BVwG W142 1434558-1

W142 1434558-1Bundesverwaltungsgericht20.08.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, private Streitigkeiten, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W142 1434558-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1434558.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 04.04.2013, Zl. 12 09.296-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 23.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in Kabul in Afghanistan geboren und habe dort bis zu seinem 3. Lebensjahr gelebt. Anschließend habe er mit seiner Mutter und den restlichen Geschwistern in XXXX gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, muslimischer Sunnit und ledig. Er spreche Dari und Englisch. Er habe 12 Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht, von 2002 bis 2012 habe er als Händler gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er die Tochter seiner Tante mütterlicherseits und diese ihn geliebt habe. Der Vater sei Paschtune gewesen. Als er bei der Tante um die Hand der Tochter angehalten habe, seien der Vater und die 5 Brüder dagegen gewesen. Sie hätten ihm den Kontakt mit ihr verboten. Das Mädchen habe versucht sich deswegen umzubringen. Der BF hätte weiterhin Kontakt zu ihr gehabt. Deshalb sei der BF von ihren Brüdern geschlagen und mit einem Messer attackiert worden. Daraufhin habe der Vater des Mädchens die Hochzeit mit seinem Cousin väterlicherseits organisiert. Einige Zeit hätte sie mit ihrem Ehemann Probleme gehabt, als dieser von ihrer früheren Beziehung zum BF erfahren habe. Er habe herum erzählt, dass der BF und das Mädchen weiterhin Kontakt hätten. Deshalb hätten ihn der Vater und die Brüder töten wollen. Es sei sogar auf ihn geschossen worden. Darum sei er geflüchtet.

Am 03.04.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden BAG), im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welche für den BF in die Sprache Dari übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Identitätspapiere könne er keine vorlegen. Er sei am XXXX in Kabul geboren. Seine restliche Familie (Mutter, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) befinde sich noch im Heimatland. Der Vater sei schon lange (seit der BF 2 Jahre alt gewesen sei) verschollen. Er habe noch Geschwister, die in XXXX leben würden. In Kabul würden noch 3 Onkel und 2 Tanten väterlicherseits leben; zu denen habe der BF aber keinen Kontakt. Bis zu seiner Ausreise im Februar 2012 habe der BF im Haus der Mutter in XXXX(XXXX) gelebt. Seine Reise habe den BF über Pakistan in den Iran und die Türkei geführt. Probleme habe er bei der Ausreise aus Afghanistan keine gehabt. Für die Ausreise habe der BF $ 15.000,-- bezahlt. Das Geld habe er als Autoverkäufer verdient. Ein entfernter Verwandter des BF lebe auch in Österreich.

Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er ein privates Problem gehabt habe. Er habe seine Cousine geliebt, aber ihre Familie sei damit nicht einverstanden gewesen. Der Vater sei Paschtune und habe das nicht gewollt. Der BF sei aus diesem Grund bei einer Auseinandersetzung mit der Familie mit einem Messer schwer verletzt worden. Daraufhin habe der Onkel mütterlicherseits vermittelt und das Problem wäre gelöst gewesen. Kurz vor der Abreise des BF hätten ihn die Söhne der Tante angegriffen, weil sie der Meinung gewesen seien, dass der BF Kontakt zur Cousine habe aufnehmen wollen. Der BF habe das Land verlassen müssen, weil ihn die Cousins umbringen haben wollen. Körperliche Bedrohung gegen den BF habe es keine gegeben. Der BF sei am 01.02.2012 bedroht worden. Das Mädchen sei nun verheiratet (mit einem anderen Cousin), lebe aber weiterhin beim Vater in XXXX, da der Mann kein eigenes Haus besitze. Mit dem jetzigen Ehemann habe der BF keine Probleme gehabt. Bei einer Rückkehr in die Heimat würden ihn die Cousins des Mädchens töten. Das Ganze sei seit ca. 5 Jahren so. Das Mädchen habe ca. 3 Jahre vor der Ausreise des BF geheiratet. Der BF habe gar nicht begreifen können, dass es so lange der der Schlichtung durch den Onkel noch zu einem Problem kommen konnte. Innerstaatliche Fluchtalternative habe es keine gegeben.

In Österreich besuche der BF zweimal die Woche einen Deutschkurs. Mit dem BF wurden die Feststellungen über die Situation in Afghanistan mit dem Dolmetscher erörtert. Der BF verzichtete freiwillig auf eine vollständige Übersetzung und gab folgende Stellungnahme ab: die Sicherheitslage sei schlecht.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.04.2013 Zl. 12 09.296-BAG, zugestellt am 09.04.2013, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgenden Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 152): "Nicht festgestellt werden konnte, Dass Sie Ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben. Eine asylrelevante Verfolgung konnten Sie nicht glaubhaft machen. Es konnten keine zur Asylgewährung führende, Ihre Person betreffende Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in die Heimat Afghanistan festgestellt werden." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF der Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.

Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. So gab er als Fluchtgrund, abgesehen vom Wunsch nach Arbeit, im Wesentlichen an, dass er von den Angehörigen (Onkel und Cousins) eines Mädchens (Cousine), welches er geliebt habe, bedroht worden wäre. Die Angaben des BF waren derart vage, widersprüchlich und auf keinerlei Beweismittel gestützt, so dass von einem glaubhaften Fluchtvorbringen nicht ausgegangen werden könne. So behauptete der BF in der Einvernahme am 23.07.2012, dass die Cousine in der Zwischenzeit geheiratet und Probleme mit ihrem Mann gehabt habe, weil dieser erzählt haben soll, dass der BF weiterhin zur Cousine Kontakt gehabt habe. Am 03.04.3013 behauptete der BF, dass er mit dem Ehemann der Cousine keine Probleme gehabt habe. Ebenso habe der BF von einer Messerattacke gesprochen und dann wieder gesagt, dass bis zu seiner Ausreise nichts passiert wäre. Auch aus dem gesamten Vorbringen des BF (späte Flucht, Arbeiten als Autoverkäufer bis zum Tag der Ausreise, gute wirtschaftliche Lage, Verbleib aller Angehörigen in Afghanistan) ist keine Furcht vor Verfolgung ableitbar. Der BF sei jedenfalls keiner staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Eine solche hat der BF auch gar nicht behauptet bzw. eine solche definitiv ausgeschlossen. Beim BF handle es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann, der über ausreichend Berufserfahrung als Verkäufer verfüge. Weiters stamme er aus XXXX, wo sich auch seine Angehörigen noch aufhalten. Somit verfügt der BF über ein familiäres und soziales Netz in der Heimat.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.04.2013 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Aslygerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit dem am 16.04.2013 beim Bundeasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen des BF auseinander zu setzen und ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Sie habe bloße Standardsätze aufgestellt, diese aber nicht ausreichend begründet. Ebenso habe die Behörde den BF in der Einvernahme zu wenig zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Der BF habe keine unterschiedlichen Behauptungen aufgestellt. Vielmehr sei es so gewesen, dass der BF nicht nur vom Vater und den Cousins sondern auch vom Ehemann bedroht worden sei. Als der BF angegeben habe, dass es bis auf die Schüsse keine Vorfälle gegeben habe, habe er damit gemeint, dass bis zur Ausreise nichts mehr geschehen sei. Die Messerattacke habe sich schon vor Jahren (noch vor der Heirat des Mädchens) ereignet. Der BF könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da die Familie der Cousine viel Macht hätte. Der Clan würde den BF im ganzen Land verfolgen. Weiters gab der BF an, dass nahezu alle Ehen in Afghanistan arrangiert seien. In Afghanistan würden außereheliche Beziehungen als ernste Ehrverletzung, besonders der Familie der Frau, betrachtet. Ehrenbeleidigungen würden lange Zeit nicht verziehen werden und die Familie der Frau würde alles daran setzen, sich zu rächen, da die Ehre als sehr hohes Gut bewertet werden würde. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem BF dort der Tod. Die Familie der Cousine würde ihn überall finden. Somit müsse der BF mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Die derzeitige Situation in Afghanistan sei prekär. Eine inländische Fluchtalternative stehe dem BF mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung. Zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen legte der BF 2 Bestätigungen über den Besuch des Deutschkurses beim XXXX der Beschwerde bei.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 09.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Dokumenten (Terminbestätigung vom WIB, 5 Deutschkursbestätigungen vom XXXX und ein Sprachdiplom der A2 Grundstufe Deutsch 2) vorgelegt, die die Integrationsbemühungen des BF dokumentieren sollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so ging das Bundesasylamt davon aus, dass dieser keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Überlegungen sind jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Bundesasylamt stützte seine Begründung hauptsächlich darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage und widersprüchlich seien und auf keinerlei Beweismittel gestützt worden seien. Die erstinstanzliche Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgeteilt habe, dass die Cousine, die er geliebt habe, inzwischen geheiratet hätte. Der Beschwerdeführer habe behauptet Probleme mit dem Ehemann bekommen zu haben und dieser hätte überall erzählen lassen, dass er mit seiner Cousine weiterhin Kontakt hätte. Dazu widersprüchlich hätte er am 03.04.2013 angegeben, dass er mit dem Ehemann seiner Cousine keine Probleme gehabt hätte und vielmehr von den Eltern des Mädchens und von deren Brüdern bedroht worden sei. Diese Ausführungen im angefochtenen Bescheid finden jedoch keine Deckung in den niederschriftlichen Einvernahmen. Im Protokoll der Erstbefragung ist nämlich festgehalten, dass die Cousine mit ihrem Ehemann Probleme gehabt habe und nicht wie im angefochtenen Bescheid festgehalten der Beschwerdeführer.

Weiters hielt das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers an sich derart vage gewesen seien, so dass von einem glaubhaften Fluchtvorbringen nicht ausgegangen werden könnte. Beispiele hinsichtlich solcher vagen Schilderungen wurden jedoch von der erstinstanzlichen Behörde nicht angeführt.

Die belangte Behörde sah auch Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der behaupteten Messerattacke. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt darüber berichtet, dass er mit einem Messer attackiert worden sei. Vor dem Bundesasylamt erklärte er auch schwer verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht danach gefragt, wann dieser Vorfall passiert sein soll, welche Verletzungen er erlitten hat bzw. ob noch Narben zu sehen sind. Dies wäre jedoch für eine schlüssige Beweiswürdigung unbedingt erforderlich gewesen.

Besonders ins Gewicht fällt noch, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht konkret und detailliert behandelt wurde. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH U 677/12-17 vom 11.10.2012). Um die Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können, sind aktuelle Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz (und allenfalls auch im Heimatdistrikt) des Beschwerdeführers (zuzüglich der Reisewege dorthin) unabdinglich (vgl. VfGH 7.6.2013, U 565/2012; 6.6.2013, U 241/2013). Auch lässt sich aus den Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht nachvollziehen, dass es für den Beschwerdeführer vertretbar und möglich sei, etwa nach Kabul zu gehen. Eine allfällige Relokation in anderen Regionen, wie z. B. in Kabul würde aktuelle Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. Hinzu kommt noch, dass die belangte Behörde keine näheren Feststellungen darüber getroffen hat, wo und welche Familienangehörigen sich in Afghanistan aufhalten. Das Bundesasylamt stellte lediglich lapidar fest, dass die Familienangehörigen in Afghanistan leben. Auch aus diesem Grund erscheint der Bescheid in diesem Zusammenhang grob mangelhaft, da die Feststellung des konkreten Aufenthaltsortes der Familie des Beschwerdeführers für dessen Kontaktaufnahme, die für seine Unterstützung durch seine Angehörigen bei der Reintegration nach einer Rückkehr entscheidend ist, im Regelfall unverzichtbar erscheint, zumal gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).

Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine (auch für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) entscheidungsrelevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Zu B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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