BVwG W156 1433552-1

W156 1433552-1Bundesverwaltungsgericht20.08.2014

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde<br/>Asylrelevanz, soziale Verhältnisse, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 1433552-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1433552.1.00

Spruch

W156 1433552-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 20.02.2013, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgwiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkennt.

Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.08.2015 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in XXXX und er sei afghanischer Staatsangehöriger.

Zu den Gründen seiner Flucht und einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland befragt, gab er Folgendes an:

"F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen?

A: Mein Vater war Kommandant und auf Grund seiner Tätigkeit hatte er viele Feinde. Diese Feinde haben meinen Vater und meinen Bruder getötet und wollen mich auch töten. Aus Angst um mein Leben habe ich mein Heimatland Richtung Iran verlassen. Die iranischen Behörden schieben die Afghanen nach Afghanistan zurück. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe ich beschlossen Richtung Europa zu flüchten.

F: Was befürchten Sie im bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich habe Angst um mein Leben."

Am 03.10.2012 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, zu seiner behaupteten Minderjährigkeit einvernommen und gab Folgendes an:

"F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

A: Ich möchte ergänzen, dass ich zwei Jahre im Iran lebte und als mein Vater starb reiste ich einen Tag nach Kabul. Am Nachmittag kam ich an und am nächsten Tag reiste ich weiter nach Pakistan.

F: Wie alt sind Sie?

A: 16

...

F: Bei der am 22.08.20012 durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurde im Ergebnis GP 31 festgestellt. Es liegen somit Indizien für ein Volljährigkeit vor. Wollen Sie etwas dazu angeben?

A: Ich bin nicht volljährig. Vor zwei Jahren im Iran machte ich viel durch. Ich wurde auch nach Afghanistan ausgewiesen.

..."

Bei der Rückübersetzung gibt der AW an, dass seine Verwandten in Afghanistan nicht nach XXXX fahren können, weil sich dort Feinde des Vaters befinden. Der Bruder von jenem Mann, der meinen Vater tötete, wurde vor 14 Jahren getötet. Daher hat dieser Mann angenommen, mein Vater beging diese Tat.

Zur Feststellung des Alters des BF wurde eine ärztliche Untersuchung durchgeführt. Das gerichtsmedizinische Gutachten ergab ein Mindestalter im Untersuchungszeitpunkt am 25.10.2012 von 21,63 Jahren.

Am 12.02.2013 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:

"Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin im Dorf XXXX, das ca. eine halbe Stunde Fußmarsch vom Zentrum der Stadt XXXX entfernt liegt, in der gleichnamigen Provinz geboren und dort mit meinen Eltern aufgewachsen. In der Nähe unseres Hauses gibt es eine Moschee namens XXXX. Sie ist ca. 15 Minuten Fußmarsch entfernt. Ich habe ca. 3 Jahre eine Koranschule in XXXX besucht. Ich kann in Dari ein wenig lesen. Schreiben kann ich nicht. Ich spreche Dari, Farsi und Paschtu. Ich habe keinen Beruf erlernt und nichts gearbeitet. Ich habe von den Einkünften meines Vaters gelebt.

Mein Vater hatte im Dorf ein eigenes Haus mit drei Zimmern. Im Haus lebten meine Eltern, zwei Brüder und ich. Mein Vater war ein Kommandant bei der Hezb-e-Islamia. Meine Mutter war Hausfrau. Sie ist vor ca. 8 Jahren bei der Geburt meines Bruders verstorben.

Nach dem Tod meines Vaters vor ca. zweieinhalb Jahren bin ich in den Iran gegangen und habe dort in einem Lebensmittelgeschäft in Teheran gearbeitet. Ich habe in Teheran (...) zusammen mit anderen Afghanen in einer Mietwohnung gewohnt. Ich habe im Iran zuletzt gut verdient. Ich konnte von meinem Verdienst gut leben. Ich hatte für den Iran keine Aufenthaltsberechtigung. Ich habe dort illegal gelebt und "schwarz" gearbeitet. Ich wurde zwei Mal von der Polizei im Iran angehalten und konnte eine Abschiebung durch Schmiergeldzahlungen verhindern. Ich hatte Angst in den Iran abgeschoben zu werden und deshalb habe ich mich entschlossen den Iran zu verlassen. Ich habe das Haus in Afghanistan verkauft und damit meine Reise nach Europa finanziert. Meine Tante väterlicherseits, die in Kabul lebt, hat das alles für mich organisiert.

Ich hatte einen Bruder namens XXXX, der zusammen mit meinem Vater getötet wurde. Jetzt habe ich noch einen Bruder namens XXXX (8 Jahre alt), der bei meiner Tante in Kabul lebt.

Meine Eltern waren Tadschiken und Moslem (Sunniten). Ich bin Tadschike und Moslem (Sunnit). Ich bin ledig und habe keine Kinder.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen=

A: Anfang Sommer 1389 (Sommer 2010), genauer weiß ich nicht mehr, habe ich mich entschlossen die Heimat zu verlassen, weil mein Vater und mein Bruder vermutlich von Kommandant XXXX getötet wurden. Mein Vater wurde von Kommandant XXXX beschuldigt, dass er vor ca. 16 Jahren im Zuge eines Kampfes seinen Bruder getötet hätte. Mein Vater hat das immer bestritten. Ich hatte Angst auch getötet zu werden und deshalb hat meine Tante gesagt, dass ich die Heimat verlassen soll.

(...)

Angaben zum Fluchtgrund:

(...)

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum verlassen der Heimat veranlasst haben.

A: Mein Vater war früher Kommandant der Hezb-e-Islamia im Dorf. Im Dorf lebten ca. 150 Familien. Im Zuge des Krieges war er zuständig für die Sicherheit des Dorfes. Nach dem Krieg war er sozusagen arbeitslos. Er hatte aber trotzdem keinerlei finanzielle Probleme. Er brauchte nicht zu arbeiten. Er hatte überall Verbindungen und Kontakte. Mein Bruder war als Leibwächter bei meinem Vater beschäftigt.

Es gibt eine Kommandanten namens XXXX, der im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX lebt. Dieser Kommandant behauptet immer, dass mein Vater vor ca. 16 Jahren bei einem Kampf seinen Bruder getötet hätte. Mein Vater bestritt dies jedoch immer und sagte, dass sein Bruder im Zuge des Krieges getötet worden sei und er nicht wisse von wem.

Anfang Sommer 2010, an das genaue Datum oder das Monat kann ich mich nicht mehr erinnern, klopfte es plötzlich in der Nacht an der Tür. Mein Vater öffnete die Tür und wir hörten dann nur Schüsse. Mein Bruder eilte zur Tür, um meinem Vater zu helfen. Er wurde vom gegenüberliegenden Dach erschossen. Alles ging sehr schnell und die Männer waren verschwunden. Ich kann nicht sagen wie viele Leute es waren und wer die Leute waren, weil wir sie nicht sehen konnten. Ich hielt mich im Zimmer versteckt und schrie und weinte.

Die Nachbarn kamen und ich verließ mein Zimmer, um nachzusehen, was passiert war. Zuerst sah ich im Hof des Hauses die Leiche meines Bruders. Gleich daneben lag die Leiche meines Vaters vor der Haustür.

Am Morgen kamen die Soldaten und die Polizei. Die Polizisten befragten die Leute und nahmen Zeugenaussagen auf. Sie nahmen alles auf und untersuchten den Tatort. Sie nahmen die Personalien der Getöteten auf und befragten auch mich. Von mir und den Nachbarn wurde der Verdacht geäußert, dass Kommandant XXXX hinter der Ermordung meines Vaters und meines Bruders stecken könnte. Der Nachbar benachrichtigte meine Tante und sie kam zu uns. Auch sie wurde von der Polizei befragt.

Am selben Nachmittag wurden mein Vater und mein Bruder beerdigt. Meine Tante blieb bis zum nächsten Tag bei uns und dann nahm sie mich und meinen Bruder mit nach Kabul. In Kabul gab mir meine Tante Geld und sagte, dass ich Afghanistan verlassen soll. Am nächsten Tag reiste ich dann nach Pakistan und von dort dann weiter in den Iran. Das ist alles, was ich zu meinem Fluchtgrund zu sagen habe.

(...)

F: Warum sind Sie nicht so wie Ihr jüngerer Bruder bei der Tante in Kabul geblieben?

A: Meine Tante meinte, dass es Feindschaften geben würde und Sie meinte, dass auch ich früher oder später umgebracht werden würde. Deshalb hat sie mich weggeschickt.

F: Wurden Sie jemals von Kommandant XXXX in irgendeiner Form persönlich bedroht?

A: Nein, nie.

F: Wurden Ihr Vater oder Ihr Bruder jemals von XXXX persönlich bedroht?

A: Unter den Taliban wurde mein Vater einmal von XXXX, der damals Kommandant bei den Taliban war, festgenommen und gefoltert. Die Dorfältesten haben sich eingeschalten und mein Vater wurde freigelassen. Dieser Vorfall ist schon viele Jahre her. Ich weiß nicht mehr, wann das war, weil ich noch ein Kind war. Seit diesem Vorfall sind mein Vater und mein Bruder meines Wissens nie von XXXX bedroht worden. Es gab gar keinen direkten Kontakt zwischen meinem Vater und XXXX.

Mein Bruder hat nebenbei auch bei einer Security-Firma gearbeitet, die amerikanische Lieferungen bewacht habe.

F: Haben Sie oder Ihre Tante sich erkundigt, was bei den Ermittlungen der Polizei herausgekommen ist?

A: Meine Tante hat sich erkundigt. Als ich im Iran war hat mir meine Tante telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei noch keine Täter ausmitteln konnte.

F: Woher wissen Sie, dass XXXX für den Mord an Ihrem Vater und Ihrem Bruder verantwortlich ist?

A: Meine Nachbarn, meine Tante und ich vermuten, dass XXXX für die Ermordung verantwortlich ist, weil mein Vater keine anderen Feinde hatte. Auch mein Vater hat, als er noch am Leben war, immer davon gesprochen, dass XXXX sein Feind wäre und er sich an ihm und seiner Familie irgendwann rächen würde.

F: Warum sollte XXXX, der Ihren Vater und Ihren Bruder nie persönlich bedroht hat nach so vielen Jahren (ca. 16 Jahre) plötzlich die Ermordung Ihres Vaters und Ihres Bruders veranlassen?

A: Es geht um Feindschaft und Rache. Mein Vater sagte öfter, dass wir auf XXXX aufpassen sollen, weil er uns irgendwann etwas antun würde.

F: Warum hat XXXX Ihren Vater dann nicht schon vor vielen Jahren getötet, wenn er das tatsächlich tun wollte, wo ihr Vater in seiner Gewalt war?

A: Damals haben sich die "Weißbärtigen" für meinen Vater eingesetzt und deshalb hat XXXX ihn nicht getötet, sondern nur gefoltert.

F: Warum sollte XXXX Sie auch noch töten wollen, wenn er Ihren Vater und Ihren Bruder angeblich schon ermordet hat und damit seine Ehre wieder hergestellt wäre?

A: Man kann nie ausschließen, dass er auch mich töten würde. Vielleicht hat er Angst, dass ich mich an ihm rächen könnte, wenn ich erwachsen bin. Auf der anderen Seite weiß er aber auch, dass ich das nicht tun würde und gar nicht in der Lage bin, gegen einen so mächtigen Mann wie ihn etwas zu unternehmen.

(...)

F: Sind Sie zwischendurch einmal vom Iran in die Heimat zurückgekehrt?

A: Nein, ich bin nie zurückgekehrt und wurde auch nie abgeschoben.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst, dass mich XXXX töten könnte.

(...)"

2. Mit Bescheid vom 20.02.2013, zugestellt am 26.02.2013, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom BF behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise nicht glaubwürdig seien.

Die Angaben des BF zum Ausreisegrund seien - wie nachstehend ausgeführt - nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, widersprüchlich und daher im Endergebnis aus nicht glaubwürdig.

So habe der BF bei der Einvernahme am 12.02.2013 angegeben, dass Kommandant XXXX behauptete, dass der Vater des BF vor ca. 16 Jahren bei einem Kampf den Bruder des Kommandanten getötet habe. Der Vater des BF habe dies jedoch immer bestritten und gesagt, dass der Bruder im Zuge des Krieges getötet worden sei und er nicht wisse von wem. Unter den Taliban sei der Vater einmal von XXXX, der damals Kommandant bei den Taliban war, festgenommen und gefoltert worden. Die Dorfältesten hätten sich eingeschalten und der Vater wäre freigelassen worden. Dieser Vorfall sei schon viele Jahre her. Der BF wüsste nicht mehr, wann das war, weil er noch ein Kind gewesen sei. Seit dem Vorfall wären sein Vater und Bruder seines Wissens nach nie von XXXX bedroht worden. Es hätte gar keinen Kontakt zwischen seinem Vater und XXXX gegeben.

Für die erkennende Behörde sei absolut nicht nachvollziehbar und plausibel, warum der Vater des Beschwerdeführers nach so langer Zeit (16 Jahren) ohne erkennbaren Anlass plötzlich von XXXX ermordet werden sollte, noch dazu dann, wenn XXXX laut den Aussagen des Beschwerdeführers den Vater zu Zeiten der Talibanherrschaft bereits einmal festgenommen hatte. Aus objektiver Sicht betrachtet könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass XXXX - habe er sich wirklich am Vater des BF rächen wollen - diesen bereits damals getötet hätte. Diese Ansicht sei auch durch die Aussage, wonach der Vater und Bruder des BF nach diesem Vorfall nie von XXXX bedroht worden seien, bestätigt.

Ein weiteres Indiz dafür, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche, ergebe sich aus dem Umstand, dass der BF davon berichtet habe, dass sein Vater nach Intervention der Ältesten von XXXX freigelassen worden sie. Folge man diesen Ausführungen, so ergebe sich daraus, dass es zwischen XXXX und dem Vater des BF - habe tatsächlich ein Konflikt bestanden - über Intervention der Ältesten offensichtlich zu einer Konfliktlösung gekommen sei, da der Vater anschließend von XXXX freigelassen worden sei. Auch aus diesem Grund sei es nicht nachvollziehbar, warum XXXX den Vater und Bruder des BF, welcher mit der Sache nichts zu tun hatte, ca. 16 Jahre später getötet haben soll.

Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des BF ergebe sich aus dem Umstand, dass er bei der Einvernahme am 12.02.2013 selbst behauptet habe, dass weder er noch andere Leute die Täter gesehen hätten, die in der Nacht den Vater und Bruder erschossen hätten. Es sei weder nachvollziehbar, noch plausibel, wie der BF XXXX für die Tat verantwortlich machen könne, wenn die Täter weder gesehen noch identifiziert werden konnten. Es könne sich bei den Tätern genauso gut um andere Personen gehandelt haben, weil es keinen Anlassfall gegeben habe, warum XXXX sich nach ca. 16 Jahren plötzlich rächen sollte. Die diesbezüglichen in den Raum gestellten Behauptungen würden sich lediglich auf Vermutungen stützen, wobei der BF den Sachverhalt betreffend seinen Vater nur von Erzählungen her gekannt habe.

Der gravierendste Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ergebe sich jedoch aus dem Umstand, dass er bei der Erstbefragung beim Fluchtgrund dezidiert behauptet habe, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit als Kommandant viele Feinde gehabt habe und diese Feinde seinen Vater und Bruder getötet hätten. Einen Kommandant namens XXXX habe er damals mit keinem Wort erwähnt.

Bei der Einvernahme am 12.02.2013 habe er in Widerspruch dazu angegeben, dass er vermuten würde, dass XXXX für die Ermordung verantwortlich sei, weil sein Vater keine anderen Feinde gehabt habe.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens sei die Behörde zum Schluss gelangt, dass die vom BF geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit nicht den Tatsachen entsprächen, weshalb diesem die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei, und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemachte habe, zumal er sich in weiten Teilen auf nicht aktuelle Ereignisse und Bescheinigungsmittel stütze.

3. Mit dem am 11.03.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu Spruchpunkt III dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung des BF dauerhaft für unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Im Einzelnen führte der BF aus, dass es offiziell und allseits bekannt gewesen sei, dass sein Vater und der Kommandant XXXX seit dem Vorfall zwar schon ca. 16 Jahre lang verfeindet gewesen seien, der Vater des BF sich jedoch nicht immer im Dorf aufgehalten habe, sondern auch des Öfteren auf Reisen gewesen sei. XXXX habe in einer etwas entfernten Ortschaft gewohnt, weshalb die Annahme, dass sich in den 16 Jahren einfach keine geeignete Gelegenheit für den Mord am Vater des BF ergeben habe, naheliegend sei.

Der Vater des BF und der Kommandant XXXX seien offiziell Feinde gewesen und sei es auch in der Vergangenheit zu einem Vorfall gekommen. Aus diesem Grund sei es für den BF auf der Hand gelegen den Kommandanten zu verdächtigen. Es sei nicht verständlich, weshalb bei derart klaren Feindespositionen der Verdacht auf Dritte fallen solle. Der Vorwurf der belangten Behörde, der BF habe bei der Erstbefragung von "vielen Feinden" gesprochen gehe ins Leere, da gemäß § 19 AsylG die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene.

Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der BF in Gefahr schwebe ebenfalls von den Mördern seines Vaters und Bruders umgebracht zu werden und er keine Möglichkeit habe sich entsprechend zu verteidigen.

4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2014 wurde, im Beisein des Sachverständigen XXXX, folgendes verfahrensrelevante Vorbringen erstattet:

"R: Würden Sie mir bitte Ihren Namen nennen?

BF: XXXX. Auf meiner Karte ist mein Nachname auch "SCH" angeführt, soweit ich weiß, ist das nicht die richtige Schreibweise, ich heiße

XXXX.

R: Wann sind Sie geboren?

BF: Ich hatte hier mein Alter bei meiner Ankunft mit 16 Jahren angegeben. Ich bin für die Altersfeststellung zu einem Arzt geschickt worden. Er hat für mich das Alter für 21 Jahren festgelegt. Ich kenne das Datum nicht.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Tadschike, ich bin Moslem und Sunnit.

(...)

R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Geboren und aufgewachsen bin ich in XXXX.

R: Wo genau?

BF: Ich bin in XXXX, im Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen.

SV: Neben Ihrem Dorf, welche anderen Dörfer gibt es?

BF: Die naheliegenden Dörfer heißen: XXXX, XXXX, XXXX.

SV: Von Ihrem Dorf aus gesehen, zu welcher größeren Stadt fährt man zum Dorf Qazi?

BF: Vom Dorf XXXX kann man in Richtung XXXX reisen.

R: Sind Sie verheiratet und haben Kinder?

BF: Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.

R: Erzählen Sie mir bitte, warum Sie Afghanistan verlassen haben!

BF: Vor 10 Jahren ist meine Mutter verstorben. Mein Vater und mein Bruder XXXX sind auf Grund der Feindschaft getötet worden. Daraufhin habe ich mich dazu entschlossen, nach Kabul zu reisen. Ich habe eine Nacht bei meiner Tante mütterlicherseits verbracht. (Anmerkung der Dolmetscherin: BF sagt zuerst "Tante väterlicherseits", er korrigiert die Dolmetscherin und meint, dass sie "Tante mütterlicherseits" angeben soll.)

Daraufhin habe ich mich auf die Ausreise ins Ausland gemacht.

R unterbricht: Wichtig ist der Fluchtgrund, nicht die Reise!

R: (BF spricht in leiser Stimme und wirkt gedrückt).

BF: Mein Vater war früher Kommandant. Im Krieg ist der Bruder eines Kommandanten namens XXXX getötet worden. Dieser Kommandant hat meinen Vater beschuldigt, an der Ermordung seines Bruders beteiligt gewesen zu sein. Später wurde dieser Kommandant Leiter der Kriminalabteilung der XXXX. Unter den Taliban wurde dieser Kommandant der Kriminalabteilung. Diese Person hat meinen Vater als Leiter der Kriminalabteilung festgenommen. Nach einiger Zeit haben sich einige Dorfälteste versammelt und haben sich für die Freilassung meines Vaters eingesetzt. Nachdem mein Vater freigelassen wurde, hat er nie sehr viel Zeit zu Hause verbracht. Er ist immer wieder in andere Städte in Afghanistan gereist. Zu einer bestimmten Zeit sind mein Bruder und mein Vater gleichzeitig zu Hause gewesen. Mein Bruder war von seinem Dienst zurückgekehrt. Er hat ausländische Konvois und Truppen eskortiert. Eines Nachts, um ca. 1 Uhr, hat es an unserer Tür geklopft, mein Vater ist hinausgegangen, es fiel ein Schuss, daraufhin ist mein Bruder bewaffnet ihnen nachgegangen. Auf ihn ist ebenfalls von hinten geschossen worden. Mein jüngerer Bruder und ich waren im Haus. Wir haben sehr laut geschrien. Die Nachbarn sind aufmerksam geworden und sind zu uns gekommen. Ich konnte die Angreifer nicht sehen. Sie sind geflüchtet. Die Nachbarn haben das Sicherheitskommando verständigt, daraufhin sind sehr viele Soldaten gekommen. Am nächsten Morgen ist meine Tante aus Kabul ebenfalls gekommen. An diesem Tag hat das Begräbnis stattgefunden. Die Tante väterlicherseits hat uns nach Kabul mitgenommen. Bei meiner Tante habe ich eine Nacht verbracht. Sie hat mir Geld gegeben und ich konnte aus Afghanistan ausreisen.

R: Was ich gerne wissen würde, welcher Partei Ihr Vater angehört hat und welcher Partei XXXX angehört hat?

BF: Mein Vater war Kommandant der Hezb-e Islami und soweit mir bekannt ist, war Kommandant XXXX ein Mitglied der Jamiat-Partei.

R: Haben die beiden gleichzeitig ihre Funktion bekleidet?

BF: Ja sie hatten diese Funktion zur gleichen Zeit.

SV: Welche Ethie hatte der Kommandant XXXX?

BF: Er war Pashtune.

SV: Können Sie Ihren Bruder, der getötet wurde, beschreiben? Wie war er als Person, wie war er gekleidet, was hat er beruflich gemacht etc.?

BF: Mein Bruder XXXX war ca. eine handbreit höher als ich, er war älter als ich. Er hat als Sicherheitsperson gearbeitet. Er hat die afghanische traditionelle Kleidung getragen und er ist immer bewaffnet nach Hause gekommen. Er war nicht verheiratet, er hatte keine Schulbildung. Er hatte bis zu dieser Arbeit als Sicherheitspersonal (Escort), zuvor nie gearbeitet.

R: Er hat vorher als Begleiter der Sicherheitskonvoi vorher nichts getan?

BF: Er hat vorher nichts getan. Er hat für seine Arbeit monatlich 300 Dollar erhalten.

SV: Was hat Ihr Bruder vor der Tätigkeit als Escort gemacht?

BF: Er hat zuvor nichts gearbeitet. Mein Bruder hat sich nicht für die Schule interessiert. Mein Vater hat für uns gesorgt, er hat uns Brüder auch nicht erlaubt, einer Arbeit nachzugehen. Mein Bruder hatte keine besondere Beschäftigung, er war entweder zu Hause oder er hat sich auf den Gassen aufgehalten.

R: Wie lange war Ihr Vater Kommandant bei der Hezb-e Islami und welchen Beruf hatte Ihr Vater, weil er viel gereist ist?

BF: Mein Vater war vor meiner Geburt bereits Mitglied der Hezb-e Islami. Er hat diese Tätigkeit bis zur Regierungszeit der Taliban ausgeübt. Auf Grund der entstandenen Feindschaft, konnte er nicht länger bei dem Ort bleiben. Er hatte im gesamten Afghanistan viele Freunde und Bekannte, die er besucht hat. Er war verfeindet mit XXXX. Er ist im Laufe eines Jahres für ca. 15 - 20 Tage nach Hause gekommen. Er hat den Unterhalt für ca. 6 Monate gebracht und ist wieder weggereist.

R: Sie wissen nicht, was Ihr Vater in dieser Zeit gemacht hat?

BF: Nein.

R: Auch nicht, wo Ihr Vater das Geld her hatte?

BF: Über die genaue Tätigkeit meines Vaters habe ich keine Information, ich weiß nur, dass er sehr viele Freunde und Bekannte hatte. Er hat manchmal auch meinen Bruder bei seiner Arbeit besucht und sind gemeinsam nach Hause gekommen. Wir hatten in XXXX keine eigenen Grundstücke, wir lebten von dem Geld, was unser Vater gebracht hat und der Bruder nach Hause gebracht hat.

R: Wo war die Arbeitsstelle Ihres Bruders?

BF: Das Büro befand sich in Kabul. Er hat dann von dort aus Konvois z. B. nach Kandahar begleitet. In welchem Stadtteil von Kabul kann ich nicht angeben, weil ich nicht selbst dort war.

R: Ihr Bruder hat dort für Ausländer gearbeitet?

BF: Er war dem Kommandanten XXXX unterstellt. Er war Afghane. Er hat aber ausländische Konvois begleitet.

R: Für den Schutz von ausländischen Truppen?

BF: Ja.

R: Wie lange hat Ihr Bruder diese Arbeit ausgeübt?

BF: Genau weiß ich es nicht, er hat zwischen 2 oder 3 Jahren diese Tätigkeit ausgeübt.

R: In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie behauptet, dass Ihr Bruder für den Vater gearbeitet und diese Tätigkeit als Sicherheitswache nur nebenher ausgeübt hätte!

SV: Sie haben gesagt, Ihr Bruder wäre der Leibwächter Ihres Vaters gewesen!

BF: Zur Zeit der Taliban war mein Vater nicht mehr Kommandant und mein Bruder war nicht sein Leibwächter.

R: Nie?

BF: Wenn mein Vater das Haus verlassen hat, hatte er ihn meistens begleitet, er war nie bewaffnet. Erst mit Beginn seiner Tätigkeit als Sicherheitspersonal hatte er eine Waffe erhalten.

SV: Haben Sie die Tötung Ihres Bruders gesehen?

BF: Wir haben geschlafen, als der Schuss fiel. Als ich aufgewacht bin, habe ich meinen Bruder gesehen, wie er seine Waffe genommen hat und den Raum verlassen hat. Erst nachdem wir geschrien haben und die Nachbarn gekommen sind, habe ich meinen Bruder außerhalb des Hauses am Boden liegend gesehen, er hatte seine Waffe noch in der Hand.

SV: Nach meinem Wissen waren die paschtunischen Kommandanten der Hezb-e Islami und die tadschikischen Kommandanten bei der Jamiat. Wie kommt es, dass Ihr Vater als Tadschike Kommandant der Hezb-e Islami und XXXX als Paschtune bei der Jamiat-Partei war?

BF: Nach den Erzählungen meines Vaters waren sie früher keine Gegner, als der Bruder von Kommandanten XXXX getötet wurde, ist diese Feindschaft entstanden. Weshalb und seit wann sie ihre Tätigkeiten in verschiedenen gegnerischen politischen Parteien ausgeübt haben, ist mir nicht bekannt. Mein Vater hat mit erzählt, dass, seit er eine Waffe trägt, er am Jihad teilgenommen hat und irgendwann später Kommandant der Hezb-e Islami geworden ist. Er hat niemals im Namen des Staates gekämpft.

SV: Hat Ihr Vater den Bruder von Kommandanten XXXX getötet?

BF: Mein Vater hat gesagt, dass er den Bruder nicht getötet hat.

R: Hat Ihr Vater als Kommandant der Hezb-e Islami andere Menschen getötet?

BF: Während seiner Tätigkeit als Kommandanten gab es mich nicht. Nein, er hat niemanden getötet. Mein Vater war Kommandant als ich geboren wurde. Er hat selbst erzählt, dass er niemanden getötet hatte.

SV: Der Kommandant XXXX hat 2 Personen einschließlich Ihres Vaters getötet, warum soll er Sie verfolgen?

BF: Da er um sein eigenes Leben fürchtet, möchte er auch mich töten. Wenn ich in dieser Nacht ebenfalls außer Haus gegangen wäre, hätte er mich ebenfalls getötet. In Afghanistan können Feindschaften über Jahrzehnte andauern. Der Grund weshalb er mich töten möchte ist, dass er Angst davor hat, dass ich erwachsen werde, mich für den Tod meines Vaters und meines Bruders rächen könnte.

R: In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie angegeben, dass XXXX weiß, dass Sie das nicht tun würden und gar nicht in der Lage wären, gegen einen so mächtigen Mann etwas zu unternehmen.

BF: Wenn ich die Möglichkeit gehabt hätte, hätte ich mich für den Tod meines Vaters und meines Bruders gerächt. Ich verfüge nicht über genug Macht, um mich gegen diese Person wehren zu können.

R: D.h., dass Sie vor der Einvernahme vor dem BAA nicht die Wahrheit gesagt haben!

BF: Ich habe dieselben Angaben gemacht. Ich habe gesagt, dass ich nicht über ausreichend Macht verfügen würde, um mich zu rächen. Abgesehen davon, weiß ich nicht, wie XXXX aussieht, ich habe ihn selbst niemals gesehen.

R: Weiß XXXX wie Sie aussehen?

BF: Nein, er weiß nicht, wie ich aussehe. Als die Dorfältesten wegen meinem Vater zu XXXX gegangen sind, hat damals mein älterer Bruder ihn begleitet. XXXX hat ihn damals gesehen.

(...)

R: Der Kommandant XXXX würde Sie auf der Straße nicht erkennen und Sie ihn auch nicht?

BF: Auf Ihre Frage "nein". Für ihn arbeiten aber sehr viele Personen, ihm ist bekannt, dass ich aus Afghanistan ausgereist bin. Mein derzeitiger Aufenthaltsort ist ihm nicht bekannt. Er weiß auch nicht, wo sich mein jüngerer Bruder aufhält. Wenn mein Bruder erwachsen wird, ist auch sein Leben in Gefahr.

R: Sind Sie jemals von XXXX bedroht worden oder ist Ihnen bekannt, dass er gegen Sie eine Drohung ausgestoßen hätte?

BF: Ich habe keine Kontakte, ich weiß nicht, ob er mich derzeit sucht. Als ich im Iran war, war dem Kahni bekannt, dass ich mich dort aufhalte.

R: Er hat nichts gemacht?

BF: Nein, er hat nichts gemacht. Personen, die ich im Iran kennengelernt habe, kannten auch XXXX. Von diesen Personen hat auch XXXX erfahren, dass ich mich im Iran aufhalte.

R: Woher wissen Sie, dass XXXX den Vater getötet hat?

BF: Als XXXX meinen Vater festgenommen hat, konnten erst die Dorfältesten seine Freilassung erwirken. Mein Vater hat erzählt, falls er nicht frei gelassen worden wäre, XXXX ihn im Gefängnis getötet hätte. Er hat uns ebenfalls um Vorsicht gebeten. Mein Bruder ist nicht oft ins Stadtzentrum gegangen, aus Angst vor XXXX.

R: Wissen Sie, ob Ihr Vater andere Feinde gehabt hat?

BF: Nein. Die Bewohner unseres Ortes waren alle der Meinung, dass XXXX für den Tod meines Vaters verantwortlich ist.

R: Es gibt keinen Beweis, aber Sie nehmen es an.

BF: Abgesehen von dem, hatten wir sonst keine Feindschaften. Wir hatten niemandem etwas zu Leide getan. Auf Grund der Festnahme meines Vaters, wissen wir, dass er meinen Vater getötet hat.

R: Wann war die Festnahme?

BF: Zur Regierungszeit der Taliban.

R: Ungefähr das Jahr?

BF: Die genaue Jahreszahl weiß ich nicht mehr. Ca. 2 oder 2 1/2 Jahre nach diesem Vorfall wurde die Regierung der Taliban gestürzt.

R: Zwischen der Festnahme und dem Tod Ihres Vaters hat es keine Drohung oder Verfolgung von XXXX gegeben?

BF: Nach der Festnahme meines Vaters war mein Vater besonders vorsichtig. Er war nie alleine unterwegs. Er ist immer von seinen Freunden begleitet worden. Nach dem Sturz der Taliban hat sich XXXX in das Gebiet, bekannt unter dem Namen "XXXX", zurückgezogen, da er uns nicht kannte, hätte er uns, wenn er uns begegnet wäre, auch nicht erkannt.

R: Wie lange hat es gedauert bis die Nachbarn nach dem Schuss auf Ihren Vater und Ihren Bruder da waren?

BF: Nach dem ersten Schuss sind wir aus dem Schlaf aufgewacht. Nachdem mein Bruder hinausgegangen ist, hatten mein jüngerer Bruder und ich große Angst. Wir versuchten uns versteckt zu halten. Nachdem der zweite Schuss gefallen ist, haben wir geschrien, wir haben nach unserem Vater gerufen. Nachdem er nicht geantwortet hat, bin ich aus dem Haus hinausgegangen. Dort habe ich bereits die Nachbarn gesehen, die mich gefragt haben, was passiert ist. Wir haben geschrien, die Nachbarn haben beim Sicherheitskommando angerufen, später sind die Sicherheitssoldaten gekommen.

R: Sie sind kurz nachdem Schüsse gefallen sind, trotzdem hinausgegangen, obwohl Sie Angst gehabt haben und haben es riskiert, erschossen zu werden?

BF: Ich habe die Nachbarn gehört. Sie haben nach meinem Vater gerufen. Erst dann bin ich hinausgegangen.

(Anmerkung der Dolmetscherin: das möglicherweise die vorangehende Antwort vielleicht falsch verstanden wurde).

R: Sie haben gesagt, wie Sie im Iran waren, haben Sie das Haus in Afghanistan verkauft. Wie konnten Sie das tun, wenn Sie nicht zu Hause waren?

BF: Ich habe vom Iran aus den Verkauf des Hauses organisiert. Damals hat meine Tante väterlicherseits mit dem Nachbarsohn gesprochen. Dadurch dass an diesem Haus meine Tante, mein jüngerer Bruder beteiligt waren, war eine Einverständniserklärung von allen drei notwendig. Wir drei mussten alle unsere Fingerabdrücke abgeben und den Vertrag unterschreiben. Für den Verkauf des Hauses habe ich 400.000 Afghani erhalten. Ich habe 2 Jahre im Iran gearbeitet und konnte ca. 2.300.000 Toman ansparen.

R: Für die Unterschrift und für den Vertrag sind Sie nach Afghanistan gereist oder wo haben Sie unterschrieben?

BF: Den Vertrag habe ich in Teheran unterschrieben. Mein Bruder und meine Tante haben diesen in Kabul unterschrieben.

R: Wie ist der Vertrag nach Teheran gekommen?

BF: Der Nachbarssohn hat in Teheran eine Einverständniserklärung von mir erhalten, die ich mit meinem Fingerabdruck und meiner Unterschrift versehen habe. Ich habe das Geld von ihm in Teheran erhalten. Damit waren meine Tante und mein Bruder einverstanden, dass ich das ganze Geld erhalte.

R: Warum hat XXXX Sie nicht im Iran getötet, wenn er gewusst hat, wo Sie sich aufhalten und Sie töten möchte?

BF: Ich habe im Iran in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Ich hatte damals ein Zimmer mit drei oder vier weiteren Personen gemietet. Ich habe keine Reise unternommen. Ich bin einmal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Ich bin sofort wieder aus Nimroz in den Iran zurückgekehrt.

R: Das beantwortet meine Frage nicht. XXXX hat gewusst wo Sie sind und hat Sie nicht getötet, in Afghanistan weiß er nicht, wo Sie sind! Das ist nicht nachvollziehbar!

BF: Jene Personen, die mich im Iran kannten, kannten auch XXXX, sie wussten auch, dass er meinen Vater und meinen Bruder getötet hat. Wenn ich nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, wäre es mir wahrscheinlich gelungen, mich 2 - 5 Jahre vor XXXX versteckt zu halten. Ihm wäre es einmal gelungen, mich zu finden und mich zu töten. Ich kann nicht mein ganzes Leben in Angst verbringen.

SV: Wie alt war der Vater zur Zeit seiner Tötung?

BF: Sein genaues Alter ist mir nicht bekannt, er war zwischen 45 und 50 Jahre.

SV: Ihr Bruder und Ihre Tante sind in Afghanistan, warum tötet XXXX nicht Ihren Bruder, der erwachsen wird und somit ihn töten könnte?

BF: Ich denke auch, dass, wenn mein Bruder erwachsen wird, sein Leben ebenfalls in Gefahr ist. Es ist richtig, dass XXXX ihn nicht persönlich kennt. Er könnte jedoch Personen auf die Suche nach meinem Bruder schicken. Er könnte ihn eines Tages finden und ihn töten. Das Haus meiner Tante befindet sich im Stadtteil XXXX. Sie ist nicht sehr reich, sie lebt in einem Zelt. Ihr Ehemann verdient monatlich 4.500 Afghani.

VR: Wohnt Ihre Tante in einem Haus oder in einem Zelt?

BF: Hinter dem Stadteil gibt es eine Fläche auf der Personen entweder Häuser gebaut haben oder Zelte aufgestellt haben. Meine Tante hat auf einem Grundstück ein Zimmer gebaut und neben diesem Raum hat sie ein Zelt aufgestellt. In diesem Zimmer gibt es auch einen kleinen Waschraum (Sanitäranlage).

(...)

R: Der SV wird mit der Erstellung folgenden Gutachtens beauftragt:

SV: Die Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunftsregion stimmen mit den Tatsachen in der Provinz XXXX überein. Der BF hat sein Dorf und die umliegenden Dörfer und Himmelsrichtungen der Dörfer genau und spontan erklärt. XXXX liegt in der Nähe der Stadt XXXX und der BF hat darüber genügend Informationen heute liefern können. Der BF spricht einen tadschikischen Dialekt der Dari, dieser Dialekt wird in Nordafghanistan, vor allem XXXX, Kunduz und Takhar gesprochen. Betreffend die Angaben des BF wegen Feindschaft des Vaters und daraus resultierende Gefahren für den BF möchte ich ausführen, dass keine bleibende bzw. fortwährenden Feindschaften zwischen XXXX und der Familie des BF vorhanden ist, sowie ich aus den heutigen Angaben des BF entnehmen konnte.

Nachdem der BF beteuert, dass sein Vater niemand getötet hat und dass sein Vater ihm erzählt hat, dass er den Bruder von XXXX nicht getötet hat, ist es verwunderlich, dass XXXX nach über 16 Jahren den Vater des BF und seinen Bruder tötet, obwohl er schon in der Talibanzeit, wie der BF angegeben hat, sich am Vater des BF zu rächen und ihn töten. Der BF gibt an, sich davor zu fürchten, dass XXXX als Präventivmaßnahme ihn töten würde, weil der BF den Tod seines Vaters und seines Bruders an XXXX rächen könnte. In Afghanistan ist es vorgekommen, dass in den Bürgerkriegsjahren von 1980 bis zur Machtübernahme der Taliban 1996 in Ausnahmefällen, bestimmte Kommandanten sehr brutal waren und eine ganze Familie vernichtet haben, wenn ein Mitglied dieser Familie, ein Mitglied der Familie des Kommandanten getötet hat. Nach der Herrschaft der Taliban und seit dem Sturz der Taliban ist es sehr riskant für die Kommandanten solche Präventivmaßnahmen zu ergreifen, denn heute, trotz vieler Probleme in Afghanistan, ein Staat existiert, der mindestens Racheakte oder Racheakte, die auf Präventivmaßnahmen zurückzuführen sind, mit der Behörde untersucht. Für einen Kommandanten wie XXXX, wenn er unschuldige Menschen tötet, wird es sehr eng werden und besteht die Gefahr, dass er im Gefängnis landet, daher wird er nicht dieses Risiko auf sich nehmen und auf keinen Fall Präventivmaßnahmen ergreifen. Zudem hat XXXX genug Gelegenheit gehabt, den Vater und den Bruder des BF schon früher zu töten und hat er die Gelegenheit gehabt in derselben Nacht den BF und seinen jüngeren Bruder zu erschießen. Nur wenn der BF und sein jüngerer Bruder sich an XXXX rächen wollen und ihm andeuten, ihn bewaffnet anzugreifen, dann wird XXXX sich zur Wehr setzen und auch den BF und seinen Bruder angreifen.

BF: Zur Feindschaft möchte ich angeben, dass, falls mein Vater tatsächlich nicht verfeindet gewesen wäre mit XXXX, er und nicht davon erzählt hätte. Er hätte uns nicht zur Vorsicht gebeten. Wenn XXXX den Tod seines eigenen Bruders nicht vorgeworfen hätte, hätten wir von der bestehenden Feindschaft nichts erfahren. Wäre mein Vater nicht mit XXXX verfeindet gewesen, hätte ihn XXXX niemals festgenommen. Zur Zeit der Taliban konnte man Personen nicht einfach töten. Als die Dorfältesten von der Festnahme meines Vaters erfahren haben, haben sie die Taliban, die ihren Sitz in XXXX hatten, kontaktiert, damit sie die Dorfältesten bei der Freilassung meines Vaters unterstützen konnten. Wenn mein Vater nicht verfeindet wäre, hätte er zu Hause leben können, er hätte keinen Grund gehabt, für längere Zeit das Haus und die Familie zu verlassen. Es wäre auch nicht notwendig gewesen, dass er von seinen Freunden begleitet wird.

Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

Eine Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX

Eine Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX

Eine Bestätigung des SOS-Kinderdorfes

Eine Bestätigung zum Besuch eines Deutschkurses des Flüchtlingsheims

XXXX

Eine Bestätigung über einen Deutschkurs der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise in den Iran auch lebte. Der Vater, die Mutter und der ältere Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der jüngere Bruder lebt bei der Tante, welche alleinstehend ist, in Kabul. Weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer reiste am 19.07.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hat kein in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Er besucht einen Deutschkurs.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Der Entscheidung wurden folgende Länderfeststellungen zugrunde gelegt:

Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen:

AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf, Zugriff 15.1.2014

AFP - Agence France-Presse (18.10.2013): Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials, Zugriff 20.1.2014

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 15.1.2014

AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014

BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 15.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014

Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,

http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014

UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013

USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014

Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:

Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)

Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu (RFE 25.7.2013).

Provinz Badakhshan

Die Provinz Badakhshan liegt im Nordosten Afghanistans, angrenzend an die afghanischen Provinzen Takhar und Nuristan sowie Tadschikistan im Norden und an Pakistan im Südosten sowie China im Osten. Die abgelegene Lage der Provinz sowie deren schlechte Infrastruktur haben die Entwicklung beeinflusst (AREU 5.2013). Im September 2012 haben die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung übernommen (UNSC 13.6.2013). Bis zum Jahr 2013 war Badakhshan eine der ruhigsten Provinzen Afghanistans (NYT 19.9.2013). Die Provinz blieb bis dahin von Gefechten verschont und stellte eine Insel der Stabilität dar. Die Sicherheitsverantwortung an die Afghan National Army (ANA) und die Afghan National Police (ANP) fiel allerdings mit einem Zeitpunkt zusammen, an dem die Gewalt und die Rebellenaktivitäten einen Höhepunkt erreichten. Die Zunahme fällt laut Analysten mit einer stärkeren Fokussierung der Koalitions- und afghanischen Truppen auf städtische Gebiete zusammen, wodurch stark ländlich geprägte, wie Badakhshan, vernachlässigt werden (RFE 28.3.2013).

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging so auch im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung. Es wurden 20 Vorfälle registriert. Die Vorfälle in der Provinz Badakhshan hatten sich damit im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 186 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013).

Im März und April kam es im Wardoj Distrikt der Badakhshan Provinz zu bewaffneten Zusammenstößen. Aufgrund seiner Nähe zu Drogenhandels- und der Aufständischen-Routen wurde dieses Gebiet zu einem Knotenpunkt für kriminelle und aufständische Aktivitäten. Nach einem Überfall im März, bei dem 17 afghanische Soldaten getötet wurden, wies der Nationale Sicherheitsrat die Afghanischen Sicherheitskräfte an, das Gebiet zu sichern. Unterstützt wurden sie dabei - beratend - durch die ISAF. Die Aufständischen waren großteils aus der Tadschikischen Bevölkerung (UNSC 13.6.2013) .Der Wardoj Distrikt der Badakhshan Provinz blieb, nach den bewaffneten Auseinandersetzungen, fragil (UNSC 6.9.2013). Die NYT berichtet von einigen weiteren Überfällen auf afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz im Jahr 2013. Im September meinte ein Sprecher des Innenministeriums 90 Prozent des Distrikts seien von Taliban befreit. (NYT 19.9.2013). Ende September gelang es regierungsfeindlichen Elementen für kurze Zeit ein administratives Bezirkszentrum im Süden der Provinz einzunehmen (UNSC 6.12.2013).

Die Provinz Baghlan

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt (Khaama 24.8.2013). Im ersten Quartal 2013 ging laut ANSO der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer leichten Entspannung: die Vorfälle im ersten Quartal 2013 in der Provinz Baghlan sind im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 27 Prozent zurückgegangen. Es wurden 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im August berichtet die afghanische Zeitung Khaama allerdings, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der relativ friedlichen Provinz Baghlan verstärkt haben (Khaama 24.8.2013). Ebenfalls im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch Aufständische zu vertreiben, dabei wurden 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet, laut offiziellen Angaben. Knapp drei Monate zuvor wurde die Sicherheitsverantwortung von den deutschen Truppen an die afghanischen übergeben (Tolonews 16.8.2013).

Die Provinz Balkh

Der Gouverneur der Balkh Provinz, Mohammed Atta Noor, wird als möglicher Anwärter auf das Präsidentenamt gesehen (Reliefweb 26.5.2013).

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 30 Vorfälle registriert. Die Vorfälle haben sich damit in der Provinz Balkh im Vergleich zum selben Quartal des Vorjahres um 88 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013). Allerdings berichteten Sicherheitsbeamte im Juli 2013 von einem starken Rückgang krimineller Aktivitäten (Bakhtar News 21.7.2013).

Im November 2013 wurden bei einem Selbstmordattentat in der Stadt Mazar-e Sharif auf den Vize-Gouverneur, der unverletzt blieb, mindestens zwei Zivilisten getötet, sowie vier weitere verletzt (Khaama 17.11.2013).

Die Provinz Faryab

Die Provinz Faryab gilt als relativ friedlich. Im Oktober 2012 kam es in der Provinzhauptstadt Maymana allerdings zu einem großen Selbstmordattentat, welches mindestens 41 Tote forderte (BBC 27.4.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage allerdings in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 105 Vorfälle registriert. Die Vorfälle in der Provinz Faryab haben sich im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres damit um 84 Prozent erhöht (ANSO 4.2013).

Die Provinz Jawzjan

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung. Die Vorfälle in der Provinz Jawzjan erhöhten sich mit 29 Vorfällen um 142 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (ANSO 4.2013).

Die Provinz Kunduz

Die Provinz Kunduz liegt im Nordosten Afghanistans (UNODC 5.2012). Kunduz Stadt ist die Hauptstadt und liegt im Zentrum der Provinz. Laut UNHCR hat der Bezirk gute Verkehrsverbindungen in alle Dörfer (CPAU 3.2009).

Laut ANSO ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 23 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Kunduz im Vergleich zum Vorjahr um 77 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (der Spiegel 6.10.2013).

Die Provinz Samangan

Die lokale Bevölkerung ist mit der derzeitigen Sicherheitslage zufrieden, jedoch unterstrichen sie die Notwendigkeit der Rekrutierung von mehr Polizei mit verbesserter Ausrüstung, um Recht und Ordnung in der Provinz durchzusetzen (Pajhwok 15.9.2013).

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Entspannung: Es wurde im ersten Quartal des Jahres 2013 ein Vorfall registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Samangan im Vergleich zum Vorjahr um 50 Prozent gesenkt (ANSO 4.2013).

Die Provinz Sari Pul

Die Provinz Sari Pul [auch Sar-e-Pol] gehört nicht zu den Provinzen, die stark unter den Taliban litten, doch hat sich Rebellenpräsenz in den letzten Jahren im Norden erhöht (BBC 19.9.2013).

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer leichten Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 11 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Sari Pul im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013).

Im Oktober 2013 starben bei Zusammenstößen im Bezirk Kohistanat der Provinz Sar-e-Pul mindestens zwei afghanische Soldaten und ein Talibankämpfer (Khaama 30.10.2013).

Die Provinz Takhar

In Takhar ist die Bevölkerung traditionell stärker mit dem Westen sympathisierend. Erst in den letzten Jahren gab es einen Anstieg an Bedrohungen durch die Aufständischen in der Provinz (BBC 9.1.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Takhar im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 12 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (12.11.2012): Legal, illegal: Militia recruitment and (failed) disarmament in Kunduz, http://www.afghanistan-analysts.org/legal-illegal-militia-recruitment-and-failed-disarmament-in-kunduz, Zugriff 15.1.2014

AAN - Afghan Analyst Network (2.2012): The Networks of Kunduz, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/fachpublikationen/wrm_2012_the_networks_of_Kunduz.pdf, Zugriff 15.1.2014

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 23.9.2013

AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (5.2013): A Little Bit Poppy-free and a Little Bit Eradicated: Opium poppy cultivation in Balkh and Badakhshan Provinces in 2011-2012, http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/1305E%20Opium%20in%20Balkh%20and%20Badakhshan%20Case%20Study%20May%202013.pdf, Zugriff 23.9.2013

Bakhtar News (21.7.2013): Fifty Percent Decrease In Criminal Cases

In Balkh province,

http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/8308-fifty-percent-decrease-in-criminal-cases-in-balkh-province.html, Zugriff 15.1.2014

BBC News (9.1.2013): US withdrawal: Views from Afghanistan, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-20960193, Zugriff 20.1.2014.

BBC News (19.9.2013): Afghan politician defects to Taliban, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-24159810, Zugriff 15.1.2014

BBC News (27.4.2013): South Afghanistan plane crash kills four Isaf personnel, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-22325773, Zugriff 15.1.2014

CPAU - Center for Peace and Unity (3.2009): Conflict analysis:

Kunduz city, Kunduz province,

http://www.cmi.no/pdf/?file=/afghanistan/doc/Kunduz%20Conflict%20Analysis%20Mar%2009%20Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

CSIS - Center for strategic and international studies (4.9.2012):

Coalition, ANSF, and civilian casualties in the Afghan conflict, http://csis.org/files/publication/120904_Afghan_Iraq_Casulaties.pdf, Zugriff 15.1.2014

Der Spiegel (6.10.2013): Abzug aus Afghanistan: Deutsche übergen Camp Kunduz,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-de-maiziere-und-westerwelle-uebergeben-camp-kunduz-a-926300.html, Zugriff 16.1.2014

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Khaama (17.11.2013): Balkh debuty governor escapes unhurt suicide attack,

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Khaama (30.10.2013): Clashes leave 2 Afghan soldiers dead in Sar-e-Puk prvince,

http://www.khaama.com/clashes-leave-2-afghan-soldiers-dead-in-sar-e-pul-province-3030, Zugriff 16.1.2014

Khaama (24.8.2013): Gunmen kill five members of a family in Baghlan province,

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MPI - Max Planck Institute (5.3.2011): Provincial Needs Assessment:

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NYT - The New York Times (27.11.2013): Safety aid workers is a concern after Afghan attacks,

http://www.nytimes.com/2013/11/28/world/asia/attack-on-french-aid-group-in-afghanistan.html, Zugriff 16.1.2014

NYT - The New York Times (19.9.2013): Taliban Are Said to Attack Afghan Police,

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Pajhwok (21.8.2013): Interviews with Candidates - 180 violence on women cases registered in Takhar, http://www.elections.pajhwok.com/en/interview/180-violence-women-cases-registered-takhar, Zugriff 15.1.2014

Pajhwok (15.9.2013): 'Samangan security right but police strength needs to be enhanced',

http://www.elections.pajhwok.com/en/content/samangan-security-right-police-strength-needs-be-enhanced, Zugriff 14.1.2014

Press TV Iran (25.10.2013): 2 Afghan soldiers killed in attack in Jawzjan: Official,

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Reliefweb (26.5.2013): Voter registration kicks off for key Afghan elections,

http://reliefweb.int/report/afghanistan/voter-registration-kicks-key-afghan-elections, Zugriff 15.1.2014

RFE- Radio Free Europe (28.3.2013): Afghans Failing Security Test In Badakhshan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-security-handover-badakhshan/24941208.html, Zugriff 15.1.2014

RFE-Radio Free Europe (25.6.2013): Casualties Reported In Separate Blasts In North Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-north-blasts/25056695.html, Zugriff 23.9.2013

Tolonews 16.8.2013 17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/11575-17-insurgents-killed-9-detained-in-ansf-baghlan-operation, Zugriff 20.1.2014

UNODC - United Nations Office of Drugs and Crimes (5.2012): Opiate flows through Northern Afghanistan and Central Asia: A threat assesment,

http://www.unodc.org/documents/data-and-analysis/Studies/Afghanistan_northern_route_2012_web.pdf, Zugriff 15.1.2014

UNSC - United Nations General Assembly Security Council (14.3.2013):

Report of the Secretary-General - Sexual violence in conflict, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_149.pdf, Zugriff 15.1.2014

UNSC- United Nations General Assembly Security Council (6.9.2013):

The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (6.12.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2013/721, Zugriff 14.1.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,

http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Kenntnis und die Verwendung der Sprache Dari.

Das Vorbringen zur behaupteten Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Kommandanten XXXX ist unglaubwürdig und widersprüchlich. Wie auch vom Sachverständigen ausgeführt wurde, ist keine bleibende bzw. fortgehende Feindschaft zwischen XXXX und der Familie des Beschwerdeführers vorhanden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Kommandant den Vater und Bruder nach 16 Jahren tötet, zumal er den Vater bereits während der Talibanzeit gefangen genommen und dann angeblich aufgrund der Intervention der Dorfältesten wieder freigelassen habe. Sollte sich der Kommandant am Vater tatsächlich haben rächen wollen und diesen töten, hätte er dies bereits zur Talibanzeit machen können.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Bedrohung ihm gegenüber besteht, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass weder er weiß, wie der Kommandant aussieht, noch der Kommandant das Aussehen des Beschwerdeführers kennt. Somit ist es sehr unwahrscheinlich, dass, würde eine solche Feindschaft bestehen, der Kommandant den Beschwerdeführer aufspüren könnte. Auch wurde der Beschwerdeführer niemals von dem Kommandanten bedroht bzw. verfolgt, womit schon keine Verfolgungsgefahr vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß § 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention- GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewollt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs.1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)

Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Anhand der Länderfeststellungen zeigt sich, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich zum positiven verändert hat. Die allgemeine Sicherheitslage ist, wenngleich auch nicht im gesamten Staatsgebiet in gleichem Ausmaß, wegen der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und die allgemeinen Lebensbedingungen sowie die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) erweisen sich als schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Zwar ist der Beschwerdeführer ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann, bei dem grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, jedoch ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2010 Afghanistan verlassen hat. Nach seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer zuerst 22 Monate in Pakistan und nunmehr seit zwei Jahren in Österreich.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz aufhältig sind.

Der Beschwerdeführer verfügt somit nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in seiner Heimatprovinz ermöglichen würde. Er wäre daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich allein gestellt und müsste sich Wohnraum suchen. Den Länderfeststellungen lässt sich jedoch entnehmen, dass gerade die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, vor allem für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Obwohl seine Tante und sein minderjähriger Bruder in Kabul leben, jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass gerade dieser Teil der Verwandtschaft jenes soziale Netzwerk darstellt, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach langer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu bieten. So ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der BF nie in Kabul gelebt hat, mit den dortigen Gegebenheiten daher nicht vertraut ist und auch über keinerlei ausreichende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in der Hauptstadt Kabul verfügt.

Zur Möglichkeit für den Beschwerdeführer sich in Kabul niederzulassen, wird auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2013, U2436/2012, verwiesen. In diesem Erkenntnis stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass es dem Beschwerdeführer "unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften" und damit implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejahte, vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Begründungswert zukomme, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hätte, noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge und sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Unter Zugrundelegung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels ausreichender sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul bzw. ganz Afghanistan im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (§ 10 AsylG, Ausweisung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennen Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Insbesondere wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass die asylrelevante Verfolgungshandlung in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist (VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2004/02/0240). Im Übrigen trifft § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. eine klare Reglung (im Sinne de Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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