgebühr nach den Angaben in der elektronisch eingebrachten Klage bemesse. Angaben auf PDF-Anlagen seien nicht heranzuziehen. Das Gebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten.

5. Mit Schriftsatz vom 07.07.2014 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte darin begründend im Wesentlichen vor, dass im Anhang zum Web-ERV-Formular nur eine klagende Partei angeführt sei. Aufgrund des hohen Streitwertes habe keine Mahnklage eingebracht werden können, weshalb die Anlage als eigentliche Klage zu werten sei. Das Formular erfülle die Ansprüche an eine Klage nicht, weshalb nur die Schriftsatzklage verbindlich sei. Die zweite Partei sei nur aufgrund eines Schreibfehlers enthalten. Der Schriftsatzklage sei eindeutig zu entnehmen, dass nur eine Partei beteiligt sei. Es bestehe keine Möglichkeit, einen maximal abzubuchenden Betrag im Wege des Web-ERV anzugeben. Fehler wirken sich für Parteien somit drastisch aus. Da die im Web-ERV angeführte zweitbeklagte Partei nicht Partei des Verfahrens sei, entspreche die Abbuchung auch des Streitgenossenzuschlags der Zahlung einer Nichtschuld. Ein Vorrang des Web-ERV-Formulars gegenüber der Schriftsatzklage lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es werde daher der Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides gestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 21.07.2014 legte der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer brachte durch seinen Rechtsvertreter eine Klage mittels Web-ERV ein, auf der zwei Kläger (Beschwerdeführer und eine weitere Partei als 2. Klagende Partei) vermerkt sind. Das Kostenverzeichnis sowohl auf dem Web-ERV-Formular wie auch auf dem angeschlossenen Anhang (Entwurf, datiert mit 15.04.2014) führen einen Streitgenossenzuschlag an und nennen als Pauschalgebühr 6.116,00 EUR (5.560 EUR+556 EUR).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus der am 16.04.2014 elektronisch eingebrachten Klage. Die vom Rechtsvertreter berechnete Pauschalgebühr lautet 6.116,00 EUR; der Streitgenossenzuschlag von 10% ist auf dem Formular mit "10% STG EUR 184,40" vermerkt. Die Feststellung, dass auch der Anhang (Entwurf) einen Streitgenossenzuschlag nennt, ergibt sich aus dem auf Seite 7 des Entwurfs vom 15.04.2014 angeführten Kostenverzeichnis, welches ebenfalls "10% STG EUR 184,40" vermerkt. Das Vorbringen, es sei ein EDV-Fehler bzw. wie in der Beschwerde vorgebracht ein Schreibfehler passiert und aus der Anlage sei klar ersichtlich, dass am Verfahren auf jeder Seite nur eine Partei beteiligt sei, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 30 Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) hat die Behörde die Rückzahlung nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

§ 4 Abs. 4 GGG lautet: Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

Nach TP 1 GGG beträgt die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 210.000 EUR bis 280.000 EUR 5.560 EUR.

Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

3.2.3. Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).

Zu § 2 Z 1 lit. a GGG führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz u.a. mit der Überreichung der Klage begründet wird. Die Klageerhebung ist ein formaler äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183 mwN). Auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2005, 2003/16/0510, wird auf die Berücksichtigung des formalen äußeren Tatbestandes verwiesen und ausgeführt, dass der Gebührenanspruch im Zeitpunkt der Einbringung der Klage, welche sich in diesem Fall gegen drei Personen richtete, entsteht, und die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlags daher zu Recht erfolgte.

3.2.4. Im gegenständlichen Fall wurde die Klage elektronisch eingebracht und sind auf dem Formular zur Einbringung zwei klagende Parteien genannt. Die belangte Behörde hat daher zusätzlich zu der Pauschalgebühr von 5.560 EUR (bei einem Streitgegenstand von 232.519,74 EUR) 10% Streitgenossenzuschlag gem. § 19a GGG hinzugerechnet, weshalb die Gerichtsgebühren 6.116 EUR betragen. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Grundlagen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Gebührenberechnung auf formale Tatbestände abzustellen ist, wurde der Streitgenossenzuschlag zu Recht abgebucht. Die Anlage kann an diesem Umstand nichts ändern, weil deren Berücksichtigung zu einer ausdehnenden Auslegung der Bestimmungen des GGG, insbesondere § 2 Z 1 lit. a GGG, führen würde. Im gegenständlichen Fall wurde elektronisch eingebracht, auf dem Formular zur Einbringung sind zwei Kläger vermerkt und folglich ist der Streitgenossenzuschlag zu verrechnen. Alleine aufgrund dieser formalen Betrachtungsweise ist dem Rückzahlungsantrag nicht Folge zu leisten. Ergänzend wird aber angemerkt, dass auch der Anhang (Entwurf) einen Streitgenossenzuschlag vermerkt, sich aus diesem Schriftstück somit nicht derart zweifelsfrei nur ein Kläger ergibt, wie dies vom Rechtsvertreter in seinen weiteren Schriftsätzen und der Beschwerde vertreten wird.

Dem angefochtenen Bescheid, welcher den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers abwies, lastet somit keine Rechtswidrigkeit an und ist die gegenständliche Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 30 Abs. 3 und 2 Z 1 lit. a GGG abzuweisen.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN; 24.09.2009, 2008/16/0051). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Unter Punkt 3.2. wurde die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die wesentlichen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter Punkt 3.2. bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 28.02.2014, 2011/16/0183; 21.09.2005, 2003/16/0510. Die Entscheidungen entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen. Eine Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG folglich nicht zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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