BVwG W212 1426989-1

W212 1426989-1Bundesverwaltungsgericht19.08.2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 1426989-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1426989.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, ZI. 11 14.089-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 21.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 23.11.2011 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion

XXXX statt. Hierbei gab er an, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger Somalias zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen führte er ins Treffen, dass in seiner Heimat Bürgerkrieg herrsche, er dort keine Arbeit gefunden habe und zudem von Islamisten angesprochen worden sei, um am heiligen Krieg teilzunehmen.

3. Am 20.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, antwortete der Beschwerdeführer im Bezirk XXXX geboren worden und bis zu seiner Flucht aufhältig gewesen, verheiratet und kinderlos zu sein. Seine Frau, seine Eltern und sechs seiner insgesamt sieben Geschwister würden noch in Somalia leben. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe XXXX an; hierbei handle es sich um einen kleinen Hauptstamm. Seine Volksgruppenzugehörigkeit sei jedoch nicht fluchtauslösend gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm im Mai 2010 zwei bewaffnete Männer vorgeworfen hätten, für die Regierung zu arbeiten bzw. für diese zu spionieren. Im Mai 2011 hätten ihn dann wieder zwei Bewaffnete vor seinem Geschäft aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass er am heiligen Krieg teilnehmen müsse. Als er abgelehnt habe, hätten ihn die beiden fast bewusstlos geschlagen und ihn gegen seinen Willen zu einem ehemaligen Militärlager namens XXXX gebracht. Sie hätten ihn in eine Zelle gesperrt, ihn geschlagen und beschuldigt, gegen die Islamisten zu sein. Nach zwei Tagen hätten sie ihm eine Kassette vorgespielt, auf dem ein Prediger zu hören gewesen sei, der darüber gesprochen habe, was Gläubige zu tun hätten. Man habe den Beschwerdeführer immer wieder geschlagen, ihm die Kassette vorgespielt und ihm einmal am Tag zu essen gegeben. Am 10.05.2011 sei ihm schließlich die Flucht gelungen, als er mit anderen Personen auf dem Weg in den Bezirk XXXX einen Kontrollpunkt habe passieren müssen. Damit hätten die Leute (gemeint sind hier offensichtlich seine "Entführer") nicht gerechnet. Ca. 20 Personen hätten sich bei dieser Kontrolle angestellt. Der Beschwerdeführer habe diese Situation ausgenutzt und sei bei diesem Kontrollpunkt davongelaufen ohne von den Soldaten bzw. Kontrolleuren gesehen zu werden. Am selben Tag sei er zur äthiopischen Grenze aufgebrochen. Mit Hilfe eines Freundes habe er seiner Familie seine Absicht, nach Europa zu flüchten, mitteilen können. Seine Frau habe er zuletzt gesehen, bevor er verschleppt worden sei.

Die Frage des Einvernahmeleiters, ob der Beschwerdeführer jemals in Haft oder sonst festgenommen worden sei, beantwortete der Letztgenannte damit, dass er von den Behörden nie, jedoch von Al Shabaab acht Tage lang - konkret vom 02.05. bis 10.05.2011 - festgehalten worden sei.

Zu jenen dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgehaltenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia (konkret zur Konfliktentwicklung, Politik/Wahlen, zur aktuellen Sicherheitslage, zur Bewegungsfreiheit, zu diversen Rückkehrfragen und zu den Menschenrechten) wollte sich dieser nicht äußern.

4. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl. 11 14.089-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.05.2013 erteilt (Spruchpunkt III).

Die Verwaltungsbehörde hat in ihrem Bescheid Feststellungen mit Stand September 2011 zur aktuellen Sicherheitslage, zum Militär (Wehrdienst, Aufständische, Zwangsrekrutierung und Kindersoldaten) sowie zu Clanstrukturen und Minderheiten in Somalia getroffen. Aus diesen geht der Rückzug der Al Shabaab aus Mogadischu hervor. Weiters wird erwähnt, dass Al Shabaab für die breit angelegte Rekrutierung von Buben und Mädchen in seine Truppen, aber auch für die Zwangsrekrutierung von Erwachsenen verantwortlich sei. In manchen Fällen seien jene, die sich einer Rekrutierung widersetzt hätten, entführt, zur Bestrafung gefangen gehalten oder sogar getötet worden.

Sodann wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe XXXX sei. Er sei verheiratet, aber kinderlos und gesund.

Das Bundesasylamt begründete weiters seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht plausibel und daher sehr unwahrscheinlich gewesen seien. Während er bei seiner Erstbefragung noch sehr allgemein über die derzeit herrschenden Verhältnisse in Somalia und eine Aufforderung, am heiligen Krieg teilzunehmen, gesprochen habe, habe er in der Einvernahme vom 20.03.2012 von konkreten Aufforderungen einer militanten Gruppe, für diese zu kämpfen, erzählt. Darüber hinaus habe er über einen Vorfall, bei dem er geschlagen und verschleppt worden sei, berichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er dies nicht schon in der Erstbefragung erwähnt habe. So entstehe der Eindruck, dass er sein Vorbringen im Laufe der Zeit gesteigert habe, um einen Vorteil für sich zu erlangen. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben hätte eine inländische Fluchtalternative für ihn bestanden.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde mit Hinweis auf die allgemeine instabile Sicherheitslage in Somalia begründet.

In Spruchpunkt III. wurde entsprechend den korrespondierenden gesetzlichen Bestimmungen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin werden erneut die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zusammengefasst und ausgeführt, dass dieser - entgegen den anderslautenden Behauptungen des Bundesasylamtes - sein Vorbringen konkret, ausführlich, detailliert und nachvollziehbar dargelegt habe. In diesem Kontext wurde auch auf den Sinn und Zweck der Erstbefragung - nämlich die Erfassung der Daten und des Fluchtweges eines Asylwerbers - hingewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei durchaus asylrelevant; eine staatliche Schutzfähigkeit sei in seinem Fall nicht gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Das Bundesasylamt hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014) im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Es hat nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Aufforderung bewaffneter Männer, für die Islamisten im heiligen Krieg zu kämpfen, kein Glauben geschenkt werde. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Argumentation im Wesentlich darauf beschränkt, die Erstbefragung und die Einvernahme vom 20.03.2012 miteinander zu vergleichen und ein gesteigertes Vorbringen des Beschwerdeführers anzunehmen. Jedoch kann dem Beschwerdeführer der Umstand, seine Fluchtgründe und somit seine Verschleppung, Gefangenschaft und Misshandlung durch bewaffnete Männer der Al Shabaab sowie seine Flucht vor dieser Gruppe erst in jener der Erstbefragung folgenden Einvernahme ausführlicher und genauer geschildert zu haben, nicht angelastet werden. Hierbei darf nämlich nicht übersehen werden, dass es in der Erstbefragung in erster Linie um die Erhebung der persönlichen Daten und der Ermittlung der Fluchtroute geht, auf die genauen Fluchtgründe jedoch nicht genauer einzugehen ist (vgl. § 19 AsylG

2005: " ... Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz

gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. ..." sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U98/12). So kann das Bundesverwaltungsgericht entgegen der anderslautenden Ansicht des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 20.03.2012 auch keinen Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung erkennen. In dieser hat der Beschwerdeführer nämlich - neben dem in Somalia herrschenden Bürgerkrieg und seiner Arbeitslosigkeit - erwähnt, von Islamisten angesprochen worden zu sein, um am heiligen Krieg teilzunehmen (Aktenseite 23, infolge As.).

Die belangte Behörde wäre im Sinne der obigen Rechtsprechung gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer gezieltere Fragen zu seinen Fluchtgründen zu stellen. Das Einvernahmeprotokoll vom 20.03.2012 erschöpft sich im Wesentlichen in einer freien Erzählung des Beschwerdeführers. Es wäre jedoch wünschenswert gewesen, dass ihn die belangte Behörde detaillierter zu seinen "Entführern", seiner Gefangenschaft in dem Militärlager und den dabei erlebten Vorfällen befragt hätte, zumal dieses Vorbringen auch Deckung in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes findet (vgl. As. 93: "In manchen Fällen wurden jene, die sich einer Rekrutierung widersetzten, entführt, zur Bestrafung gefangen gehalten oder sogar getötet. ...").

4. Es wäre auch Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, sich konkret mit der Frage einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer zu befassen, um einen asylrelevanten Sachverhalt ausschließen zu können. In jenen der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen wird dieses Thema nicht behandelt; lediglich in der Einvernahme vom 20.03.2012 hat das Bundeasylamt dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur Bewegungsfreiheit in Somalia vorgehalten und dann erst in ihrer rechtlichen Beurteilung wieder darauf Bezug genommen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen des Landes, vor allem in Somaliland, Puntland, aber auch in Mogadischu keiner Verfolgung ausgesetzt wäre (As. 100). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte die belangte Behörde jedoch nochmals aus eigener Initiative Feststellungen hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative in ihre Entscheidung einbauen müssen und sich nicht - wie offensichtlich im gegenständlichen Fall geschehen - auf frühere, dem Beschwerdeführer vorgehaltene Länderfeststellungen stützen sollen. Abgesehen davon, ist in Letzteren in Hinblick auf die Ausweichmöglichkeiten nach Somaliland und Puntland die Rede davon, dass diese Gebiete häufig schwierig oder gar unmöglich zu erreichen seien. Darüber hinaus sei die Aufnahmekapazität dieser Zufluchtsgebiete begrenzt und äußerst angespannt (As. 64, 81 und 82).

Betrachtet man obige Ausführungen, bejaht die belangte Behörde die innerstaatliche Fluchtalternative; gleichzeitig wird deren tatsächliche Inanspruchnahme aber wiederum eingeschränkt, sodass letztlich kein eindeutiges Ergebnis hinsichtlich dieses nicht unbedeutenden Themenkreises entnommen werden kann.

5. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aus obigen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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